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Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft (SAPARD)

SAPARD ist ein Rahmen für die Gemeinschaftsförderung in den Bereichen Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums für die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer (MOEL) während des Heranführungsprozesses. Es soll langfristig die Anpassungsprobleme im Agrarsektor und im ländlichen Raum lösen helfen. Es leistet finanzielle Unterstützung bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und der damit verbundenen Maßnahmen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „ Agenda 2000 " und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg, in denen eine Finanzhilfe im Rahmen des Strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt und des Heranführungsinstruments für die Landwirtschaft zugunsten der MOEL für den Zeitraum 2000-2006 vorgesehen ist. Das Instrument SAPARD wird wie alle anderen Heranführungsinstrumente dieses Zeitraums für den Zeitraum 2007-2013 durch das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) ersetzt, dem einzigen Heranführungsinstrument für die Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten des westlichen Balkans.

Förderungswürdige Maßnahmen

Die Förderung der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums konzentriert sich auf den prioritären Bedarf in diesem Bereich und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe;
  • Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen;
  • Verbesserung der Strukturen für Qualitäts-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen sowie für die Verbesserung der Qualität der Lebensmittel und für den Verbraucherschutz;
  • landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen;
  • Entwicklung und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten;
  • Aufbau von Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten für die Landwirtschaft;
  • Gründung von Erzeugervereinigungen;
  • Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Erbes;
  • Bodenmelioration und Flurbereinigung;
  • Erstellung von Grundbüchern und deren Aktualisierung;
  • Verbesserung der Berufsbildung;
  • Entwicklung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur;
  • Bewirtschaftung der Wasserressourcen;
  • Forstwirtschaft einschließlich Aufforstung, Investitionen in die Forstbetriebe privater Waldbesitzer sowie Verarbeitung und Vermarktung von Forsterzeugnissen;
  • technische Hilfe für die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen einschließlich Studien zur Unterstützung der Programmplanung und -begleitung sowie Informations- und Werbekampagnen.
  • Ausarbeitung und Durchführung von Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums auf lokaler und nationaler Ebene für die Landbevölkerung in Bulgarien und Rumänien.

Komplementarität

Die Gemeinschaftsmaßnahme soll die entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen ergänzen oder zu ihnen beitragen. Die Kommission achtet darauf, dass die Gemeinschaftsmaßnahme für die nationalen Initiativen und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung einen Mehrwert bringt.

Die natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten, der Beitrittskandidaten und der Länder des westlichen Balkans können an Ausschreibungen und Aufträgen teilnehmen.

Programmplanung

Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind im Rahmen eines Plans auf der geeignetsten geografischen Ebene festzulegen. Die von den zuständigen Behörden der Bewerberländer erstellten Entwicklungspläne für den ländlichen Raum haben eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren ab dem 1. Januar 2000 und enthalten folgende Informationen:

  • eine quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage bezüglich des Entwicklungsgefälles, -rückstands und -potenzials, die wichtigsten Ergebnisse früherer mit Unterstützung der Gemeinschaft durchgeführter Aktionen, die Angabe der eingesetzten Finanzmittel sowie die verfügbaren Bewertungsergebnisse;
  • eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, ihre Ziele und die für die Entwicklung des ländlichen Raums gewählten Schwerpunkte sowie den geografischen Geltungsbereich;
  • eine Ex-ante-Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung hervorgeht, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung;
  • einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit den einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls privaten Finanzmitteln, die für jeden gewählten Schwerpunkt bereitgestellt werden;
  • für jedes Jahr des Programmplanungszeitraums ein indikatives Finanzierungsprofil für die einzelnen Finanzierungsquellen, die zu dem Programm beitragen;
  • gegebenenfalls Angaben zu erforderlichen Studien, Ausbildungsmaßnahmen oder Maßnahmen der technischen Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder der Anpassung der betreffenden Maßnahmen;
  • die Benennung der Behörden und Einrichtungen, die für die Programmabwicklung zuständig sind;
  • die Bestimmung der Endbegünstigten, bei denen es sich um mit der Durchführung der Aktionen betraute Einrichtungen bzw. öffentliche oder private Unternehmen handeln kann;
  • die Beschreibung der zur Umsetzung der Pläne vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Beihilferegelungen;
  • Bestimmungen, die eine ordnungsgemäße Programmabwicklung gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung mit der Festlegung von quantifizierten Bewertungsindikatoren sowie Vorschriften für die Kontrollmodalitäten und Sanktionen;
  • die Ergebnisse der Anhörungen und der Vorkehrungen zur Beteiligung der zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie der geeigneten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner.

Bei der Erstellung der Entwicklungspläne muss unter Beachtung der Umweltschutzbestimmungen Maßnahmen zur Förderung der Markteffizienz, zur Verbesserung der Qualitäts- und Gesundheitsnormen, zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten im ländlichen Raum Priorität eingeräumt werden.

Der Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ist grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegen. Auf der Grundlage des Entwicklungsplans jedes einzelnen Bewerberlandes genehmigt die Kommission binnen sechs Monaten nach Vorlage des Plans nach dem Verfahren der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds (Artikel 50) ein Programm zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Die Kommission vergewissert sich auch, dass der vorgeschlagene Plan mit der vorliegenden Verordnung im Einklang steht.

Überprüfung des Programms

Das Programm kann erforderlichenfalls überprüft oder geändert werden, und zwar

  • auf Grund der sozioökonomischen Entwicklung, neuer sachdienlicher Angaben und der bei der Abwicklung der betreffenden Aktionen erzielten Ergebnisse;
  • im Hinblick auf Aktionen im Rahmen der Beitrittspartnerschaft oder des nationalen Programms zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes;
  • infolge einer notwendigen Anpassung der verfügbaren Fördermittel, insbesondere auf Grund des Beitritts eines Bewerberlandes zur Europäischen Union (Artikel 15 dieser Verordnung).

Ex-ante-Bewertung, Begleitung und Ex-post-Bewertung

Zur Beurteilung der Effizienz der geförderten Maßnahmen sind eine Ex-ante-Bewertung, eine ständige Begleitung und eine Ex-post-Bewertung vorgesehen. Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage vorab vereinbarter spezifischer materieller Indikatoren, Umweltindikatoren und finanzieller Indikatoren sowie eines jährlichen Lageberichts, der der Kommission von jedem einzelnen Bewerberland vorgelegt wird.

Vereinbarkeit

Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen müssen sowohl mit den im Rahmen der Beitrittspartnerschaft übernommenen Verpflichtungen als auch mit den Grundsätzen des nationalen Programms zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands im Einklang stehen. Darüber hinaus müssen sie mit den Europa-Abkommen vereinbar sein.

Die Maßnahmen müssen auch den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), insbesondere in Bezug auf die Marktorganisationen, sowie den Zielen der strukturpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft entsprechen. Sie dürfen keinerlei Marktstörungen verursachen.

Finanzbestimmungen

Die Unterstützung nach dieser Verordnung wird von der Gemeinschaft im Zeitraum 2000-2006 gewährt. Die jährlichen Mittel werden in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. Die finanzielle Beteiligung erfolgt in Form von Vorschüssen, Kofinanzierungen und Finanzierungen.

Binnen drei Monaten nach Annahme dieser Verordnung teilt die Kommission den einzelnen Bewerberländern ihre Entscheidung über die jeweilige indikative Mittelzuteilung für sieben Jahre mit.

Dem Betrag, der einem Bewerberland zugewiesen wird, liegen folgende Kriterien zugrunde:

  • die landwirtschaftliche Bevölkerung,
  • die landwirtschaftlich genutzte Fläche,
  • das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Kaufkraftparitäten,
  • die spezifische Situation einzelner Gebiete.

Bis zu 2 % der jährlichen Mittelzuweisung können verwendet werden, um von der Kommission initiierte Vorstudien, Austauschbesuche, Bewertungen und Kontrollen zu finanzieren.

Satz der Gemeinschaftsbeteiligung

Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 75 % der insgesamt zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben. In einigen Fällen kann die Gemeinschaft bis zu 100 % der zuschussfähigen Gesamtkosten übernehmen. Im Falle von Einnahmen schaffenden Investitionen darf eine öffentliche Beihilfe von höchstens 50 % der insgesamt zuschussfähigen Kosten gewährt werden.

Ferner wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 696/2003 der Höchstsatz der Gemeinschaftsbeteiligung für Projekte, die mit außergewöhnlichen Naturkatastrophen konfrontiert sind, angehoben. Er beträgt nun 85 % der zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben bzw. 75 % bei Einnahmen schaffenden Projekte.

Finanzkontrolle

Die finanzielle Unterstützung muss mit den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 in Einklang stehen.

Die Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung werden von der Kommission gemäß der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung auf der Grundlage der zwischen der Kommission und dem begünstigten Land zu schließenden Finanzierungsvereinbarung abgewickelt.

Unbeschadet der von den begünstigten Ländern durchgeführten Kontrollen können die Kommission und der Rechnungshof vor Ort technische oder finanzielle Überprüfungen durchführen.

Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beihilfe

Wird eine Maßnahme so durchgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung nicht gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert das Bewerberland oder dessen zuständige Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Unterstützung für die betreffende Maßnahme kürzen oder aussetzen.

Modalitäten zur Anwendung

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

Die Kommission erlässt die detaillierten Finanzbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftsförderung vor.

Publizität

In den Bewerberländern ist für eine angemessene Publizität der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Programme zu sorgen. Damit soll u. a. die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Aktion aufmerksam gemacht werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999

29.06.1999 - 31.12.2006

-

ABl. L 161 vom 26.6.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001

30.12.2001

-

ABl. L 342 vom 27.12.2001

Verordnung (EG) Nr. 696/2003

20.04.2003

-

ABl. L 99 vom 17.4.2003

Verordnung (EG) Nr. 769/2004

30.04.2004

-

ABl. L 123 vom 27.04.2004

Verordnung (EG) Nr. 2008/2004

28.11.2004

-

ABl. L 349 vom 25.11.2004

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004

2.1.2005

-

ABl. L 389 vom 30.12.2004

Verordnung (EG) Nr. 2112/2005

28.12.2005

-

ABl. L 344 vom 27.12.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 447/2004 der Kommission vom 10. März 2004 mit Vorschriften zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 zur Förderung im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1260/1999 [Amtsblatt L 72 vom 11.3.2004]

GEWÄHRUNG DER FINANZHILFE

Entscheidung 1999/595/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 betreffend die indikative jährliche Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln für Heranführungsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums (Amtsblatt Nr. L 226 vom 27.8.1999) Die Mittelzuteilung für den Zeitraum 2000-2006 ist im Anhang zu der Entscheidung festgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Amtsblatt L 331 vom 23.12.1999) In dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen, für Agrarumweltmaßnahmen, zur Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen, zur Gründung von Erzeugervereinigungen sowie für die Forstwirtschaft festgelegt. Außerdem enthält sie nähere Angaben zur Zuschussfähigkeit der Ausgaben, zur Verwaltungsbehörde, zu den Indikatoren für die Begleitung, den Jahres- und Abschlussberichten sowie den Bewertungen.

Die Verordnung wurde durch die nachstehenden Rechtsakte geändert:

Verordnung (EG) Nr. 2356/2000 [Amtsblatt L 272 vom 25.10.2000] Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 über Beihilfen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen sowie über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben geändert.

Verordnung (EG) Nr. 2251/2001 [Amtsblatt L 304 vom 21.11.2001]Verordnung (EG) Nr. 2251/2002 [Amtsblatt L 343 vom 18.12.2002]Verordnung (EG) Nr. 775/2003 [Amtsblatt L 112 vom 6.5.2003]Verordnung (EG) Nr. 2278/2004 [Amtsblatt L 396 vom 31.12.2004]

DEZENTRALE VERWALTUNG

Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Amtsblatt L 253 vom 7.10.2000) In dieser Verordnung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Verwaltung der Beihilfen den in den zehn Bewerberländern eingesetzten Stellen übertragen wird.

Sie wurde durch folgende Maßnahmen geändert:

Verordnung (EG) Nr. 2252/2001 [Amtsblatt L 304 vom 21.11.2001]Verordnung (EG) Nr. 188/2003 [Amtsblatt L 27 vom 1.2.2003]Verordnung (EG) Nr. 1052/2006 [Amtsblatt L 189 vom 12.7.2006]

JAHRES- UND SONDERBERICHTE

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. SAPARD-Jahresbericht - Jahr 2000 [KOM (2001) 341 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission - Gesamtbericht über die Heranführungshilfe (PHARE - ISPA - SAPARD) 2000 [KOM(2002) 781 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. SAPARD-Jahresbericht - Jahr 2001 [KOM (2002) 434 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission - Gesamtbericht über die Heranführungshilfe (PHARE - ISPA - SAPARD) 2001 [KOM(2003) 329 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission - Gesamtbericht über die Heranführungshilfe (PHARE - ISPA - SAPARD) 2002 [KOM(2003) 844 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. SAPARD-Jahresbericht - Jahr 2002 [KOM (2003) 582 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission - Jahresbericht 2002 über das programm phare und die heranführungsinstrumente für Zypern, Malta und die Türkei [KOM(2003) 497 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. SAPARD-Jahresbericht - Jahr 2003 [KOM (2004) 851 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Jahresbericht 2003 der Kommission über das Phare-Programm und die Heranführungsinstrumente für Zypern, Malta und die Türkei [KOM(2005) 64 - Nicht im Amtblatt veröffentlicht]

Bericht 2004 der Kommission über das Programm Phare und die Heranführungsinstrumente und die Übergangsfazilität [KOM(2005)701 - Nicht im Amtsblatt veröffetnlicht].

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - SAPARD-Jahresbericht - 2004 [KOM(2005) 537 endg.- Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Allgemeiner bericht über die heranführungshilfe (Phare - Ispa - Sapard) 2004 [KOM(2006) 137 endg. -Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - SAPARD-Jahresbericht [KOM (2006)780 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Allgemeiner bericht über die heranführungshilfe (Phare - Ispa - Sapard) 2004 [KOM (2006) 746 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission An den Rat und das Europäische Parlament - Bericht über PHARE, die Heranführungsinstrumente und die Übergangsfazilität 2005 [KOM(2007) 3 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Letzte Änderung: 05.02.2007

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