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Die Richtlinie legt die Bedingungen und Verfahren für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern fest, die Lokomotiven und Züge im EU-Eisenbahnsystem führen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die EU-Länder können von den Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie treffen, Triebfahrzeugführer ausnehmen, die ausschließlich in folgenden Bereichen eingesetzt werden:
Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadtbahnsysteme;
Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem getrennt sind und die nur für die Personen- und Güterbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind;
Eisenbahninfrastruktur im Privateigentum;
Streckenabschnitte, die vorübergehend gesperrt sind.
Zertifizierung von Triebfahrzeugführern
Triebfahrzeugführer müssen die erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen. Sie müssen außerdem folgende Dokumente vorweisen können:
eine Fahrerlaubnis, aus der hervorgeht, dass der Triebfahrzeugführer die Mindestvoraussetzungen in Bezug auf medizinische und psychologische Anforderungen, Grundausbildung und allgemeine berufliche Kenntnisse erfüllt;
eine harmonisierte Zusatzbescheinigung, aus der hervorgeht, auf welcher Infrastruktur (Arten von Eisenbahnen) der Fahrzeugführer welche Fahrzeuge (Arten von Zügen) führen darf.
Erteilung von Fahrerlaubnis und Bescheinigung
Der Bewerber muss:
mindestens 20 Jahre alt sein; die EU-Länder können jedoch bereits ab dem Alter von 18 Jahren eine Fahrerlaubnis erteilen, die allerdings nur für ihr eigenes Hoheitsgebiet gültig ist;
eine Grundausbildung abgeschlossen haben und die in der Richtlinie festgelegten medizinischen Anforderungen erfüllen;
seine physische Eignung durch eine medizinische Untersuchung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt durchgeführt wird;
seine psychische Eignung in einer Untersuchung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Psychologen durchgeführt wird;
seine berufliche Befähigung und, falls gefordert, seine Sprachkenntnisse nachweisen.
Die zuständige Behörde muss die Fahrerlaubnis innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Unterlagen erteilen. Die Fahrerlaubnis ist zehn Jahre lang gültig.
Die Zusatzbescheinigung wird von den Arbeitgebern der Triebfahrzeugführer, d. h. Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, ausgestellt.
Rolle der nationalen zuständigen Behörden
Die Behörde, die von einem EU-Land benannt wird und die Triebfahrzeugführer-Fahrerlaubnis erteilt, erfüllt unter anderem folgende Aufgaben:
Erteilung und Aktualisierung von Fahrerlaubnissen, Ausstellung von ersetzenden Fahrerlaubnissen sowie gegebenenfalls Aussetzung und Entzug von Fahrerlaubnissen;
Durchführung regelmäßiger Überprüfungen und Kontrollen;
Gewährleistung, dass ein Register der zugelassenen oder anerkannten Personen und Stellen (Ärzte, Ausbilder, Prüfer usw.) veröffentlicht und aktualisiert wird;
Führung und Aktualisierung eines Registers aller Fahrerlaubnisse, die erteilt wurden, abgelaufen sind, geändert, zeitweilig entzogen oder annulliert wurden oder als verloren oder zerstört gemeldet wurden;
Überwachung des Verfahrens für die Zertifizierung der Triebfahrzeugführer und Durchführung der notwendigen Kontrollen an Bord von Zügen, die in der EU verkehren.
Die Eisenbahnunternehmen müssen:
ein Register aller harmonisierten Zusatzbescheinigungen führen, die erteilt wurden, abgelaufen sind, geändert, zeitweilig entzogen oder annulliert wurden oder als verloren oder zerstört gemeldet wurden;
ein System der Überwachung ihrer Triebfahrzeugführer einrichten und sofortige Maßnahmen ergreifen, wenn die berufliche Eignung eines Triebfahrzeugführers infrage gestellt ist.
Bis müssen alle Triebfahrzeugführer im Besitz von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen sein, die dieser Richtlinie entsprechen.
Änderungen der Richtlinie 2007/59/EG
Das Richtlinie wurde mehrfach nachträglich geändert:
durch Richtlinie 2014/82/EU, die geringfügige Änderungen der Anforderungen zur Ausstellung von Fahrerlaubnissen und Zertifikaten enthält, um die einheitliche Anwendung in allen EU-Ländern sicherzustellen;
durch Richtlinie (EU) 2016/882 und durch Verordnung (EU) 2019/554, die Anhang VI der Richtlinie hinsichtlich der sprachlichen Anforderungen an Triebfahrzeugführer ändern;
durch Verordnung (EU) 2020/698, die besondere und vorübergehende Maßnahmen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts festlegt. Durch die Verordnung werden die in Richtlinie 2007/59/EG festgelegten Fristen um sechs Monate verlängert.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten und musste bis zum von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom , S. 51-78)
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Richtlinie 2007/59/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom , S. 10-24)
Durchführungsbeschluss 2014/89/EU der Kommission vom für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 45 vom , S. 36-39)
Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom , S. 36-40)
Empfehlung 2011/766/EU der Kommission vom über das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Triebfahrzeugführer und von Triebfahrzeugführer-Prüfern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom , S. 41-46)
Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom , S. 1-27)
Beschluss 2010/17/EG der Kommission vom zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 8 vom , S. 17-31)