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NER-300-Programm für mehr kohlenstoffarme Technologien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss der Kommission 2010/670/EU über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Der NER-300*-Beschluss legt die Regeln und Bedingungen fest, zu denen die Europäische Union (EU) innovative Demonstrationsprojekte mit geringen CO2-Emissionen fördert, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid-Gasen (CO2-Gasen) abzielen. Diese sind als Projekte zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (CCS) und zu erneuerbaren Energiequellen (RES) bekannt.

Der Beschluss wurde zweimal geändert:

  • Der Beschluss (EU) 2015/191 der Kommission verlängerte die Fristen für endgültige Investitionsentscheidungen und den Zeitpunkt für Inbetriebnahme aufgrund der Wirtschaftskrise (siehe Artikel 9 und 11 Absatz 1).
  • Der Beschluss (EU) 2017/2172 der Kommission ermöglichte die Verwendung nicht ausgezahlter Einkünfte des NER 300 durch andere Finanzinstrumente (Finanzierungsinstrumente InnovFin-EDP und die Fazilität „Connecting Europe“).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Förderfähige CCS-Demonstrationsprojekte konzentrieren sich auf die Stromerzeugung und verschiedene industrielle Anwendungen, beispielsweise die Anwendung in Raffinerien und in der Eisen- bzw. Stahlerzeugung.
  • Förderfähige RES-Demonstrationsprojekte umfassen die Bereiche Bioenergie, Solarenergie, Fotovoltaik, Geothermie, Windkraft, Meereskraft, Wasserkraft (durch Wasserbewegung erzeugte Energie) sowie intelligente Netze (modernisierte Energienetze zur automatischen Überwachung der Energieflüsse).
  • Im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Dezember 2012 wurden für 20 Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien Mittel in Höhe von insgesamt 1,1 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt. Diese sollten bis Dezember 2016 anlaufen. Die Frist wurde durch den Beschluss (EU) 2015/191 auf Dezember 2019 verlängert, mit einer Nachfrist von einem Jahr.
  • Eine zweite Aufforderung im Juli 2014 zahlte 1 Mrd. EUR an 18 RES-Projekte und ein CCS-Projekt. Diese sollten ursprünglich bis zum 30. Juni 2018 anlaufen. Die Frist wurde durch den Beschluss (EU) 2015/191 auf Juni 2021 verlängert, mit einer Nachfrist von einem Jahr. Aufgrund des COVID-19-Ausbruchs wurden die Fristen für die Inbetriebnahme auf projektspezifischer Basis weiter verlängert, mit der spätesten Frist im Juli 2022.
  • Es sind keine weiteren Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von NER 300 geplant. Die Europäische Kommission fokussiert sich auf die bereits zur Finanzierung ausgewählten Projekte und überwacht deren Fortschritt.
  • Bis zum 15. Juli jeden Jahres erstatten die EU-Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung der laufenden Projekte. In den Berichten sind die folgenden Angaben zu machen: die gespeicherte Menge CO2 oder die umweltverträglich erzeugte Menge Energie, die ausgezahlten Mittel und etwaige größere Probleme bei der Projektdurchführung.
  • Nicht ausgezahlte Mittel aus zurückgezogenen Projekten im Rahmen der zweiten NER-300-Aufforderung werden in den Innovationsfonds umgeleitet.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 5. November 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

NER 300: Das Programm erhielt seinen Namen aufgrund der Finanzierung aus dem Verkauf von 300 Millionen Emissionszertifikaten (Rechte auf Ausstoß einer Tonne CO2) aus der Reserve für neue Marktteilnehmer des Emissionshandelssystems der EU. Es dient der Finanzierung von innovativen RES- und CCS-Demonstrationsprojekten.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39-48)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2010/670/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6-17)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.07.2021

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