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EU-Vorschriften zu terroristischen Straftaten und damit zusammenhängenden Strafen
Dieser Rahmenbeschluss (2002/475/JI) und der ihn ändernde Beschluss (2008/919/JI) fordern von den EU-Ländern die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften und die Einführung von Mindeststrafen für terroristische Straftaten. Die Beschlüsse definieren terroristische Straftaten sowie im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen begangene Straftaten bzw. Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten und legen die Regeln für die Umsetzung in den EU-Ländern fest.
RECHTSAKT
Rahmenbeschluss des Rates 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung.
ZUSAMMENFASSUNG
Dieser Rahmenbeschluss (2002/475/JI) und der ihn ändernde Beschluss (2008/919/JI) fordern von den EU-Ländern die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften und die Einführung von Mindeststrafen für terroristische Straftaten. Die Beschlüsse definieren terroristische Straftaten sowie im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen begangene Straftaten bzw. Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten und legen die Regeln für die Umsetzung in den EU-Ländern fest.
WAS IST DER ZWECK DIESER RAHMENBESCHLÜSSE?
Die Beschlüsse definieren
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das Konzept einer terroristischen Straftat als Kombination aus:
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eine terroristische Vereinigung als einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen.
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Außerdem verlangen die Beschlüsse von jedem EU-Land:
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Vorbereitungshandlungen als Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten unter Strafe zu stellen. Dazu gehören die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke, Diebstahl, Erpressung und Fälschung mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen;
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die Anstiftung zur, die Mittäterschaft bei und den Versuch der Begehung bestimmter Straftaten unter Strafe zu stellen;
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die strafrechtliche Verantwortlichkeit für juristische Personen zu begründen und Vorschriften und Schwellen für Strafen und Sanktionen festzulegen;
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die gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf terroristische Straftaten zu begründen, wenn die Straftat in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs, das die Flagge dieses EU-Landes führt, begangen wird;
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die gerichtliche Zuständigkeit zu begründen, wenn der Täter Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger dieses EU-Landes ist, die Straftat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet begangen wird, die Straftat gegen die Bevölkerung oder die Institutionen dieses EU-Landes oder gegen ein EU-Organ mit Sitz in diesem Land begangen wird;
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die gerichtliche Zuständigkeit zu begründen, wenn das jeweilige EU-Land die Überstellung oder Auslieferung einer Person ablehnt, die der Begehung einer terroristischen Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist;
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mit anderen EU-Ländern zusammenzuarbeiten und die Zuständigkeit festzustellen, wenn mehrere Länder in einem bestimmten Fall zuständig sind;
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Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Unterstützung der Familien der Opfer sicherzustellen.
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WICHTIGE ECKPUNKTE
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In ihrem Bericht von September 2014 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses aus dem Jahr 2008 weist die Europäische Kommission darauf hin, dass die meisten EU-Länder (außer Irland und Griechenland) Maßnahmen ergriffen haben, um die neuen Straftatbestände der öffentlichen Aufforderung, der Anwerbung und der Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen.
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Es bleiben einige Fragen dazu offen, wie die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in einzelstaatliches Recht der EU-Länder sich auf die strafrechtliche Ahndung von „indirekter Aufforderung“* und Straftaten durch sogenannte „Einzeltäter“** auswirken. Allerdings bittet die Europäische Kommission die EU-Länder um Klärung bestimmter Fragen, damit sie ihre Bewertung abschließen kann.
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Der Bericht betont die Notwendigkeit eines umfassenderen Rahmens für die Strafverfolgung, der sich auf die frühzeitige Prävention der Radikalisierung und der Anwerbung für terroristische Zwecke konzentriert.
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Der Bericht fordert die EU-Länder auf, die Anwendung der Strafrechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung zu beobachten und zu bewerten. Hierbei sollte dem Schutz der Grundrechte Rechnung getragen werden.
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Eine ausführlichere Übersicht über die Umsetzungsmaßnahmen in den EU-Ländern ist in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten, die als Begleitdokument zum Bericht veröffentlicht wurde.
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In der Absicht, den Rahmenbeschluss 2008/919/JI im Jahr 2016 zu aktualisieren, wird die Kommission 2015 eine Folgenabschätzung durchführen. Damit würde das Ziel verfolgt, eine EU-weite Kohärenz der Gesetze gegen Straftaten im Zusammenhang mit ausländischen terroristischen Kämpfern zu gewährleisten.
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Der Rat erwägt die Unterzeichnung im Namen der EU des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196) sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen. Unter Bezugnahme auf die Resolution 2178 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 behandelt das Zusatzprotokoll das Phänomen der ausländischen terroristischen Kämpfer.
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HINTERGRUND
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Tampere von 1999, welche den Terrorismus als einen der schwersten Verstöße gegen die Grundfreiheiten, Menschenrechte und der Grundsätze bezeichnen, und im Anschluss an den auf der Außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates am 21. September 2001 gebilligten Aktionsplan wurde der Rahmenbeschluss 2002/475/JI für eine effektivere Terrorismusbekämpfung angenommen.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Indirekte Aufforderung: eine Rede, die nur indirekt zu terroristischen Handlungen aufruft bzw. dies zu tun droht, z. B. in Fällen, in denen frühere Aussagen eines Terroristen von Anhängern als Aufruf zur Fortsetzung von terroristischen Aktivitäten verstanden werden könnten.
**Einzeltäter : allein handelnde Terroristen.
Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission erhältlich.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Rahmenbeschluss des Rates 2002/475/JI |
22.6.2002 |
31.12.2002 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Rahmenbeschluss des Rates 2008/919/JI |
9.12.2008 |
9.12.2010 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Bericht der Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (KOM(2007) 681 endgültig vom 6.11.2007).
Bericht der Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (KOM(2004) 409 endgültig vom 8.6.2004).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (COM(2014) 554 final vom 5.9.2014).
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - Begleitdokument zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (SWD(2014) 270 final vom 5.9.2014).
Letzte Änderung: 02.06.2015