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Entfernung von Drittstaatsangehörigen
1) ZIEL
Einführung gemeinsamer Ausweisungspraktiken, um die illegale Einwanderung zu bekämpfen.
2) MASSNAHMEN DER UNION
Empfehlung vom 30. November 1992 über die jeweilige Praxis der Mitgliedstaaten zur Entfernung von Personen (1)
Empfehlung vom 30. November 1992 über den Transit zum Zwecke der Entfernung (2)
Empfehlung vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (3)
Empfehlung vom 22. Dezember 1995 betreffend Abstimmung und Zusammenarbeit bei Rückführungsmaßnahmen (4)
3) INHALT
Verschiedene Empfehlungen wurden von den Mitgliedstaaten angenommen, um die existierenden Praktiken zur Entfernung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Europäischen Union aufhalten, anzugleichen.
Allgemeine Grundsätze
In der ersten Empfehlung des Jahres 1992 sind die fundamentalen Prinzipien, die bei einer Ausweisung zu beachten sind, festgeschrieben. Dabei wird den Grundsätzen des Genfer Abkommens aus dem Jahr 1951 und des Protokolls von New York aus dem Jahr 1967 Rechung getragen. Personen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal eingereist sind oder deren Asylantrag definitv abgelehnt wurde, können ausgewiesen werden, es sei denn, aus humanitären Gründen wurde eine Erlaubnis zum weiteren Verbleib in dem Hoheitsgebiet erteilt.
Die Rechte der Personen, die ausgewiesen werden können, müssen respektiert werden (angemessene Benachrichtigung, erforderlichenfalls Bereitstellung eines Dolmetschers, Recht auf Verteidigung und rasches Verfahren). Gleichwohl kann die Bewegungsfreiheit der betreffenden Personen unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt und strikt auf den notwendigen Zeitraum begrenzt werden.
Ist die Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente innerhalb einer vertretbaren Frist nicht möglich, wird ein Standardreisedokument für die Rückführung verwendet. Der Anhang zu der Empfehlung des Jahres 1994 enthält einen Musterentwurf.
Der Abschluss von Rückübernahmeabkommen wird befürwortet. Zudem wird angeregt, in die einzelstaatlichen Strafgesetze Vorschriften über Schlepper und über Arbeitgeber illegaler Arbeitskräfte aufzunehmen.
Die Personen, die zur Begleitung der ausgewiesenen Personen verpflichtet werden, müssen über eine entsprechende Ausbildung verfügen und angemessen ausgestattet sein. Schließlich ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten personenbezogene und auch andere Daten untereinander austauschen können.
Transit zum Zwecke der Entfernung
Die zweite Empfehlung des Jahres 1992 harmonisiert die Praktiken im Zusammenhang mit dem Transit, also die Durchreise einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, durch das Hoheitsgebiet oder die Transitzone im Hafen oder Flughafen eines anderen Mitgliedstaats. Grundsätzlich sollte die Entfernung von Drittstaatsangehörigen so durchgeführt werden, dass sie nicht durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats reisen. Wenn Gründe der Schnelligkeit, Effizienz oder Wirtschaftlichkeit dies rechtfertigen, kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, der Durchreise dieser Personen zuzustimmen.
Bevor der Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt, überzeugt er sich, dass die Weiterreise der zu entfernenden Person und ihre Aufnahme im Bestimmungsstaat gewährleistet sind. Er übermittelt dann einen Antrag, der eine Reihe von Informationen über die Identität der Person, ihre Reise, die zuständige Dienststelle und die erforderliche Aufsichtsperson enthält. Die Aufsichtsperson kann entweder von dem Mitgliedstaat, der die Entfernungsmaßnahme getroffen hat, vom Transitstaat oder von beiden gemeinsam gestellt werden.
Der Landtransit kann abgelehnt werden, wenn die zu entfernende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen des Transitstaats darstellt. Jeder Transit kann abgelehnt werden, wenn die erteilten Informationen nicht als befriedigend angesehen werden.
Wenn die Entfernungsmaßnahme nicht vollzogen werden kann, kann der Staat, in welchem der Transit stattfindet, die zu entfernende Person ohne weitere Formalitäten in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zurückschicken. Die Kosten trägt der ersuchende Staat.
Ein am 1. und 2. Juni 1993 verabschiedeter Anhang zu dieser Empfehlung sieht ein vereinfachtes Verfahren für das Durchlaufen des Transitbereichs eines Flughafens in einem anderen Mitgliedstaat vor. Der ersuchende Mitgliedstaat unterrichtet den betreffenden Staat über den bevorstehenden Transit; dieser kann den Transit innerhalb von 24 Stunden nach der Transitmitteilung verweigern.
Abstimmung und Zusammenarbeit bei Rückführungsmaßnahmen
Für eine reibungslosere Anwendung der vorgenannten Grundsätze wurde 1995 eine weitere Empfehlung verabschiedet. Es können spezifische Mechanismen angewandt werden, um die Beschaffung der für die Entfernung notwendigen Dokumente bei den konsularischen Stellen der Drittstaaten, in welche die Rückführungen erfolgen sollen, zu erleichtern, insbesondere wenn bei der Beschaffung wiederholt Schwierigkeiten aufgetreten sind. Der Grundsatz der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann angeführt werden. Wenn die erforderlichen Reisedokumente nicht beschafft werden können, wird das Standardreisedokument für die Rückführung verwendet (vgl. Punkt 4).
Im Zusammenhang mit dem Transit wird auf die Grundsätze der Empfehlung von 1992 verwiesen, es sind auch Fälle eines Transits ohne Aufsichtsperson vorgesehen (vgl. Punkt 8). Für die Rückführung auf dem Luftweg kann der verantwortliche Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um Zusammenarbeit bei der Ermittlung von Plätzen ersuchen. Im Sinne einer echten Koordinierung teilt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten die Behörde mit, die in seinem Hoheitsgebiet dafür zuständig ist, die verschiedenen Informationen - einschließlich derjenigen über die Plätze, die für die Rückführung auf dem Luftweg zur Verfügung stehen - zu zentralisieren und auszutauschen.
4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften
(1) Entfällt.
(2) Entfällt.
(3) 1. Januar 1995
(4) Entfällt.
5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)
Entfällt.
6) quellen
(1) Nicht im Amtsblatt veröffentlicht
(3) Amtsblatt C 274 vom 19.9.1996
(2) und (4) Amtsblatt C 5 vom 10.1.1996
(Die Empfehlung von 1992 ist der Empfehlung von 1995 als Anhang beigefügt)
7) weitere arbeiten
Am 23. Juni 1998 nahm der Schengener Exekutivausschuss eine Entscheidung zu den Maßnahmen an, die gegenüber den Staaten zu treffen sind, in denen Probleme auftreten, wenn es um die Ausstellung von Unterlagen geht, welche die Entfernung aus dem Schengen-Gebiet ermöglichen [nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Da die ausländischen Konsulate, die sich in den Hauptstädten der Schengen-Staaten befinden, bei der Ausstellung von Passierscheinen nicht genügend zusammenarbeiten, wurden einige Lösungen ins Auge gefasst, um diesem Missstand abzuhelfen. Vor allem wurde in Erwägung gezogen, dass die Botschafter der Schengen-Staaten mit den lokalen Behörden Kontakt aufnehmen.
Am 7. Dezember 1999 legte Finnland einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der gegenseitigen Pflichten der Mitgliedstaaten in bezug auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen vor [Amtsblatt C 353 vom 7.12.1999].
Konsultationsverfahren
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft illegal eingereist sind bzw. sich dort rechtswidrig aufhalten, auf Gemeinschaftsebene festgelegt. In den Fällen, in denen es mehrere Möglichkeiten gibt, ist der für die Rückführung der betreffenden Person zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen.
Am 20. Juli 2000 unterbreitete Frankreich eine Initiative zur Annahme einer Richtlinie des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder [Amtsblatt C 243 vom 24.8.2000].
Die geplante Richtlinie, am 28. Mai 2000 vom Rat angenommen, sieht vor, dass ein Mitgliedstaat ("Vollstreckungsmitgliedstaat") die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen, der sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält, gestatten kann, wenn ein anderer Mitgliedstaat ("Urhebermitgliedstaat") die Rückführung der betreffenden Person beschlossen hat. Die Richtlinie sieht die gegenseitige Anerkennung der Rückführungsentscheidung vor [Amtsblatt L 149 vom 2.6.2001].
8) durchführungsmassnahmen
Letzte Änderung: 11.09.2001