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Zulässige Aromen
Werden Aromen in Lebensmitteln verwendet, so sind sie auf dem Etikett der betreffenden Erzeugnisse anzugeben. Was Lebensmittelaromen sind und unter welchen Bedingungen sie verwendet werden dürfen, ist auf europäischer Ebene festgelegt.
RECHTSAKT
Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie betrifft Aromen, die in Lebensmitteln verwendet werden, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen. Sie betrifft auch in die Gemeinschaft eingeführte Aromen und Lebensmittel.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aromen nur dann in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie, z. B. Reinheitskriterien und Höchstmengen gefährlicher oder unerwünschter Elemente oder Stoffe, genügen.
Diese Richtlinie sieht den künftigen Erlass von Einzelrichtlinien für bestimmte Gruppen von Aromastoffen, z. B. für durch chemische Synthese gewonnene Aromastoffe vor.
Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eine Liste der zulässigen Stoffe und Erzeugnisse und legt die Analysemethoden zur Überprüfung der Einhaltung der vorgesehenen Höchstmengen sowie andere anzuwendende Modalitäten und Kriterien fest.
Die Richtlinie legt Verfahren fest für den Fall, dass ein Mitgliedstaat feststellt, dass einer der in den Anhängen aufgeführten Stoffe oder ein Aromastoff eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, wenngleich er den Bestimmungen der Richtlinie entspricht.
Ferner enthält sie Kennzeichnungsvorschriften für Aromen, die nicht zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, z. B. Name und Anschrift des Herstellers oder Abpackers, Verkehrsbezeichnung, verwendete Stoffe.
Das Gleiche gilt für Regeln für die Etikettierung von zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmten Aromen, z. B. Mindesthaltbarkeitsdatum, Hinweis zur Kennzeichnung der Partie, Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung. Diese Angaben müssen gut sichtbar, lesbar, haltbar und in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein.
Nähere Informationen zu den Sprachen, in denen die Etiketten abgefasst sein müssen, finden Sie unter dem entsprechenden Stichwort in SCAdplus.
Kennzeichnung von Aromen
Die Etikettierung von Aromen unterliegt den Spezifikationen des in der Richtlinie 2000/13/EG verankerten allgemeinen Kennzeichnungsrechts:
Die Bedingungen für die Verwendung des Begriffs „natürlich" auf dem Etikett werden demnächst durch neue Rechtsvorschriften zur Aufhebung der Richtlinie 88/388/EWG geändert (siehe nachstehend im Abschnitt „Verbundene Rechtsakte" zum Verordnungsvorschlag KOM(2006) 427 endgültig).
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 88/388/EWG |
30.6.1988 |
29.12.1990 |
ABl. L 184 vom 15.7.1988 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 91/71/EWG |
7.2.1991 |
1.1.1994 (Verbot des Handels mit nicht konformen Erzeugnissen) |
ABl. L 42 vom 15.2.1991 |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 [Annahme: Mitentscheidungsverfahren COD/2001/0314] |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juli 2006 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Richtlinie 2000/13/EG [KOM(2006) 427 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Nach der künftigen Verordnung dürfen als „natürlich" nur solchen Stoffe oder Zubereitungen bezeichnet werden, die unmittelbar aus Ausgangsstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs gewonnen werden. Die Bezeichnung eines Aromas als naturidentisch ist dann nicht mehr zulässig, da dieser Begriff für die Verbraucher missverständlich war.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen [KOM(2006) 423 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Mit dieser Verordnung soll ein einheitliches Verfahren für die Zulassung von Lebensmittelaromen, -zusatzstoffen und -enzymen eingeführt werden. Dieses Verfahren wird einfacher sein als das jetzige.
Die Hersteller von Zusatzstoffen können dann unmittelbar einen Zulassungsantrag bei der Kommission zu stellen, und das Zulassungsverfahren wird abgekürzt. Ferner sieht der Vorschlag eine Aktualisierung des Verzeichnisses der zugelassenen Zusatzstoffe vor.
Nach der künftigen Verordnung gilt für Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme der mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführte Rahmen für die Risikobewertung.
Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln [Amtsblatt L 309 vom 26.11.2003]. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 627/2006 [Amtsblatt L 109 vom 22.4.2006].
Raucharomen werden durch Kondensierung von frischem Rauch in Wasser (Rauchkondensate) hergestellt. Der kondensierte Rauch wird anschließend gereinigt. Diese Raucharomen werden oft anstelle von frischem Rauch verwendet, um Lebensmitteln wie Fleisch, Fisch oder Snacks einen Räuchergeschmack zu verleihen.
Die Verordnung führt ein Verfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung von Primärraucharomen ein, die als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder zur Herstellung von Raucharomaextrakten verwendet werden können.
Zu diesem Zweck sieht die Verordnung vor, dass bewertete Primärrauchkondensate in eine ausschließliche Positivliste für in der Gemeinschaft zulässige Erzeugnisse aufgenommen werden. Zulassungen können nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt werden; danach müssen sie erneuert werden.
Einem Antrag auf Zulassung eines Primärprodukts hat der Antragsteller detaillierte Angaben über Produktionsmethoden sowie über die weiteren Schritte bei der Herstellung der Raucharomaextrakte, über die vorgesehene Verwendung in oder auf spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien, über chemische Spezifikationen, toxikologische Untersuchungen und validierte Methoden für Probenahme und Nachweis des Primärprodukts und der Raucharomaextrakte beizufügen.
Die Bewertung nimmt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vor, und es obliegt der Kommission, eine Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen im Falle eines Risikos vorzuschlagen.
Verordnung 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen
Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [Amtsblatt L 40 vom 11.2.1989].
Weitere Informationen über die Politik der Europäischen Kommission in Bezug auf Aromen finden Sie auf den Webseiten der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz (EN).
Letzte Änderung: 09.02.2007