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Zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013)
Das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit baut auf den Ergebnissen des Vorläuferprogramms auf. Es soll zu einem hohen Maß an Schutz der Gesundheit und Sicherheit der europäischen Bürger beitragen. Seine Ziele sind ein besserer Gesundheitsschutz der Bürger, die Gesundheitsförderung sowie die Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen. Es ersetzt das Vorläuferprogramm.
RECHTSAKT
Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Gemeinschaftsprogramm im Bereich der Gesundheit (2008-2013).
ZUSAMMENFASSUNG
Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), das erste integrierte Programm in diesem Bereich, hat zu wesentlichen Verbesserungen im Bereich Gesundheit beigetragen.
Die Europäische Union (EU) hat jedoch noch weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Gesundheit und Sicherheit der Bürger weiter zu verbessern. Mit diesem Beschluss wird daher ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 aufgelegt. Es stützt sich auf die Ergebnisse des Vorläuferprogramms, ersetzt es und ergänzt und unterstützt die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten.
Im Wesentlichen verfolgt dieses zweite Programm drei große Ziele:
Zur Verwirklichung dieser Ziele sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Mit ihnen soll die Prävention von schweren Krankheiten unterstützt und ein Beitrag zur Verringerung ihrer Auswirkungen geleistet werden. Die Maßnahmen sind im Anhang des Beschlusses dargestellt.
Finanzierung
Das Programm ist mit Mitteln in Höhe von 321 500 000 EUR für den Zeitraum 2008-2013 ausgestattet.
Durchführung des Programms
Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Programms.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen, um einen effizienten Ablauf des Programms sicherzustellen, und entwickeln Mechanismen zur Erreichung der Programmziele.
Sie sorgen für die Vergleichbarkeit der Daten und die Kompatibilität der Systeme für den Informationsaustausch. Des Weiteren arbeiten sie mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie mit weiteren zuständigen Einrichtungen der EU zusammen.
Schließlich gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Programms den Schutz personenbezogener Daten sowie deren Vertraulichkeit und Sicherheit.
Es wird ein jährlicher Arbeitsplan für die Durchführung des Programms aufgestellt. Er enthält insbesondere Prioritäten und Aktionen.
Gemeinsame Strategien und Aktionen
Zur besseren Einbeziehung gesundheitspolitischer Aspekte in die anderen Politikbereiche der Gemeinschaft und zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit können gemeinsame Aktionen mit anderen Programmen und Gemeinschaftsaktionen festgelegt werden.
Beteiligung von Drittländern
Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:
Internationale Zusammenarbeit
Gefördert wird ferner die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht am Programm teilnehmen, sowie mit einschlägigen internationalen Organisationen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
Komitologieverfahren
Die Kommission wird bei der Durchführung des Programms durch einen Ausschuss unterstützt.
Bewertung
Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2010 einen externen und unabhängigen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse, die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms sowie seine Stimmigkeit und Komplementarität mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen vor. Er soll insbesondere auf die Auswirkungen der Maßnahmen eingehen. Spätestens am 31. Dezember 2011 legt die Kommission ferner eine Mitteilung über die Fortführung des Programms sowie bis zum 31. Dezember 2015 einen externen, unabhängigen Bericht über die Ex-post-Bewertung vor, der sich mit den Ergebnissen des Programms befasst.
Aufhebung
Mit diesem Beschluss wird der Beschluss Nr. 1786/2002/EG aufgehoben.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens – Datum des Auslaufens der Regelung |
Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Beschluss Nr. 1350/2007/EG[Annahme: Mitentscheidung COD/2005/0042] |
21.11.2007 – 31.12.2013 |
- |
ABl. L 301 vom 20.11.2007 |
Letzte Änderung: 08.04.2008