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Urheberrecht und verwandte Rechte: Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/789 über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie soll die Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Übertragung über Satellit und die Kabelweiterverbreitung im Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) erleichtert und somit die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von Fernseh- und Hörfunkprogrammen verbessert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

„Ursprungslandprinzip“ für Satellitenrundfunk

  • Mit der Richtlinie wird für den Urheber das ausschließliche Recht eingeführt, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.
  • Die Richtlinie sieht zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Programmverbreitung über Satelliten vor, dass die öffentliche Wiedergabe über Satellit in dem EU-Ursprungsland der Übertragungen über Satellit stattfindet, d. h. in dem EU-Land, in dem unter der Kontrolle und auf die Verantwortung eines Sendeunternehmens die programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden. Gemäß diesem „Ursprungslandprinzip“ muss die urheberrechtliche Erlaubnis für die Übertragung über Satellit nur für das EU-Ursprungsland dieser Übertragung über Satellit, nicht aber für die EU-Länder, in denen die Signale empfangen werden, eingeholt werden.

Obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung für Kabelweiterverbreitung

  • Mithilfe der Richtlinie wird es zudem leichter, die Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte zur Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen EU-Ländern zu erhalten. Rechtsinhaber können ihr Recht, die Weiterverbreitung ihrer Werke oder anderer Schutzgegenstände (als Bestandteil der Rundfunksendungen, die weiterverbreitet werden) zu erlauben oder zu verbieten, ausschließlich über eine Verwertungsgesellschaft ausüben. Dies gilt für alle relevanten Rechte, mit Ausnahme jener Rechte, die die Sendeunternehmen selbst halten.
  • Kommt keine Vereinbarung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Weiterverbreitung einer Rundfunksendung zustande, so können die Beteiligten einen oder mehrere Vermittler anrufen. Diese leisten Verhandlungshilfe und können den Beteiligten auch unverbindliche Empfehlungen unterbreiten.
  • Die ursprünglich in dieser Richtlinie enthaltene Definition von „Kabelweiterverbreitung“ wurde mit Artikel 9 der Richtlinie 2019/789 (siehe Zusammenfassung) geringfügig geändert. Damit werden Situationen erfasst, in denen programmtragende Signale mittels des technischen Verfahrens der Direkteinspeisung (gemäß Definition in Artikel 2 derselben Richtlinie) durch Sendeunternehmen an Kabelnetzbetreiber übertragen werden. Dies ist die einzige Änderung, die durch die Richtlinie (EU) 2019/789 eingeführt wird. Diese Richtlinie ergänzt ansonsten die Richtlinie 93/83/EWG durch die Einführung neuer Vorschriften, mit denen die grenzüberschreitende Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen weiter erleichtert wird.

Evaluierung

In einer Arbeitsunterlage der Dienststellen der Europäischen Kommission wurde die Anwendung der Richtlinie im Jahr 2016 bewertet.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 4. Oktober 1993 in Kraft getreten und musste bis 1995 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

Die überarbeitete Definition von „Kabelweiterverbreitung“ ist am 6. Juni 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15-21)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 93/83/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82-91)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Evaluierung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (SWD(2016) 308 final vom 14.9.2016)

Letzte Aktualisierung: 07.11.2019

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