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Recycelte Verpackungen aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Verordnung (EG) Nr. 282/2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

ZUSAMMENFASSUNG

Kunststoffabfälle können durch Rückstände aus ihrer früheren Verwendung oder durch die Berührung mit Kunststoffen, die nicht dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, kontaminiert sein. Daher ist ein geeigneter Prozess zur Beseitigung etwaiger Kontaminationen erforderlich, um die Sicherheit des Endprodukts zu gewährleisten.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung sieht spezifische Maßnahmen für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff vor, die die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ergänzen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Unter diese Verordnung fällt die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Sie gilt nicht für bisher ungenutzte Verschnitte oder Polymere, die durch chemische Depolymerisation in Monomere* aufgespalten wurden und so zum Beispiel zu einem Verlust der Plastizität führen.

Die Materialien und Gegenstände, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, fallen zudem in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien aus Kunststoff, die zur Verpackung von Lebensmitteln bestimmt sind.

Der recycelte Kunststoff, der zur Herstellung von Materialien und Gegenständen verwendet wird, die unter diese Verordnung fallen, muss mittels eines zugelassenen Recyclingverfahrens erzeugt worden sein, welches den Regeln entspricht, die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aufgeführt sind.

Die Zulassung kann erteilt werden, wenn die Recyclingverfahren die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • die Qualität des Ausgangsmaterials wird kontrolliert;
  • das Ausgangsmaterial stammt von Materialien aus Kunststoff, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, gefertigt wurden;
  • das Verfahren gewährleistet, dass kein Risiko der Kontamination besteht oder dass die Kontamination keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt;
  • der fertige Gegenstand gibt an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge ab, die geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder eine Beeinträchtigung des Aussehens, des Geruchs oder der Textur der Lebensmittel herbeizuführen.

Die Europäische Kommission pflegt ein öffentliches Register der zugelassenen Recyclingverfahren sowie ein Register der Recyclingstandorte in der EU und in Drittländern.

Für freiwillige Angaben zum Recyclatgehalt von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff gelten die in der Norm EN ISO 14021:1999 festgelegten Regeln.

Die Erklärung muss nicht nur die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 erfüllen, sondern auch bestätigen:

  • dass ein zugelassenes Recyclingverfahren angewendet wurde, mit Angabe der Nummer des zugelassenen Recyclingverfahrens im EG-Register;
  • dass das Kunststoff-Ausgangsmaterial, das Recyclingverfahren und der recycelte Kunststoff den Spezifikationen entsprechen, für die die Zulassung erteilt wurde; und
  • dass ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet wurde.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Monomer: ein Stoff, der im Gegensatz zu einem Polymer, das seine Plastizität aus der Zusammenschließung von Molekülen in einem Monomer erhält, aus einzelnen unverzweigten Molekülen besteht.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 17. April 2008 in Kraft getreten.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Lebensmittelkontaktmaterialien erhältlich.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 282/2008

17.4.2008

ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9-18

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4-17)

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75-78)

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1-89)

Letzte Aktualisierung: 03.12.2015

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