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Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zugang auf Antrag

  • Die Behörden müssen die bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese einen Grund angeben müssen.
  • Die Informationen sollten spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags zugänglich gemacht werden. Diese Frist kann für umfangreiche und komplexe Anträge auf zwei Monate verlängert werden.
  • Die Behörden bemühen sich in angemessener Weise darum, sicherzustellen, dass die bei ihnen vorhandenen Informationen unmittelbar reproduzierbar und elektronisch zugänglich sind.
  • Die Informationen sollten in der vom Antragsteller bestimmten Form bzw. dem gewünschten Format zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht bereits in einem anderen Format öffentlich verfügbar sind.
  • Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die Beamten der Öffentlichkeit in dem Bemühen um Zugang zu Informationen unterstützen und Listen von Behörden öffentlich zugänglich sind.
  • Zu den praktischen Vorkehrungen für den Umgang mit Anträgen gehören
    • die Benennung von Auskunftsbeamten;
    • Einrichtungen zur Einsichtnahme in die Informationen und
    • Verzeichnisse oder Listen über die Informationen im Besitz von Behörden und genaue Angaben zu Informationsstellen.
  • Anträge können abgelehnt werden, wenn sie
    • offensichtlich missbräuchlich sind;
    • zu allgemein sind;
    • noch nicht abgeschlossenes Material betreffen oder
    • interne Mitteilungen betreffen.
  • Anträge können auch vollständig oder teilweise abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die erschöpfende Auflistung der in der Richtlinie vorgesehenen Bereiche hat, zum Beispiel auf
  • Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen sollte gebührenfrei sein. Die Behörden können für die Bereitstellung von Umweltinformationen auf Antrag eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe haben muss.
  • Antragsteller, die der Ansicht sind, ihr Antrag sei nicht beachtet oder fälschlicherweise abgelehnt worden, haben Zugang zu Rechtsmitteln, u. a. vor Gericht oder bei einer unabhängigen Stelle.

Aktive Verbreitung

  • Elektronisch zugängliche Umweltinformationen umfassen zumindest Folgendes:
    • den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie von Politiken, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt;
    • Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der oben genannten Punkte;
    • Umweltzustandsberichte;
    • Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken könnten;
    • Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten;
    • Verträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen.
  • Für andere Bereiche außer den vorstehend genannten kann die aktive Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Personals und der erforderlichen finanziellen und technischen Ressourcen zunehmend erfolgen.
  • Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass alle Informationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, aktuell, exakt und vergleichbar sind.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 14. Februar 2003 in Kraft getreten. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht in den einzelnen EU-Ländern musste bis 14. Februar 2005 erfolgen.

HINTERGRUND

  • Das Übereinkommen von Århus findet seit dem Jahr 2011 Anwendung. Es basiert auf der grundsätzlichen Annahme, dass durch ein größeres Umweltbewusstsein und eine größere Öffentlichkeitsbeteiligung der Umweltschutz verbessert wird. Es soll zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beitragen. Zu diesem Zweck sieht das Übereinkommen Maßnahmen in drei Bereichen vor:
    • Sicherstellung des öffentlichen Zugangs zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
    • Förderung der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren, die die Umwelt betreffen;
    • Ausweitung der Bedingungen für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
  • Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Umweltinformationen: sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form über die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG dargelegten Themen.

Behörde: Stellen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Regierung oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, einschließlich öffentlicher beratender Gremien und Personen, die unter den Geltungsbereich der Rechtsvorschrift fallen. Die EU-Regierungen können vorsehen, dass diese Begriffsbestimmung keine Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26-32)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43-48)

Verordnung 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1-3)

Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13-19)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (OJ L 108, 25.4.2007, pp. 1-14)

Letzte Aktualisierung: 26.01.2017

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