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Einführung des Euro: Konvergenzkriterien

Die Konvergenzkriterien sind in Artikel 121 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft (EG-Vertrag) dargelegt. Es handelt sich um folgende vier Kriterien: Preisstabilität, Finanzlage der öffentlichen Hand, Wechselkurs und langfristige Zinssätze.

Preisstabilität. Der Vertrag bestimmt: „[Die] Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität [wird] ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben". Konkret bedeutet dies, dass die Inflationsrate eines gegebenen Mitgliedstaats nicht um mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der drei Mitgliedstaaten liegen darf, die in dem Jahr vor der Prüfung der Lage des Mitgliedstaats auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.

Finanzlage der öffentlichen Hand. Der Vertrag bestimmt: „Eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand [wird] ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit ".

In der Praxis prüft die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer jährlichen Empfehlung an den Rat der Finanzminister die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Referenzwerten:

  • das jährliche öffentliche Defizit: Das Verhältnis des jährlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) darf am Ende des vorausgehenden Haushaltsjahres 3 % nicht überschreiten, es sei denn, dass entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe von 3 % erreicht hat (Tendenzauslegung nach Artikel 104 Absatz 2 oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe von 3 % bleibt;
  • der öffentliche Schuldenstand: Das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP darf am Ende des vorausgehenden Haushaltsjahres 60 % nicht überschreiten, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Wert von 60 % nähert (Tendenzauslegung nach Artikel 104 Absatz 2.

Wechselkurs. Der Vertrag sieht vor: „Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des europäischen Wechselkurssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats". Der Mitgliedstaat muss in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung seiner Lage am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems teilgenommen und die normalen Bandbreiten ohne starke Spannungen eingehalten haben. Außerdem darf der Mitgliedstaat seine Währung (d. h. den bilateralen Leitkurs seiner Währung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats) innerhalb des gleichen Zeitraums nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem Übergang zur dritten Stufe der WWU ist das europäische Währungssystem durch den neuen Wechselkursmechanismus (WKM 2) ersetzt worden.

Langfristige Zinssätze. Der Vertrag bestimmt: „[Die] Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz [...] [kommt] im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck". In der Praxis dürfen die langfristigen Nominalzinssätze um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegen, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben (und die somit denen entsprechen, an denen sich das Kriterium der Preisstabilität ausrichtet). Dabei wird der Zeitraum von einem Jahr vor der Prüfung der Lage des Mitgliedstaats zugrunde gelegt.

Bedingungen für die Einführung des Euro

Jeder Mitgliedstaat muss sämtliche Kriterien einhalten, um an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmen zu können. Die Kriterien werden im „Protokoll über die Konvergenzkriterien" , auf das in Artikel 121 EG-Vertrag verwiesen wird, im Einzelnen angegeben. Diese Kriterien verdeutlichen, welchen Grad an wirtschaftlicher Konvergenz die Mitgliedstaaten erreichen müssen, um den Euro einführen zu können.

Nach Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag sind die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) verpflichtet, mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, dem Rat zu berichten, inwieweit die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. Hierbei handelt es sich um die „Konvergenzberichte" (EN).

Dänemark und das Vereinigte Königreich haben Ausnahmeklauseln bezüglich ihrer Teilnahme an der dritten Stufe der WWU ausgehandelt.

Letzte Änderung: 20.06.2006

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