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Überwachungsprogramm für das grenzfreie EU-Gebiet

Diese Rechtsvorschrift schafft einen Rahmen für einen eigenen Überwachungsmechanismus, durch den die Anwendung des sogenannten' Schengen-Besitzstandes der Europäischen Union überprüft werden soll. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Schengen-Raum in der Umsetzungspraxis einheitlich hohe Standards anlegen. Unter den 26 Schengen-Staaten befinden sich 22 EU-Mitgliedstaaten sowie vier Nicht-EU-Staaten. Im Schengen-Raum werden an den Binnengrenzen keine Kontrollen durchgeführt.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen

ZUSAMMENFASSUNG

Das wichtigste Ziel des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus ist es, ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten des „Schengen-Raums“ in Bezug auf ihre ordnungsgemäße Umsetzung sämtlicher einschlägiger Rechtsvorschriften der EU-Gesetzgebung für den Schengen-Raum („Schengen-Besitzstand“) zu gewährleisten.

GELTUNGSBEREICH DES MECHANISMUS

Der Evaluierungsmechanismus erstreckt sich auf alle Aspekte der Rechtsvorschriften in diesem Bereich. Was die Grenzen betrifft, so soll der Mechanismus sowohl die Effizienz der Grenzkontrollen an den Außengrenzen als auch das Fehlen von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen erfassen.

Den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission obliegt es gemeinsam, den Gesamtmechanismus umzusetzen, während die Kommission eine allgemeine Koordinierungsfunktion einnimmt.

ANGEKÜNDIGTE UND UNANGEKÜNDIGTE INSPEKTIONEN

Zur Umsetzung des Evaluierungsmechanismus werden unter der Federführung der Kommission ein mehrjähriges (über 5 Jahre laufendes) und ein jährliches Inspektionsprogramm eingerichtet. Diese Evaluierung findet regelmäßig in Form von angekündigten und unangekündigten Inspektionen auf dem jeweiligen Gebiet der Schengen-Staaten statt.

AKTIONSPLAN ZUR MÄNGELBESEITIGUNG

Ortsbesichtigungen müssen von speziell geschulten Sachverständigen durchgeführt werden, die auf neutrale Weise von den Mitgliedstaaten benannt und ausgewählt wurden, und der von der Agentur Frontex erstellten Risikoanalyse (in Bezug auf die Außengrenzen) und der Unterstützung von Europol, Eurojust und sonstigen relevanten Stellen der Union in den Bereichen Rechnung tragen, die von ihrem Mandat erfasst werden.

Nach dieser Analyse und auf der Grundlage der Ergebnisse der Ortsbesichtigungen verfassen die Sachverständigen unter der Koordination der Kommission einen Bericht. Dieser enthält verschiedene Empfehlungen für die jeweils evaluierten EU-Länder. Wird festgestellt, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften durch den Mitgliedstaat mangelhaft ist oder er seine Verpflichtungen in schwerwiegender Weise vernachlässigt, muss er einen Aktionsplan zur Beseitigung dieser Mängel vorlegen.

ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN

Der evaluierte Mitgliedstaat muss der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sechs Monate über die Umsetzung dieses Aktionsplan Bericht erstatten, um zu bestätigen, dass er die erforderlichen Maßnahmen und Schritte zur Beseitigung der festgestellten Schwächen unternommen hat. Es folgen unter Umständen weitere Berichte, um die Umsetzung der Maßnahmen zu verfolgen. Bei Bedarf kann die Kommission erneute Ortsbesichtigungen ansetzen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

26.11.2013.

-

ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 06.10.2014

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