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Document 52023XC0417(02)

Mitteilung der Kommission Änderung der Bekanntmachung der Kommission – Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen 2023/C 133 I/01

C/2023/2335

ABl. C 133I vom 17.4.2023, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 133/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung der Bekanntmachung der Kommission – Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen

(2023/C 133 I/01)

1.   

Die Bekanntmachung der Kommission „Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen“ (1) wird hiermit wie folgt geändert.

2.   

Unter Randnummer 2 wird „Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen“ durch „Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen“ ersetzt. Der Inhalt der Fußnoten 3 und 4 wird durch „ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 4.“ bzw. „ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 1.“ ersetzt.

3.   

Randnummer 17 erhält folgende Fassung:

„(17)

Vereinbarungen, die Kernbeschränkungen enthalten, fallen nicht unter die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung. Diese Beschränkungen sind in Artikel 4 der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und Artikel 5 der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung aufgeführt. Da es sich bei Kernbeschränkungen um schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen handelt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie im Allgemeinen zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen, wird sich die Kommission bei der Prüfung vertikaler Vereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor, die Kernbeschränkungen enthalten, von folgenden Erwägungen leiten lassen: a) Enthält eine Vereinbarung eine Kernbeschränkung nach Artikel 4 der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und Artikel 5 der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung, so fällt diese Vereinbarung wahrscheinlich unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV; b) enthält eine Vereinbarung eine Kernbeschränkung nach Artikel 4 der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und Artikel 5 der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung, so erfüllt diese Vereinbarung wahrscheinlich nicht die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV. Ein Unternehmen kann jedoch im Einzelfall nachweisen, dass eine solche Vereinbarung die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen belegen, dass Effizienzgewinne wahrscheinlich sind und dass diese Effizienzgewinne wahrscheinlich aus der Aufnahme der Kernbeschränkung in die Vereinbarung resultieren, und zudem nachweisen, dass auch alle anderen Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllt sind.“

4.   

Randnummer 19 erhält folgende Fassung:

„(19)

‚Originalteile oder -ausrüstung‘ sind Teile oder Ausrüstungen, die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt werden, die der Kraftfahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Zusammenbau des betreffenden Kraftfahrzeugs vorschreibt (siehe Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (2)).“

5.   

Randnummer 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Nach Artikel 4 Buchstabe f der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung liegt eine Kernbeschränkung vor, wenn eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter von Teilen und einem Abnehmer, der diese Teile weiterverwendet, den Anbieter daran hindert oder seine Möglichkeit beschränkt, die Teile an Endverbraucher, unabhängige Werkstätten, Großhändler oder andere Dienstleister zu verkaufen, die der Abnehmer nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner Waren betraut hat.“

6.   

Unter Randnummer 26 erhalten die letzten beiden Sätze folgende Fassung:

„Wettbewerbsverbote, die sich stillschweigend über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus verlängern können, fallen unter die Gruppenfreistellungsverordnungen, sofern der Abnehmer die vertikale Vereinbarung, die die Verpflichtung enthält, mit einer angemessenen Kündigungsfrist und zu angemessenen Kosten wirksam neu aushandeln oder kündigen kann, sodass er nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums seinen Anbieter effektiv wechseln kann.“

7.   

Randnummer 31 erhält folgende Fassung:

„Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung ist ein ‚Wettbewerbsverbot‘ eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung, die den Abnehmer veranlasst, keine Waren oder Dienstleistungen herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen, oder eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung des Abnehmers, auf dem relevanten Markt mehr als 80 % seines Gesamtbezugs an Vertragswaren oder -dienstleistungen und ihren Substituten, der anhand des Werts des Bezugs oder, falls in der Branche üblich, am bezogenen Volumen im vorangehenden Kalenderjahr berechnet wird, vom Anbieter oder von einem anderen vom Anbieter benannten Unternehmen zu beziehen.“

8.   

Unter Randnummer 34 wird der Inhalt der Fußnote 19 durch „Siehe Allgemeine Vertikal-Leitlinien, Randnr. 310.“ ersetzt.

9.   

Unter Randnummer 38 wird „Abschnitt VI.2.1 der Allgemeinen Vertikal-Leitlinien“ durch „Abschnitt 8.2.1 der Allgemeinen Vertikal-Leitlinien“ ersetzt.

10.   

Unter Randnummer 40 wird „Abschnitt VI.2.1 der Allgemeinen Vertikal-Leitlinien“ durch „Abschnitt 8.2.1 der Allgemeinen Vertikal-Leitlinien“ ersetzt.

11.   

Randnummer 44 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(44)

Während qualitative Kriterien die Zahl der Händler oder Werkstätten durch Vorgaben, die nicht von allen erfüllt werden können, mittelbar begrenzen, beschränken quantitative Kriterien die Zahl der Händler oder Werkstätten unmittelbar, z. B. durch Festsetzung ihrer Zahl.“

12.   

Randnummer 46 erhält folgende Fassung:

„(46)

Selektivvertriebsvereinbarungen werden nach den in Abschnitt 4.6.2 der Allgemeinen Vertikal-Leitlinien dargelegten Grundsätzen geprüft. Nach den Gruppenfreistellungsverordnungen gilt die Freistellung für Selektivvertriebsvereinbarungen unabhängig von der Beschaffenheit des Produkts oder der Art der zugrunde gelegten Auswahlkriterien – quantitative oder qualitative –, sofern der Marktanteil der beteiligten Unternehmen nicht mehr als 30 % beträgt. Die betreffenden Vereinbarungen dürfen allerdings weder Kernbeschränkungen nach Artikel 4 der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und Artikel 5 der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung noch nach Artikel 5 der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung nicht freigestellte Beschränkungen, die sich nicht vom Rest der Vereinbarung abtrennen lassen, enthalten. Wenn sich die nicht freigestellten Beschränkungen abtrennen lassen, fallen die übrigen Bestimmungen der vertikalen Vereinbarung weiterhin unter die Gruppenfreistellung.“

13.   

Randnummer 47 erhält folgende Fassung:

„(47)

Drei der in der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung genannten Kernbeschränkungen beziehen sich ausdrücklich auf selektive Vertriebssysteme. Nach Artikel 4 Buchstabe c Ziffer i gilt als Kernbeschränkung die Beschränkung der Gebiete oder Kunden, in bzw. an die die Mitglieder des selektiven Vertriebssystems die Vertragswaren oder -dienstleistungen aktiv oder passiv verkaufen dürfen. Es gibt Ausnahmen von dieser Kernbeschränkung, wie z. B. die Beschränkung des aktiven Verkaufs durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems und ihre Kunden in ein anderes Gebiet oder an eine Kundengruppe, das bzw. die dem Anbieter vorbehalten ist oder von dem Anbieter höchstens fünf Alleinvertriebshändlern exklusiv zugewiesen wurde (Artikel 4 Buchstabe c Ziffer i Nummer 1 der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung), die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs durch Mitglieder des selektiven Vertriebssystems und durch ihre Kunden an nicht zugelassene Händler in dem Gebiet, in dem ein solches System betrieben wird (Artikel 4 Buchstabe c Ziffer i Nummer 2 der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung), die Beschränkung des Niederlassungsorts der Mitglieder des selektiven Vertriebssystems (Artikel 4 Buchstabe c Ziffer i Nummer 3 der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung), die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Großhandelsstufe tätige Mitglieder des selektiven Vertriebssystems (Artikel 4 Buchstabe c Ziffer i Nummer 4 der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung) und die Beschränkung der Möglichkeit, Teile, die zur Weiterverwendung geliefert werden, aktiv oder passiv an Kunden zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie der Anbieter herstellt (Artikel 4 Buchstabe c Ziffer i Nummer 5 der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung). Nach Artikel 4 Buchstabe c Ziffer ii der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung gilt als Kernbeschränkung die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, die auf derselben Handelsstufe oder unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind. Nach Artikel 4 Buchstabe c Ziffer iii der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung gilt als Kernbeschränkung die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder des selektiven Vertriebssystems, unbeschadet der in Artikel 4 Buchstabe c Ziffer i der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung unter den Nummern 1 und 3 genannten Ausnahmen. Diese drei Kernbeschränkungen haben für den Kraftfahrzeugvertrieb besondere Bedeutung.“

14.   

Unter Randnummer 51 wird die Angabe „Artikel 4 Buchstabe c“ durch die Angabe „Artikel 4 Buchstabe c Ziffer iii“ ersetzt.

15.   

Randnummer 53 erhält folgende Fassung:

„(53)

Wie unter Randnummer 146 der Allgemeinen Vertikal-Leitlinien erläutert, bestehen die von selektiven Vertriebssystemen ausgehenden Gefahren für den Wettbewerb in einem Verlust an markeninternem Wettbewerb und – vor allem bei Vorliegen einer kumulativen Wirkung – im Ausschluss einer bestimmten Art bzw. bestimmter Arten von Händlern sowie in der Abschwächung des Wettbewerbs und der Erleichterung der Kollusion unter Anbietern oder Abnehmern, da die Anzahl der Abnehmer begrenzt wird.“

16.   

Der letzte Satz von Randnummer 54 erhält folgende Fassung:

„Ein rein qualitativer Selektivvertrieb fällt möglicherweise nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, sofern die drei unter Randnummer 43 dieser Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

17.   

Randnummer 60 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Besondere Aufmerksamkeit ist dabei auf drei spezifische Verhaltensweisen zu richten, die diesen Wettbewerb beschränken können, insbesondere indem unabhängigen Marktteilnehmern kein Zugang zu wesentlichen Inputs gewährt wird, die gesetzlichen und/oder erweiterten Gewährleistungen zum Ausschluss unabhängiger Werkstätten missbraucht werden oder der Zugang zu Netzen zugelassener Werkstätten von Kriterien nicht qualitativer Art abhängig gemacht wird.“

18.   

Der Titel von Randnummer 62 erhält folgende Fassung:

„Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu wesentlichen Inputs“.

19.   

Randnummer 62 erhält folgende Fassung:

„(62)

Ein rein qualitativer Selektivvertrieb fällt möglicherweise nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, sofern die drei unter Randnummer 43 dieser Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings können mit zugelassenen Werkstätten und/oder Teilehändlern geschlossene Vereinbarungen über qualitativen Selektivvertrieb unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen, wenn eines der beteiligten Unternehmen durch sein Verhalten im Rahmen derartiger Vereinbarungen bewirkt, dass unabhängige Markteilnehmer vom Markt ausgeschlossen werden, zum Beispiel dadurch, dass ihnen Inputs wie die für die Instandsetzung und Wartung erforderlichen technischen Informationen, Werkzeuge, Schulungen und fahrzeuggenerierten Daten vorenthalten werden. Als ‚unabhängige Marktteilnehmer‘ gelten in diesem Zusammenhang unabhängige Werkstätten, Ersatzteilehersteller und -händler, Hersteller von Werkstattausrüstung oder Werkzeugen und entsprechende Händler, Herausgeber von technischen Informationen und fahrzeuggenerierten Daten, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung für Werkstattmitarbeiter.“

20.   

Nach Randnummer 62 wird folgende Randnummer 62a eingefügt:

„(62a)

Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorenthaltung eines bestimmten Inputs, z. B. einem in die unter Randnummer 62 dieser Leitlinien genannten Inputkategorien fallenden Input, dazu führen könnte, dass die betreffenden Vereinbarungen von Artikel 101 Absatz 1 AEUV erfasst werden, sollten u. a. die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

a)

Wird sich die Vorenthaltung des betreffenden Inputs erheblich auf die Fähigkeit unabhängiger Marktteilnehmer auswirken, ihre Tätigkeiten durchzuführen und Wettbewerbsdruck auf dem Markt auszuüben (d. h., ist der Input für Reparatur und Wartung von wesentlicher Bedeutung)?

b)

Wird der betreffende Input Mitgliedern des jeweiligen Netzes zugelassener Werkstätten zur Verfügung gestellt? Wenn sie dem Netz zugelassener Werkstätten in jeglicher Form zur Verfügung gestellt wird, sollte sie auch den unabhängigen Marktteilnehmern in nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung gestellt werden.

c)

Wird der betreffende Input letztlich (3) für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen oder für andere Zwecke (4) wie die Herstellung von Ersatzteilen oder Werkzeugen genutzt?“

21.   

Nach Randnummer 62a wird folgende Randnummer 62b eingefügt:

„(62b)

Wenn die beteiligten Unternehmen in Erwägung ziehen, einen bestimmten Input, der für die Instandsetzung und Wartung von wesentlicher Bedeutung ist, z. B. einen in die unter Randnummer 62 dieser Leitlinien genannten Inputkategorien fallenden Input, aus Sicherheitsgründen anderen vorzuenthalten, sollten sie prüfen, ob die Vorenthaltung des betreffenden Inputs verhältnismäßig ist, um den betreffenden Sicherheitsbedenken Rechnung zu tragen. Sie sollten daher insbesondere prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen würden.“

22.   

Vor Randnummer 63 wird folgender Titel eingefügt:

„Technische Informationen“.

23.   

Am Anfang von Randnummer 63 wird Folgendes angefügt:

„(63)

Technische Informationen sind potenziell ein wesentlicher Input für Instandsetzungs- und Wartungstätigkeiten. Um festzustellen, ob eine bestimmte technische Information einen wesentlichen Input für Instandsetzungs- und Wartungstätigkeiten darstellt, sind die unter Randnummer 62a dieser Leitlinien genannten Kriterien zu berücksichtigen. Technische Informationen sollten von Informationen anderer Art wie etwa kommerziellen Informationen (5) unterschieden werden, die rechtmäßig vorenthalten werden können.“

24.   

Randnummer 65 erhält folgende Fassung:

„(65)

Die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG sieht u. a. ein System für die Gewährleistung des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Kraftfahrzeuge vor. Ferner ist in der delegierten Verordnung (EU) 2021/1244 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des standardisierten Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie der Anforderungen und Verfahren für den Zugang Sicherheitsinformationen des Fahrzeugs (6) ein spezifisches Verfahren für die Zulassung und Autorisierung des Zugangs unabhängiger Wirtschaftsakteure zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge festgelegt. Die Kommission wird Fälle, in denen der Verdacht besteht, dass technische Reparatur- und Wartungsinformationen vorenthalten werden, unter Berücksichtigung dieser Verordnungen würdigen.“

25.   

Randnummer 66 erhält folgende Fassung:

„(66)

Der Begriff ‚technische Information‘ ist angesichts des technologischen Fortschritts nicht fest umrissen. Derzeit umfasst der Begriff unter anderem Software, Fehlercodes und sonstige Parameter einschließlich entsprechender Updates, die erforderlich sind, um in elektronischen Steuergeräten, modernen Fahrerassistenzsystemen und Batteriemanagementsystemen von Elektrofahrzeugen vom Anbieter empfohlene Einstellungen vorzunehmen oder wiederherzustellen, Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummern und andere Kraftfahrzeug-Identifizierungsmethoden, Teilekataloge, Instandsetzungs- und Wartungsverfahren, Arbeitslösungen, die sich aus praktischen Erfahrungen ergeben und sich auf typische Probleme bei einem bestimmten Modell oder einer bestimmten Serie beziehen, sowie Rückrufanzeigen und sonstige Mitteilungen über Reparaturarbeiten, die innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten kostenlos durchgeführt werden können. Bei der Ersatzteilnummer und anderen Informationen, die erforderlich sind, um das korrekte Ersatzteil mit Markenzeichen des Kraftfahrzeugherstellers für ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu ermitteln (d. h. das Teil, das der Kraftfahrzeughersteller in der Regel den Mitgliedern seines Netzes zugelassener Werkstätten zur Instandsetzung des betreffenden Fahrzeugs liefern würde), handelt es sich ebenfalls um technische Informationen (7), ebenso wie bei den für die Installation bestimmter Ersatzteile benötigten Aktivierungscodes. Auch die in der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 enthaltenen Anforderungen und Auflistungen sollten als Anhaltspunkt dafür verwendet werden, was die Kommission im Rahmen der Anwendung des Artikels 101 AEUV als technische Informationen betrachtet.“

26.   

Randnummer 67 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Artikel 101 AEUV verpflichtet einen Anbieter jedoch nicht, technische Informationen in einem standardisierten Format oder über ein bestimmtes technisches System, etwa gemäß der Norm EN/ISO 18541 – 2014 oder der Verordnung (EG) Nr. 295/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (8) vorgesehenen Formaten oder technischen Systemen zur Verfügung zu stellen.“

27.   

Nach Randnummer 67 werden der folgende Titel und Randnummer 67a eingefügt:

„Fahrzeuggenerierte Daten

(67a)

Soweit fahrzeuggenerierte Daten für Instandsetzung und Wartung von wesentlicher Bedeutung sind, gelten die Erwägungen unter den Randnummern 62 bis 67 dieser Leitlinien auch für die Verfügbarkeit dieser Daten für unabhängige Marktteilnehmer. Um festzustellen, ob bestimmte fahrzeuggenerierte Daten einen wesentlichen Input für Instandsetzungs- und Wartungstätigkeiten darstellen, sind die unter Randnummer 62a dieser Leitlinien genannten Kriterien zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten die bestehenden Normen und die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/858 als Richtschnur herangezogen werden (9).“

28.   

Vor Randnummer 68 wird folgender Titel eingefügt:

„Werkzeuge und Schulungen“.

29.   

Randnummer 68 erhält folgende Fassung:

„(68)

Soweit Werkzeuge oder Schulungen für Instandsetzung und Wartung von wesentlicher Bedeutung sind, gelten die Erwägungen unter den Randnummern 62 bis 67 dieser Leitlinien auch für die Verfügbarkeit dieser Werkzeuge bzw. Schulungen für unabhängige Marktteilnehmer. Um festzustellen, ob bestimmte Werkezeuge oder Schulungen einen wesentlichen Input für Instandsetzungs- und Wartungstätigkeiten darstellen, sind die unter Randnummer 62a dieser Leitlinien genannten Kriterien zu berücksichtigen. Der Begriff ‚Werkzeuge‘ umfasst in diesem Zusammenhang elektronische Diagnose- und andere Reparaturwerkzeuge, einschließlich der einschlägigen Software und regelmäßiger Updates, sowie Kundendienstleistungen für derartige Werkzeuge.“

30.   

Nach Randnummer 68 werden der folgende Titel und Randnummer 68a eingefügt:

„Sonstige Erwägungen

(68a)

Die Vorenthaltung eines bestimmten Inputs, z. B. eines wesentlichen Inputs, der unter eine der unter den Randnummern 62 bis 68 dieser Leitlinien genannten Kategorien fällt, einschließlich der Vorenthaltung fahrzeuggenerierter Daten, die den Mitgliedern des betreffenden Netzes zugelassener Werkstätten von den Kraftfahrzeugherstellern nicht zur Verfügung gestellt werden, kann einen Missbrauch im Sinne des Artikels 102 AEUV darstellen, wenn ein marktbeherrschender Anbieter einen solchen Input unabhängigen Marktteilnehmern vorenthält (10).“

(1)  ABl. C 138 vom 28.5.2010, S. 16.

(2)  ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(3)  Wie etwa Informationen, die Herausgebern zwecks Weiterleitung an Kfz-Werkstätten zur Verfügung gestellt werden.

(4)  Informationen, die für den Einbau eines Ersatzteils in ein Kraftfahrzeug oder die Verwendung eines Werkzeugs an einem Kraftfahrzeug genutzt werden, sollten als für Instandsetzung oder Wartung genutzt angesehen werden, während Informationen über Design, Produktionsverfahren oder bei der Herstellung eines Ersatzteils verwendete Materialien nicht zu dieser Kategorie gezählt werden sollten und folglich vorenthalten werden dürfen.

(5)  Kommerzielle Informationen sind für die Zwecke dieser Leitlinien von Instandsetzungs- und Wartungsbetrieben genutzte Informationen, die für die Instandsetzung und Wartung der Kraftfahrzeuge aber nicht erforderlich sind, z. B. Abrechnungssoftware oder Informationen über die innerhalb des zugelassenen Netzes geltenden Stundensätze.

(6)  ABl. L 272 vom 30.7.2021, S. 16.

(7)  Der unabhängige Marktteilnehmer sollte nicht gezwungen sein, das betreffende Ersatzteil zu erwerben, um Zugang zu diesen Informationen zu erhalten.

(8)  ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 7.

(9)  Dies schließt die Verfügbarkeit solcher Daten für unabhängige Marktteilnehmer für Instandsetzungs- und Wartungstätigkeiten ein, die von drahtlosen Ferndatennetzen unterstützt werden. Siehe Artikel 61 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2018/858.

(10)  Zu den von den Unionsgerichten nach Artikel 102 AEUV zugrunde gelegten Kriterien für die Missbräuchlichkeit von Lieferverweigerungen siehe u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Oscar Bronner GmbH & Co. KG/Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG, Mediaprint Zeitungsvertriebsgesellschaft mbH & Co. KG und Mediaprint Anzeigengesellschaft mbH & Co. KG, C-7/97, ECLI:EU:C:1998:569, Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 1995, Radio Telefis Eireann (RTE) und Independent Television Publications Ltd (ITP)/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, ECLI:EU:C:1995:98, Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft Corp./Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom, a.s./Kommission, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239.


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