This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Zusammensetzung und Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses
Der Wirtschafts- und Finanzausschuss bereitet die Arbeiten des Rates der Europäischen Union vor, insbesondere wenn es um die Wirtschafts- und Finanzlage, den Euro-Wechselkurs des Euro und die Beziehungen zu Drittländern und internationalen Einrichtungen geht. Darüber hinaus bildet dieses Beratungsgremium den Rahmen für die Vorbereitung und die Weiterführung des Dialogs zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Zentralbank.
RECHTSAKT
Beschluss 1998/743/EG des Rates vom 21. Dezember 1998 über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses
Beschluss 1999/8/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Im Vertrag von Maastricht ist vorgesehen, dass mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt wird. Die dritte Stufe der WWU hat am 1. Januar 1999 begonnen.
Zusammensetzung und Aufgabe des Wirtschafts- und Finanzausschusses
Der Rat legt fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuss im Einzelnen zusammensetzt, wobei die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) jeweils zwei Mitglieder ernennen. Darüber hinaus können sie zwei stellvertretende Mitglieder ernennen.
Nach Artikel 114 Absätze 2 und 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) hat der Wirtschafts- und Finanzausschuss die Aufgabe,
Der Ausschuss kann auch die vom Rat vorzunehmenden Überprüfungen des Euro-Wechselkurses vorbereiten (Artikel 207). Er kann im Rahmen des Verfahrens gehört werden, das zu Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der WWU (WKM II) führt, und bietet einen Rahmen für den Dialog zwischen Rat und EZB auf der Ebene hoher Beamter der Ministerien, der nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB.
Angesichts der Bedeutung dieser Aufgaben ist es unerlässlich, dass die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses aus einem Kreis von Personen mit herausragender Sachkunde im Wirtschafts- und Finanzbereich ausgewählt werden. Die zwei von den Mitgliedstaaten ernannten Ausschussmitglieder werden aus den Reihen hoher Beamter der Regierungen (Ministeriumsebene) und der nationalen Zentralbanken ausgewählt.
Anpassung des Wirtschafts- und Finanzausschusses im Zuge der EU-Erweiterung
Aufgrund der EU-Erweiterung am 1. Mai 2004 wurde die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses 2003 geändert. Nach dem neuen Artikel 4 tritt der Ausschuss in zwei Varianten zusammen:
Der Ausschuss überprüft in seiner vollständigen Zusammensetzung regelmäßig die Liste der Fragen, zu denen die Mitglieder aus den nationalen Zentralbanken an den Sitzungen teilnehmen sollen. Diese Maßnahme ist notwendig, um sicherzustellen, dass Sachkompetenz und Analysevermögen der nationalen Zentralbanken dem Ausschuss zur Verfügung stehen, ohne dass seine Arbeit durch die große Zahl von Mitgliedern behindert wird.
Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder
Falls eine Abstimmung beantragt wird, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Fragen, zu denen der Rat „Wirtschaft und Finanzen" (ECFIN) anschließend möglicherweise einen Beschluss fasst, dürfen die Vertreter der nationalen Zentralbanken und der Kommission nicht an der Abstimmung teilnehmen. Der Ausschuss berichtet auch über Minderheitsauffassungen oder abweichende Ansichten, die im Laufe der Beratungen geäußert werden. Ein Mitglied, das an einer Sitzung des Ausschusses nicht teilnehmen kann, kann seine Funktionen einem stellvertretenden Mitglied oder einem anderen Mitglied übertragen.
Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Präsidenten. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre und kann verlängert werden. Der Präsident vertritt den Ausschuss vor allem in den Beziehungen zum Europäischen Parlament. Er überträgt sein Stimmrecht auf seinen Stellvertreter. Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten des Ausschusses ersetzt.
Wird ein Mitglied des Ausschusses durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten, so ist dieses stimmberechtigt. Die stellvertretenden Mitglieder können in der Regel in den Ausschusssitzungen zugegen sein, doch haben sie kein Stimmrecht und nehmen nicht an den Beratungen teil. Der Ausschuss kann jedoch einen anders lautenden Beschluss fassen.
Der Ausschuss wird auf Initiative des Präsidenten oder auf Ersuchen des Rates, der Kommission oder von mindestens vier Mitgliedern des Ausschusses einberufen.
Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.
Der Ausschuss kann seine stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen mit der Prüfung spezifischer Fragen betrauen. Er wird durch ein Sekretariat unterstützt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Beschluss 98/743/EG |
1.1.1999 |
- |
Amtsblatt L 358 vom 31.12.1998 |
Beschluss 1999/8/EG |
1.1.1999 |
- |
Amtsblatt L 5 vom 9.1.1999 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Beschluss 2003/476/EG |
1.7.2003 |
- |
Amtsblatt L 158 vom 27.6.2003 |
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Wirtschafts- und Finanzausschusses:
Letzte Änderung: 26.02.2007