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Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie soll die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen* und Erträgen* aus Straftaten durch nationale Behörden in der EU vereinfachen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Sie legt Mindestvorschriften für die Sicherstellung und die anschließende Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten fest.

Die Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne verschiedener EU-Gesetze, die in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführt sind.

Neben der Einziehung (infolge einer strafrechtlichen Verurteilung) von Erträgen und Tatwerkzeugen bzw. der Einziehung ihres Werts ermöglicht Artikel 4 die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in Fällen von Flucht oder Krankheit der betreffenden Person (wenn es der verdächtigten oder beschuldigten Person für längere Zeit nicht möglich ist, an dem Strafverfahren teilzunehmen, also wenn das Strafverfahren nicht unter normalen Umständen weitergeführt werden kann und eine strafrechtliche Verurteilung nicht möglich ist).

Artikel 5 legt eindeutigere Vorschriften in Bezug auf die erweiterte Einziehung fest. Demnach wird die Einziehung einfacher, wenn ein Richter zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände durch andere kriminelle Handlungen der verurteilten Person erworben wurden.

Artikel 6 der Richtlinie ermöglicht die Einziehung von Vermögensgegenständen, die von der verdächtigten Person an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte, die hätten merken müssen, dass diese Vermögensgegenstände aus einer Strafhandlung stammen, direkt erworben wurden.

Gemäß Artikel 10 müssen die EU-Länder sichergestellte Vermögensgegenstände in geeigneter Weise verwalten (zum Beispiel durch die Einrichtung von Vermögensverwaltungsstellen), damit diese vor der letztlichen Einziehung ihren wirtschaftlichen Wert nicht verlieren.

Irland beteiligt sich an der Annahme und der Anwendung der Richtlinie, das Vereinigte Königreich (1) und Dänemark allerdings nicht.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 19. Mai 2014 in Kraft getreten. Die EU-Länder müssen sie bis 4. Oktober 2016 in nationales Recht umsetzen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Tatwerkzeuge: die Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat verwendet werden (z. B. ein Boot zum Transport von Drogen).

* Erträge: Einnahmen aus kriminellen Handlungen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39-50)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2014/42/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 07.01.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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