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Zugangsnetze der nächsten Generation (NGA)
Die Digitale Agenda der Europäischen Kommission, die im Mai 2010 auf den Weg gebracht wurde, soll jedem Bürger der EU bis 2013 den Zugang zu schnellen Breitbanddiensten und bis 2020 den Zugang zu sehr schnellen Breitbanddiensten ermöglichen. Daher ist die Regelung des Zugangs zu den Netzen der nächsten Generation (NGA) ein entscheidender Schritt zur Erreichung dieses Ziels. Diese Empfehlung definiert einen gemeinsamen Regulierungsansatz für den Zugang zu neuen, sehr schnellen Glasfaserleitungsnetzen; dieser Ansatz bietet ein Gleichgewicht zwischen Investitionsanreizen und der Wahrung des Wettbewerbs.
RECHTSAKT
Empfehlung 2010/572/EU der Kommission vom 20. September 2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Empfehlung soll den Übergang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) * erleichtern. Dabei geht es um die Ausarbeitung eines gemeinsamen Konzepts für die Regulierung des Zugangs zu NGA auf der Grundlage eines vorherigen Marktanalyseverfahrens, das gemäß den Richtlinien 2002/19/EG und 2002/21/EG über die elektronischen Kommunikationsnetze durchgeführt wurde. Diese Empfehlung ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Europäische Kommission im September 2010 vorgestellt hat. Dieses Paket umfasst eine Mitteilung über Breitbandnetze und einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm im Bereich der europäischen Frequenzpolitik.
Einheitliches Vorgehen
Während des Übergangs zu den Zugangsnetzen der nächsten Generation müssen die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) dafür sorgen, dass Unternehmen, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, alle Informationen bereitstellen, die zur Ausarbeitung regulatorischer Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang können die NRB die in Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehenen Befugnisse nutzen.
Wenn die NRB eine Marktanalyse durchführen, müssen sie ihr Regulierungskonzept unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission festlegen und anwenden.
Geografische Abweichungen
In verschiedenen geografischen Gebieten können Unterschiede bei den Wettbewerbsbedingungen bestehen. Wenn die Unterschiede in den Wettbewerbsbedingungen dauerhaft und erheblich sind, können die NRB geografische Teilmärkte unter Berücksichtigung der Empfehlung 2007/879/EG abgrenzen. Sind keine ausreichenden Unterschiede in den Wettbewerbsbedingungen feststellbar, sollten die NRB beobachten, ob es aufgrund des Aufbaus von NGA-Netzen geboten ist, differenzierte Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen.
Zugang zur physischen Netzinfrastruktur auf der Vorleistungsebene (Markt 4)
Gibt es auf diesem Markt einen Betreiber mit beträchtliche Marktmacht, sollen die NRB geeignete Verpflichtungen auferlegen, die insbesondere folgenden Grundsätzen entsprechen:
Vorleistungs-Breitbandzugang (Markt 5)
Wurde im Markt 5 beträchtliche Marktmacht festgestellt, sollten die auf der Vorleistungsebene auferlegten Breitbandzugangsverpflichtungen für bestehende Dienste und deren Substitute in der Leistungskette aufrecht erhalten oder geändert werden.
Die NRB sollten die Bereitstellung verschiedener Vorleistungsprodukte vorschreiben, die den technischen Leistungsmerkmalen der NGA-Infrastruktur am besten entsprechen, damit alternative Betreiber in einen wirksamen Wettbewerb treten können.
Migration
Die Verpflichtungen für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollen fortbestehen, es sei denn, zwischen den Betreibern mit beträchtlicher Marktkraft und den Betreibern, die Zugang zu dessen Netz haben, wurde ein geeigneter Migrationspfad vereinbart. Gibt es keine solche Vereinbarung, sind die Betreiber mit erheblicher Marktkraft gehalten, alternative Betreiber spätestens fünf Jahre vor der Außerbetriebnahme von Zusammenschaltungspunkten zu informieren.
Im Hinblick auf die Migration von Kupferkabel- zu Glasfasernetzen sollen die NRB für die Aufstellung eines transparenten Rahmens sorgen. Damit sollen sie dafür sorgen, dass Unternehmen, die Zugang zum Netz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht haben, alle erforderlichen Informationen erhalten, um ihre eigenen Netze und Netzerweiterungspläne entsprechend anzupassen.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Letzte Änderung: 20.10.2010