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Document 62013CC0449

Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 11. September 2014.
CA Consumer Finance gegen Ingrid Bakkaus und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal d'instance d'Orléans - Frankreich.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Richtlinie 2008/48/EG - Vorvertragliche Informationspflichten - Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers - Beweislast - Beweismittel.
Rechtssache C-449/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2213

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 11. September 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑449/13

CA Consumer Finance SA

gegen

Ingrid Bakkaus,

Charline Bonato, geb. Savary,

Florian Bonato

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance d’Orléans [Frankreich])

„Verbraucherschutz — Verbraucherkredit — Vorvertragliche Pflichten des gewerblichen Kreditgebers — Pflichten zur Information und zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers — Beweisregeln und Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen“

1. 

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG ( 2 ) über die vorvertraglichen Pflichten des gewerblichen Kreditgebers. Betroffen sind insbesondere die Pflichten nach den Art. 5 (Informations- und Erläuterungspflicht) und 8 (Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers) dieser Richtlinie.

2. 

Das vorlegende Gericht ersucht im Wesentlichen um Erläuterungen zur Beweislast und zu den Beweisregeln für die Erfüllung dieser Verpflichtungen. Wie ich in diesen Schlussanträgen darlegen werde, scheint mir die Antwort auf die Frage, wem es grundsätzlich obliegt, zu beweisen, dass die aus der Richtlinie 2008/48 folgenden vertraglichen Informations- und Prüfungspflichten korrekt erfüllt wurden, logisch aus dieser Richtlinie zu folgen, während mir die Beweisregeln für deren Erfüllung weitgehend vom Grundsatz der Verfahrensautonomie beherrscht zu sein scheint. Daher sollten die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen mit einiger Vorsicht erörtert werden, um einen gerechten Ausgleich zu finden zwischen dem von dieser Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes und der Notwendigkeit, den Kreditgeber nicht mit einem unrealistischen beweisrechtlichen Vorgehen zu belasten.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

3.

Art. 5 der Richtlinie 2008/48 („Vorvertragliche Informationen“) bestimmt:

„(1)   Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang II mitgeteilt. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn er das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ vorgelegt hat …

6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen geben, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird. Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise dieser Unterstützung sowie deren Umfang und die Frage, durch wen sie zu geben ist, den besonderen Umständen der Situation, in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird, und der Art des angebotenen Kredits anpassen.“

4.

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 („Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt[,] und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“

5.

Art. 22 der Richtlinie („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) sieht in seinen Abs. 2 und 3 vor:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.“

6.

Art. 23 der Richtlinie 2008/48 („Sanktionen“) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

B – Französisches Recht

7.

Das Gesetz Nr. 2010-737 vom 1. Juli 2010 über die Reform des Verbraucherkredits ( 3 ), das der Umsetzung der Richtlinie 2008/48 in das nationale Recht dient, wurde als die Art. L. 311‑1 ff. in den Code de la consommation (Verbraucherschutzgesetzbuch) eingefügt.

8.

Art. L. 311-6 dieses Code betreffend die Verpflichtung zur Aushändigung des Europäischen Standardinformationsblatts bestimmt:

„I.

Vor Abschluss des Kreditvertrags gibt der Kreditgeber oder der Kreditvermittler dem Kreditnehmer schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die Informationen, die für den Vergleich verschiedener Angebote erforderlich sind und es dem Kreditnehmer ermöglichen, unter Berücksichtigung seiner Präferenzen den Umfang seiner Verpflichtung zu erfassen …

II.

Möchte der Verbraucher den Kreditvertrag in der Verkaufsstelle abschließen, sorgt der Kreditgeber dafür, dass dem Verbraucher das in I genannte Informationsblatt in der Verkaufsstelle ausgehändigt wird.“

9.

Art. L. 311-8 des Code de la consommation, der sich auf die vorvertragliche Aufklärungspflicht bezieht, sieht vor:

„Der Kreditgeber oder der Kreditvermittler gibt dem Kreditnehmer die Erläuterungen, anhand deren dieser feststellen kann, ob der ihm angebotene Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird; dies geschieht insbesondere anhand der Angaben in dem Informationsblatt nach Art. L. 311‑6. Er weist den Kreditnehmer auf die Hauptmerkmale des oder der angebotenen Kredite und auf die möglichen Auswirkungen auf dessen finanzielle Situation, einschließlich im Fall des Zahlungsverzugs, hin. Diese Informationen werden gegebenenfalls auf der Grundlage der Angaben des Kreditnehmers zu seinen Präferenzen erteilt.

…“

10.

Art. L. 311-9 dieses Gesetzes lautet:

„Vor Abschluss des Kreditvertrags prüft der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers anhand ausreichender Informationen, einschließlich der Informationen, die dieser auf Verlangen des Kreditgebers erteilt. Der Kreditgeber fragt die in Art. L. 333‑4 vorgesehene Datenbank unter den Voraussetzungen ab, die in dem in Art. L. 333‑5 genannten Erlass vorgesehen sind.“

11.

Art. L. 311-48 Abs. 2 und 3 des Code de la consommation sieht vor:

„Kommt der Kreditgeber den in den Art. L. 311‑8 und L. 311‑9 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nach, verwirkt er seinen Zinsanspruch ganz oder zu einem vom Richter festgelegten Teil …

Der Kreditnehmer ist nur zur Rückzahlung des Hauptbetrags nach dem vorgesehenen Zeitplan sowie gegebenenfalls zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, für die der Anspruch des Kreditgebers nicht verwirkt ist. Die als Zinsen gezahlten Beträge, die ab dem Tag ihrer Zahlung zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sind, werden vom Kreditgeber zurückgezahlt oder auf den noch geschuldeten Hauptbetrag angerechnet.“

II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

12.

Das Vorabentscheidungsersuchen erging im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der CA Consumer Finance SA (im Folgenden: CA CF) und Frau Bakkaus auf der einen sowie den Eheleuten Bonato auf der anderen Seite wegen Forderungen noch geschuldeter Beträge aus Krediten, zuzüglich Zinsen, die ihnen CA CF für den Kauf von Kraftfahrzeugen gewährt hatte.

13.

Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste vorlegende Gericht prüfte, nachdem die Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen waren, von Amts wegen ( 4 ) im Hinblick auf eine etwaige Verwirkung des Rechts des Kreditgebers auf vertragliche Zinsen gemäß Art. L. 311‑48 des Code de la consommation die folgenden hierfür in Betracht kommenden Gründe: erstens, fehlender Nachweis des Inhalts des dem Kreditnehmer auszuhändigenden Informationsblatts mit den vorvertraglichen Informationen, zweitens, fehlender Nachweis der Erfüllung der Aufklärungspflicht und Verletzung der Pflicht des Kreditgebers, den Kreditnehmer im Rahmen der Aufklärungspflicht zu warnen, und drittens, unterbliebene Abfrage des Fichier des incidents de remboursement des crédits aux particuliers (Datenbank über Unregelmäßigkeiten bei der Rückzahlung von Privatkrediten, FICP) im Rahmen der Prüfung der Kreditwürdigkeit. Außerdem stellte das Gericht im Rahmen des Rechtsstreits zwischen den Eheleuten Bonato und CA CF auch fest, dass die Erfüllung der Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer nicht nachgewiesen worden war.

14.

Da das Tribunal d’instance d’Orléans der Ansicht ist, dass diese Rechtsstreitigkeiten Fragen der Anwendung und der Auslegung von Unionsrecht aufwerfen, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass es dem Kreditgeber obliegt, den Beweis der korrekten und vollständigen Erfüllung der ihm bei Abschluss und Erfüllung eines Kreditvertrags obliegenden, sich aus dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erbringen?

2.

Steht die Richtlinie 2008/48 dem entgegen, dass der Beweis der korrekten und vollständigen Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Verpflichtungen allein mit einer im Kreditvertrag stehenden Standardklausel über die Anerkennung der Erfüllung der Pflichten des Kreditgebers durch den Verbraucher, die nicht durch die vom Kreditgeber aufgestellten und dem Kreditnehmer ausgehändigten Dokumente untermauert wird, erbracht werden kann?

3.

Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers lediglich anhand der vom Verbraucher vorgelegten Informationen ohne tatsächliche Kontrolle dieser Informationen anhand anderer Anhaltspunkte verbietet?

4.

Ist Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass der Kreditgeber dem Verbraucher keine angemessene Erklärung gegeben haben kann, wenn er nicht vorher dessen finanzielle Lage und Bedürfnisse geprüft hat?

Ist Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass sich die dem Verbraucher gegebenen angemessenen Informationen nur aus den im Kreditvertrag genannten vertraglichen Informationen ergeben, ohne dass ein spezifisches Dokument erstellt wird?“

15.

CA CF, die französische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

16.

Die französische und die deutsche Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 10. Juli 2014 mündliche Ausführungen gemacht.

III – Würdigung

A – Allgemeine Erwägungen zu den vorvertraglichen Pflichten gemäß der Richtlinie 2008/48 und zu der für deren Erfüllung geltenden Beweisregelung

17.

Die Richtlinie 2008/48, deren Hauptzweck es ist, allen Verbrauchern ein hohes und vergleichbares Schutzniveau zu gewährleisten und einen echten Binnenmarkt zu schaffen ( 5 ), verpflichtet insbesondere die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zur Förderung sogenannter „verantwortungsvoller“ Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe zu ergreifen ( 6 ) und dabei die besonderen Merkmale ihres Kreditmarkts zu berücksichtigen.

18.

Eine der Säulen der Harmonisierung nach der Richtlinie 2008/48 bezieht sich daher auf die vorvertraglichen Verpflichtungen, die den Kreditgebern obliegen. Sie bestehen insgesamt zum einen in einer Verpflichtung, dem Verbraucher eine Reihe von Informationen und Erläuterungen zu geben ( 7 ), um ihm zu ermöglichen, vor Abschluss eines Kreditvertrags in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, und zum anderen in einer Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, eine Voraussetzung, durch die sowohl der Kreditnehmer als auch der Kreditgeber zu verantwortungsvollem Handeln bei der Entscheidung über den Abschluss des Kreditvertrags und die Kreditvergabe angehalten werden sollen ( 8 ).

19.

Im vorliegenden Fall sind nun zwei von der Richtlinie 2008/48 harmonisierte Aspekte durch die von Amts wegen aufgegriffenen Gründe betroffen und werden mit den Vorlagefragen angesprochen. Der erste bezieht sich auf die Auskunfts- und Erläuterungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2008/48. Der zweite Aspekt betrifft die von Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit. Im französischen Recht hat die Missachtung dieser Verpflichtungen, die von den Art. L. 311‑6, L. 311‑8 und L. 311‑9 des Code de la consommation angeordnet werden, erhebliche Folgen für den pflichtwidrig handelnden Kreditgeber, da sie nach Art. L. 311‑48 dieses Code, mit dem Art. 23 der Richtlinie umgesetzt werden soll, grundsätzlich die vollständige Verwirkung seines Anspruchs auf Zinsen nach sich zieht ( 9 ).

20.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie mit Erlass der Loi Lagarde vom 1. Juli 2010 in das französische Recht umgesetzt wurden ( 10 ), so dass, ungeachtet der Formulierung der Vorlagefragen, die Frage, ob der Richtlinie möglicherweise eine unmittelbare horizontale Wirkung zuzuerkennen ist, nicht erörtert zu werden braucht.

21.

Zu beachten ist ebenfalls, dass das vorlegende Gericht dem Gerichtshof nicht die Frage stellt, ob die Vorschriften, mit denen die Richtlinie 2008/48 in das nationale Recht umgesetzt wird, von Amts wegen angewendet wenden können. Dies erklärt sich ganz sicher sowohl aus dem Umstand, dass ihm diese Möglichkeit jedenfalls vom nationalen Recht eingeräumt wird (vgl. Art. L. 141‑4 des Code de la consommation), als auch daraus, dass hier unzweifelhaft die Erkenntnisse des Urteils in der Rechtssache Rampion und Godard ( 11 ) herangezogen werden können, in dem der Gerichtshof dem nationalen Richter die Möglichkeit zuerkannt hat, von Amts wegen bestimmte Vorschriften anzuwenden, mit denen die Vorschriften der Richtlinie 87/102, der Vorgängerregelung zur Richtlinie 2008/48, in das nationale Recht umgesetzt wurden.

22.

Das vorlegende Gericht hält im Wesentlichen die Beweislast und die Beweisregeln für die Erfüllung der vorvertraglichen Verpflichtungen für fraglich.

23.

Wie ich im Folgenden darlegen werde, scheint sich mir die Frage, wem die Aufgabe zukommt, die korrekte Erfüllung dieser Verpflichtungen nachzuweisen, implizit aus der Richtlinie 2008/48 und den von ihr verfolgten Zielen zu ergeben, während sich die insoweit geltenden Beweisregeln grundsätzlich, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten richten.

24.

Was erstens die Frage betrifft, wem die Beweislast für die korrekte Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten obliegt, enthält zwar, wie das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt hat, keine Vorschrift der Richtlinie 2008/48 klare und eindeutige Regeln über die den Kreditgebern obliegende Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten. Diese Richtlinie lässt daher für sich genommen die Regelungen über den Beweis für die Erfüllung oder Nichterfüllung der in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Verpflichtungen unberührt.

25.

Ungeachtet dessen ergibt sich logischerweise aus dem von der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes, dass die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Informations- und Prüfungspflicht grundsätzlich dem gewerblichen Kreditgeber obliegen muss – ich werde darauf bei der Prüfung der ersten Vorlagefrage zurückkommen. Insgesamt scheint mir, dass demjenigen, der eine spezifische Informations- und Prüfungspflicht schuldet, im vorliegenden Fall der gewerbliche Kreditgeber, der Beweis für deren Erfüllung obliegen sollte.

26.

Was zweitens die Regeln für die Erbringung des Beweises für die Erfüllung dieser Pflichten betrifft, ist im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie vorbehaltlich der Beachtung des Effektivitäts- und des Äquivalenzgrundsatzes auf das nationale Recht zurückzugreifen. Die Mitgliedstaaten müssen nämlich sicherstellen, dass die Beweisregeln erstens nicht weniger günstig sind als die für vergleichbare innerstaatliche Klagen und zweitens die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte durch den Rechtssuchenden nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ( 12 ).

27.

Der Äquivalenzgrundsatz steht im vorliegenden Fall nicht zur Debatte.

28.

Was die Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes angeht, bin ich der Ansicht, dass sie keine genaue Definition der Beweismittel vorschreibt, die zum Zweck des Nachweises für die korrekte Erfüllung der Pflichten des Kreditgebers, die aus den Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48 folgen, zugelassen werden könnten. Wie das vorlegende Gericht einzuräumen scheint, betraf das Urteil Rampion und Godard (EU:C:2007:575) die zur Sicherstellung der Effektivität des Verbraucherschutzes erkannte Notwendigkeit einer „externen Intervention“, d. h. der Anerkennung der Befugnis des angerufenen Richters, die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 87/102 von Amts wegen anzuwenden. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Intervention des Richters die Effektivität des Unionsrechts ohne eine Regel über die Beweislast und den Beweisgegenstand nicht garantieren könne. Es nennt als Grund hierfür, dass das Vorliegen etwaiger Verstöße meistens von den im Verfahren vorgelegten Schriftstücken abhänge.

29.

Diese Argumentation erscheint mir nicht völlig überzeugend.

30.

Zunächst würde es meiner Ansicht nach einen zusätzlichen Schritt bedeuten, verträte man die Auffassung, dass der Verbraucherschutz eine „Regel“ über die Beweislast und den Beweisgegenstand hinsichtlich der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2008/48 erfordere. Die Aufstellung einer derartigen Regel würde Gefahr laufen, eine gesetzliche Beweisregelung aufzustellen, die den Grundsatz der Beweisfreiheit vollständig beseitigen würde, was aus dem Blickwinkel des effektiven Rechtsschutzes nicht ungefährlich ist.

31.

Darüber hinaus vernachlässigt diese Auffassung die Tatsache, dass ein Richter, der sich die Frage nach dem Vorliegen etwaiger Verstöße gegen vorvertragliche Verpflichtungen nach der Richtlinie 2008/48 stellt, alle notwendigen prozessualen Mittel anwenden kann, ja sogar muss, um festzustellen, ob diese Verpflichtungen korrekt erfüllt wurden ( 13 ). Wie der Gerichtshof in Bezug auf die von Amts wegen erfolgende Würdigung des missbräuchlichen Charakters einer in einem zwischen einem Verbraucher und einem gewerblichen Kreditgeber geschlossenen Vertrag enthaltenen Klausel und unter Berücksichtigung der Analogie, die, wie es der Gerichtshof im Urteil Rampion und Godard (EU:C:2007:575) getan hat, mit dem von den verschiedenen Verbraucherschutzrichtlinien eingeräumten Schutzniveau gezogen werden kann, bereits festgestellt hat, muss der Richter gegebenenfalls von Amts wegen Beweis erheben, um festzustellen, ob die vorvertraglichen Prüfungs- und Informationspflichten, die dem Kreditgeber obliegen, korrekt erfüllt wurden.

32.

Im Licht all dieser Erwägungen werde ich die einzelnen Vorlagefragen prüfen.

B – Zur ersten Frage: Beweislast hinsichtlich der korrekten Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers nach der Richtlinie 2008/48

33.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin gehend auszulegen ist, dass es dem Kreditgeber obliegt, den Beweis für die korrekte und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen zu erbringen, die ihm gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anlässlich des Abschlusses und der Erfüllung eines Kreditvertrags obliegen.

34.

Ich bin der Ansicht, dass die Effektivität der Ausübung der von der Richtlinie 2008/48 verliehenen Rechte einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht ( 14 ), die wie diejenige des französischen Rechts dem Kreditgeber die Beweislast für die korrekte Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten auferlegt.

35.

Es lässt sich vielmehr in Fortführung dessen, was ich eingangs angesprochen habe, feststellen, dass aus dem von der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes ganz logisch folgt, dass die Beweislast für die Erfüllung der von dieser Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Informations- und Prüfungspflichten grundsätzlich dem gewerblichen Kreditgeber obliegen muss. Der Kreditgeber kann dazu angehalten werden, vor dem Richter die korrekte Erfüllung dieser vorvertraglichen Verpflichtungen nachzuweisen, was, wie die französische Regierung angemerkt hat, mit sich bringt, dass er bei der Sammlung und Aufbewahrung der Beweise für die Erfüllung der ihm obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten eine gewisse Sorgfalt walten lassen muss.

36.

Dies bedeutet konkret, dass sich der nationale Richter, der mit der Frage befasst ist, ob die verschiedenen von der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen vorvertraglichen Informations- und Prüfungspflichten vollständig und korrekt erfüllt wurden, und der die ihm vorgelegten Unterlagen für unzureichend hält, an den gewerblichen Kreditgeber wird wenden müssen, um diesem die Möglichkeit zu geben, die für fehlend befundenen Beweise beizubringen.

37.

Auch wenn also der Kreditgeber zur Sicherstellung der Effektivität der Richtlinie 2008/48 Sorgfalt walten lassen muss, um über Beweise für die Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten zu verfügen, kann von ihm doch nicht die Vorlage von Dokumenten verlangt werden, die definitionsgemäß allein der Kreditnehmer innehat, wie etwa die Informationen, zu deren Mitteilung an den Verbraucher, entweder auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, er nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 verpflichtet war.

38.

Folglich scheint mir die im französischen Recht geltende Regel, nach der grundsätzlich der Kreditgeber die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten nach den Art. 5 bis 8 der Richtlinie 2008/48 trägt, nicht nur den von dieser Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutz nicht zu gefährden, sie steht meines Erachtens sogar völlig im Einklang mit deren Effektivität.

39.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die erste Vorlagefrage zu bejahen und die Richtlinie 2008/48 in dem Sinne auszulegen ist, dass es dem Kreditgeber obliegt, den Beweis für die korrekte und vollständige Erfüllung der ihm anlässlich des Abschlusses und der Erfüllung eines Kreditvertrags obliegenden Pflichten zu erbringen.

C – Zur zweiten Frage: Beweis für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers durch die Einfügung einer Standardklausel

40.

Mit seiner zweiten Frage fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob die Einfügung einer Standardklausel, die nicht durch andere vom Kreditgeber ausgestellte und dem Kreditnehmer ausgehändigte Dokumente untermauert wird, ausreichen kann, um die korrekte Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Informations- und Prüfungspflichten zu beweisen.

41.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass der Kreditvertrag, den eine der beiden Beklagten des Ausgangsverfahrens, Frau Bakkaus, abgeschlossen hat, eine Standardklausel enthielt, mit der diese bestätigte, „das Europäische Standardinformationsblatt erhalten und davon Kenntnis genommen zu haben“. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine derartige Klausel über die Bestätigung des Erhalts eines Formulars mit vorvertraglichen Informationen hinaus auch den Beweis erbringen kann, dass der Inhalt der erteilten vorvertraglichen Informationen den Anforderungen der Richtlinie 2008/48 entspricht. Es bezieht sich insbesondere auf Art. 22 der Richtlinie 2008/48, wonach die Mitgliedstaaten zum einen sicherstellen müssen, dass die Verbraucher auf die Rechte, die sie aus den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ableiten, nicht verzichten können, und zum anderen, dass diese Vorschriften nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können.

42.

Ich bin der Ansicht, dass letztere Frage nuanciert beantwortet werden muss.

43.

Aus Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2008/48 ergibt sich zwar, dass „[d]ie Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz … als erfüllt [gelten], wenn er das Formular ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ vorgelegt hat“, die in Anhang II enthalten sind. Die Einfügung einer Klausel über die Bestätigung des Erhalts eines Formulars mit den Europäischen Standardinformationen belegt daher die Vornahme einer Handlung die nur dann, wenn sie sich als mit den aus Anhang II dieser Richtlinie folgenden Anforderungen konform erweisen sollte, bestätigen würde, dass der Kreditgeber seinen vorvertraglichen Informationspflichten nachgekommen ist.

44.

Hingegen bin ich der Ansicht, dass die vorliegende Klausel keinesfalls als Klausel verstanden werden kann, die die Bestätigung der vollständigen und korrekten Erfüllung der dem gewerblichen Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Pflichten durch den privaten Kreditnehmer und damit die Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, was die Effektivität der in der Richtlinie 2008/48 eingeräumten Rechte gefährden könnte.

45.

Mit dieser Klausel bestätigt der Kreditnehmer lediglich ein tatsächliches Geschehen (die Aushändigung des sogenannten Europäischen Standardinformationsblatts) und nicht die vollständige und korrekte Erfüllung einer Verpflichtung (nämlich ein Standardinformationsblatt, das die aus der Richtlinie 2008/48 folgenden Anforderungen erfüllt). Mit anderen Worten und anders als in der Fallgestaltung im Urteil Rampion und Godard (EU:C:2007:575), hat die Einfügung einer Standardklausel wie der im Ausgangsverfahren nicht die Verdrängung der zwingenden Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Folge. Meines Erachtens steht daher eine derartige Klausel als Beweis für die Erfüllung einer Verpflichtung nicht per se in Widerspruch zu Art. 22 der Richtlinie 2008/48, der darauf abzielt, die Verwendung von Vertragsklauseln zu untersagen, die die Umgehung der aus dieser Richtlinie folgenden Verpflichtungen oder den Verzicht auf Rechte, die die Verbraucher direkt oder indirekt aus dieser ableiten, zur Folge haben.

46.

Dennoch könnte die Bestätigung seitens des Verbrauchers, dass er dieses Blatt tatsächlich erhalten hat, in Ermangelung von Einwänden oder gegenteiligen Anhaltspunkten vermuten lassen, dass der Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags informiert wurde. Es handelt sich jedoch um eine einfache Vermutung, die vollkommen im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz steht. Der Verbraucher kann nämlich immer geltend machen, er habe das Dokument nicht erhalten oder dieses entspreche nicht den dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Informationspflichten. Die Einfügung einer Standardklausel darf meiner Ansicht nach nur verboten werden, wenn sie dazu führt, sowohl dem Verbraucher als auch dem Richter die Möglichkeit zu nehmen, die korrekte Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Informations- und Prüfungspflichten in Frage zu stellen.

47.

Außerdem erscheint es, wie insbesondere CA CF in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, in Ermangelung einer Klausel, mit der die Aushändigung des vorvertraglichen Informationsblatts an den Verbraucher bestätigt wird, für den Kreditgeber – es sei denn, er kann auf das Zeugnis eines Dritten zurückgreifen – schwierig, zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht korrekt nachgekommen ist und dass er dem Kreditnehmer tatsächlich das Informationsblatt ausgehändigt und ihn über seinen Inhalt informiert hat.

48.

Aus diesen Erwägungen schlage ich als Antwort auf die zweite Frage vor, dass die Richtlinie 2008/48 der Einfügung einer Standardklausel nicht entgegensteht, wonach der Kreditnehmer bestätigt, das Europäische Standardinformationsblatt erhalten zu haben. Eine derartige Klausel erbringt jedoch nicht notwendigerweise den Beweis für die korrekte und vollständige Erfüllung der aus dieser Richtlinie folgenden Verpflichtungen.

D – Zur dritten Frage: Reichweite der Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers durch den Kreditgeber

49.

Die dritte Vorlagefrage geht dahin, inwieweit es dem gewerblichen Kreditgeber obliegt, im Rahmen der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor Abschluss des Kreditvertrags die Richtigkeit der Angaben des Verbrauchers zu prüfen.

50.

Meiner Ansicht nach sollte auch diese Frage nuanciert beantwortet werden.

51.

Zunächst lässt sich nur schwer sagen, inwieweit sich CA CF, wie sie vorgibt, auf Belege über das Einkommen und über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten gestützt hat oder ob sie sich zur Bewertung ihrer Kreditwürdigkeit darauf beschränkt hat, einfache, nicht belegte Behauptungen von deren Seite zugrunde zu legen ( 15 ).

52.

Weiter geht insbesondere aus dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 hervor, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 auf eine verantwortungsvolle Kreditvergabe zielt, was insbesondere bedeutet, dass „Kreditgeber dafür verantwortlich sein [sollten], in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen“ ( 16 ). Dieses Ziel bedingt, dass sich der Kreditgeber anhand der Methode oder der Methoden, die er für am geeignetsten erachtet, von der Kreditwürdigkeit des Kreditbewerbers vergewissert. Diese Prüfung kann anhand von Belegen über seine finanzielle Lage erfolgen, wie etwa Einkommensnachweisen, Bankkontoauszügen und ‑aufstellungen sowie Steuerbescheiden, aber nicht beschränkt auf diese. Es kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kreditgeber, der eine schon länger bestehende Geschäftsbeziehung mit bestimmten Kunden unterhält, die finanzielle Situation des Kreditbewerbers schon kennt.

53.

Dagegen scheint mir die Richtlinie 2008/48 Kreditunternehmen nicht die Verpflichtung aufzuerlegen, systematisch die Richtigkeit der vom Verbraucher zur Bestätigung seiner Einnahmen und finanziellen Verpflichtungen vorgelegten Informationen zu überprüfen. Wie eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 hervorgeht, muss der Kreditgeber nur die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers „anhand ausreichender Informationen bewerte[n], die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt[,] und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank“. Wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen meines Erachtens sehr zutreffend bemerkt hat, hebt diese Formulierung den dem Kreditgeber eingeräumten Ermessensspielraum bei der Entscheidung hervor, ob die Informationen, über die er verfügt, ausreichen, um die Kreditwürdigkeit des Kreditbewerbers zu bescheinigen.

54.

Diese Auffassung findet eine gewisse Stütze im Umstand, dass der Vorschlag ( 17 ), der darauf zielte, dem Kreditgeber die Verpflichtung aufzuerlegen, sich vor Abschluss des Kreditvertrags „mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ ( 18 ) von der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu vergewissern, letztlich nicht in die Richtlinie 2008/48 übernommen wurde.

55.

Unbeschadet der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, Kreditgebern Anweisungen zu erteilen und Leitlinien vorzugeben (vgl. 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48), obliegt es daher einzig dem Kreditgeber, sich zu vergewissern, dass er über „ausreichende Informationen“ verfügt. Ob diese Informationen ausreichen, beurteilt sich notwendigerweise je nach den Umständen des Abschlusses des Kreditvertrags oder nach dem vereinbarten Betrag unterschiedlich. Hat der Kreditgeber jedoch ausreichende Informationen eingeholt, die die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers bescheinigen, kann ihm nicht vorgeworfen werden, keine Kontrolle hinsichtlich der Genauigkeit oder der Richtigkeit dieser Informationen vorgenommen zu haben.

56.

Dabei ist hervorzuheben, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit eine Garantie sowohl für den Verbraucher (den sie davon abhält, eine Verpflichtung einzugehen, der er von vornherein nicht wird nachkommen können) als auch für den gewerblichen Kreditgeber (der Gefahr läuft, dass die vereinbarten Rückzahlungen nicht geleistet werden) darstellt.

57.

Diese Prüfung der Kreditwürdigkeit, die für beide Parteien des Kreditvertrags von Interesse ist, beruht auf wechselseitigen Pflichten. Auf der einen Seite muss der Kreditgeber ausreichende Informationen einholen, die die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers bescheinigen. Auf der anderen Seite muss der Verbraucher loyal mitwirken, und in Bezug auf die Aushändigung der angeforderten Unterlagen wird seine Gutgläubigkeit vermutet ( 19 ).

58.

Hat der Kreditgeber Zweifel an der Ehrlichkeit des Kreditnehmers, kann er zwar gegebenenfalls mehr oder weniger eingehende Nachforschungen anstellen, um sich über den Wahrheitsgehalt der vom Kreditbewerber vorgelegten Unterlagen Gewissheit zu verschaffen, er ist dazu aber keineswegs in jedem Fall verpflichtet. Er kann sich darauf beschränken, festzustellen, dass der Verbraucher angesichts der ihm vorgelegten Unterlagen für kreditwürdig zu erachten ist.

59.

Jeder andere Ansatz würde die Gefahr bergen, die Bedingungen für die Vergabe von Konsumkrediten erheblich einzuschränken und folglich die Schaffung eines gemeinsamen Kreditmarkts in Frage zu stellen, die, wie bereits ausgeführt, die Richtlinie 2008/48 ebenfalls zum Ziel hat ( 20 ).

60.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass Art. 8 der Richtlinie 2008/48 den Kreditgeber verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen und sich dabei auf ausreichende Informationen zu stützen und sich nicht auf die einfachen und nicht belegten Angaben des Verbrauchers zu beschränken. Dagegen verpflichtet diese Vorschrift den gewerblichen Kreditgeber nicht, eine systematische Prüfung der Richtigkeit der vom Verbraucher gemachten Angaben vorzunehmen, um deren Wahrheitsgehalt zu bestimmen.

E – Zur vierten Frage: Reichweite der Aufklärungs- und Unterstützungspflicht des Kreditgebers gegenüber dem Verbraucher gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48

61.

Diese Frage, die die Auslegung von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 betrifft, gliedert sich in zwei Teilfragen.

62.

Der erste Teil betrifft die Frage, ob der Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Pflicht, dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu geben, eine Prüfung der finanziellen Situation des Verbrauchers und seiner Bedürfnisse vorausgehen muss.

63.

Auch hier führt mich der Wortlaut von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 über die Erläuterungen in Bezug auf den angebotenen Kreditvertrag und seine Angemessenheit im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verbrauchers in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie über die Prüfung der Kreditwürdigkeit dazu, die Frage zu verneinen.

64.

Wie dem Wortlaut des 27. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/48 zu entnehmen ist, soll die in Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Pflicht zur Erteilung angemessener Erläuterungen dem Verbraucher ermöglichen, eine bestimmte Art von Kreditvertrag in voller Kenntnis der Umstände abzuschließen. Es geht nämlich darum, dem Verbraucher „weitere Unterstützung … [zu bieten], um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht“, was es notwendig machen kann, dem Verbraucher „persönlich[e Erläuterungen zu geben], so dass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann“. Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 nennt im Zusammenhang mit der dem Kreditgeber obliegenden Erläuterungspflicht keine Verpflichtung desselben, die finanzielle Lage des Kreditnehmers oder gar dessen Kreditwürdigkeit zu prüfen.

65.

In diesem Stadium handelt es sich, wie CA CF dargelegt hat, nicht um die Vornahme einer Bewertung der Kreditwürdigkeit, die die Richtlinie 2008/48 nur in Art. 8 behandelt, wobei klargestellt wird, dass die Prüfung, ob der Kredit den Bedürfnissen und der finanziellen Situation des Kreditnehmers gerecht wird, diesem persönlich obliegt (der Kreditgeber gibt „angemessene Erläuterungen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird“ ( 21 )), während die Prüfung der Kreditwürdigkeit eine Aufgabe ist, die vom Kreditgeber zu erfüllen ist.

66.

Diese Auslegung scheint mir überdies durch die Begründung des Vorschlags der Richtlinie bestätigt zu werden ( 22 ), in der es zur vorherigen Unterrichtung des Verbrauchers heißt, dass „[d]er Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler … vom Verbraucher und vom Garanten nur diejenigen Auskünfte verlangen [darf], die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen. Der Verbraucher und der Garant haben die konkreten Fragen des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers nach bestem Wissen zu beantworten.“

67.

Daraus folgt, dass Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er den gewerblichen Kreditgeber nicht verpflichtet, vor der Erfüllung der Informations- und Erläuterungspflichten die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.

68.

Der zweite Teil der Frage bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die vorvertraglichen Informationen gegeben werden müssen und ob dies gegebenenfalls in einem spezifischen Dokument zu geschehen hat.

69.

Was erstens den Zeitpunkt betrifft, zu dem sowohl die Informationen als auch die Erläuterungen nach Art. 5 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2008/48 gegeben werden müssen, genügt meiner Ansicht nach der Hinweis dass sich diese Vorschriften auf „vorvertragliche“ Verpflichtungen beziehen, was voraussetzt, dass der Verbraucher in der Lage war, von diesen Informationen vor Abschluss des Vertrags Kenntnis zu erlangen. Diese Voraussetzung kann meines Erachtens durch die Einfügung von Vermerken in den Entwurf des Kreditvertrags selbst erfüllt werden, wenn der Verbraucher diesen erhalten hat und vor seiner Unterschriftsleistung von ihm Kenntnis nehmen konnte.

70.

Was zweitens die Art und Weise der Erfüllung der Verpflichtung zu angemessenen Erläuterungen nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 angeht, sieht diese Vorschrift keine besonderen Formerfordernisse für die Erteilung der Erläuterungen, die der gewerbliche Kreditvermittler dem Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags geben muss. Auch dies wiederum lässt gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten unberührt, zu bestimmen, wie die in Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Erläuterungspflicht zu erfüllen ist.

71.

Daraus folgt, dass der Beweis für die effektive Erfüllung dieser Verpflichtungen, der jedem Einzelfall angepasst sein muss (vgl. 27. Erwägungsgrund und Art. 5 der Richtlinie 2008/48), nicht zwingend die Vorlage eines Formulars oder eines besonderen Schriftstücks erfordert.

72.

Es handelt sich, wie aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 hervorgeht, der es den Mitgliedstaaten überträgt, zu bestimmen, wann und in welcher Weise dem Verbraucher die Erläuterungen gegeben werden müssen, um eine Einzelfallprüfung, „wobei den besonderen Umständen, unter denen der Kredit angeboten wird, dem Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist“.

73.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 den gewerblichen Kreditgeber nicht verpflichtet, ein besonderes Dokument über die vor Abschluss des Kreditvertrags gegebenen Erläuterungen zu erstellen.

74.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass zum einen der Kreditgeber nicht verpflichtet ist, die finanzielle Lage des Kreditnehmers oder dessen Bedürfnisse vor Erteilung angemessener Erläuterungen zu prüfen, und dass zum anderen die angemessenen Erläuterungen, die der Kreditgeber geben muss, nicht aus den vertraglichen Informationen, die im Kreditvertrag enthalten sind, folgen können. Der Kreditgeber ist dagegen nicht verpflichtet, dem Kreditnehmer ein vom Kreditvertrag getrenntes schriftliches Dokument auszuhändigen, um ihm angemessene Erläuterungen zu geben.

IV – Ergebnis

75.

In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die Vorlagefragen des Tribunal d’instance d’Orléans (Frankreich) wie folgt zu beantworten:

1.

Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass es dem Kreditgeber obliegt, den Beweis für die korrekte und vollständige Erfüllung der ihm bei Abschluss und Erfüllung eines Kreditvertrags obliegenden Verpflichtungen zu erbringen.

2.

Die Richtlinie 2008/48 steht der Einfügung einer Standardklausel nicht entgegen, wonach der Kreditnehmer bestätigt, das Europäische Standardinformationsblatt erhalten zu haben. Eine derartige Standardklausel erbringt jedoch nicht notwendigerweise den Beweis für die korrekte und vollständige Erfüllung der aus dieser Richtlinie folgenden Verpflichtungen.

3.

Art. 8 der Richtlinie 2008/48 verpflichtet den Kreditgeber, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen und sich dabei auf ausreichende Informationen zu stützen und sich nicht auf die einfachen und nicht belegten Angaben des Verbrauchers zu beschränken. Dagegen verpflichtet diese Vorschrift den gewerblichen Kreditgeber nicht, eine systematische Prüfung der Richtigkeit der vom Verbraucher gemachten Angaben vorzunehmen, um deren Wahrheitsgehalt zu bestimmen.

4.

Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er den gewerblichen Kreditgeber nicht verpflichtet, vor der Erfüllung der Erklärungs- und Anleitungspflicht die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.

Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass zum einen der Kreditgeber nicht verpflichtet ist, die finanzielle Lage des Kreditnehmers oder dessen Bedürfnisse vor Erteilung angemessener Erläuterungen zu prüfen, und dass zum anderen die angemessenen Erläuterungen, die der Kreditgeber geben muss, nicht aus den vertraglichen Informationen, die im Kreditvertrag enthalten sind, folgen können. Der Kreditgeber ist dagegen nicht verpflichtet, dem Kreditnehmer ein vom Kreditvertrag getrenntes schriftliches Dokument auszuhändigen, um ihm angemessene Erläuterungen zu geben.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66, mit Berichtigungen in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).

( 3 ) JORF vom 2. Juli 2010, S. 12001.

( 4 ) Gemäß Art. L. 141-4 des Code de la consommation kann der Richter in Rechtsstreitigkeiten, die aus dessen Anwendung herrühren, von Amts wegen alle Vorschriften dieses Code aufgreifen.

( 5 ) Vgl. neunter Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48, nach dem „[e]ine vollständige Harmonisierung … notwendig [ist], um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen“.

( 6 ) Vgl. 26. Erwägungsgrund der Richtlinie.

( 7 ) Art. 5 und 6 der Richtlinie.

( 8 ) Art. 8 der Richtlinie.

( 9 ) Im Urteil LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 46 bis 54) hat der Gerichtshof wichtige Erläuterungen zur Beantwortung der Frage gegeben, inwieweit das nationale System im Einklang mit Art. 23 der Richtlinie 2008/48 steht.

( 10 ) Siehe Nrn. 7 bis 11 der vorliegenden Schlussanträge.

( 11 ) C‑429/05, EU:C:2007:575 (Rn. 69).

( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Arcor (C‑55/06, EU:C:2008:244, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Steffensen (C‑276/01, EU:C:2003:228, Rn. 62 und 63).

( 13 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56).

( 14 ) Nach Art. 1315 des französischen Code civil hat nämlich derjenige, der sich auf die Befreiung von einer Verpflichtung beruft, dies zu beweisen.

( 15 ) Während CA CF im Fall von Frau Bakkaus dem nationalen Richter eine von der Kreditnehmerin unterzeichnete Aufstellung ihrer Einnahmen und finanziellen Verpflichtungen einschließlich entsprechender Belege vorgelegt hat, scheint dies in der die Eheleute Bonato betreffenden Rechtssache nicht der Fall zu sein.

( 16 ) Hervorhebung nur hier.

( 17 ) Vgl. Art. 9 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit [KOM(2002) 443 endg.] (ABl. 2002, C 331 E, S. 200).

( 18 ) In dieser Hinsicht weichen die Anforderungen, die aus der Richtlinie 2008/48 folgen, erheblich von denen ab, die kürzlich in der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60, S. 34) festgelegt wurden. Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17 stellt in diesem Zusammenhang klar: „Diesbezüglich sollten die Bestimmungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung im Vergleich zum Verbraucherkredit verschärft werden, die Kreditvermittler sollten genauere Informationen zu ihrem Status und ihren Beziehungen zu den Kreditgebern bereitstellen, um potenzielle Interessenkonflikte transparent zu machen, und alle am Zustandekommen von Immobilienkreditverträgen beteiligten Akteure sollten in angemessener Weise zugelassen und beaufsichtigt werden.“

( 19 ) Diese Voraussetzungen der Gutgläubigkeit und Vorsicht sind in dem in Fn. 17 angeführten Vorschlag angesprochen.

( 20 ) Vgl. neunter Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 und in diesem Sinne das Urteil Rampion und Godard (EU:C:2007:575, Rn. 59).

( 21 ) Hervorhebung nur hier.

( 22 ) Vgl. den in Fn. 17 angeführten Vorschlag.

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