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Vorsorgeprinzip
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Mitteilung (KOM(2000) 1 endg.) über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips
WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das Vorsorgeprinzip wird in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. Es soll auf der Grundlage präventiver Entscheidungen im Risikofall ein hohes Umweltschutzniveau sicherstellen. In der Praxis hat dieses Prinzip aber einen wesentlich weiteren Anwendungsbereich, der sich auch auf die Verbraucherpolitik, die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) für Lebensmittel und den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erstreckt.
Die Definition dieses Prinzips soll sich auch auf internationaler Ebene positiv auswirken, um ein angemessenes Niveau für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit in internationalen Verhandlungen sicherzustellen. So wurde das Prinzip bereits von mehreren internationalen Übereinkommen anerkannt und hat insbesondere in dem im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen und insbesondere in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (Agreement on the application of Sanitary and Phytosanitary Measures, SPS-Übereinkommen) seinen Niederschlag gefunden.
Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip
Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist eine Berufung auf das Vorsorgeprinzip dann möglich, wenn ein Phänomen, Produkt oder Verfahren potenzielle Gefahren birgt, die durch eine objektive wissenschaftliche Bewertung ermittelt wurden, wenn sich das Risiko nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt.
Der Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip erfolgt somit im Rahmen der allgemeinen Risikoanalyse (die außer der Risikobewertung auch das Risikomanagement und die Information über die Risiken umfasst), und zwar konkret im Rahmen des Risikomanagements, d. h. des Entscheidungsfindungsprozesses.
Die Kommission weist darauf hin, dass eine Berufung auf das Vorsorgeprinzip nur möglich ist, wenn ein potenzielles Risiko besteht, und dass es keinesfalls eine willkürliche Entscheidung rechtfertigen kann.
Der Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip ist somit nur gerechtfertigt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Vorsorgemaßnahmen
Die für das Risikomanagement zuständigen Behörden können sich je nach Risikoniveau für oder gegen ein Tätigwerden entscheiden. Ist das Risiko hoch, können mehrere Kategorien von Maßnahmen ergriffen werden. Es kann sich etwa um Rechtsakte, die verhältnismäßig sind, die Finanzierung von Forschungsprogrammen oder Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit handeln.
Gemeinsame Leitlinien
Bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips sollen drei spezifische Grundsätze beachtet werden:
Darüber hinaus gelten im Falle einer Berufung auf das Vorsorgeprinzip die allgemeinen Grundsätze eines ordnungsgemäßen Risikomanagements. Es handelt sich dabei um die folgenden fünf Grundsätze:
Die Beweislast
In den meisten Fällen müssen die europäischen Verbraucher und Verbraucherverbände, die mit einem vermarkteten Verfahren oder Produkt verbundenen Gefahren nachweisen, wobei dies nicht für Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lebensmittelzusätze gilt.
Allerdings kann im Falle einer auf das Vorsorgeprinzip gestützten Maßnahme vom Erzeuger, Hersteller oder Einführer der Nachweis verlangt werden, dass keine Gefahr besteht. Diese Möglichkeit muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Sie kommt nicht generell für alle vermarkteten Produkte und Verfahren in Frage.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Mitteilung der Kommission zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (KOM(2000) 1 endg. vom 2. Februar 2000)
Letzte Aktualisierung: 30.11.2016