Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Verringerung der Verwaltungskosten

Die Europäische Kommission will etwas gegen die Bürokratie unternehmen, die den Unternehmen zu schaffen macht. Zu diesem Zweck schlägt sie vor, die Verwaltungskosten innerhalb von fünf Jahren um 25 % zu senken. Eine solche Verringerung würde eine Steigerung des BIP um 1,5 % (etwa 150 Mrd. EUR) mit sich bringen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. Januar 2007: „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union" [KOM(2007) 23 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Um den Zielen der überarbeiteten Strategie von Lissabon und des Programms für bessere Rechtsetzung gerecht zu werden, ist es nach Auffassung der Kommission erforderlich, die Verwaltungskosten * für die Unternehmen zu senken. Unternehmen müssen häufig enorm viel Zeit dafür aufwenden, bestimmte Informationspflichten zu erfüllen, so dass diese Zeit für ihre eigentliche Geschäftstätigkeit verloren geht.

Verwaltungskosten entstehen durch rechtlich vorgeschriebene Informationspflichten. Das Programm zur Senkung de Verwaltungskosten setzt genau bei diesen Informationspflichten an. Es ist nämlich einfacher, Informationspflichten zu vergleichen als ganze Gesetzestexte. Die Maßnahmen zur Senkung der Verwaltungskosten beschränken sich darauf, die Informationsvorschriften zu vereinfachen, ändern jedoch nicht die Hauptmerkmale der zugrundeliegenden Rechtsvorschrift.

Die Verwaltungskosten entspringen dem internationalen Recht, dem Gemeinschaftsrecht, dem Recht eines Mitgliedstaats oder auch dem regionalen Recht. Das internationale Recht und teilweise auch das Gemeinschaftsrecht müssen erst in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Hier gibt es also zwei Verantwortungsebenen, so dass die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten eine dauerhafte Partnerschaft eingehen müssen.

EU-weite Berechnung der Verwaltungskosten

Im vorliegenden Aktionsprogramm wird ein Gemeinschaftsmodell für die Berechnung der Verwaltungskosten verwendet. Grundlage dieses Modells ist die SKM-Methode (SKM - Standardkostenmodell), das um einige Varianten ergänzt wurde. Die SKM-Methode wurde in den Niederlanden entwickelt. Mit ihr will man in den Rechtsvorschriften enthaltene Informationspflichten erkennen, denen zufolge Unternehmen eine gewisse Menge von Daten an Behörden oder Dritte melden müssen. Dazu gehört auch, dass bewertet wird, welche internen und externen Ressourcen die Unternehmen einsetzen müssen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten.

Ein Netz von 17 Mitgliedstaaten wendet inzwischen die SKM-Methode an. Trotzdem hält es die Kommission für erforderlich, ein echtes Gemeinschaftsmodell zur Berechnung der Verwaltungskosten zu entwickeln (EU-SKM). Das EU-SKM baut auf der SKM-Methode auf, unterscheidet sich davon aber insbesondere dadurch, dass die Auswahl der Adressaten von Informationspflichten breiter angelegt ist und Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Behörden und Bürger umfasst. Die wichtigste Neuerung im EU-SKM besteht darin, dass die Überreglementierung * bewertet wird.

Ziel des Aktionsprogramms ist es, bis spätestens November 2008 die Verwaltungskosten zu erfassen, die das Gemeinschaftsrecht verursacht. Eine Messung der Verwaltungskosten auf EU-Ebene muss drei Dinge leisten:

  • eine genaue Ermittlung aller Informationspflichten, die auf Rechtsakte zurückgehen: Das Programm zur Reduzierung der Verwaltungskosten ist auf Informationspflichten abgestellt und nicht auf Rechtsvorschriften als Ganzes. Sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf einzelstaatlicher Ebene muss eine klare Klassifizierung der Informationspflichten vorgenommen werden.
  • eine Vereinheitlichung der zu erfassenden Informationspflichten: Ein Mindestmaß an Einheitlichkeit ist Voraussetzung dafür, dass die Daten aus den Mitgliedstaaten miteinander verglichen und gemeinsame Reduktionsziele festgelegt werden können. Es sind mehrere Parameter zu vereinheitlichen wie z. B.: die Einstufung der Informationspflichten nach ihrem Ursprung, die standardisierten Kostenkoeffizienten, die Art der jeweiligen Verwaltungstätigkeiten und die betroffenen Populationen, die Definition eines „effizienten Unternehmens" und schließlich die betroffenen Einheiten. Aus praktischen Gründen wird sich die Vereinheitlichung zunächst einmal auf die Pflichten für Unternehmen beschränken.
  • Eine Auswahl der zu erfassenden Informationspflichten: Die Kommission schlägt aus praktischen Gründen vor, lediglich die Verordnungen und Richtlinien der Gemeinschaft sowie die Vorschriften zu erfassen, die zu deren Umsetzung in nationales Recht erlassen wurden. Sie schlägt zudem vor, nur die Informationspflichten in folgenden vorrangigen Bereichen zugrunde zulegen: Unternehmensrecht, Arzneimittelrecht, Beschäftigungsbedingungen und Tarifbeziehungen, (Umsatz-) Steuerrecht, Statistik, Landwirtschaft und Agrarsubventionen, Lebensmittelsicherheit, Verkehr, Fischerei, Finanzdienstleistungen, Umweltschutz, Kohäsionspolitik und schließlich öffentliches Auftragswesen. Die Kommission will vorrangig dort eingreifen, wo die höchsten Verwaltungskosten anfallen.

Einführung einer Gemeinschaftsstrategie zur Verringerung der Verwaltungslasten

Die Kommission schlägt zunächst als allgemeine Zielvorgabe vor, EU-weit eine Verringerung der Verwaltungskosten um 25 % anzustreben. Dieses Ziel soll in fünf Jahren erreicht werden.

Zu diesem Zweck plant die Kommission, bestimmte Belastungen in solchen Bereichen abzubauen, in denen ein sofortiges Eingreifen möglich ist. Mit einigen geringfügigen Änderungen des geltenden Rechts ließen sich bereits kurzfristig ohne großen Aufwand greifbare Ergebnisse erzielen. Die Kommission hat 11 Sektoren festgestellt, in denen sich die Verwaltungslasten um 1,3 Mrd. EUR verringern lassen.

Auch die Mitgliedstaaten müssen entscheiden, wie sie Verwaltungskosten verringern wollen, weil ein großer Teil dieser Kosten direkt durch nationale und regionale Gesetze und Vorschriften bedingt ist.

Um die gesteckten Ziele zu erreichen, schlägt die Kommission folgende gemeinsamen Grundsätze für den Abbau der Verwaltungslasten vor:

  • Die Frequenz der Informationsverpflichtungen sollte auf das nötige Mindestmaß gesenkt werden.
  • Es sollte geprüft werden, ob die gleichen Informationen nicht mehrmals angefordert werden.
  • Daten sollten verstärkt per Internet erhoben werden.
  • Der Aufwand für kleine und mittlere Unternehmen sollte begrenzt werden, indem Obergrenzen für Informationspflichten eingeführt werden.
  • Es sollten vor allem jene Wirtschaftsakteure entlastet werden, die in bestimmten Sektoren die höchsten Verwaltungskosten zu tragen haben.
  • Informationspflichten aufgrund von Vorschriften, die in der Zwischenzeit aufgehoben oder geändert wurden, sollten eingeschränkt oder abgeschafft werden.
  • Zu komplexe Rechtsvorschriften, die die Geschäftstätigkeit behindern können, sollten verständlicher gemacht werden.

Organisatorische Fragen

Die Kommission geht schließlich auf organisatorische Fragen des Programms ein. Sie wird beispielsweise externe Berater mit der Berechnung beauftragen, welche Verwaltungskosten mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verbunden sind. Außerdem wird sie bei der Umsetzung dieses Programms eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Nächste Schritte

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, bis 2009 ihre Berechnungen abzuschließen und spätestens im Oktober 2008 Zielvorgaben für die Verringerung der Verwaltungslasten auf nationaler Ebene festzulegen.

Sie ersucht das Europäische Parlament und den Rat, die vorgeschlagenen Maßnahmen in den vorrangigen Bereichen möglichst rasch anzunehmen.

Über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Programms wird sie regelmäßig Bericht erstatten.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Verwaltungskosten: Kosten, die den Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Behörden und Bürgern dadurch entstehen, dass sie rechtlich verpflichtet sind, Behörden oder privaten Stellen über ihr Handeln (oder ihre Produktion) Informationen zu liefern.
  • Überreglementierung: Von Überreglementierung spricht man, wenn eine Behörde eine Rechtsvorschrift umsetzt und dabei neue Verpflichtungen einfügt oder die ursprünglich vorgesehenen erweitert.

Letzte Änderung: 12.02.2007

Top