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Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung in die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit
Die Kommission definiert eine Strategie, mit der sichergestellt werden soll, dass bei der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Unterstützung der Partnerländer durch die Europäische Union der Umwelt entscheidende Bedeutung eingeräumt wird. Dadurch soll erreicht werden, dass diese Länder in Zukunft ihre umweltpolitische Verantwortung wahrnehmen können.
RECHTSAKT
Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2000: Einbeziehung von Umweltbelangen und nachhaltiger Entwicklung in die Politik der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit. Elemente einer umfassenden Strategie [KOM(2000) 264 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
ZUSAMMENFASSUNG
Umweltpolitische Herausforderungen des Vertrags von Amsterdam
In Artikel 177 des Vertrags von Amsterdam sind drei Ziele der Entwicklungszusammenarbeit niedergelegt, die eine Herausforderung bei der Einbeziehung der Umweltbelange in die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit darstellen:
Umweltpolitische Herausforderungen internationaler Übereinkommen
Im Rahmen des politischen Dialogs mit den Entwicklungsländern ist es für die Kommission wichtig, die Entwicklungsländer zu unterstützen, damit die globalen Umweltherausforderungen angegangen und die wichtigsten UN-Übereinkommen auf den Gebieten Klimaschutz, Erhaltung der biologischen Vielfalt und Bekämpfung der Wüstenbildung in die Tat umgesetzt werden können. Die Kommission sollte diesen Ländern auch dabei helfen, sich mit den globalen Umweltfragen zu befassen und gleichzeitig ihre Verhandlungsposition bei der Aushandlung künftiger Umweltübereinkommen verbessern.
Finanzhilfen der Gemeinschaft und Umweltbelange
Der Anteil der von der Gemeinschaft speziell für die Umwelt bereitgestellten Mittel an den insgesamt von ihr gewährten Finanzhilfen ist relativ gering. In der Mitteilung wird die grundlegende Rolle der Regierungen der Entwicklungsländer bei der Verwendung der von der Europäischen Union gewährten Mittel unterstrichen. Die Kommission muss daher darauf bestehen, dass diese Länder bei der Zuteilung der Mittel auch Umwelterwägungen berücksichtigen.
Im Rahmen der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit müssen die Rechnungslegungssysteme für Umweltausgaben verbessert werden, um bessere Voraussetzungen für Vergleiche zwischen den verschiedenen von der Gemeinschaft geförderten Regionen und Vergleiche mit den Ausgaben der Mitgliedstaaten zu schaffen.
Programmplanung und Projektzyklus
Die Programmplanung ist der erste Schritt bei der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und einem Entwicklungsland. Es bietet sich bei diesem ersten Schritt sowohl die Gelegenheit sicherzustellen, dass Umweltbelange in den Entwicklungsstrategien berücksichtigt werden, als auch die Möglichkeit, nachteilige Auswirkungen der Zusammenarbeitsprogramme auf die Umwelt zu erkennen und zu vermeiden.
Die Programmplanung wird derzeit auf gemeinschaftlicher Ebene harmonisiert. Nach Abschluss dieser Harmonisierung gelten für alle von der Europäischen Union geförderten Regionen die gleichen Verfahren zur Einbeziehung der Umweltbelange.
Zur Zeit wird von der Kommission ein Handbuch mit Leitlinien zur Einbeziehung der Umweltbelange in die Politiken und in die Programmplanung verfasst. Dieses Handbuch sieht ein Vorgehen in drei Schritten vor:
Die Mitteilung schlägt die Aufnahme eines kurzen Umweltkapitels in jeden Länderbericht als Maßnahme zur Verbesserung der Programmplanung vor.
Die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit sieht obligatorische Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit von Programmen und Projekten vor, diese Verfahren müssen jedoch noch verbessert werden.
Fortschritt und Evaluierung des Prozesses der Einbeziehung von Umweltbelangen
Derzeit müssen sämtliche für Umweltfragen zuständigen Referate der Kommission folgenden Auftrag erfüllen:
Die Erziehung und Ausbildung sowie der Kapazitätsausbau sind wesentliche Voraussetzungen für die Einbeziehung der Umweltbelange in die Politik der Zusammenarbeit. Daher finden in den Jahren 1999 und 2000 in den Kommissionsdienststellen und auch in bestimmten Delegationen eine Reihe von umweltspezifischen Kursen statt. Umweltschulungen werden in sämtlichen Bereichen der Zusammenarbeit vorgesehen werden. Im Jahr 2000 wird schließlich auf Kommissionsebene eine umfassende Beurteilung des Ausbildungsbedarfs vorgenommen.
Der globale ökologische Nutzen der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe für die Entwicklungsländer wird regelmäßig evaluiert.
Die Kommission wird untersuchen, welche organisatorischen Veränderungen sie selbst vornehmen kann, um Umweltbelange besser einzubeziehen.
Der vielversprechendste Ansatz für die Umsetzung eines Qualitätsmanagements ist, gemäß der Mitteilung, die Zertifizierung und Akkreditierung des Einbeziehens von Umweltbelangen im Rahmen eines international anerkannten einheitlichen Umweltmanagementsystems.
Anhang I enthält Rechtsakten, in denen die Einbeziehung des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit der EG gefordert wird.
In Anhang II wird die Einbeziehung des Umweltschutzes in ausgewählten Grundsatzpapieren zur wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der EG seit 1992 erläutert.
Anhang III bietet Details über das Mitwirken der Gemeinschaft an multilateralen Umweltübereinkommen. Es werden alle multilateralen Umweltübereinkommen angeführt, zu deren Vertragsparteien oder Unterzeichnern die Gemeinschaft gehört.
Anhang IV gibt eine Übersicht über die regionale Verteilung der Beihilfen auf verschiedene Umweltthemen und über die Instrumente der Europäischen Union, der EIB (Europäische Investitionsbank) und der EBWE (Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) für Drittländer.
Anhang V und VI listen die Indikatoren auf, die von der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und der Europäischen Union im Bereich der Umwelt verwendet werden.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit [Amtsblatt L 378 vom 27.12.2006].
Im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 wird mit dieser Verordnung ein Finanzinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit eingeführt, mit dem die diesbezügliche Politik der Gemeinschaft direkt unterstützt wird. Diese Politik ist auf die Verwirklichung der Ziele Armutsbekämpfung, nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft ausgerichtet. Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 ab 1. Januar 2007 aufgehoben und ersetzt.
Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Mai 2001 über eine Strategie für die Einbeziehung von Umweltbelangen in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit der EG zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung
In dieser Strategie erklärt der Rat, dass die Umweltbelange bei allen Initiativen der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt werden müssten. Die vorrangigen Maßnahmen sollten insbesondere Folgendes umfassen:
Letzte Änderung: 13.04.2007