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Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten bei Themen von globalem Interesse
Das Partnerschaftsinstrument (PI) bietet für 2014-2020 ein neues und ergänzendes Instrument für die auswärtige Politik der Europäischen Union, das die Kooperationspartnerschaften und Politikdialoge auf Bereiche und Themen außerhalb der Entwicklungszusammenarbeit ausweitet.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten.
ZUSAMMENFASSUNG
Das überwiegende Ziel dieses Instruments ist die Unterstützung von Maßnahmen zur Sicherung der Ziele, die aus den bilateralen, regionalen oder multilateralen Beziehungen der Europäischen Union (EU) mit Drittstaaten hervorgehen, und um sich Herausforderungen von globaler Bedeutung zu widmen (wie Energie, Sicherheit und Umwelt).
UNTERSTÜTZUNG
Das PI unterstützt Maßnahmen zur:
Aus diesem Grund dient das PI als Unterstützung für die Umsetzung der internationalen Dimension der Strategie Europa 2020.
EMPFÄNGER
Die Partnerländer sind industrialisierte und andere Länder mit hohem oder mittlerem Einkommen überall auf der Welt, einschließlich Entwicklungsländer, die eine zunehmende Rolle im Weltgeschehen übernehmen (wie die G20-Länder).
Das PI unterstützt auch neue Beziehungen zu Ländern, die sich langsam von der bilateralen Entwicklungshilfe zurückziehen.
FLEXIBLER ANSATZ
Das Instrument ist als flexibler Ansatz entwickelt worden, damit die EU auf sich rasch verändernde Gegebenheiten der Partnerländer reagieren kann. Das PI bietet auch eine Differenzierung der den Partnerländern bereitgestellten Hilfe unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und politischen Verhältnisse.
FINANZRAHMEN UND UMSETZUNG
Das PI-Budget für 2014-2020 beträgt 954 765 000EUR . Die Mehrheit der Bestimmungen und Verfahren zur Umsetzung dieses Programms sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2914, einer übergreifenden Verordnung festgelegt, die die Umsetzung aller auswärtigen Instrumente der EU miteinander in Einklang bringt und vereinfacht.
Weitere Informationen finden Sie hier:
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EU) Nr. 234/2014 |
16.3.2014 |
- |
ABl. L 77 vom 15.3.2014 |
12.09.2014