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Horizont 2020: das EU-Programm für Forschung und Innovation (2014-2020)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 – das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-20)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Horizont 2020 verfolgt folgende Ziele:

  • Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Basis Europas;
  • bessere Nutzung des wirtschaftlichen und industriellen Potenzials der Strategien in den Bereichen Innovation, Forschung und Technologie.

Horizont 2020 wird durch das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) ergänzt und erhält Haushaltsmittel in Höhe von 74,3 Mrd. EUR über einen Zeitraum von sieben Jahren.

Das Programm unterstützt die Erreichung des Ziels der Strategie Europa 2020, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung bis 2020 auf 3 % des BIP anzuheben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Dieses allgemeine Ziel soll mithilfe von drei Schwerpunkten erreicht werden:

Schwerpunkt I: Wissenschaftsexzellenz (24,441 Mrd. EUR):

  • Für das Ziel Europäischer Forschungsrat werden Fördermittel für die vielversprechendsten Pionierbereiche in der Wissenschaft bereitgestellt, wie z. B. für das Projekt NEW_FUN: „New era of printed paper electronics based on advanced functional cellulose“ (Eine neue Ära elektronischer Drucksachen auf der Grundlage fortschrittlicher funktioneller Zellulose).
  • Im Rahmen des Ziels Künftige und neu entstehende Technologien wird die disziplinenübergreifende wissenschaftliche Zusammenarbeit zu grundlegend neuen, risikobehafteten Ideen gefördert.
  • Das Ziel Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen bietet Möglichkeiten für die grenzübergreifende Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern.
  • Mit dem Ziel Forschungsinfrastrukturen sollen exzellente europäische Forschungseinrichtungen, -geräte und -datenquellen unterstützt und auf diese Weise Wissenschaftler von Weltrang angeworben werden.

Schwerpunkt II: Führende Rolle der Industrie (17,015 Mrd. EUR):

  • Mit dem Ziel Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien wird die Forschung in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Nanotechnologie, innovative Werkstoffe, Biotechnologie, fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung und Raumfahrt unterstützt.
  • Mit dem Ziel „Zugang zur Risikofinanzierung“ sollen Defizite bei der Bereitstellung der Kreditfinanzierung (z. B. Darlehen) und Beteiligungsfinanzierung (durch den Verkauf von Aktien an Investoren) für Forschung und Entwicklung behoben werden.
  • Das Ziel „Innovation in KMU“ bietet Unterstützung für Mikrounternehmen und KMU zur Stimulierung der unterschiedlichsten Innovationsformen.

Schwerpunkt III: Gesellschaftliche Herausforderungen (29,679 Mrd. EUR). Die Förderung konzentriert sich auf die folgenden Einzelziele:

  • Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen;
  • Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft (z. B. die nachhaltige Erzeugung erneuerbarer Ressourcen terrestrischen Ursprungs oder mit Ursprung in Fischerei und Aquakultur über ihre Verarbeitung zu Lebensmitteln, Futtermitteln, Fasern, biobasierten Produkten und Bioenergie bis hin zu damit zusammenhängenden öffentlichen Gütern);
  • sichere, saubere und effiziente Energie;
  • intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr;
  • Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe;
  • Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften (z. B. Forschung zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung);
  • sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger.

Darüber hinaus werden für das Einzelziel Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung Mittel von bis zu 816,5 Mio. EUR bereitgestellt, damit die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert werden (z. B. durch die Schaffung von Exzellenzzentren durch die Zusammenführung von Forschungseinrichtungen mit anderen Einrichtungen, Organisationen oder Regionen). Für das Einzelziel Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft werden bis zu 462,2 Mio. EUR mit dem Ziel bereitgestellt, neue Talente für die Wissenschaft anzuwerben und wissenschaftliche Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und Verantwortung zu verknüpfen (indem neben Wissenschaftlern auch Bürger, politisch Verantwortliche und Bürgerorganisationen beteiligt werden).

Dem Einzelziel Direkte Maßnahmen außerhalb des Nuklearbereichs der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) werden 1,9026 Mrd. EUR zugewiesen. Die GFS unterstützt die Unionspolitik mit belastbaren, evidenzbasierten Daten, wobei die Bedürfnisse der Verbraucher im Vordergrund stehen (z. B. Energieeffizienz, Verkehrssicherheit und Prognosen für Ernteerträge).

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) mit einem Budget von bis zu 2,711 Mrd. EUR spielt durch seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) eine wichtige Rolle bei der Zusammenführung von exzellenter Forschung, Innovation und Hochschulbildung.

Durchführung

Horizont 2020 wird mittels des konsolidierten spezifischen Programms durchgeführt, das durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates eingerichtet wurde. Verwaltet wird Horizont 2020 von der Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der EU-Haushaltsordnung.

Formen der EU-Unterstützung

Horizont 2020 unterstützt Forschungs- und Innovationstätigkeiten durch Finanzhilfen, Preisgelder, öffentliche Aufträge und Finanzierungsinstrumente. Zudem kann es öffentlich-öffentliche Partnerschaften über internationale, nationale und regionale Forschungs- und Innovationsprogramme fördern. In bestimmten Schlüsselbereichen können Mittel aus Horizont 2020 auch mit Mitteln des Privatsektors in öffentlich-privaten Partnerschaften zusammengeführt werden (z. B. gemeinsame Technologieinitiativen).

In der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die speziellen Regeln für die Beteiligung an Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 festgelegt.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 23. Dezember 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-20) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104–173)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Erklärungen der Kommission (Rahmenprogramm) (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 12-15)

Mitteilung der Kommission an das Europäisches Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Zwischenbewertung von Horizont 2020: Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation (Lessons learnt from the Horizon 2020 Interim Evaluation and response to the recommendations of the High Level Group on maximising the impact of EU Research and Innovation programmes) (COM(2018) 2 final vom 11.1.2018)

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-20) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81-103)

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-20) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965-1041)

Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-18) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948-964)

Letzte Aktualisierung: 12.10.2018

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