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Document 32022R0933

Durchführungsverordnung (EU) 2022/933 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2022/4107

ABl. L 162 vom 17.6.2022, p. 23–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/933/oj

17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/933 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2022

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2022

Für die Kommission

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Beschreibung der Waren

Einreihung

(KN-Code)

Gründe

(1)

(2)

(3)

Drei zusammen für den Einzelverkauf aufgemachte Waren, die folgendes umfassen:

a)

ein ärmelloses gewirktes Kleidungsstück (sogenannte Laufweste) (93 % Synthetik und 7 % Elastan), zum Bedecken des Oberkörpers, bis zur Taille reichend. Die Ware hat am Vorderteil einen V-förmigen Ausschnitt und lässt sich vollständig mit einem nicht verdeckten Reißverschluss öffnen. Das Vorderteil des Kleidungsstücks ist mit zwei rechteckigen offenen Brusttaschen mit Abmessungen von etwa 19 cm × 8 cm sowie zwei rechteckigen offenen Taschen in Hüfthöhe mit Abmessungen von etwa 12 cm × 14 cm versehen.

Das Rückenteil ist mit einer Tasche mit Gummibändern zur Befestigung beispielsweise von faltbaren Wanderstöcken versehen.

b)

zwei weiche Trinkflaschen mit flachem Boden und einem Volumen von jeweils 500 ml, die in die vorderen Brusttaschen passen, gefertigt aus Polyurethan und ausgestattet mit einem Kunststoffverschluss (einem sogenannten Sportverschluss).

Siehe Abbildungen (*).

 

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.

Bei den zusammen aufgemachten Bestandteilen handelt es sich um drei gesonderte Waren. Es handelt sich nicht um zusammengesetzte Waren, da sie zusammen kein Ganzes bilden, das gewöhnlich nicht gesondert zum Verkauf angeboten würde. Es handelt sich nicht um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die gemeinsame Aufmachung nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dient, insbesondere, weil die Taschen durch ihre Gestaltung nicht auf die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse für einen speziellen Bedarf oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt sind. Es handelt sich um Einzelwaren, die auch unabhängig voneinander verwendet werden können. Es handelt sich beim Tragen eines Kleidungsstücks und beim Trinken um unterschiedliche Tätigkeiten, die nicht denselben Bedarf befriedigen (das Kleidungsstück dient der Bedeckung des Oberkörpers und die Flaschen sind zum Trinken vorgesehen).

Wenn mindestens eine der Waren in einer für den Einzelverkauf aufgemachten „Warenzusammenstellung“ nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs oder zur Ausübung derselben Tätigkeit dient wie die anderen enthaltenen Waren, ist jede der Waren getrennt einzureihen (siehe auch die Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur, Teil B II Absatz 1 (1))

Daher sind die Waren getrennt einzureihen.

Die einzelnen, in der Warenbeschreibung aufgeführten Waren sind folgendermaßen einzureihen:

 

6110 30 99

a)

Einreihung gemäß Anmerkung 9 Absatz 2 zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6110 , 6110 30 und 6110 30 99 .

 

 

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Weste ein Kleidungsstück im Sinne der Position 6110 . Zu dieser Position gehören bestimmte Waren aus Gewirken oder Gestricken zum Bedecken des Oberkörpers (Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren) (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 6110 , Absatz 1).

Die Kleidungsstücke dieser Position dienen der Bedeckung des Oberkörpers, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen. Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 6110 ).

Es ist nicht zu erkennen, ob die Weste für ein bestimmtes Geschlecht vorgesehen ist. Die Weste ist als Pullover, Strickjacke, Weste und ähnliche Waren für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern einzureihen.

 

3924 90 00

b)

Einreihung gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00 .

Die Trinkflaschen sind als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen, einzureihen.

Image 1L1622022DE3110120220613DE0006.0001331342ENTWURFEMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTENvom …über die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden Abkommen) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2004 in Kraft.(2)Artikel 76 des Abkommens ermächtigt den Assoziationsrat EU-Ägypten, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen.(3)Gemäß Artikel 86 des Abkommens müssen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür sorgen, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.(4)Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern zur Förderung des Engagements auf beiden Seiten vorgeschlagen.(5)Die Europäische Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft zu konsolidieren, indem sie eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027) vereinbaren, die das Ziel haben, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen und gemeinsame Interessen zu fördern.(6)Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027, die die Umsetzung des Abkommens unterstützen und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legen, verständigt —EMPFIEHLT:Artikel 1Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien des Abkommens die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 wie im Anhang dieser Empfehlung dargelegt umsetzen.Delegationen: vgl. ST 8663/2022 ADD1Artikel 2Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 ersetzen die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten, deren Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2017 des AssoziationsratesEmpfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (ABl. EU L 255 vom 3.10.2017, S. 26). empfohlen wurde.Artikel 3Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Assoziationsrat EU-ÄgyptenDer Vorsitzende


(1)  ABl. C 105 vom 11.4.2013, S. 1.

(*)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


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