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Sichere und effiziente Binnenschifffahrt: Binnenschifffahrtsinformationsdienste

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie regelt die Nutzung harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS)*. Diese Vorschriften sollen die Sicherheit, Effizienz und Umweltfreundlichkeit der Binnenwasserstraßen in der EU gewährleisten. Sie gelten für Kanäle, Flüsse, Seen und Häfen, die Schiffe zwischen 1 000 und 1 500 Tonnen aufnehmen können.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Zu den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten gehören
    • geografische, hydrologische und administrative Angaben über Wasserstraßen („Fahrwasserinformationen“);
    • relevante Daten über die kurz-, mittel- und langfristige Navigation („taktische und strategische Verkehrsinformationen“);
    • Maßnahmen bei Unfällen („Unterstützung der Unfallbekämpfung“);
    • Statistik, Zolldienste, Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren.
  • EU-Länder müssen
    • sicherstellen, dass ihre RIS effizient und erweiterbar sind und auf andere Systeme abgestimmt werden können;
    • allen RIS-Benutzern die relevanten Daten für die Navigations- und Reiseplanung übermitteln;
    • RIS-Zentren entsprechend den regionalen Erfordernissen einrichten;
    • Behörden benennen, die für die Aufsicht über RIS-Anwendungen und den internationalen Datenaustausch zuständig sind.
  • Die Europäische Kommission ist dafür zuständig, die technischen Leitlinien für die Planung, die Einrichtung und den Betrieb der RIS fristgerecht festzulegen. Dazu zählen
    • ein System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und damit verbundenen Informationen;
    • elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt;
    • Nachrichten für die Binnenschifffahrt;
    • Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme;
    • Kompatibilität der für die Benutzung der RIS-Ausrüstung.
  • Die Kommission hat mit der Unterstützung eines Ausschusses nationaler Sachverständiger technische RIS-Anforderungen ausgearbeitet.

Aktionsprogramm

Im Jahr 2006 legte die Kommission eine Mitteilung zu einem integrierten EU-Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt vor. Das als NAIDES (Europäisches Aktions- und Entwicklungsprogramm für die europäische Binnenschifffahrt) bekannte Programm wurde 2013 aktualisiert (NAIDES II) und legte spezifische Ziele für den Zeitraum bis 2020 fest. Die Mitteilung der Kommission zum Programm NAIDES II hat zum Ziel, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit sich die Binnenschifffahrt zu einem qualitativ hochwertigen Verkehrsträger entwickeln kann.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 20. Oktober 2007 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

  • Die EU verfügt über mehr als 37 000 Kilometer Kanäle und Flüsse, die wichtige Städte und Wirtschaftszentren verbinden. Diese Binnenwasserstraßen leisten einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines nachhaltigen Verkehrssystems, das Überlastungen und Umweltverschmutzungen auf den Straßen der EU verringert.
  • Portal für Binnenschifffahrtsinformationsdienste

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services – RIS): unterstützen das Verkehrs- und Transportmanagement in der Binnenschifffahrt und – sofern durchführbar – die Koordinierung mit anderen Verkehrsträgern.

RECHTSAKT

Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152-159)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2005/44/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 25.07.2016

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