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Gemeinsame Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften

Die Europäische Union führt für Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten wettbewerbsneutrale Steuervorschriften ein. Damit schafft sie die Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Form von Dividenden an ihre Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ausschüttet, ab.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 225 vom 20.08.1990].

ZUSAMMENFASSUNG

Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie, die durch die Richtlinie 2003/123/EG geändert wurde, an auf:

  • Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten von ihren Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte zufließen;
  • Gewinnausschüttungen von Gesellschaften dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie sind.

Die Richtlinie steht der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen nicht entgegen.

Für Zwecke der Richtlinie gilt als „Gesellschaft eines Mitgliedstaates" jede Gesellschaft,

  • die eine der in der neuen Liste im Anhang zu der Richtlinie 2003/123/EG aufgeführten Formen aufweist, die nunmehr auch neue Rechtsformen wie Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Nichtkapitalgesellschaften, Sparkassen sowie wirtschaftlich tätige Fonds und Vereinigungen umfasst;
  • die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und aufgrund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als ausserhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird;
  • die ferner ohne Wahlmöglichkeit einer Körperschaftsteuer unterliegt, ohne davon befreit zu sein.

Als „Betriebsstätte" gilt jede „feste Geschäftseinrichtung" (in einem Mitgliedstaat),

  • durch die die Tätigkeit einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeübt wird,
  • sofern die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach dem jeweils geltenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder -- in Ermangelung eines solchen Abkommens -- nach innerstaatlichem Recht steuerpflichtig sind.

Als „Muttergesellschaft" gilt jede „Gesellschaft eines Mitgliedstaats", die einen Anteil von wenigstens 20 % am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats hält, die die gleichen Bedingungen erfüllt.

Unter denselben Bedingungen gilt als Muttergesellschaft ebenfalls eine „Gesellschaft eines Mitgliedstaats", die einen Anteil von wenigstens 20 % am Kapital einer Gesellschaft desselben Mitgliedstaats hält, der ganz oder teilweise von einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen „Betriebstätte" der erstgenannten Gesellschaft gehalten wird.

Ab dem 1. Januar 2007 beträgt der Mindestanteil 15 %. Ab dem 1. Januar 2009 beträgt der Mindestanteil 10 %.

Als „Tochtergesellschaft" gilt eine Gesellschaft, an deren Kapital eine andere Gesellschaft einen Anteil von mindestens 20 % hält

Die Mitgliedstaaten können:

  • als Kriterium die Stimmrechte statt des Kapitalanteils vorsehen;
  • von dieser Richtlinie ihre Gesellschaften ausnehmen, die nicht im Besitz einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als Muttergesellschaften gelten, oder an denen keine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaates eine solche Beteiligung hält.

Bis zur tatsächlichen Einführung eines gemeinsamen Körperschaftsteuersystems wenden die Mitgliedstaaten die nachstehenden Regeln an.

Fließen einer Muttergesellschaft oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft Gewinne zu, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so

  • besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nichtoder
  • sie lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, anrechnen können, vorausgesetzt, dass die oben genannten Bedingungen (Definition und Mindestanteil) erfüllt sind.

Darüber hinaus wird gemäß der Richtlinie bei Ermittlung der von der Muttergesellschaft in Abzug zu bringenden Steuer auch die von Enkelgesellschaften gezahlte Steuer berücksichtigt, um die Doppelbesteuerung vollständig zu beseitigen. Auf diese Weise fließen auch ohne ein gemeinsames System zur Vermeidung der Doppelbesteuerung alle von Tochtergesellschaften in den verschiedenen Mitgliedstaaten entrichteten Steuern in den Betrag der vom Gewinn der Muttergesellschaft abziehbaren Steuer ein.

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können.

Die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind vom Steuerabzug an der Quelle befreit.

Der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft kann keinen Steuerabzug an der Quelle auf Gewinne vornehmen, die diese Gesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft bezieht.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 90/435/EWG

30.7.1990

1.1.1992

ABl. L 225 vom 20.8.1990

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/123/EG

2.2.2004

1.1.2005

ABl. L 7 vom 13.1.2004

Richtlinie 2006/98/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. 363 vom 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 23. Mai 2001 mit dem Titel „Steuerpolitik der Europäischen Union" [KOM(2001)260 - Amtsblatt C 284 vom 10.10.2001].

Letzte Änderung: 03.04.2007

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