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Alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung von Streitigkeiten zwischen Händlern und Verbrauchern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie wird gewährleistet, dass Verbraucher in der EU ihre vertraglichen Streitigkeiten mit einem EU-Händler* über eine Ware oder Dienstleistung einer Stelle für alternative Streitbeilegung (AS) vorlegen können – anerkannte Einrichtungen, deren Aufgabe die Streitbeilegung durch AS-Verfahren, d. h. ohne Gericht, ist.
  • In der Richtlinie werden verbindliche Qualitätsanforderungen für AS-Stellen und -Verfahren festgelegt, mit denen Aspekte wie Transparenz, Unabhängigkeit, Fairness und Effektivität sichergestellt werden.
  • Ihre Einhaltung wird durch die von den EU-Ländern benannten zuständigen nationalen Behörden gewährleistet.
  • Sie verpflichtet Händler, die Verbraucher über AS zu informieren, wenn Erstgenannter sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist, AS zu nutzen und nicht in der Lage ist, die Streitigkeit mit dem Verbraucher bilateral zu lösen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass alle vertraglichen Streitigkeiten aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen zwischen Verbrauchern und Händlern, die in der EU ansässig bzw. niedergelassen sind, einer AS-Stelle vorgelegt werden. Die Richtlinie gilt für den Online- und Offline-Kauf von Produkten und Dienstleistungen.
  • Das Ziel dieser Rechtsvorschrift besteht darin, einen reibungslos funktionierenden EU-Binnenmarkt zu gewährleisten.
  • AS bietet Verbrauchern eine bezahlbare, einfache und schnelle Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten, z. B. wenn ein Händler sich weigert, eine dem Verbraucher zustehende Produktreparatur oder Erstattung zu leisten.
  • AS-Stellen setzen eine neutrale Partei wie z. B. einen Schlichter, Ombudsmann oder Beschwerdeausschuss ein, der die Streitigkeit mithilfe eines AS-Verfahrens beizulegen versucht. In Abhängigkeit von der Form des AS-Verfahrens, das eine AS-Stelle durchführt, kann die neutrale Partei:
    • eine Lösung vorzuschlagen bzw. aufzuerlegen; oder
    • die Parteien zusammenzubringen und so die Lösungsfindung erleichtern.
  • Alle AS-Stellen müssen verbindliche Qualitätsanforderungen erfüllen, die ihre effektive, faire, unabhängige und transparente Arbeitsweise gewährleisten.
  • Alle EU-Länder müssen eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die mit der nationalen Aufsicht über AS-Stellen betraut sind und die Einhaltung der Qualitätsanforderungen sicherstellen. Die zuständigen Behörden legen nationale Listen für AS-Stellen an. Nur Streitbeilegungsstellen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, dürfen als „AS-Stellen“ in diesen Listen aufgeführt werden.
  • Händler, die sich zur Nutzung von AS-Verfahren verpflichten oder dazu verpflichtet sind, müssen die Verbraucher auf ihrer Website sowie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen über AS informieren. Darüber hinaus müssen sie die Verbraucher über AS informieren, wenn eine Streitigkeit zwischen Verbraucher und Händler nicht direkt beigelegt werden kann.
  • Im Sinne der Transparenz müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die AS-Stellen auf ihren Webseiten klare und verständliche Informationen bereitstellen. Dazu gehören Kontaktinformationen, die Art der Streitigkeiten, die von diesen Stellen beigelegt werden können, sowie die Kosten, die durchschnittliche Dauer und die Rechtswirkung des Ergebnisses des AS-Verfahrens. Ddie AS-Stellen machen zudem auf ihren Websites jährliche Tätigkeitsberichte zu den von ihnen verhandelten Streitigkeiten öffentlich zugänglich.
  • Die AS-Stellen müssen bei der Beilegung von Streitigkeiten in der EU zusammenarbeiten. Sie müssen darüber hinaus untereinander sowie mit einzelstaatlichen Behörden bewährte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten austauschen.
  • Diese Richtlinie gilt für alle Marktsegmente mit Ausnahme von Gesundheit und Hochschulbildung.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 8. July 2013 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 9. Juli 2015 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Händler: Eine Person oder ein Unternehmen, das eine Ware oder eine Dienstleistung verkauft.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63-79)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1-11)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30-36)

Siehe konsolidierte Fassung

Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediationsrichtlinie) (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3-8)

Letzte Aktualisierung: 17.10.2016

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