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Document 62012CO0615

Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 7. November 2013.
Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Zuschüsse, die im Rahmen von über das Programm ,Kultur 2000ʻ finanzierten Projekten gewährt wurden - Anträge auf Zahlung verschiedener Beträge - Inhalt der Klageschrift - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Rechtssache C-615/12 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2013 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:742

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

7. November 2013(*)

„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Zuschüsse, die im Rahmen von über das Programm ,Kultur 2000ʻ finanzierten Projekten gewährt wurden – Anträge auf Zahlung verschiedener Beträge – Inhalt der Klageschrift – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑615/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Dezember 2012,

Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater mit Sitz in Klagenfurt (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Karl,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und D. Roussanov als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach Anhörung des Generalanwalts getroffenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2012, Arbos/Kommission (T‑161/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Verurteilung der Europäischen Kommission zum einen zur Zahlung von 38 585,42 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. Januar 2001 sowie von 27 618,91 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. März 2003 und zum anderen zur Zahlung von 26 459,38 Euro netto an vorgerichtlich entstandenen Interventionskosten abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Randnrn. 1 bis 8 des angefochtenen Urteils dargelegt und kann wie folgt zusammengefasst werden.

3        Im Rahmen des Programms „Kultur 2000“, das mit dem Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 (ABl. L 63, S. 1) geschaffen wurde, schlossen die Rechtsmittelführerin und die Kommission am 10. Januar 2000 bzw. am 16. Mai und am 5. Juni 2002 zwei Vereinbarungen, in denen sich die Kommission verpflichtete, 8,18 % der Kosten eines ersten Projekts, höchstens 100 000 Euro, sowie einen Höchstbetrag von 59 160 Euro, der 42,51 % der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten von 139 160 Euro entspricht, für ein zweites Projekt zu finanzieren. Die Rechtsmittelführerin erhielt seitens der Kommission verschiedene Beträge in Form von Vorschüssen, u. a. 50 000 Euro im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung des ersten Projekts.

4        Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, dass die Prüfung der Durchführung des ersten Projekts zuschussfähige Gesamtausgaben in Höhe von 158 301,19 Euro ergeben habe und dass sich der Betrag des Zuschusses der Kommission auf 12 949,04 Euro belaufe. Da die Rechtsmittelführerin einen Vorschuss von 50 000 Euro erhalten habe, sehe sich die Kommission gezwungen, von ihr 37 050,96 Euro zurückzuverlangen.

5        Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 wandte sich die Rechtsmittelführerin gegen das Schreiben der Kommission vom 25. Juni 2003 und beantragte die Zahlung des zweiten Teils des Zuschusses für das erste Projekt.

6        Nach einem Briefwechsel wies die Kommission die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 23. September 2005 nochmals darauf hin, dass sie von ihr die Rückzahlung des Betrags von 37 050,96 Euro verlange. Mit Schreiben vom 28. November 2006 unterrichtete die Kommission die Rechtsmittelführerin, dass sie binnen zwei Wochen die Aufrechnung des Restbetrags, der der Rechtsmittelführerin aus dem zweiten Projekt geschuldet werde, mit der Forderung vornehmen werde, die sie gegen die Rechtsmittelführerin aus dem ersten Projekt habe. Die Kommission forderte sie daher auf, ihr den Differenzbetrag zu zahlen.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7        Mit Klageschrift, die am 23. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung bestimmter Beträge aufgrund der beiden in den Jahren 2000 und 2002 unterzeichneten Vereinbarungen und der vorgerichtlich entstandenen Interventionskosten.

8        Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

9        Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage als unzulässig ab.

10      In Randnr. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die von der Rechtsmittelführerin getroffene Wahl der Rechtsgrundlage der Klage dahin gehend, dass sie diese auf vertragliche Haftung oder auf außervertragliche Haftung oder sogar auf diese beiden Rechtsgrundlagen stütze, nicht klar und deutlich aus der Klageschrift hervorgehe, wobei die späteren Schriftsätze die sich aus der Klageschrift ergebenden Unklarheiten jedenfalls bestätigt hätten. Nach Ansicht des Gerichts ergab sich aus den oben genannten Erwägungen auch, dass diese Wahl durch die in die Klageschrift aufgenommenen Verweise auf Vorschriften, aufgrund deren das Gericht zuständig sein solle, nicht geklärt werden könne, wobei die späteren Schriftsätze und die Angaben der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung die sich aus der Klageschrift ergebenden Unklarheiten jedenfalls verstärkt hätten.

11      So hat das Gericht in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zwar die Klage die Zahlung verschiedener Beträge, nämlich zum einen zwei Beträge zuzüglich Zinsen als Restzahlungen der im Rahmen der beiden Projekte bewilligten Zuschüsse und zum anderen vorgerichtlich entstandene Interventionskosten, zum Gegenstand habe und im Wesentlichen auf „Schadenersatz“ gerichtet sei, die Rechtsgrundlage dieser Ansprüche in der Klageschrift aber nicht eindeutig und hinreichend deutlich angegeben sei.

12      Weiter hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Klageschrift, selbst wenn man unterstelle, dass sie die Bestimmung der Rechtsgrundlage der vorliegenden Klage zulasse, jedenfalls nicht die Feststellung des oder der zur Stützung der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründe zulasse.

13      In Randnr. 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Klageschrift nicht einmal eine knappe Angabe der Klagegründe enthalte und aus einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und der Anträge bestehe. Das Gericht hat daher die Ansicht vertreten, dass der Klagegrund und die Rügen, die in der Klageschrift geltend gemacht worden sein sollten, nicht den Mindestanforderungen entsprächen, die Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Rechtspflege aufstelle.

14      Das Gericht hat in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils außerdem festgestellt, dass jedenfalls in der Klageschrift das Vorbringen zum einzigen im Raum stehenden Klagegrund nicht hinreichend klar und deutlich sei, um der Kommission eine angemessene Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Anträge zu ermöglichen. Hierzu hat das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Inhalt der Erwiderung der Rechtsmittelführerin für die Heilung eines bei Erhebung der Klage begangenen Verstoßes gegen die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts unerheblich sei, da diese Vorschrift sonst völlig ausgehöhlt würde.

15      Das Gericht ist in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils zum Ergebnis gekommen, dass die Rechtsmittelführerin die Kommission und das Gericht nötige, Mutmaßungen in Bezug auf die Schlussfolgerungen und die konkreten Erwägungen sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art anzustellen, die ihren Ausführungen zugrunde liegen könnten. Eine solche Situation sei jedoch eine Quelle von Rechtsunsicherheit und mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht zu vereinbaren, was Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung verhindern solle. Die Klage wurde deshalb als unzulässig abgewiesen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

16      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        entsprechend ihren Anträgen in der Sache zu entscheiden und

–        hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

17      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unzulässig, äußerst hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten dieses Verfahrens und, soweit relevant, des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

18      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf zwei Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht gegen Art. 44 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung verstoßen habe und unter Nichteinhaltung eines fairen und ausgewogenen Verfahrens jegliche Vorhersehbarkeit, Transparenz und Effizienz im erstinstanzlichen Verfahren habe vermissen lassen. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht die Argumente der Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung und in der Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit nicht gebührend einbezogen habe.

19      Ist das Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es jederzeit auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen. Von dieser Möglichkeit ist in der vorliegenden Rechtssache Gebrauch zu machen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

20      Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts weder verlange, dass der Streitgegenstand und die Klagegründe getrennt voneinander darzustellen seien, noch, dass diese besonders ausführlich oder detailliert sein müssten.

21      Außerdem gehe hinreichend klar und genau aus der Klageschrift hervor, dass sich die Klage auf Beträge stütze, die aufgrund vertraglicher Haftung aus den mit der Kommission geschlossenen Verträgen geschuldet würden. Zudem sei die Kommission in der Lage gewesen, ihr Klagebegehren inhaltlich zu verstehen, und das Gericht sei aufgrund seines formalistischen Ansatzes nicht darauf eingegangen. Das Gericht hätte der Rechtsmittelführerin durch prozessleitende Maßnahmen Gelegenheit geben müssen, etwaige Mängel zu beheben.

22      Überdies laufe es der Effizienz und der Transparenz des Verfahrens zuwider, dass das Gericht im Jahr 2007 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage fünf Jahre bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils vorbehalten habe, auch wenn dies die Verfahrensordnung des Gerichts gestatte.

23      Nach Ansicht der Kommission gehen die Argumente der Rechtsmittelführerin ins Leere und sind unbegründet. Das Gericht habe die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit nicht nur auf das Fehlen von klaren und genauen Angaben zu deren Rechtsgrundlage, sondern auch auf die Feststellung gestützt, dass anhand der Klageschrift nicht ermittelt werden könne, welche Klagegründe die Rechtsmittelführerin geltend mache.

 Würdigung durch den Gerichtshof

24      Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht Art. 44 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung ordnungsgemäß ausgelegt und angewandt hat. Wie sich insbesondere aus den Randnrn. 19, 20 und 25 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht nämlich die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Anforderungen nach dieser Bestimmung geprüft, nach denen die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss, so dass sie den in dieser Vorschrift aufgestellten Erfordernissen der Klarheit und Deutlichkeit entspricht. Damit hat das Gericht entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin weder gefordert, dass der Streitgegenstand und die Klagegründe getrennt voneinander darzustellen seien, noch, dass sie besonders ausführlich und detailliert sein müssten.

25      Die Rechtsmittelführerin kann daher keinen Verstoß gegen Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend machen.

26      Des Weiteren behauptet die Rechtsmittelführerin bloß, ihre Klageschrift erfülle die Erfordernisse nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, und legt deren Inhalt dar, ohne jedoch den Rechtsfehler zu benennen, der dem Gericht im angefochtenen Urteil unterlaufen sein soll. Somit beschränkt sich die Rechtsmittelführerin u. a. in den Randnrn. 17, 18, 24 und 26 ihrer Rechtsmittelschrift auf die Behauptung, dass es „schwer nachvollziehbar“ sei, warum das Gericht zum Ergebnis komme, dass die Klageschrift unzulässig sei.

27      Im Übrigen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Kommission in der Lage gewesen sei, ihr Klagebegehren inhaltlich zu verstehen, als ins Leere gehend zurückzuweisen. In den Randnrn. 54 und 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass die in der Klageschrift festgestellten Unzulänglichkeiten nicht nur die Kommission daran hinderten, eine angemessene Verteidigung vorzutragen, sondern es auch dem Gericht unmöglich machten, über die Anträge zu entscheiden, die von der Rechtsmittelführerin gestellt worden sein sollten, was sowohl die Kommission als auch das Gericht dazu veranlasse, Mutmaßungen anzustellen.

28      Schließlich genügt hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe die Grundsätze der Effizienz und Transparenz des Verfahrens nicht gewahrt, als es die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils vorbehalten habe, die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin einräumt, dass sich das Gericht sehr wohl an seine Verfahrensordnung gehalten hat.

29      Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

30      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist dem Gericht ein Beurteilungsfehler unterlaufen, als es ihre Erwiderung nicht einbezogen habe, in der im Einzelnen dargelegt werde, worauf sich die Klage rechtlich stütze. Außerdem habe es das Gericht versäumt, von der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte weitere Argumente hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage zu berücksichtigen. Daher habe das Gericht mit seiner Entscheidung, über die Zulässigkeit erst im Stadium der Endentscheidung zu entscheiden, die Grundsätze eines fairen und transparenten Verfahrens nicht gewahrt.

31      Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

32      Das Gericht hat zu Recht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Zulässigkeit von Klagegründen, die in der Erwiderung vorgebracht werden, um in der Klageschrift enthaltene Angriffsmittel näher auszuführen, nicht geltend gemacht werden kann, um einen bei Erhebung der Klage begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zu heilen, da diese Vorschrift sonst völlig ausgehöhlt würde.

33      Insoweit hat der Gerichtshof bereits zum Umfang einer solchen Anforderung im Zusammenhang mit Art. 120 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Stellung bezogen, der denselben Wortlaut hat wie Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts. Er hat dazu ausgeführt, dass die geforderten Angaben hinreichend klar und deutlich sein müssen, um dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteile vom 9. Januar 2003, Italien/Kommission, C‑178/00, Slg. 2003, I‑303, Randnr. 6, vom 15. September 2005, Irland/Kommission, C‑199/03 Slg. 2005, I‑8027, Randnr. 50, und vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Randnr. 35).

34      Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin kann das Fehlen solcher Angaben in der Klageschrift durch deren Darstellung in der Erwiderung nicht geheilt werden (vgl. entsprechend Urteil Rossi/HABM, Randnr. 37).

35      Außerdem ist auch darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts als auch aus Art. 127 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Es steht aber fest, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht keinen dahin gehenden Grund angegeben hat.

36      Zum Vorbringen hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes des Gerichts gegen die Grundsätze eines fairen und transparenten Verfahrens genügt der Hinweis, dass es im Wesentlichen identisch mit dem im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes ausgeführten Vorbringen ist. Daher ist es aus denselben Gründen wie den in Randnr. 28 des vorliegenden Beschlusses angegebenen Gründen zurückzuweisen.

37      Folglich hat das Gericht demnach keinen Rechtsfehler begangen und ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

38      Daher ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

39      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der aufgrund von Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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