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Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
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Die Verordnung bringt mehr Sicherheit in Bezug auf das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, insbesondere in Fällen unerlaubter Handlungen.
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Zudem wird ein angemessener Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleistet.
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Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines EU-Landes ist.
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Diese Verordnung gilt für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks.
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WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung ersetzt nicht das nationale materielle Recht (d. h. das Rechte und Pflichten bestimmende Recht), das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist; es wird lediglich bestimmt, welches nationale materielle Recht Anwendung findet.
Das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung anzuwendende Recht ist:
1. | das Recht des Landes, in dem der Schaden eintritt, oder andernfalls |
2. | das Recht des Landes, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten beziehungsweise sich der Hauptsitz des Unternehmens befand, oder andernfalls |
3. | das Recht des Landes, zu dem die Situation eine offensichtlich engere Verbindung als zu den vorgenannten Ländern aufweist. |
Zudem gestattet die Verordnung den Parteien unter bestimmten Bedingungen die einvernehmliche Wahl des auf das Schuldverhältnis anzuwendenden Rechts.
Anwendungsbereich des anzuwendenden Rechts
Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für:
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den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die haftbar gemacht werden können;
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die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung;
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das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens und der geforderten Wiedergutmachung;
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die Maßnahmen, die ein Gericht zur Vorbeugung, zur Beendigung oder zum Ersatz des Schadens anordnen kann;
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die Bedingungen für das Erlöschen von Verpflichtungen und die Vorschriften über die Verjährung und die Rechtsverluste;
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die Übertragbarkeit, einschließlich der Vererbbarkeit, des Anspruchs auf Schadenersatz;
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die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben;
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die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen.
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Für bestimmte außervertragliche Schuldverhältnisse greifen Sonderregeln, z. B., wenn es um Produkthaftung und geistiges Eigentum geht. Gewisse außervertragliche Schuldverhältnisse sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Dazu zählen:
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Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten;
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die Haftung des Staates;
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bestimmte außervertragliche Schuldverhältnisse beispielsweise aus ehelichen Güterständen oder aufgrund von Familienverhältnissen, aus Schäden durch Kernenergie oder aus der Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung.
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WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung ist, ausgenommen Artikel 29, der am 11. Juli 2008 in Kraft getreten ist, am 11. Januar 2009 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Neben dieser Verordnung („Rom II“):
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legt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („Rom-I-Verordnung“) die Vorschriften zur Bestimmung des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts in Zivil- und Handelssachen fest;
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legt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 („Rom-III-Verordnung“) die Vorschriften zur Bestimmung des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts fest.
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Siehe auch:
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RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40-49)
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6-16). Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 26.10.2015