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Document 62011TN0151

Rechtssache T-151/11: Klage, eingereicht am 11. März 2011 — Telefónica de España und Telefónica Móviles España/Kommission

ABl. C 145 vom 14.5.2011, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/32


Klage, eingereicht am 11. März 2011 — Telefónica de España und Telefónica Móviles España/Kommission

(Rechtssache T-151/11)

2011/C 145/53

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Telefónica de España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4925 endg. der Kommission vom 20. Juli 2010 nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (ABl. 2011, L 1, S. 9), mit dem das mit dem Gesetz 8/2009 vom 28. August 2009 eingeführte neue Finanzierungsmodell für den öffentlichen Sender Corporación de Radio y Televisión Española nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend:

1.

Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen habe, soweit sie das Verfahren nach dieser Bestimmung im Hinblick auf die Abtrennbarkeit der Finanzierung von der vorliegenden Gesamtmaßnahme nicht eingeleitet habe.

2.

Die Kommission habe gegen Art. 108 AEUV verstoßen, soweit sie die Abtrennbarkeit der Finanzierung von der Gesamtmaßnahme festgestellt und unrichtigerweise nur die zusätzliche Finanzierung als neue Beihilfe angesehen habe. Die Kommission folge damit weder der Rechtsprechung noch ihrer eigenen Entscheidungspraxis.

3.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 256 AEUV vor, da im Beschluss nicht dargelegt werde, wie man zu dem Ergebnis gelange, dass die drei mit den Art. 4, 5 und 6 des Gesetzes 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der derzeitigen Regelung zur Finanzierung von RTVE abgetrennt werden könnten.

4.

Es liege hinsichtlich der Loslösung der Finanzierungsquelle von der Maßnahme ein Rechtsfehler vor, da die Unvereinbarkeit der Finanzierungsquellen mit dem Gemeinschaftsrecht zugleich zwingend ihre Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen bedeute. Der angefochtene Beschluss erkläre eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar, die mit einer Finanzierung verknüpft sei, die die Kommission in einem Parallelverfahren als unionsrechtswidrig angesehen habe.

5.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und/oder Art. 256 AEUV vor, da der Beschluss keine ausreichende Begründung zum Nichtvorliegen einer Überkompensation und zu den Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Binnenmarkt enthalte. Konkret werde im Beschluss zum einen nicht berücksichtigt, dass die tatsächlichen zukünftigen Kosten von RTVE niedriger sein würden als die in der Vergangenheit entstandenen, zum anderen werde eine Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die einen Schutz „gegenüber Einnahmenschwankungen auf dem Werbemarkt“ gewährleiste, obwohl kein wirtschaftliches Risiko mehr bestehe.


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