Umweltzeichen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
-
Sie behandelt das Umweltzeichen der Europäischen Union (EU), bei dem es sich um eine freiwillige Umweltzeichenregelung handelt.
-
Mittels transparenter Umweltkriterien ermöglicht es Verbrauchern, eine bewusste Wahl zu treffen, ohne dass bei der Qualität der Produkte Kompromisse eingegangen werden müssen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
-
Das EU-Umweltzeichen kann für Produkte und Dienstleistungen vergeben werden, die gegenüber Produkten derselben Produktgruppe die geringsten Umweltauswirkungen aufweisen. Die Kriterien für das Umweltzeichen werden auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeitet, die den gesamten Lebenszyklus der Produkte, von der Entstehung bis zur Beseitigung, berücksichtigen.
-
Das Umweltzeichen kann, unter der Voraussetzung, dass eindeutige Umweltkriterien festgelegt wurden, für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen vergeben werden, die auf dem EU-Markt gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden. Es kann nicht für Humanarzneimittel, Tierarzneimittel oder medizinische Geräte vergeben werden.
-
Das System wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingeführt und durch Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 geändert. Diese Verordnung (EG) Nr. 66/2010 soll die Vorschriften für die Vergabe, die Verwendung und die Anwendung des Umweltzeichens verbessern.
Kriterien für die Vergabe
-
Das Umweltzeichen wird unter Berücksichtigung europäischer Zielsetzungen im Bereich Umweltschutz und Ethik vergeben. Es fördert außerdem den Übergang der EU zu einer Kreislaufwirtschaft und unterstützt die nachhaltige Produktion genauso wie den nachhaltigen Konsum. Dabei geht es insbesondere um:
-
Auswirkungen der Produkte und Dienstleistungen auf Klimawandel, Natur und Artenvielfalt, auf Energie- und Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung, Verschmutzung sowie Emissionen und Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Umwelt;
-
Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche;
-
Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit der Produkte;
-
Nettobilanz zwischen Umweltvorteilen und -belastungen einschließlich Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher;
-
Berücksichtigung sozialer und ethischer Standards wie internationale Arbeitsnormen;
-
Berücksichtigung der Kriterien anderer Umweltzeichen auf nationaler oder regionaler Ebene;
-
Verringerung der Tierversuche.
-
Das EU-Umweltzeichen darf nicht für Produkte vergeben werden, die Stoffe enthalten, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als giftig, umweltgefährdend, karzinogen oder mutagen eingestuft werden, noch für chemische Stoffe, für die der Rechtsrahmen für den Umgang mit chemischen Stoffen gilt.
Zuständige Stellen
-
Die EU-Länder müssen eine oder mehrere Stellen benennen, die für die Kennzeichnung auf nationaler Ebene zuständig sind. Diese Stellen arbeiten transparent und binden alle interessierten Kreise in ihre Tätigkeiten ein.
-
Insbesondere überprüfen die Stellen regelmäßig, ob das Produkt die Umweltzeichenkriterien erfüllt. Sie sind für die Entgegennahme von Beschwerden, die Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Überwachung irreführender Werbung und das Verbot von Produkten zuständig.
Vergabe und Verwendung des Umweltzeichens
-
Die Unternehmer, die das Umweltzeichen verwenden möchten, stellen einen Antrag an:
-
ein oder mehrere EU-Länder, die diesen Antrag an die zuständige nationale Stelle weiterleiten;
-
ein Nicht-EU-Land, das den Antrag an das EU-Land weiterleitet, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.
-
Erfüllen die Produkte die Umweltzeichenkriterien, schließt die zuständige Stelle einen Vertrag mit dem Unternehmer ab, in dem die Verwendung und der Entzug des Umweltzeichens geregelt werden. Danach darf der Unternehmer sein Produkt mit dem Umweltzeichen kennzeichnen. Voraussetzung für die Verwendung des Umweltzeichens ist die Entrichtung einer Gebühr, die bei Antragstellung erhoben wird, und einer jährlichen Gebühr.
-
Die Europäische Kommission erstellt einen Katalog der Produkte, die das Umweltzeichen verwenden.
Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU)
Ein Beschluss der Kommission von 2010 (Beschluss 2010/709/EU) setzt den AUEU ein. Seine Mitglieder werden von der Kommission ernannt. Er besteht aus Vertretern aus den EU-Ländern und des Europäischen Wirtschaftsraums, sowie von bestimmten europäischen Organisationen, die zum Beispiel die Verbraucher, Unternehmen und Umweltbelange vertreten. Die Kommission konsultiert diesen Ausschuss bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung der Kriterien und Anforderungen für die Vergabe des Umweltzeichens.
Umweltkriterien
-
Die Kommission hat eine Reihe von Beschlüssen zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für verschiedene Produktarten angenommen; für einige dieser Kriterien endete der Geltungszeitraum Ende Dezember 2016.
-
Die Kommission hat außerdem Verordnung (EU) Nr. 782/2013 angenommen, die Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2010 ersetzt und die Höchstgebühren ändert, die zur Finanzierung der Prüfung und Bearbeitung der durch Hersteller auf das Umweltzeichen gestellten Anträge zulässig sind.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 19. Februar 2010 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1-19)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 53)
Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 219 vom 15.8.2013, S. 26-27).
Beschluss (EU) 2016/2003 der Kommission vom 14. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 59-61)
Letzte Aktualisierung: 14.11.2017