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Document 32017Y0421(01)
Decision of the European Systemic Risk Board of 31 March 2017 amending Decision ESRB/2011/1 adopting the Rules of Procedure of the European Systemic Risk Board (ESRB/2017/2)
Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. März 2017 zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2017/2)
Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. März 2017 zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2017/2)
ABl. C 124 vom 21.4.2017, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 124/3 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 31. März 2017
zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(ESRB/2017/2)
(2017/C 124/04)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. Juli 2016 hat der Rat den Beschluss (EU) 2016/1171 (3) erlassen, der den im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens betrifft. Am 30. September 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 (4) zur Änderung des Status und der Teilnahme der zuständigen Behörden der am EWR teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) gefasst. Vertreter der zuständigen Behörden Norwegens, Islands und Liechtensteins nehmen an der Arbeit des ESRB-Verwaltungsrats ohne Stimmrecht und an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken dieser EFTA-Mitgliedstaaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums sowie ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten und ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde sind, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist, Mitglied des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht. Vertreter der nationalen Zentralbanken dieser EFTA-Mitgliedstaaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein Vertreter des Finanzministeriums sowie ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen an Sitzungen des Beratenden Fachausschusses teil. Diese Vertreter der zuständigen Behörden dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen dann nicht an der Arbeit des ESRB teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. |
(2) |
Alle Rechtsinstrumente des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet. |
(3) |
Der Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) sollte deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss ESRB/2011/1 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Lenkungsausschuss prüft die vorläufigen Tagesordnungspunkte für eine Sitzung des Verwaltungsrats zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorab. Der Lenkungsausschuss gewährleistet die Vorbereitung der Dossiers für den Verwaltungsrat und schlägt gegebenenfalls Alternativen oder Lösungsmöglichkeiten vor. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrats ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder gebeten werden können, nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Der Lenkungsausschuss berichtet dem Verwaltungsrat fortlaufend über die Entwicklung der Tätigkeiten des ESRB.“ |
4. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2017.
Der Vorsitzende des ESRB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.
(3) Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 38).
(4) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] (ABl. L 46 vom 23.2.2017, S. 1).
(5) Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4).