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Document 32017Y0421(01)

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. März 2017 zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2017/2)

ABl. C 124 vom 21.4.2017, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/3


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 31. März 2017

zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(ESRB/2017/2)

(2017/C 124/04)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juli 2016 hat der Rat den Beschluss (EU) 2016/1171 (3) erlassen, der den im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens betrifft. Am 30. September 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 (4) zur Änderung des Status und der Teilnahme der zuständigen Behörden der am EWR teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) gefasst. Vertreter der zuständigen Behörden Norwegens, Islands und Liechtensteins nehmen an der Arbeit des ESRB-Verwaltungsrats ohne Stimmrecht und an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken dieser EFTA-Mitgliedstaaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums sowie ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten und ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde sind, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist, Mitglied des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht. Vertreter der nationalen Zentralbanken dieser EFTA-Mitgliedstaaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein Vertreter des Finanzministeriums sowie ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen an Sitzungen des Beratenden Fachausschusses teil. Diese Vertreter der zuständigen Behörden dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen dann nicht an der Arbeit des ESRB teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte.

(2)

Alle Rechtsinstrumente des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.

(3)

Der Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss ESRB/2011/1 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Vorsitzende des ESRB kann im Einklang mit Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf Vorschlag des Vorsitzenden oder anderer Mitglieder des Verwaltungsrats gegebenenfalls andere Personen ad hoc für spezifische Tagesordnungspunkte einladen.“

b)

Der folgende Absatz 7 wird eingefügt:

„(7)   Gemäß dem Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 (*1) nehmen die Präsidenten der nationalen Zentralbanken von Island und Norwegen beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums sowie ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht an Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist.

(*1)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] (ABl. L 46 vom 23.2.2017, S. 1).“"

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Vorsitzende des ESRB erstellt eine einstweilige Tagesordnung für eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats und legt sie zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Kalendertage vor der Sitzung des Lenkungsausschusses dem Lenkungsausschuss zur Anhörung vor. Anschließend leitet der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens 10 Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats zu. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrats ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder gebeten werden können, nicht an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Nach Erhalt der vorläufigen Tagesordnung kann jedes Mitglied innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Die Identität des antragstellenden Vertreters bleibt anonym.“

3.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Lenkungsausschuss prüft die vorläufigen Tagesordnungspunkte für eine Sitzung des Verwaltungsrats zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorab. Der Lenkungsausschuss gewährleistet die Vorbereitung der Dossiers für den Verwaltungsrat und schlägt gegebenenfalls Alternativen oder Lösungsmöglichkeiten vor. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrats ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder gebeten werden können, nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Der Lenkungsausschuss berichtet dem Verwaltungsrat fortlaufend über die Entwicklung der Tätigkeiten des ESRB.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Ein Vertreter der nationalen Zentralbanken Islands und Norwegens beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein Vertreter des Finanzministeriums sowie ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses schlägt mindestens 10 Kalendertage vor der Sitzung eine im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 aufgestellte Tagesordnung vor, die dem Beratenden Fachausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Unterlagen für die Tagesordnungspunkte werden allen Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses von dem ESRB-Sekretariat zur Verfügung gestellt. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Beratenden Fachausschusses ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 13 Absatz 2a teilnehmenden Vertreter gebeten werden können, nicht an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Nach Erhalt der Tagesordnung kann jeder Vertreter innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der gemäß Artikel 13 Absatz 2a teilnehmenden Vertreter beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Die Identität des antragstellenden Vertreters bleibt anonym.“

5.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Rechtsinstrumente des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Alle Rechtsinstrumente des ESRB werden zur Erleichterung ihrer Identifikation fortlaufend nummeriert.“

c)

Folgender Absatz 1b wird eingefügt:

„(1b)   Das ESRB-Sekretariat ergreift Maßnahmen, um

a)

die sichere Verwahrung der Originale der Rechtsinstrumente des ESRB,

b)

die Benachrichtigung der Adressaten und,

c)

soweit erforderlich, die Veröffentlichung der Rechtsinstrumente des ESRB in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Veröffentlichung ausdrücklich vom Verwaltungsrat beschlossen wurde.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2017.

Der Vorsitzende des ESRB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(3)  Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 38).

(4)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] (ABl. L 46 vom 23.2.2017, S. 1).

(5)  Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4).


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