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Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, für deren Erwerb kein Langstudium erforderlich ist

Diese Richtlinie weitet das mit der Richtlinie 89/48/EWG des Rates eingeführte System der gegenseitigen Anerkennung auf Berufe aus, deren Ausbildungsanforderungen geringer sind.

RECHTSAKT

Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG][Vgl. ändernde Rechtsakte].

Die Richtlinie wird am 20. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt und durch die Richtlinie 2005/36/EG ersetzt.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie ist die letzte einer Reihe von Maßnahmen, durch die jedem Angehörigen eines Mitgliedstaates in einem Aufnahmestaat das Recht auf Anerkennung oder Berücksichtigung seiner in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zuerkannt wird.

Der einen Beruf reglementierende Mitgliedstaat erkennt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen an und gestattet deren Inhabern in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung ihrer Tätigkeiten unter den für Inländer geltenden Bedingungen.

Die Richtlinie gilt für sämtliche Berufe, die nicht Gegenstand einer Einzelrichtlinie über die gegenseitige Anerkennung sind. Den reglementierten Berufen werden Berufe gleichgestellt, die von Mitgliedern privater Verbände ausgeübt werden, die in einem Mitgliedstaat in einer besonderen Form anerkannt werden (z. B. „chartered bodies" im Vereinigten Königreich und deren Entsprechung in Irland). Diplome, die Angehörige der Mitgliedstaaten in einem Drittland erworben haben, fallen ebenfalls unter die Richtlinie, sofern:

  • die durch das Diplom bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde, oder
  • deren Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der dieses Diplom anerkannt hat.

Die Richtlinie legt folgendes Anerkennungsverfahren fest:

  • Grundsatz: rechtliche Anerkennung durch den Aufnahmestaat;
  • Ausnahme: Anerkennung durch den Aufnahmestaat nach Ausgleich in Form:

a) - wenn der Aufnahmestaat nachweisen kann, dass erhebliche Unterschiede zwischen der vorgeschriebenen und der erworbenen Ausbildung bestehen;

- wenn es in den Tätigkeitsbereichen Unterschiede gibt, die im Aufnahmestaat dadurch charakterisiert sind, dass eine spezifische Ausbildung sich auf Fächer erstreckt, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis des Antragsstellers abgedeckt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat muss dem Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung lassen;

b) vorheriger Berufserfahrung, wenn die Ausbildung des Zuwanderers unter der im Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer liegt

Die Richtlinie betrifft sehr unterschiedliche Qualifikationen, so dass verschiedene Ausbildungsniveaus unterschieden werden mussten:

  • einerseits kurze Ausbildungs- bzw. Studiengänge auf dem Niveau des postsekundären Bereichs,
  • andererseits Ausbildungsgänge auf dem Niveau des Sekundarbereichs.

Folglich musste die gegenseitige Anerkennung von Diplomen nicht nur bei Mitgliedstaaten mit gleichem, sondern auch bei Mitgliedstaaten mit gleichem Ausbildungsniveau, sondern auch bei Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsniveau für bestimmte Berufe voneinander abweicht, ermöglicht werden. Außerdem musste das unter die Richtlinie 89/48/EWG fallende Niveau eingeschlossen werden.

Zusätzlich zum Verfahren zur Anerkennung einer strukturierten Ausbildung sieht die Richtlinie ein Verfahren zur Anerkennung der durch die Berufsausübung erworbenen Selbstausbildung vor.

Die Richtlinie dehnt den Anwendungsbereich einiger Einzelrichtlinien (so genannte Übergangsrichtlinien für die Sektoren Handel und Handwerk), die bisher nur für Selbständige gelten, auf Arbeitnehmer aus.

Sie erweitert den Aufgabenbereich der durch die Richtlinie 89/48/EWG geschaffenen Koordinierungsgruppe und verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission gleichermaßen zur Vorlage von Berichten über die Durchführung der künftigen Richtlinie.

Durch die Richtlinien 94/38/EG und 95/43/CE, 97/38/CE et 2000/5/CE werden die Verzeichnisse der Ausbildungsgänge geändert (Anhänge C und D). Die Verordnung (EG) Nr . 1882/2003 führt ein Verfahren zur Änderung dieser Ausbildungsverzeichnisse ein.

Mit der Richtlinie 2001/19/EG wird insbesondere Folgendes bezweckt:

  • Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats, bei der Prüfung eines Anerkennungsantrags die im Anschluss an den Erwerb des Diploms erworbene Erfahrung zu berücksichtigen. Der Aufnahmestaat darf nicht mehr systematisch Ausgleichsmaßnahmen wie Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgänge usw. verlangen, sondern muss diese Bedingungen lockern bzw. möglichst ganz abschaffen.
  • Gewährleistung der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Anerkennung einer Ausbildung, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in einem Drittstaat absolviert haben. Das vorgesehene System stellt es jedem Mitgliedstaat frei, eine solche Ausbildung anzuerkennen. Anders ist es, wenn ein vorheriges Aufnahmeland die Berufserfahrung der Betroffenen bereits anerkannt hat. In diesem Fall kann der nachfolgende Aufnahmemitgliedstaat den Anerkennungsantrag nur in begründeten Fällen ablehnen.
  • Ausdehnung des bereits für praktische Ärzte geltenden Verfahrens der automatischen Anerkennung von Befähigungsnachweisen auf die übrigen Ärzte, auf Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, sowie auf Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Apotheker. Die wichtigste Vereinfachung betrifft die Aktualisierung der Listen der Berufsbefähigungsnachweise, die europaweit anerkannt werden, da die Kommission nunmehr regelmäßig die Listen der Diplome veröffentlichen kann, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden (siehe Anhang der Richtlinie).

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 92/51/EWG/TD>

18.6.1994

18.6.1994

ABl. L 209 vom 24.7.1992

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 94/38/EG/TD>

12.9.1994

1.10.1994

ABl. L 217 vom 23.8.1994

Richtlinie 95/43/EG/TD>

23.8.1995

31.10.1995

ABl. L 184 vom 3.8.1995

Richtlinie 97/38/EG/TD>

1.8.1997

30.9.1997

ABl. L 184 vom 12.7.1997

Richtlinie 2000/5/EG/TD>

27.2.2000

27.2.2001

ABl. L 54 vom 26.2.2000

Richtlinie 2001/19/EG/TD>

31.7.2001/TD>

1.1.2003/TD>

ABl. L 206 vom 31.7.2001

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

1.5.2004/TD>

-/TD>

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003/TD>

20.11.2003/TD>

-/TD>

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Richtlinie 2006/100/EG/TD>

1.1.2007/TD>

1.1.2007/TD>

ABl. L 363 vom 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission vom 3. Februar 2000 an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 92/51/EWG gemäß Artikel 18 der Richtlinie 92/51/EWG [KOM(2000) 17 endg.].

Die Richtlinie 92/51/EWG des Rates sieht vor, dass fünf Jahre nach dem Umsetzungstermin ein Bericht über den Stand der Anwendung der Richtlinie vorgelegt werden muss.

Der erste derartige Bericht enthält u. a. einen Überblick über die Entstehung und Umsetzung der Richtlinie sowie statistische Angaben zu ihrer Anwendung. Außerdem werden einige Fälle aus der Praxis bestimmter Berufe beschrieben.

Die Richtlinie 92/51/EG stellte insofern einen neuen Ausgangspunkt für die Anerkennung beruflicher Abschlüsse dar, als die erste Richtlinie 89/48/EG nur Berufsausbildungen mit einer Mindestdauer von drei Jahren abdeckte. Durch die Richtlinie 92/51/EG wurde insbesondere die Gleichwertigkeit auf Ausbildungen ausgeweitet, deren tatsächliches Niveau mit dem der entsprechenden kurzen Hochschulausbildung vergleichbar ist. Somit wurden sehr viele Berufe von dieser Richtlinie erfasst.

Im Bericht wird hervorgehoben, dass es zahlreiche Probleme bei der Anwendung der Richtlinie gab, die zwar inzwischen gelöst sind, aber zu erheblichen Verzögerungen geführt haben. Die Kommission hat gegen einige Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da sie die Richtlinie nicht innerhalb der festgelegten zweijährigen Frist umgesetzt hatten: Spanien (ein Jahr Verspätung), Irland (zwei Jahre), Portugal und Vereinigtes Königreich (zweieinhalb Jahre), Belgien (drei Jahre) und Griechenland (vier Jahre). Die statistischen Angaben stammen zum größten Teil aus den nordeuropäischen Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Österreich, Niederlande, Schweden, Finnland, Vereinigtes Königreich), aber auch aus Italien. Die übrigen Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission keine Angaben, was praktische Ursachen hatte oder darauf zurückzuführen war, dass die Richtlinie erst kurz zuvor umgesetzt worden war.

Der Bericht hebt bestimmte Schwierigkeiten hervor, die bei der praktischen Anwendung der Richtlinie aufgetreten sind. Bei Berufen, die weder von einer sektoralen Richtlinie noch von der allgemeinen Regelung erfasst werden, existiert ein juristisches Vakuum, das zu Problemen bei der grenzüberschreitenden Anerkennung führt. Die Gleichwertigkeit bestimmter Qualifikationen ist umstritten, obwohl sie in den verschiedenen Ländern keine substanziellen Unterschiede aufweisen. Dies ist insbesondere bei den Skilehrern, aber auch bei bestimmten Fremdenverkehrsberufen der Fall. In diesem Bereich ist eine größere juristische Klarheit erforderlich.

Der Bericht enthält Bemerkungen zu folgenden Berufsgruppen:

  • Öffentliche Verwaltung: Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Kommission immer schon der Auffassung war, dass sich der Geltungsbereich der beiden Richtlinien grundsätzlich auch auf die öffentliche Verwaltung erstreckt. Der Bericht behandelt außerdem die Frage der Zulassungsprüfungen für Berufe im öffentlichen Dienst.
  • Pädagogische Berufe im Vorschulbereich und für die Zeit nach der Primarstufe: Es wird darauf hingewiesen, dass in den meisten Fällen eine Ablehnung der Anerkennung von Diplomen in dieser Kategorie nur schwer zu rechtfertigen sein dürfte.
  • Soziale Berufe: In diesem Sektor treten keine besonderen Anerkennungsprobleme auf.
  • Medizinische Hilfsberufe: Hier gibt es Besonderheiten, vor allem da für ein und denselben Beruf in diesem Bereich je nach Mitgliedstaat verschiedene Richtlinien gelten. Berücksichtigt werden außerdem Einzelrichtlinien für bestimmte Berufsgruppen wie Krankenschwestern und -pfleger.
  • Berufe im Verkehrsbereich, die durch Einzelrichtlinien geregelt sind.
  • Berufe im Fremdenverkehrsbereich: Der Bericht unterscheidet zwischen Reiseleitern und Fremdenführern und gelangt zu dem Schluss, dass die Lösung der Anerkennungsprobleme hier vor allem von der Bereitschaft der hauptsächlich Betroffenen abhängt, den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit mit dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen.
  • Berufe im Sportbereich: Hier treten häufig komplizierte Probleme aufgrund der Tatsache auf, dass die nationalen Konzepte im Hinblick auf die Sportberufe sehr unterschiedlich sind. Die Anerkennung der Diplome in diesem Sektor stellt auch im Zusammenhang mit dem freien Dienstleistungsverkehr einen Sonderfall dar; knifflig ist die Unterscheidung zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und der Niederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Die Richtlinie 1999/42/CE über eine dritte allgemeine Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten soll 2001 umgesetzt werden. Hierdurch werden große Fortschritte bei der Gleichstellung der Befähigungsnachweise und Berufsausbildungen erzielt werden.

Die Kommission warnt in ihrem Bericht vor übereilten Schlussfolgerungen hinsichtlich des Funktionierens einer so komplexen und in so vielen Ländern umzusetzenden Richtlinie. Sie räumt ein, dass die Richtlinie für den Dienstleistungssektor offenbar zu unflexibel ist, und schlägt in diesem Zusammenhang eine Verkürzung der Fristen für die Antragsprüfung und eine Beschränkung des Spektrums der Ausgleichsmaßnahmen vor. Ferner spricht sich die Kommission sehr deutlich für eine noch engere verwaltungstechnische Zusammenarbeit aus, die zur Erstellung eines Verhaltenskodex für die Verwaltungsformalitäten führen könnte.

Letzte Änderung: 28.03.2008

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