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Unfallbedingte Meeresverschmutzung
Die Europäische Union schafft eine gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung.
RECHTSAKT
Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSUNG
1. Das Vorgehen der Gemeinschaft im Bereich der unfallbedingten Meeresverschmutzung stützt sich seit 1978 auf drei Pfeiler:
Mit dieser Entscheidung sollen die drei Pfeiler weiterentwickelt und zu einer gemeinsamen Kooperationsgrundlage für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006 zusammengefasst werden.
2. Die Kooperationsgrundlage soll
3. Das gemeinschaftliche Informationssystem wird eine wesentliche Rolle bei der Zusammenarbeit spielen. Es wird ein modernes Datenverarbeitungssystem einsetzen (eine Internet-Site, die auf Gemeinschaftsebene gespeist wird und über eine gemeinsame Leitseite und einzelstaatliche Einstiegsseiten verfügt). Die nationalen Seiten informieren über die für Meeresverschmutzung zuständigen Strukturen und Behörden, die Einrichtungen, die für Katastropheneinsätze und Entschmutzung zur Verfügung stehen und die Modalitäten der Einsätze.
4. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage eines fortlaufenden Dreijahresplans, der jährlich überarbeitet wird. Der Plan sieht Einzelmaßnahmen vor, die anhand folgender Kriterien ausgewählt werden:
5. Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird die Kommission von einem beratenden Ausschuss unterstützt.
6. Spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und anschließend 6 Jahre nach dem Inkrafttreten legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Realisierung der Kooperationsgrundlage vor.
7. Die Maßnahmenkategorien der Kooperationsgrundlage und die finanziellen Regelungen für den Gemeinschaftsbeitrag sind dem Anhang II dieser Entscheidung zu entnehmen.
8. Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Entscheidung beträgt 7 Millionen Euro für den Zeitraum 2000-2006.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Entscheidung Nr. 2850/2000/EG |
28.12.2000 |
- |
ABl. L 332 vom 28.12.2000 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Entscheidung 787/2004/EG |
20.5.2004 |
- |
ABl. L 138 vom 30.4.2004 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission vom 22. Dezember 2006: „Modalitäten der Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung nach 2007" [KOM(2006) 863 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
In der Mitteilung erläutert die Kommission den derzeitigen Stand der Gemeinschaftsmaßnahmen bei den Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung und legt dar, wie diese nach 2007, d.h. nach Auslaufen des mit der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG festgelegten gemeinschaftlichen Kooperationsrahmens, fortgeführt und weiterentwickelt werden können. Die Kommission unterstreicht unter anderem die Notwendigkeit, die Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Vorsorge- und der Abhilfemaßnahmen bei Meeresverschmutzungen zu stärken, die künftige bedeutendere Rolle der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bei den Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen, die Möglichkeit, vorbeugende Maßnahmen aus anderen europäischen Fonds zu finanzieren, das Gebot, den Austausch bewährter Praktiken auf Gemeinschaftsebene fortzusetzen sowie die Notwendigkeit, die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten in Katastrophenfällen weiterzuentwickeln.
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. Oktober 2005: „Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt" [KOM(2005) 504 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für einen gemeinsamen Rahmen und gemeinsame Ziele für den Schutz und den Erhalt der Meeresumwelt. Um diese gemeinsamen Ziele zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten den Bedarf in den Meereszonen innerhalb ihres Hoheitsgebiets evaluieren. Anschließend müssen sie schlüssige Bewirtschaftungspläne für die einzelnen Regionen erstellen und umsetzen und das weitere Follow-up hierfür übernehmen. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ein Vorschlag für eine Richtlinie über die Festlegung eines gemeinschaftlichen Aktionsrahmens im Bereich der Meerespolitik vorgelegt.
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs [Amtsblatt L 208 vom 5.8.2202].
Entscheidung 2001/779/CE, Euratom des Rates vom 18. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen [Amtsblatt L 314 vom 1.12.2007].
Letzte Änderung: 14.04.2008