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Gemeinschaftsmarke

Mit dem Markensystem der Gemeinschaft wird hauptsächlich der Zweck verfolgt, den Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, ihre Waren und Dienstleistungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union (EU) einheitlich zu kennzeichnen. Die Gemeinschaftsmarke ermöglicht es den Unternehmen, mit einem einzigen Verfahren bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eine Marke einzutragen, die einen einheitlichen Schutz genießt und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam ist.

RECHSTAKT

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung regelt die Einführung eines Systems zur Eintragung von Gemeinschaftsmarken durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Die auf einer einzigen Anmeldung beim HABM basierende Gemeinschaftsmarke hat eine einheitliche Wirkung für die gesamte Europäische Gemeinschaft.

Markenrecht

Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen (insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, die Form oder Aufmachung der Ware), soweit sie es ermöglichen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Inhaber von Gemeinschaftsmarken können folgende natürliche oder juristische Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, sein:

  • Angehörige der Mitgliedstaaten;
  • Angehörige der Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (EN) (ES) (FR);
  • Angehörige von Staaten, die nicht Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft sind, aber ihren Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Gemeinschaft oder eines Vertragslands der Pariser Verbandsübereinkunft haben;
  • Angehörige sonstiger Staaten, die den Angehörigen der Mitgliedstaaten den gleichen Schutz gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen.

Von der Eintragung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Zeichen, die nicht geeignet sind, als Gemeinschaftsmarken zu dienen;
  • Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
  • Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind;
  • Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;
  • Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Der Inhaber ist berechtigt, Dritten zu verbieten, zu kommerziellen Zwecken

  • ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
  • ein Zeichen zu benutzen, bei dem für das Publikum die Gefahr der Verwechslung mit einer anderen Marke besteht;
  • ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn die Benutzung des Zeichens die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft der Gemeinschaftsmarke ausnutzt.

Dagegen gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

  • seinen Namen oder seine Anschrift;
  • Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
  • die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung.

Der Inhaber muss die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, effektiv in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen benutzen, für die sie eingetragen ist.

Die Gemeinschaftsmarke wird für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie eine nationale Marke behandelt, die in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung hat. Außerdem sind Vorschriften für die Übertragung der Gemeinschaftsmarke auf eine andere Partei, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Konkursverfahren sowie Lizenzen und Rechte gegenüber Dritten (Wirkung gegenüber Dritten) festgelegt.

Anmeldung der Gemeinschaftsmarke

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke kann nach Wahl des Anmelders entweder beim HABM oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim BENELUX-Markenamt eingereicht werden. Diese Behörden oder Markenämter leiten die Anmeldung dann binnen zwei Wochen nach Einreichung an das HABM weiter. Bei der Anmeldung sind verschiedene Dokumente und Angaben vorzulegen (namentlich ein Antrag auf Eintragung, Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird) und die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten.

Jedermann, der in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft eine Marke angemeldet hat, genießt hinsichtlich der Anmeldung derselben Marke als Gemeinschaftsmarke während einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

Der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat registrierten älteren Marke, der eine identische Marke zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke anmeldet, kann dafür den Zeitrang der älteren nationalen Marke in Anspruch nehmen.

Eintragungsverfahren

Die Verordnung regelt die Erfordernisse in Bezug auf die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die Voraussetzungen, die ein Markeninhaber erfüllen muss, und die Möglichkeit Dritter, beim HABM schriftliche Bemerkungen einzureichen und Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke zu erheben. Sie legt insbesondere das so genannte „Recherchensystem" fest, das der Ermittlung möglicherweise kollidierender älterer Rechte dienen soll. Es ist verbindlich vorgeschrieben, dass sowohl das HABM als auch die nationalen für den Schutz gewerblicher Rechte zuständigen Stellen bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Recherchen nach gemeinschaftlichen oder nationalen älteren Marken beziehungsweise Anmeldungen von Marken durchführen müssen (mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 hat dieses Verfahren eine weitreichende Veränderung erfahren, siehe unten).

Der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke kann seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Sind die Erfordernisse für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfüllt, wird die Anmeldung veröffentlicht.

Dauer und Verlängerung

Die Dauer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Die Eintragung kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

Verzicht, Verfall und Nichtigkeit

Die Gemeinschaftsmarke kann Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen sein, für die sie eingetragen ist. Sie kann auf Antrag beim HABM nach entsprechender Prüfung für verfallen erklärt werden,

  • wenn die Marke innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine gewichtigen Gründe vorliegen, die die Nichtbenutzung rechtfertigen;
  • wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
  • wenn die Marke geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen;
  • wenn der Markeninhaber die für den Inhaber einer Gemeinschaftsmarke erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Die Verordnung legt die auch Gründe fest, aus denen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt werden kann. Zudem regelt sie die Auswirkungen des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke sowie das Verfahren, nach dem eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit beantragt werden kann.

Beschwerdeverfahren

Die Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteilungen, der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen des HABM sind mit einer Beschwerde anfechtbar. Die Verordnung regelt, wer beschwerdeberechtigt ist, Frist und Form der Beschwerde, die Abhilfevoraussetzungen, die Prüfung der Beschwerde, die Entscheidung über die Beschwerde und die Klage beim Gerichtshof.

Gemeinschaftskollektivmarken

Eine Gemeinschaftsmarke kann bei der Anmeldung als Gemeinschaftskollektivmarke bezeichnet werden, wenn sie dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Gemeinschaftskollektivmarken anmelden.

Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsmarken betreffen

Die Mitgliedstaaten haben für ihr Gebiet eine beschränkte Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz zu benennen, die ausschließlich zuständig sind für

  • alle Klagen wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke;
  • Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung;
  • Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.

Wird eine Verletzungshandlung festgestellt, so verbietet das mit der Angelegenheit befasste Gemeinschaftsmarkengericht dem Beklagten, die Verletzungshandlung fortzusetzen. Es trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.

Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten

Die Verordnung bestimmt das Verfahren, das bei gleichzeitigen und aufeinander folgenden zivilrechtlichen Klagen aus Gemeinschaftsmarken und aus nationalen Marken Anwendung findet. Außerdem regelt sie die Voraussetzungen für die Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Gemeinschaftsmarken, insbesondere des nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestehenden Rechts, Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte gegenüber der Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke geltend zu machen.

In bestimmten Fällen kann der Anmelder oder Inhaber einer Gemeinschaftsmarke beantragen, dass seine Anmeldung oder seine Gemeinschaftsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke umgewandelt wird.

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Das Amt ist eine Einrichtung der Gemeinschaft und besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten.

Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft einzureichen. Die Sprachen des Amtes sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch. Der Anmelder hat darüber hinaus eine zweite Sprache, die eine Sprache des Harmonisierungsamts sein muss, anzugeben, mit deren Benutzung als etwaiger Verfahrenssprache er einverstanden ist.

Änderungsverordnung (EG) Nr. 3288/94

Diese Verordnung dient der Umsetzung des im Rahmen der Uruguay-Runde (1986-1994) geschlossenen TRIPS -Übereinkommens (EN) (ES) (FR) (des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) der WTO (EN) (ES) (FR) (Welthandelsorganisation).

Änderungsverordnung (EG) Nr. 422/2004

Mit dieser Verordnung werden einige Änderungen des Systems der Gemeinschaftsmarken mit dem Ziel eingeführt, um die Wirksamkeit des Systems zu erhöhen und seine Funktionsweise zu optimieren. So wird insbesondere das Verfahren der „Recherchen" nach älteren Marken vereinfacht. Obligatorisch wird in Zukunft lediglich die Recherche des HABM nach älteren Gemeinschaftsmarken sein. Recherchen der nationalen für den Schutz gewerblicher Rechte zuständigen Stellen werden fakultativ sein. Auf diese Weise ist die Möglichkeit einer nationalen Recherche nach wie vor gegeben, allerdings erfolgt sie nur auf ausdrücklichen Antrag des Antragstellers und gegen Zahlung einer speziellen Recherchegebühr.

Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung die Definition des Inhabers von Gemeinschaftsmarken geändert. Nach der früheren Regelung konnten Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder Angehörige eines Verbandslandes der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums waren beziehungsweise nicht in einem Mitgliedstaat der EU (oder einem Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft) niedergelassen waren, nicht Inhaber von Gemeinschaftsmarken werden, es sei denn, zwischen den betreffenden Drittländern und der EU bestand ein Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Anerkennung der Gemeinschaftsmarke. In der neuen Verordnung entfallen die Bedingungen der Staatsangehörigkeit und der Gegenseitigkeit. Das System der Gemeinschaftsmarke steht somit künftig uneingeschränkt allen Personen offen, die einen einheitlichen Schutz der Marke in der EU wünschen.

Weitere mit der Verordnung eingeführte Änderungen betreffen insbesondere die Teilung der Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (zur Gewährleistung einer verbesserten Rechtssicherheit) und die Beschwerdekammern des HABM (klarere Abgrenzung des Aufgabenbereichs, Gewährung zusätzlicher Mittel zur Verbesserung der Funktionsweise).

Beitritt der EU zum Madrider Protokoll

Im Jahr 2004 hat die Europäische Gemeinschaft bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) (EN) (ES) (FR) ihre Beitrittsakte zum Madrider Protokoll (EN) (ES) (FR) über die internationale Registrierung von Marken hinterlegt. Zum ersten Mal tritt die EG als solche einem WIPO-Vertrag bei. Damit entsteht eine Verbindung zwischen dem System des Madrider Protokolls, das von der WIPO verwaltet wird, und dem System der Gemeinschaftsmarke, das vom HABM verwaltet wird.

Seit Inkrafttreten des Beitrittsvertrags am 1. Oktober 2004 können sowohl die Anmelder als auch die Inhaber einer Gemeinschaftsmarke den internationalen Schutz ihrer Marken beantragen, indem sie nach dem Madrider Protokoll eine internationale Anmeldung einreichen. Umgekehrt haben die Inhaber internationaler Registrierungen gemäß dem Madrider Protokoll das Recht, den Schutz ihrer Marken unter dem System der Gemeinschaftsmarke zu beantragen. Dem Madrider Protokoll sind bis jetzt über 60 Länder beigetreten, darunter die Vereinigten Staaten, Japan, China, Russland und Australien.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) 40/94/EG

14.03.1994

-

ABl. L 011 vom 14.01.1994

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung 3288/94 [Annahme im Konsultationsverfahren CNS/1994/0234]

1.01.1995

-

ABl. L 349 vom 31.12.1994

Verordnung (EG) Nr. 422/2004 [Annahme im Konsultationsverfahren CNS/2002/0308]

10.03.2004

-

ABl. L 70 vom 09.03.2004

Verbundene rechtsakte

BEITRITT DER GEMEINSCHAFT ZUM MADRIDER PROTOKOLL ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN

Beschluss 2003/793/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken [Amtsblatt L 296 vom 14.11.2003]

und

Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, um den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken wirksam werden zu lassen [Amtsblatt L 296 vom 14.11.2003]

Diese beiden Texte zielen darauf ab, eine Verbindung zwischen dem System der Gemeinschaftsmarke und dem internationalen Markenregistrierungssystem der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) herzustellen. Auf diese Weise soll es den Unternehmen ermöglicht werden, sich künftig mit einer einzigen Anmeldung den Schutz ihrer Marke nicht nur in der gesamten Gemeinschaft (als Gemeinschaftsmarke), sondern auch in den Ländern, die dem Madrider Protokoll beigetreten sind (etwa China), zu sichern. Der Beschluss 2003/793/EG betrifft den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken. Die Verordnung (EG) Nr. 992/2003 enthält die Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, die erforderlich sind, damit dieser Beitritt wirksam wird. Er behandelt die Verfahren und die Wirkung

  • einer internationalen Registrierung auf der Grundlage einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung und
  • einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist.

ANNÄHERUNG DER MARKENVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [Amtsblatt L 40 vom 11.2.1989]

Diese Richtlinie soll dafür sorgen, dass eingetragene Marken in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gleichermaßen geschützt werden.

See also

- Ergänzende Informationen stehen auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt zur Verfügung.

- Website des HABM [Seite über die Gemeinschaftsmarke].

Letzte Änderung: 05.12.2006

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