This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Binnenschifffahrt: Gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für das Führen von Binnenschiffen
Diese Richtlinie sielt darauf, eine Einführung der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente im Binnenschiffsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.
RECHTAKT
Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSUNG
Einstufung der einzelstaatlichen Schifferpatente gemäß Anhang I in zwei Gruppen: Gruppe B für Wasserstraßen der Gemeinschaft und Gruppe A für besondere Patente für Wasserstraßen der Gemeinschaft und bestimmte Seeschifffahrt sstraßen.
Sonderregelung für die Rheinschifffahrt . Das gemäß der Mannheimer Akte erteilte Rheinschifferpatent gilt für alle Wasserstraßen der Gemeinschaft und ist für das Führen von Schiffen auf Rhein, Lek und Waal erforderlich.
Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr. Ein Mitgliedstaat kann für das Führen von Schiffen, die in seinem Hoheitsgebiet gefährliche Güter befördern, den Nachweis zusätzlicher Kenntnisse vorschreiben.
Der Rat muss spätestens am 31. Dezember 1994 auf der Grundlage eines spätestens am 31. Dezember 1993 vorzulegenden Kommissionsvorschlags über die gemeinsamen Bestimmungen für das Führen von Binnenschiffen im Güter- und Personenverkehr beschließen.
Die Kommission ergreift erforderlichenfalls Maßnahmen zur Anpassung der Liste der Patente des Anhangs I. Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses, der die Kommission hierbei unterstützt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 91/672/EWG |
31.12.1991 |
1.1.1993 |
ABl. L 373 vom 31.12.1991 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
Richtlinie (EG) Nr. 2006/102/EG |
1.1.2007 |
- |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Richtlinie (EG) Nr. 2006/103/EG |
1.1.2007 |
- |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Letzte Änderung: 02.06.2008