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Document 52006XC1028(02)
Imposition of public service obligations imposed in respect of scheduled air services on routes within Greece in accordance with Council Regulation (EEC) No 2408/92 (Text with EEA relevance)
Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 260 vom 28.10.2006, p. 9–10
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
28.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/9 |
Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
(2006/C 260/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 hat Griechenland beschlossen, ab dem 26. Oktober 2001 im Linienflugverkehr auf den nachstehend genannten Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen:
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2. |
Für diese Strecken gelten die folgenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen: (A) Mindestanzahl der Frequenzen und Mindestangebot an Sitzplätzen pro Woche bei folgenden Flugverbindungen:
Als Winter- bzw. Sommerflugplanperiode gelten die von der IATA als solche festgesetzten Zeiträume. Ist der mittlere Sitzladefaktor bei der Gesamtheit der Flüge auf einer Strecke in der vorangegangenen Flugplanperiode höher als 75 %, so kann die Zahl der Mindestflüge pro Woche bzw. die anzubietende Mindestkapazität an Sitzplätzen pro Woche entsprechend der festgestellten Überschreitung erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, sechs Monate vor ihrer Anwendbarkeit per Einschreiben angekündigt und tritt mit Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sollten die eingesetzten Flugzeuge nicht genügend Platz bieten, um die gemäß Nummer 2 Buchstabe A anzubietende Mindestanzahl an Sitzplatz abzudecken, so kann die Flugfrequenz entsprechend erhöht werden. Fallen Flüge aus witterungsbedingten Gründen aus, so sind sie an den unmittelbar nachfolgenden Tagen so durchzuführen, dass der wöchentliche Bedarf unter Berücksichtigung des Mindestangebots an Sitzplätzen pro Woche gemäß Absatz 2 Buchstabe A gedeckt wird. (B) hinsichtlich der Tarife: Der Referenztarif für die einfache Strecke in der Economyklasse darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Im Falle eines unvorhergesehenen Anstiegs der Kosten für den Betrieb der Strecke, den das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat, können diese Tarife erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, mitgeteilt und tritt mit Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (C) hinsichtlich der Kontinuität: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 übernimmt das Luftfahrtunternehmen, das den Linienflugverkehr auf den genannten Strecken aufnehmen möchte, diese Verpflichtung für einen Zeitraum von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten. Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, pro Jahr 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen. Beabsichtigt das Luftfahrtunternehmen, den Betrieb auf einer der genannten Strecken einzustellen, so hat es die Zivilluftfahrtbehörde, Direktion Luftverkehrsbetrieb, Abteilung Bilaterale Luftverkehrsabkommen, mindestens sechs Monate vor der Einstellung davon in Kenntnis zu setzen. |
3. |
Wichtige Hinweise Werden bei der Durchführung des Flugdienstes auf den genannten Strecken durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht eingehalten, so können Ordnungsstrafen oder andere Sanktionen verhängt werden. Was das Fluggerät betrifft, so müssen die Luftfahrtunternehmen sich in den „Aeronautical Information Publications“ Griechenlands (AIP GREECE) über die technischen und betrieblichen Bedingungen und Verfahren auf den Flughäfen informieren. Was die Flugpläne anbelangt, so müssen die Starts und Landungen der Luftfahrzeuge innerhalb der Flughafenbetriebszeiten gemäß dem entsprechenden Beschluss des Ministers für Verkehr und Kommunikation erfolgen. Für den Fall, dass kein Luftfahrtunternehmen bei der Direktion Luftverkehrsbetrieb der Zivilluftfahrtbehörde ihre Absicht bekundet, ohne finanziellen Ausgleich ab dem 1. Mai 1007 auf einer oder mehrerer der vorgenannten Strecken regelmäßige Flugverbindungen einzurichten, hat Griechenland beschlossen, gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2408 für die Dauer von drei Jahren den Zugang zu einer oder mehrerer dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und ihm nach Maßgabe dieser Bestimmung die Nutzungsrechte ab dem 1. Mai 2007 zu gewähren. |