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Kooperationsprogramm zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada

Das Hauptziel dieses Programms ist der Aufbau einer Kooperation im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada.

RECHTSAKT

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

ZUSAMMENFASSUNG

Auf Grund der positiven Erfahrungen der ersten Phase des Programms (1995-1999) hat der Rat beschlossen, das Kooperationsprogramm im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada um weitere fünf Jahre zu verlängern (2000-2005).

Die Ziele des Programms sind:

  • Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Gemeinschaft und Kanada;
  • qualitative Verbesserung der Humanressourcenentwicklung;
  • Förderung einer Reihe von innovativen und nachhaltigen, primär auf Studierende ausgerichteten Maßnahmen;
  • qualitative Verbesserung der transatlantischen Mobilität von Studierenden;
  • Förderung des Austauschs von Fachwissen im Bereich der jüngsten Innovationen in der Hochschul- und Berufsbildung (Fernlernen und Unterricht per E-Mail);
  • Bildung bzw. Förderung von Partnerschaften zwischen Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen, Berufsverbänden, Behörden, Unternehmen und gegebenenfalls anderen Einrichtungen;
  • verstärkte Einbringung einer gemeinschaftlichen und kanadischen Dimension in die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung;
  • Ergänzung der bilateralen Programme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kanada.

Die wichtigsten Grundsätze des Abkommens sind folgende:

  • uneingeschränkte Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kanadas sowie der Autonomie der Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen;
  • beidseitiger Nutzen aus den gemäß nach diesem Abkommen durchgeführten Aktivitäten;
  • Finanzierung verschiedener innovativer Projekte, durch die neue Strukturen und Beziehungen aufgebaut werden;
  • umfassende Einbeziehung der verschiedenen Mitgliedstaaten;
  • uneingeschränkte Anerkennung der kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vielfalt;
  • Projektauswahl auf Wettbewerbsbasis.

Im Anhang zum Abkommen sind folgende Aktionsbereiche festgehalten:

  • gemeinsame Projekte im Rahmen von EG/Kanada-Zusammenschlüssen: für jeden Zusammenschluss (dem für jede Seite mindestens drei Mitgliedstaaten und zwei kanadische Provinzen oder Länder angehören müssen) werden Mittel für einen Zeitraum von drei Jahren bereitgestellt. Unterstützt werden können folgende Aktivitäten: vorbereitende oder Projektentwicklungsaktivitäten; Projekte für die Mobilität von Studierenden (einschließlich deren Vermittlung in Unternehmen); der strukturierte Austausch von Studierenden, Lehrkräften, Ausbildungspersonal und anderen Akteuren im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung; Projekte für innovative Lehrpläne; kurze Intensivprogramme; gemeinsame Lehrmodule sowie die Verbreitung neuer Lehrmethoden;
  • ergänzende Aktivitäten zur Förderung des Erfahrungsaustauschs oder andere Formen von gemeinsamen Aktivitäten im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung.

Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, dem jeweils gleich viele Vertreter beider Parteien angehören. Der Ausschuss tritt alle zwei Jahre zusammen, um die im Kooperationsabkommen vorgesehenen Aktivitäten zu überprüfen und einen Bericht über Verlauf, Stand und Wirksamkeit der durchgeführten Aktivitäten zu erstellen.

Die im Rahmen des Kooperationsabkommens durchgeführten Aktivitäten werden von beiden Parteien finanziert, wobei jede Partei die Finanzierung ihrer Aktivitäten übernimmt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/197/EG [Annahme: CNS/2000/0263]

1.03.2001

-

ABl. L 71 vom 13.03.2001.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend [Amtsblatt L 397 vom 30.12.2006]

Beschluss 95/523/EG des Rates vom 27. November 1995 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung [Amtsblatt L 300 vom 13.12.1995]

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission zum Kooperationsprogramm zwischen der EU und Kanada im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (EN).

Letzte Änderung: 30.08.2007

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