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Abkommen über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (PNR-Abkommen von 2007)
Mit diesem Abkommen verstärken die Europäische Union und die Vereinigten Staaten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records - PNR) und deren Übermittlung durch die europäischen Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) und erhöhen so die Sicherheit in diesem Bereich.
RECHTSAKT
Beschluss 2007/551/GASP/JI des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records - PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007).
ZUSAMMENFASSUNG
Der Austausch von Fluggastdatensätzen (PNR) schafft die Voraussetzung, den Terrorismus und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, die lebenswichtigen Interessen von Menschen zu schützen und zu verhindern, dass sich Personen einem gegen sie erlassenen Haftbefehl und einer Ingewahrsamnahme entziehen.
Der vorliegende Beschluss beinhaltet das Abkommen, das Begleitschreiben des Ministerium für innere Sicherheit der Vereinigten Staaten (United States Department of Homeland Security - DHS) und das Antwortschreiben der Europäischen Union (EU). Der Beschluss ist für sieben Jahre gültig und verpflichtet die Fluggesellschaften, Daten über Fluggäste, die in die oder aus den Vereinigten Staaten befördert werden, an das DHS zu übermitteln. Im Gegenzug verpflichtet sich das DHS, ein hohes Schutzniveau der Daten sicherzustellen. Der Beschluss empfiehlt die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen bei der Datenübermittlung und fordert die Parteien auf, die Grundrechte und -freiheiten der Fluggäste zu achten.
Art der erhobenen Fluggastdatensätze (PNR)
Das DHS erhält die Daten über die Fluggesellschaften, die Flugscheine und die Reisedokumente. Die erhobenen Daten betreffen:
Sogenannte „sensible" PNR-Daten
Bei den sensiblen PNR-Daten handelt es sich um die ethnische Herkunft, weltanschauliche Überzeugungen, politische Meinungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit oder Religion sowie um Daten über Gesundheit oder Sexualleben einer Person. Nach Eingang der Daten filtert das DHS die sensiblen Codes und Bezeichnungen mittels eines automatisierten Systems heraus. Das DHS verpflichtet sich, diese Daten nicht zu benutzen und sie unverzüglich zu löschen.
Wenn jedoch Leben von Menschen gefährdet ist und der Fluggast derartige Daten vorgelegt hat, ist das DHS zur Nutzung dieser Daten unter der Bedingung befugt, dass es ein Protokoll über den Zugang zu diesen Daten führt und sie innerhalb von dreißig Tagen löscht. Es ist verpflichtet, die Europäische Kommission (innerhalb von 48 Stunden) über den Zugriff auf diese Daten zu unterrichten.
Schutz und Übermittlung der PNR-Daten
In dem Begleitschreiben des DHS zum Abkommen wird erläutert, wie das DHS die Erhebung, die Nutzung und die Speicherung von PNR-Daten handhabt. Es behandelt die Informationen als sensible und vertrauliche Daten. Das DHS kann sie an die US-Behörden mit Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung, der öffentlichen Sicherheit oder der Terrorismusbekämpfung sowie an Länder, die ihren Schutz gewährleisten können, übermitteln, jedoch nur zu dem Zweck, zu dem das DHS die Daten erhalten hat (in erster Linie zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität).
Wenn die Fluggesellschaften über ein System verfügen, das den technischen Anforderungen des DHS entspricht, übermitteln sie die Daten über ein Push-System an das DHS. Dagegen übermitteln sie Daten über ein Pull-System, wenn die Fluggesellschaft kein solches System besitzt. Die Initiative für den Übergang zu einem Push-System liegt bei den Fluggesellschaften.
Das DHS erhält die PNR-Daten 72 Stunden vor einem geplanten Abflug. Bei Bedarf kann es sie früher anfordern. Es verpflichtet sich jedoch, diese Art der Anforderung mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu nutzen.
Das DHS speichert die Informationen 7 Jahre lang in einer analytischen Datenbank. Nach Ablauf dieser Frist werden sie weitere 8 Jahre gespeichert, dann aber in einen ruhenden, nicht operativen Status überführt. In diesem Fall kann nur mit Zustimmung eines hochrangigen DHS-Beamten auf die Daten zugegriffen werden. Die beiden Parteien werden Gespräche führen, um festzulegen, wann die PNR-Daten zu vernichten sind. Es dürfen nur solche Daten aufbewahrt werden, die mit einer laufenden Ermittlung in Zusammenhang stehen.
Zugang und Rechtsmittel
Das DHS weitet die Schutzvorkehrungen, die im amerikanischen Gesetz über den Schutz der Privatsphäre vorgesehen sind, auf die PNR-Daten aus. Für den Fall von Verletzungen der Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und der unerlaubten Offenlegung sind verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen vorgesehen.
Die EU, die Vereinigten Staaten und die Luftverkehrsbranche arbeiten zusammen, um die Fluggäste darüber zu informieren, wie die Regierungen die sie betreffenden Informationen benutzen. Das DHS informiert über die PNR-Daten und beantwortet diesbezügliche Fragen der Öffentlichkeit mittels Veröffentlichungen im Federal Register (US-Bundesanzeiger) und zum öffentlichen Aushang bestimmter Hinweisblätter, die auch auf seiner Website veröffentlicht werden.
Das DHS verpflichtet sich, die PNR-Daten nicht öffentlich bekanntzugeben (außer an die betroffenen Personen).
Kooperation und Gegenseitigkeit
Das DHS übermittelt die analytischen Informationen, die aus den PNR-Daten abgeleitet wurden, an die betroffenen europäischen Polizei- und Justizbehörden, an Europol und an Eurojust. Die europäischen Behörden übermitteln diese Informationen ihrerseits an die amerikanischen Behörden.
Die beiden Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Systeme ordnungsgemäß funktionieren. Der Heimatschutzminister (DHS) und der für den Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zuständige Kommissar (EU) überprüfen in regelmäßigen Abständen die Umsetzung dieses Beschlusses.
Hintergrund
Die Übermittlung von PNR-Daten, die sich im Besitz der europäischen Fluggesellschaften befinden, an die amerikanischen Behörden war Gegenstand mehrerer aufeinanderfolgender Abkommen. Das letzte wurde am 19. Oktober 2006 geschlossen und ist am 31. Juli 2007 ausgelaufen. Aus diesem Grund hat der Rat (am 22. Februar 2007) beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, Verhandlungen aufzunehmen, die mit diesem Abkommen abgeschlossen wurden.
Dieses Abkommen gilt ab dem Datum seiner Unterzeichnung. Es tritt am ersten Tag des Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Verfahren notifiziert haben.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Beschluss 2007/551/GASP/JI |
23.7.2007 |
- |
ABl. L 204 vom 4.8.2007 |
Letzte Änderung: 29.05.2008