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Document 52017DC0074

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT Umverteilung und Neuansiedlung - Neunter Fortschrittsbericht

COM/2017/074 final

Brüssel, den 8.2.2017

COM(2017) 74 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung - Neunter Fortschrittsbericht



x0009


1Einleitung

Der neunte Fortschrittsbericht zur Umverteilung und Neuansiedlung erläutert den aktuellen Sachstand seit dem letzten Bericht vom 8. Dezember 1 und bewertet die zwischen dem 8. Dezember 2016 und dem 7. Februar 2017 (Berichtszeitraum) von allen maßgeblichen Beteiligten ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung der Verpflichtungen im Rahmen der Umverteilungs- und Neuansiedlungsregelungen.


Seit dem 5. Dezember 2016 sind 3873 Personen 2 in Griechenland angekommen. Die Gesamtzahl der Migranten in Griechenland ist gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraum gleich geblieben und belief sich zum 7. Februar auf rund 62 600, von denen rund 15 000 auf die Inseln und rund 47 600 auf das griechische Festland entfallen. 3 In Italien sind seit dem 5. Dezember 2016 15 614 Personen 4 angekommen. Neuankömmlinge aus Eritrea – dem Land, aus dem die meisten Staatsangehörigen stammen, die in Italien für eine Umsiedlung in Betracht kommen – 5 machten 3,6 % aller Neuankömmlinge aus.

Im 8. Bericht hat die Kommission spezifische Zielvorgaben gesetzt, nach denen ab Dezember 2016 monatlich mindestens 1000 Personen aus Italien und mindestens 2000 aus Griechenland umgesiedelt werden sollen. Bei seiner letzten Tagung am 15. Dezember 6 hat der Europäische Rat den Gemeinsamen Aktionsplan zur Umsetzung der Erklärung EU-Türkei gebilligt, der für Griechenland Zielvorgaben für die Umverteilung umfasste. Außerdem forderte der Europäische Rat erneut, die Anstrengungen zur beschleunigten Umsiedlung, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, und zur Durchführung der bestehenden Umsiedlungsprogramme weiter zu intensivieren. Trotz dieser Forderungen sind die Ergebnisse uneinheitlich.

 

Im Berichtszeitraum wurden weitere 3813 Personen umgesiedelt, womit die Gesamtzahl der bislang umgesiedelten Personen 11 966 beträgt (davon 8766 aus Griechenland und 3200 aus Italien) 7 . Der Dezember stellte mit 1926 umgesiedelten Personen (davon 764 aus Italien und 1162 aus Griechenland) einen neuen Rekord für Umsiedlungen sowohl aus Italien als auch aus Griechenland dar und sorgte dafür, dass der Richtwert von mehr als 10 000 umgesiedelten Personen erreicht werden konnte. Die Ergebnisse für Januar (551 Umsiedlungen für Italien und 1131 für Griechenland) bestätigten die Stabilisierung der Umsiedlungen aus Griechenland bei ungefähr 1000 Personen pro Monat. Obwohl diese Zahlen weiterhin einen insgesamt positiven Trend darstellen, erreichen sie dennoch nicht die von der Kommission gesetzten Ziele und im Fall der Umsiedlungen aus Griechenland, die vom Europäischen Rat umfassender gebilligten Ziele. 

Was die Neuansiedlung anbelangt, so ist die Umsetzung der Schlussfolgerungen 8 vom Juli 2015 zur Neuansiedlung von 22 504 Personen auf dem rechten Weg; bisher wurden 13 968 Personen, die internationalen Schutz benötigen – d. h. mehr als die Hälfte der vereinbarten Personenzahl – neu angesiedelt. Seit dem 6. Dezember 2016 wurden 913 9 Personen neu angesiedelt, hauptsächlich aus der Türkei, Jordanien und dem Libanon. Mit der Neuansiedlung im Rahmen dieses europäischen Programms wird unter anderem auch der in der Erklärung EU-Türkei vereinbarte 1:1-Mechanismus umgesetzt. Im Rahmen des Mechanismus sind seit dessen Start am 4. April 10 3098 Syrer aus der Türkei in der EU neu angesiedelt worden, darunter 487 11 seit dem letzten Bericht.

2Umverteilung

2.1Wichtigste Punkte aus dem Berichtszeitraum

Nach der Annahme des 8. Berichts hat die Kommission fast alle Mitgliedstaaten bilateral dazu aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Erreichung dieser Ziele zu verstärken. Bereits aktive Mitgliedstaaten und assoziierte Länder haben positiv reagiert und der Kommission ihre Planungen für monatliche Zusagen mitgeteilt. In Bezug auf manche Mitgliedstaaten ist das Bild jedoch enttäuschend. Ungarn, Österreich und Polen sind nach wie vor die einzigen Mitgliedstaaten, die noch keine Antragsteller aufgenommen haben. Die Slowakei siedelt nach wie vor in sehr geringem Umfang um und die Tschechische Republik hat seit Mai 2016 keine Zusage gemacht und seit August 2016 keine Antragsteller umgesiedelt.

Entgegen der Zielvorgabe von 2000 Umsiedlungen pro Monat wurden aus Griechenland im Dezember 2016 1162 Personen umgesiedelt und im Januar 2017 1131. Im Dezember 2016 gab es 1178 Zusagen und im Januar 2017 waren es 1550. Es ist möglich, die Ziele zu erreichen, sofern alle Mitgliedstaaten auf stabiler monatlicher Basis und entsprechend ihrer Zuweisung Zusagen geben und Überstellungen vornehmen. Um das Ziel der 2000 Umsiedlungen zu erreichen, wäre es insbesondere erforderlich, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die keine oder nur wenige Antragsteller aufgenommen haben (Tschechische Republik, Ungarn, Kroatien, Österreich, Polen und die Slowakei) unverzüglich beginnen, dies zu tun. Außerdem müssten Belgien und Spanien monatlich ihrer Zuweisung entsprechende Zusagen geben, und Portugal, Rumänien und Litauen müssten wieder auf einer monatlichen Basis Zusagen geben. Es sollte jedoch auch anerkannt werden, dass Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta und Finnland auf einem guten Weg sind, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus werden die Schweiz und Norwegen bei der derzeitigen Rate ihren Umverteilungsverpflichtungen bis März 2017 nachgekommen sein. Andere Mitgliedstaaten, die erst kürzlich mit der Umsiedlung aus Griechenland begonnen haben, haben noch einen weiteren Weg zurückzulegen, bis sie aktivere Mitgliedstaaten und assoziierte Länder eingeholt haben.

Die griechischen Behörden haben die Effizienz der Registrierungen weiter erhöht und Termine erneut vergeben, so dass bis Mitte März 2017 alle vorab registrierten Antragsteller (einschließlich derjenigen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit für eine Umsiedlung infrage kommen) vollständig registriert sein sollten. 12 Um den Antragstellern lange Wartezeiten zu ersparen und eine mögliche Sekundärmigration zu vermeiden, ist es von grundlegender Bedeutung, die monatlichen Ziele so bald wie möglich zu erreichen.

Aus Italien wurden im Dezember 2016 764 Personen umgesiedelt. Dies stellt ein stetiges Wachstum über die vergangenen Monate dar und den höchsten Wert seit Beginn der Regelung. Während die Zahl der Zusagen im Dezember 2016 bei 735 lag, wurde im Januar das Ziel der 1000 Zusagen erreicht (Zusage für die Bereitstellung von 1025 Aufnahmeplätzen). In den letzten vier Monaten stieg die Zahl der Umsiedlungen aus Italien rasch an (von 230 auf ungefähr 750 jeden Monat). Im Januar ging die Zahl der umgesiedelten Personen jedoch das erste Mal zurück (551 umgesiedelte Personen). Das scheint teilweise an den Feiertagen zu liegen, aber auch an operationellen und logistischen Problemen, die in einigen Fällen damit zusammenhängen, dass die Antragsteller in ganz Italien verteilt sind.

Aufgrund des ständigen Zustroms neuer Migranten, auch aus Eritrea, blieb die Zahl der für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Antragsteller Angaben des italienischen Innenministeriums zufolge mit 5300 bis 5800 Eritreern konstant.

Sieben Länder (Deutschland, Frankreich, Malta, die Niederlande, Norwegen, Finnland und die Schweiz) beteiligen sich vollumfänglich an der Umsiedlung aus Italien. Von diesen sind Malta und Finnland auf dem Weg, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, während Norwegen und die Schweiz bei der derzeitigen Rate ihren Umverteilungsverpflichtungen bereits bis März 2017 nachgekommen sein werden. Insbesondere die Mitgliedstaaten, die bisher noch keine Antragsteller aus Italien aufnehmen, sollten ihre Anstrengungen verstärken, so dass das Ziel von 1000 Umsiedlungen pro Monat aus Italien erreicht wird.

Italien plant seinerseits, die Zahl der Bearbeiter von Anträgen in der Dublin-Einheit zu erhöhen und zeigte hinsichtlich der Sicherheitsüberprüfungen Flexibilität. Die Regelungen mit Europol zur Erleichterung von in Ausnahmefällen durchzuführenden zusätzlichen Sicherheitsbefragungen wurden im Januar 2017 auf Antrag von Norwegen das erste Mal angewendet. Auf der Grundlage des Umsiedlungsprotokolls für Italien sollte im Februar in Italien eine erste gemeinsam von Europol und norwegischen und italienischen Beamten durchgeführte Sicherheitsbefragung stattfinden. Das sollte dazu dienen, Rückschlüsse aus dem Verfahren zu ziehen und das erforderliche Vertrauen aller Mitgliedstaaten, die aus Italien umsiedeln, in das System zu stärken.

Die Zahl der in Italien ankommenden unbegleiteten Minderjährigen 13  nahm weiter zu: 2016 kamen 28 129 Minderjährige in Italien an, von denen 25 772 (91,6 %) unbegleitet waren, darunter 3806 Eritreer, 218 Syrer, 394 Iraker und 13 Jemeniten) 14 . Darüber hinaus kamen am 23. Januar 2017 462 unbegleitete Minderjährige in Italien an, von denen vier aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit für eine Umsiedlung in Frage kommen. In Griechenland hielten sich zum 27. Januar nach Angaben des Nationalen Zentrums für Soziale Solidarität schätzungsweise 2200 unbegleitete Minderjährige auf. Wie schon berichtet, wurden bei der groß angelegten Vorabregistrierung in Griechenland 1225 unbegleitete Minderjährige ermittelt 15 , von denen 48 % (ca. 588) aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit für eine Umsiedlung infrage kommen (36 % Syrer und 12 % Iraker) 16 .

Seit Anfang Februar 2017 wurden 523 unbegleitete Minderjährige (nach der griechischen Rechtsdefinition) registriert, aber nur 248 umgesiedelt. Die größte Schwierigkeit liegt in der Umsiedlung verheirateter Minderjähriger (insbesondere wenn sie jünger als 17 Jahre sind), da in vielen Mitgliedstaaten rechtliche Hindernisse für die Umsiedlung dieser Art getrennter Kinder bestehen (beispielsweise, dass der Erwachsene, der einen Minderjährigen heiratet, verurteilt werden kann). Als Folge davon akzeptieren sie diese nicht oder lehnen sogar übermittelte Umsiedlungsersuchen ab. 17 Die Mitgliedstaaten sollten Wege untersuchen, die Umsiedlung dieser Gruppe getrennter Kinder zu erleichtern.

Italien unternimmt ebenfalls Anstrengungen, um die Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger zu erleichtern; allerdings muss das Verfahren, mit dem die Umsiedlung von allein reisenden unbegleiteten Minderjährigen ermöglicht werden soll, noch weiter ausgearbeitet werden. Es wurde lediglich ein von seinen Eltern getrenntes Kind im November 2016 aus Italien in die Niederlande umgesiedelt.

Insgesamt wurden in diesem Berichtszeitraum 74 Minderjährige umgesiedelt (nach Deutschland, Irland, Luxemburg, in die Niederlande, nach Norwegen, Spanien, Finnland und in die Schweiz), so dass sich die Zahl der umgesiedelten unbegleiteten Minderjährigen auf insgesamt 249 beläuft 18 , von denen fast alle aus Griechenland umgesiedelt wurden.

2.2Maßnahmen der Aufnahmemitgliedstaaten

Zwischen dem 7. Dezember und dem 7. Februar wurden weitere 3813 Personen umgesiedelt – 2558 aus Griechenland (einschließlich der ersten Überstellung nach Liechtenstein) 19 und 1255 aus Italien. 20 Frankreich ist das Land, das bislang die meisten Antragsteller (2727) aufgenommen hat – gefolgt von Deutschland (2042) und den Niederlanden (1361).

Maßnahmen zur Erhöhung der noch begrenzten Zahl an Zusagen: Im Berichtszeitraum haben 13 Mitgliedstaaten (Deutschland, Belgien, Estland, Frankreich, Kroatien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Slowenien und Finnland) 21 sowie die Schweiz und Norwegen 22 4413 förmliche Zusagen übermittelt (1760 förmliche Zusagen für Italien und 2653 für Griechenland). Die Gesamtzahl der förmlichen Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten beläuft sich auf 22 928 (7599 für Italien und 15 329 für Griechenland).

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Irland, Lettland, Malta, die Niederlande, Norwegen, Finnland und die Schweiz haben monatliche Zusagen für Griechenland gegeben, während dies für Italien lediglich Belgien, Deutschland, Lettland, die Niederlande, Norwegen, Finnland und die Schweiz taten. Darüber hinaus hat Luxemburg Zusagen sowohl für Italien als auch für Griechenland alle zwei Monate angekündigt.

Österreich 23 und Ungarn sind weiterhin die beiden einzigen Länder, die überhaupt noch keine Zusagen übermittelt und keine Antragsteller aufgenommen haben. Polen hat seit April 2016 nichts unternommen, um seine Zusagen zu erfüllen und bislang weder ausdrücklich zugesichert, Antragsteller aufzunehmen, noch de facto einen Antragsteller aufgenommen 24 . Einige Mitgliedstaaten (Bulgarien, die Tschechische Republik) haben darüber hinaus seit mehr als sieben Monaten keine Zusagen mehr gegeben.

Maßnahmen zur Beschleunigung der Reaktion auf Umsiedlungsersuchen: Die Mitgliedstaaten haben im Berichtszeitraum Fortschritte bei der Beschleunigung der Bearbeitung von Umsiedlungsersuchen gemacht, halten jedoch nach wie vor nicht die in den Umsiedlungsprotokollen festgelegte Zielvorgabe von zehn Arbeitstagen ein. Wie bereits in vorangegangenen Berichten ausgeführt wurde, sollten Sicherheitsbefragen nur in hinreichend begründeten Fällen und innerhalb der vorgegebenen Frist von zehn Arbeitstagen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Bearbeitungskapazitäten steigern, damit sie zügiger reagieren können.

Für einige der Ablehnungen werden noch immer Gründe angeführt, die in den Ratsbeschlüssen nicht vorgesehen sind, wie die Staatsangehörigkeit (selbst wenn die Person aus einem Staat stammt, dessen Staatsangehörige für eine Umsiedlung in Betracht kommen). Ablehnungen sollten zudem stichhaltiger begründet werden, um die in den Ratsbeschlüssen festgelegten Anforderungen zu erfüllen. In diesem Sinn können Deutschland, die Niederlande und Irland als gute Beispiele dafür angesehen werden, wie eine Ablehnung zu begründen ist. Der Austausch von Informationen ist für die Sicherheit der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Anträge nicht ablehnen, indem sie lediglich allgemein auf Sicherheitsfragen verweisen. Sie sollten zusammenarbeiten, um diese Problematik umfassend zu thematisieren. Als Reaktion auf die Bedenken mehrerer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Austauschs von sicherheitsrelevanten Informationen hat Europol angeboten, einen speziellen Kommunikationskanal für die Mitgliedstaaten einzurichten, über den die Gründe für die Ablehnung von Umsiedlungsersuchen sicher übermittelt werden können. Der Kommunikationskanal ist seit 1. Dezember 2016 betriebsbereit, bislang hat ihn jedoch noch kein Mitgliedstaat für die Übermittlung der Ablehnungsgründe verwendet. In Griechenland wurde von der griechischen Polizei die Stelle eines Korrespondenten für die nationale Sicherheit als Kontaktstelle eingerichtet, über die die Ablehnungsgründe übermittelt werden können. Die Kommission verweist noch einmal auf die Möglichkeit, Fingerabdrücke über Kanäle der polizeilichen Zusammenarbeit auszutauschen, um eine Sicherheitsüberprüfung auf nationaler Ebene durchzuführen, insbesondere dann, wenn Antragsteller keinen Ausweis oder keine Reisedokumente haben.

Maßnahmen zur Bewältigung von Herausforderungen bei der Umsiedlung schutzbedürftiger Antragsteller, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger: Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Umsiedlung verheirateter Minderjähriger, auf die in Abschnitt 2.1 verwiesen wird, werden unbegleitete Minderjährige mit einer ähnlichen Geschwindigkeit wie im vergangenen Berichtszeitraum umgesiedelt. Einige Mitgliedstaaten sind auch zögerlich bei der Aufnahme anderer Gruppen schutzbedürftiger Antragsteller (z. B. schwerkranker Personen); andere legen die Ratsbeschlüsse zu eng aus und glauben, dass eine Zusage erlischt, wenn die Überstellung wegen gesundheitlicher Bedenken um mehr als die in den Ratsbeschlüssen vorgesehenen zwei Monate verschoben werden musste (wenn die Person z. B. krankheitsbedingt nicht reisefähig ist). Nach den Ratsbeschlüssen sollten schutzbedürftige Antragsteller vorrangig umgesiedelt werden. Es ist Flexibilität erforderlich, wenn die Überstellung aus gesundheitlichen Gründen verschoben werden muss und erst nach Ablauf der vorgesehenen Zweimonatsfrist durchgeführt werden kann. Dies trifft umso mehr zu, wenn der Aufnahmemitgliedstaat die Frist nicht einhält, die für die Beantwortung eines Umsiedlungsersuchens vorgesehen ist. Die Ratsbeschlüsse sehen eine Verlängerung um weitere vier Wochen und letztendlich auch über die verlängerte Frist hinaus vor. Daher wäre eine größere Flexibilität der Aufnahmemitgliedstaaten wünschenswert.

Maßnahmen, um die Überstellung von Antragstellern zu beschleunigen: Die Verzögerung zwischen der Zustimmung durch den Aufnahmemitgliedstaat und der eigentlichen Überstellung hat sich nicht deutlich verringert. Wie in dem vorherigen Bericht erwähnt wurde, sind diese Verzögerungen in einigen Fällen auf zusätzliche Kontrollen zurückzuführen, die von Mitgliedstaaten nach der Zustimmung durchgeführt wurden, während andere Verzögerungen ihre Ursache in operationellen und logistischen Problemen haben oder in einer fehlenden Aufnahmekapazität in dem Aufnahmemitgliedstaat. Eine größere Flexibilität der Aufnahmemitgliedstaaten wäre in Bezug auf die Organisation und die Termine von Flügen wünschenswert, auch wenn die Überstellungen aus gesundheitlichen Gründen nach der Zweimonatsfrist erfolgen, und die Durchführung in Form von Charterflügen wäre wünschenswert. Die Mitgliedstaaten müssen auch sicherstellen, dass sie über die für die Aufnahme umgesiedelter Antragsteller erforderlichen Kapazitäten verfügen.

Maßnahmen, um die Kapazitäten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) zur Unterstützung Italiens und Griechenlands zu vergrößern: Am 19. Dezember 2016 änderte das EASO einen Beschluss des Verwaltungsrats bezüglich der Anforderungsprofile und der Gesamtzahl an Experten, die den Asyl-Unterstützungsteams zur Verfügung gestellt werden. Dieser Beschluss ermöglicht es dem Interimspersonal des EASO, die Arbeit der Asyl-Unterstützungsteams unter der Leitung des ständigen Personals des EASO und nationaler Experten zu unterstützen. Das EASO wird versuchen, ein Gleichgewicht zwischen den nationalen Experten und dem Interimspersonal herzustellen.

In Bezug auf Griechenland leitete das EASO im Rahmen seines neuen Einsatzplans für das Land am 20. Dezember 2016 den ersten offenen Aufruf zur Abstellung von 26 Experten verschiedener Anforderungsprofile 25 ein. Dieser erste Aufruf deckt das gesamte Jahr 2017 ab und ermöglicht den Mitgliedstaaten, eine stärker auf die Zukunft ausgerichtete Planung des Einsatzes ihrer Experten. Bei der letzten Sitzung der nationalen Kontaktstellen des Asyl-Einsatzpools vom 12. und 13. Januar 2017 in Malta gaben einige Mitgliedstaaten (Deutschland und die Niederlande) bekannt, dass sie sich mit dem EASO über ihre langfristige Planung zum Einsatz von Experten austauschen werden.

Insgesamt waren am 6. Februar in Griechenland 19 Asylexperten, davon drei einzelne Experten, und 40 Dolmetscher zur Unterstützung der Umverteilungsregelung im Einsatz. Derzeit fehlen neun Experten, 26 wobei sich die Zahl in der am 13. März beginnenden Woche auf 21 Experten erhöhen wird.

Für Italien leitete das EASO im Rahmen seines neuen Einsatzplans für das Land (mit Italien am 22. Dezember 2016 unterzeichnet) den ersten Aufruf zur Abstellung von insgesamt 72 Experten ein. Insgesamt waren am 6. Februar in Italien 48 Asylexperten und 43 kulturelle Mediatoren im Einsatz. Derzeit fehlen 24 Experten; diese Zahl wird sich in der am 13. März beginnenden Woche auf 35 Experten erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Experten benennen, um den verschiedenen Aufrufen des EASO regelmäßig Folge zu leisten und dafür zu sorgen, dass erfahrenere und stärker spezialisierte Fachkräfte für längere Zeiträume entsandt werden.

2.3Maßnahmen Griechenlands und Italiens

Griechenland

Maßnahmen zur Beschleunigung der Registrierung und Erfassung von Migranten und die Registrierungskapazitäten des griechischen Asyldiensts: Nach der groß angelegten Vorabregistrierung, über die die Kommission bereits berichtete, hat der griechische Asyldienst die Termine für die vollständige Einreichung von Asylanträgen vergeben. Nach einer weiteren Steigerung der Effizienz der Registrierungen hat der griechische Asyldienst die Termine neu vergeben, so dass die vollständige Registrierung bis Mitte März 2017 abgeschlossen sein wird (statt April, wie es ursprünglich vorgesehen war). Personen, die die Vorabregistrierung verpasst haben, können noch über Skype einen Termin vereinbaren, um Zugang zum Asylverfahren zu erhalten.

Die Differenz zwischen der Zahl der vom griechischen Asyldienst vorgenommenen Registrierungen und der Gesamtzahl der Zusagen hat in dem Berichtszeitraum zugenommen (zwischen dem 6. Dezember und dem 6. Februar hat Griechenland 5233 Umsiedlungsersuchen registriert, allerdings wurden nur 2733 zusätzliche Zusagen übermittelt). Insgesamt hatte Griechenland zum 6. Februar 24 640 Anträge registriert, während sich die Zahl der Zusagen auf insgesamt 15 329 belief, was bedeutet, dass ungefähr 9000 Personen bereit für die Umsiedlung sind, für die keine Zusagen vorliegen. Für die Sicherstellung der Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung und die Umsiedlung aller Antragsteller innerhalb des in den Ratsbeschlüssen vorgesehenen Zeitrahmens ist das Erreichen des monatlichen Ziels für Zusagen und Überstellungen von vorrangiger Bedeutung.

Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten in Griechenland: Zum 7. Februar belief sich in Griechenland die Aufnahmekapazität für irreguläre Migranten und Personen, die beabsichtigen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen bzw. dies bereits getan haben, insgesamt auf 75 182 Plätze. 27 Die Gesamtkapazität der 40 Standorte für dauerhafte Einrichtungen auf dem Festland wird mit rund 27 000 Plätzen veranschlagt.

Von den 20 000 Plätzen, die im Rahmen des Mietprogramms des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) 28 zugunsten von Antragstellern zugesagt worden waren, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen, standen am 7. Februar 19 309 Plätze zur Verfügung 29 , darunter 1831 Plätze in Gebäuden, 5132 Plätze in Hotels, 10 865 Plätze in Wohnungen, 417 Plätze in Gastfamilien und 704 Plätze in speziellen Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Die Auslastungsquote beträgt derzeit etwa 80 %. 30 Es sollte festgestellt werden, dass der UNHCR die Zusage von 20 000 Plätzen im Dezember 2016 erfüllte und sogar übertraf (bis 31. Dezember 2016 waren 21 057 Plätze verfügbar). Einige dieser Plätze können jedoch nicht langfristig aufrecht erhalten werden (z. B. Hotel-Gutscheine) und werden durch Alternativen ersetzt (z. B. Wohnungen/Gebäude). In den kommenden Monaten wird eine aktualisierte Bewertung des griechischen Aufnahmebedarfs durchgeführt und der Umfang des Mietprogramms neu bewertet.

Außerdem war bis zum 6. Februar lediglich eines der von den griechischen Behörden zugesagten drei speziellen Umsiedlungszentren (Lagadikia) eingerichtet worden. Aufgrund der sich verschlechternden Witterungsbedingungen in Nordgriechenland wurden alle Zelte entfernt und 60 vollständig winterfeste Container aufgestellt. Das hat dazu geführt, dass der Standort nun über eine Kapazität von 360 Plätzen verfügt. In den kommenden Monaten werden noch weitere Container aufgestellt, um die Kapazität des Standortes zu verdoppeln. Für die übrigen beiden Zentren wurden von den griechischen Behörden bislang noch keine geeigneten Standorte ausgewiesen. Gespräche zwischen dem UNHCR und den griechischen Behörden im Hinblick darauf, weitere Grundstücke für den Bau spezieller Umsiedlungszentren, insbesondere für ein Umsiedlungszentrum in der Region Attika mit einer Kapazität von 3000 Plätzen, zur Verfügung zu stellen, sind noch im Gange. Wie in früheren Berichten erwähnt, hat die Kommission Griechenland aufgefordert, diese Standorte so bald wie möglich auszuweisen, um Engpässen bei der Durchführung der letzten Phasen des Umverteilungsverfahrens nach Abschluss der groß angelegten Vorabregistrierung vorzubeugen und um einen kostengünstigen Umsiedlungsablauf zu ermöglichen.

Italien

Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Registrierungszentren (Hotspots) und zur Gewährleistung von deren voller Einsatzbereitschaft: 2016 trafen insgesamt 181 346 Personen ein. Angesichts dieser Rekordzahl ist die Gesamtkapazität in den vier einsatzbereiten Hotspots (1600 Plätze in Pozzallo, Lampedusa, Trapani und Taranto) unzureichend. Es kommt nur weniger als ein Drittel der Personen in den einsatzbereiten Hotspots an (52 337 Personen). Wenn jedoch die Personen berücksichtigt werden, die in sechs weiteren Häfen ankommen, in denen die Hotspot-Standardverfahren (Standard Operating Procedures – SOP) 31 angewendet werden, sind es zwei Drittel. Am 7. Dezember beschloss das Innenministerium, 15 Häfen als Landehäfen auszuweisen, in denen die Hotspot-Standardverfahren angewendet werden. Italien sollte die Eröffnung der bereits angekündigten zusätzlichen Registrierungszentren und die Umrüstung anderer Landehäfen beschleunigen.

Die Situation unbegleiteter Minderjähriger in den Hotspots bleibt eine besondere Herausforderung. Sie bleiben häufig länger in den Hotspots oder in anderen Erstaufnahmeeinrichtungen, da das Aufnahmesystem nicht wie bei Erwachsenen und Familien die automatische Überstellung in Einrichtungen in anderen Teilen Italiens erlaubt. Auch andere schutzbedürftige Gruppen bleiben länger in den Hotspots. Die italienischen Behörden sollten Maßnahmen ergreifen, um in sämtlichen Hotspots spezielle Bereiche und eine spezielle Betreuung bereitzustellen, die Verfahren zu beschleunigen, um die Überstellung in die Erst- oder Zweitaufnahmeeinrichtungen, in denen eine ausreichende Zahl an Plätzen zur Verfügung stehen sollte, so schnell wie möglich durchzuführen und rasch einen Vormund zu bestellen.

Am 19. und 20. Januar organisierten Italien und das EASO die erste Sitzung zur Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger im Zusammenhang mit Asyl, mit der Kapazitäten in Bezug auf die Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen (einschließlich unbegleiteter Kinder, die Asyl suchen) aufgebaut und gute Verfahren im Bereich der Aufnahme von Kindern bei einem hohen Zustrom vorgestellt werden sollten. Weitere Sitzungen werden im Februar und März 2017 stattfinden.

Maßnahmen zur Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten in Italien: Wie in früheren Berichten angemerkt, bedarf es einer Erhöhung der Kapazitäten der italienischen Behörden, einschließlich der Dublin-Einheit, für die Registrierung und Bearbeitung von Anträgen, um die Registrierung der Personen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit für eine Umsiedlung infrage kommen, zu beschleunigen und den neuen Zusagen nachzukommen. Italien könnte diesbezüglich auch eine zusätzliche Unterstützung durch das EASO in Betracht ziehen. Außerdem sollte die Verteilung der für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Antragsteller in ganz Italien, die aufgrund des extrem hohen Zustroms an Migranten im Jahr 2016 bis zu einem gewissen Grad unvermeidbar wurde, verringert werden. Die italienischen Behörden könnten ein stärker zentralisiertes System in Betracht ziehen, bei dem die für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Antragsteller zumindest während der letzten Phasen des Verfahrens auf eine geringere Anzahl spezieller Umsiedlungszentren konzentriert werden, um die verschiedenen Schritte der Überstellungen zum Zwecke der Umsiedlung zu erleichtern. Mit einem solchen System könnte die Phase vor der Abreise besser erleichtert werden, einschließlich der erforderlichen Gesundheitskontrollen und der kulturellen Orientierung. Eine schnellere Antragsbearbeitung dürfte auch dazu beitragen, das Risiko zu reduzieren, dass Personen untertauchen.

Maßnahmen zur Beschleunigung der Reaktion auf Umsiedlungsersuchen: Wie in Abschnitt 2.1 dargelegt wurde, wurden die Regelungen mit Europol zur Erleichterung von in Ausnahmefällen durchzuführenden zusätzlichen Sicherheitsbefragungen im Januar 2017 auf Antrag von Norwegen das erste Mal angewendet.

Maßnahmen zur Bewältigung von Herausforderungen bei der Umsiedlung schutzbedürftiger Antragsteller, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger: Die Kommission leistet Italien weiterhin Unterstützung bei allen Bemühungen zur Klärung der Verfahren, die die Umsiedlung unbegleiteter Minderjähriger ermöglichen. Dies sollte dazu führen, dass so bald wie möglich mit der Umsiedlung begonnen wird. Im Hinblick auf eine Beschleunigung dieser Verfahren sollten die italienischen Behörden ein oder mehrere Drehkreuze für unbegleitete Minderjährige schaffen und die Beratung und weitere Unterstützung durch das EASO in Betracht ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Zusagen für unbegleitete Minderjährige machen, so dass Plätze verfügbar sind, wenn die ersten Ersuchen übermittelt werden. Eine erfolgreiche Umverteilung für unbegleitete Minderjährige kann dazu beitragen, dass weniger Personen untertauchen. Angesichts der direkten Anwendbarkeit der Ratsbeschlüsse sollten Vormünder bereits die Umsiedlung von unbegleiteten Minderjährigen, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen und sich in ihrer Obhut befinden, als Option berücksichtigen. Die italienischen Behörden sollten sicherstellen, dass für eine Umsiedlung in Betracht kommende, unbegleitete Minderjährige so bald wie möglich nach der Anlandung über eine Umsiedlung informiert werden.

Maßnahmen zur Eindämmung der Sekundärmigration: Im Rahmen der von den italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Sekundärmigration überstellt die italienische Polizei regelmäßig Migranten, die irregulär vom Süden in den Norden des Landes gelangt sind, zurück in die Aufnahmeeinrichtungen in Süditalien. Wie nachstehend ausgeführt, hat das EASO (entsprechend dem von den italienischen Behörden angegebenen Bedarf) die Tätigkeit des mobilen Teams intensiviert, welches in verschiedenen Gebieten, in denen für eine Umsiedlung in Betracht kommende Personen außerhalb der Registrierungsdrehkreuze untergebracht sind, Registrierungen im Hinblick auf Umsiedlungen durchführt. Des Weiteren hat das EASO an zwei zusätzlichen Standorten ein ständiges Unterstützungsteam für Asylfragen für die Registrierung abgestellt. Die Anwesenheit irregulärer Migranten im italienischen Hoheitsgebiet und deren Bewegungen in diesem Gebiet sollten genau überwacht werden, und irreguläre Sekundärmigration sollte verhindert werden.

2.4Maßnahmen der Kommission und der EU-Agenturen

Europäische Kommission

Im Bericht werden die wichtigsten Aktivitäten der Kommission hervorgehoben, zu denen auch bilaterale Kontakte mit den Mitgliedstaaten zählen, um Fortschritte hinsichtlich der Zielvorgaben zu machen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten, die die Ratsbeschlüsse bisher nur unzureichend durchgeführt haben, weiterhin ermahnen. Sollten in den kommenden Monaten keine spürbaren Fortschritte erzielt werden, so wird die Kommission nicht zögern, von den ihr nach den Verträgen zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen.

Darüber hinaus hat die Kommission bei den regelmäßig veranstalteten Sitzungen der Verbindungsbeamten, die von der Kommission in Griechenland (14. Dezember 2016) und in Italien (31. Januar 2017) organisiert wurden, Wege diskutiert, um die Bereitstellung von Informationen während des Umsiedlungsverfahrens, einschließlich Informationen vor der Abreise und zur kulturellen Orientierung, zu verbessern, so dass Erwartungen besser gesteuert und damit die Sekundärmigration oder ein Abtauchen verhindert und gleichzeitig das Vertrauen der Antragsteller in die Umverteilungsregelung weiter gestärkt werden kann. Die Kommission hat einen Fragebogen sowie ein Konzeptpapier entwickelt, um vorrangige Maßnahmen zu identifizieren, die zu einer besseren Bereitstellung von Informationen bei jedem Schritt des Umsiedlungsverfahrens führen. Hierfür sollten die derzeitigen vom EASO entwickelten Umsiedlungsbroschüren aktualisiert werden, und die Flugblätter, die den Antragstellern je nach Umsiedlungsland gegeben werden, sollten überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Die Kommission hat auch in Zusammenarbeit mit dem EASO vorgeschlagen, den Ländern, die Probleme mit Sekundärmigration oder Abtauchen haben, zugeschnittene Instrumente zur Informationsbereitstellung zur Verfügung zu stellen (z. B. Videos, Faltblätter über das Land usw.).

Für Italien und Griechenland sowie die Aufnahmemitgliedstaaten werden über ihre nationalen Programme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) für die Umverteilung Mittel bereitgestellt. Diese werden geändert, um den Änderungen des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates Rechnung zu tragen. Die Kommission befürwortet die gleichzeitige Überstellung gemischter Ehepaare und Familien (d. h., ein Ehegatte kommt aufgrund seiner Staatsangehörigkeit für eine Umsiedlung infrage und der andere und/oder die Kinder haben eine andere Staatsangehörigkeit), um den Grundsatz der Einheit der Familie zu achten. Die Überstellung des Ehegatten, der nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit für eine Umsiedlung infrage kommt, basiert auf einem Antrag auf Aufnahme im Rahmen der Dublin-Verordnung und folglich erhalten weder Italien oder Griechenland den Pauschalbetrag in Höhe von 500 EUR noch der Aufnahmemitgliedstaat den Pauschalbetrag in Höhe von 6000 EUR. Die Mitgliedstaaten können jedoch versuchen, solche Kosten über ihre jeweiligen nationalen Programme im Rahmen des AMIF zu decken.

Wie in der Bedarfsanalyse vorgesehen, die in Zusammenarbeit mit dem italienischen Innenministerium und anderen maßgeblichen Beteiligten durchgeführt wird, haben die italienischen Behörden im Berichtszeitraum bei der Kommission einen Antrag auf Soforthilfe aus dem AMIF gestellt, der sich auf die Bereitstellung von Leistungen im Bereich der Unterbringungseinrichtungen für Personen, die für eine Umsiedlung infrage kommen, bezieht (beantragter EU-Beitrag: 14,8 Mio. EUR). Darüber hinaus gingen im vergangenen Berichtszeitraum bei der Kommission eine Reihe anderer Anträge in Höhe von insgesamt 113,4 Mio. EUR ein, die nicht mit der Umsiedlung im Zusammenhang standen. Während die Kommission 38,2 Mio. EUR gewährt hat, wird der Antrag auf 14,8 Mio. EUR (sowie andere) im Moment von der Kommission geprüft. Die Entscheidung wird in Kürze erwartet.

Da die aktuelle Übertragungsvereinbarung mit dem UNCHR für das Mietprogramm in Griechenland am 31. Dezember 2016 ausgelaufen ist, hat die Kommission mit dem UNHCR und den griechischen Behörden Gespräche über eine Verlängerung des Mietprogramms für 2017 auf der Grundlage einer aktualisierten Bewertung des griechischen Aufnahmebedarfs aufgenommen.

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

Maßnahmen zur Beschleunigung des Umverteilungsprozesses und zur Erhöhung der Registrierungskapazitäten Griechenlands und Italiens: Am 20. und am 22. Dezember 2016 hat das EASO mit Griechenland bzw. Italien neue Einsatzpläne für 2017 unterzeichnet. Die Einsatzpläne legen alle Unterstützungsmaßnahmen für Griechenland und Italien dar, die 2017 durchgeführt werden. Neben der Unterstützung der Umverteilungsregelung decken die Einsatzpläne Unterstützungsmaßnahmen für das allgemeine Asylverfahren, einschließlich des Dublin-Verfahrens, für das Aufnahmesystems und für Griechenland für die Umsetzung der Erklärung EU-Türkei ab.

In Griechenland bestehen die EASO-Teams, die den griechischen Asyldienst zur Registrierung von Antragstellern unterstützen seit dem 6. Februar aus acht Experten in Thessaloniki, 32 und das Escalation Desk in Athen besteht aus fünf Experten. Des Weiteren hat das EASO vier Experten zur Bereitstellung von Informationen nach Athen abgestellt sowie zwei weitere Dublin-Experten für die Unterstützung der Dublin-Einheit und 40 Dolmetscher. Das EASO hat dem griechischen Asyldienst in Thessaloniki außerdem vollständig ausgestattete mobile Büros bereitgestellt, um die Registrierungsverfahren für die Umverteilung weiter zu unterstützen. Dank dieser mobilen Büros wird es möglich sein, die Registrierungsverfahren von Thessaloniki und Alexandroupoli zu vereinen und die Effizienz des Verfahrens weiter zu steigern, was es dem EASO ermöglicht, bis zu 12 Experten für die Registrierung nach Thessaloniki abzustellen.

Seit der Auftaktveranstaltung im November erprobt das EASO nun zusammen mit dem griechischen Asyldienst ein Zuordnungs-Tool: die funktionellen Anforderungen sind festgelegt, die Registrierungsfelder in der griechischen Datenbank Alkyoni und die entsprechenden Registrieungsformulare werden angepasst, der Zuordnungsalgorithmus wird für die Erprobung verbessert und die Übermittlung von Daten zwischen der Datenbank Alkyoni und dem Zuordnungs-Tool wird entwickelt. Es wird erwartet, dass bis Februar 2017 ein erstes benutzbares Interface für das Zuordnungs-Tool zur Verfügung steht.

In Italien setzt das EASO seit 6. Februar 48 der 72 bei den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern angeforderten Experten ein: 9 Experten in den Hotspots, 9 Experten in zwei mobilen Teams (in Rom und Catania), 16 Experten in Registrierungsdrehkreuzen, 7 Experten im mobilen Team für die Registrierung und 7 Experten in der Dublin-Einheit in Rom. Das EASO stellt zudem bis zu 43 kulturelle Mediatoren (für Arabisch, Tigrinya und Kurdisch) zur Verfügung, um den Umverteilungsprozess zu unterstützen. Im Berichtszeitraum hat das EASO (entsprechend dem von den italienischen Behörden angegebenen Bedarf) die Tätigkeit des mobilen Teams intensiviert, welches an verschiedenen Orten, an denen für eine Umsiedlung in Betracht kommende Personen außerhalb der Registrierungsdrehkreuze untergebracht sind, Registrierungen im Hinblick auf Umsiedlungen durchführt. 33 Dieses Team unterstützt ferner die örtlichen Questure, indem es Polizeibeamte darin schult, Registrierungen selbst durchzuführen.

3Neuansiedlung

Aus den von den teilnehmenden Ländern vorgelegten Informationen geht hervor, dass über die Hälfte der 22 504 Neuansiedlungen, die im Rahmen der Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 vereinbart worden waren, abgeschlossen waren. Seit dem 6. Dezember 2016 wurden 913 34 Personen umgesiedelt, hauptsächlich aus der Türkei, Jordanien und dem Libanon. Seit dem 6. Februar 2017 sind 13 968 Personen in 21 Staaten (Österreich, Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich) neu angesiedelt worden. Schweden, das Vereinigte Königreich, Finnland und die Niederlande sowie die assoziierten Staaten Schweiz, Liechtenstein und Island sind ihren Zusagen bereits nachgekommen. Trotz der insgesamt positiven Aussichten sollten die Mitgliedstaaten, die bislang noch keine Neuansiedlungen im Rahmen der Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 vorgenommen haben und die Mitgliedstaaten, die noch weit von ihrem Ziel entfernt sind, ihre Anstrengungen erhöhen.

Die Mehrzahl der an der Regelung teilnehmenden Staaten gab an, in erster Linie – aber nicht ausschließlich – Syrer aufzunehmen, die sich in Jordanien, im Libanon und der Türkei aufhalten. Hierunter fallen auch die in der Türkei aufhältigen Syrer, die die Mitgliedstaaten gemäß der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 neu ansiedeln wollen.

Die Zahl der Neuansiedlungen aus der Türkei nimmt weiter zu. Die Mitgliedstaaten machen gute Fortschritte bei der Vorbereitung weiterer Neuansiedlungsmaßnahmen, zu der auch Missionen in die Türkei zählen, um Gespräche mit Neuansiedlungs-Kandidaten durchzuführen. Die türkischen Behörden kommen ihrem Versprechen nach, ihre Anstrengungen zur Vorlage umfangreicherer Kandidatenlisten zu verstärken. Im Januar 2017 wurden Listen vorgelegt, die insgesamt 10 000 Personen umfassten.

Seit dem 4. April 2016 wurden 3098 Syrer aus der Türkei im Rahmen der Neuansiedlungskomponente der in der Erklärung EU-Türkei vereinbarten 1:1-Regelung neu angesiedelt. Seit dem letzten Berichtszeitraum wurden insgesamt 487 Personen im Rahmen dieses Mechanismus neu angesiedelt, und die Zahl der verbleibenden Zusagen beträgt insgesamt 10 402. Im Rahmen der 1:1-Regelung wurden bisher Neuansiedlungen in Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und Schweden durchgeführt. Darüber hinaus hat Norwegen seit dem 4. April bislang 150 Syrer aus der Türkei neu angesiedelt 35 .

Wie bereits berichtet, wurde der Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates 36 zur Änderung des zweiten Umsiedlungsbeschlusses des Rates angenommen. Die Änderung ermöglicht den Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der Zuweisung von 54 000 Personen durch die Umsiedlung oder die legale Aufnahme von in der Türkei aufhältigen syrischen Staatsbürgern zu erfüllen. Die Änderung erfordert eine Abänderung der nationalen AMIF-Programme. Als umgehende Reaktion auf die Annahme des Beschlusses (EU) 2016/1754 des Rates und im Rahmen der Änderung der nationalen AMIF-Programme hat die Kommission von den Mitgliedstaaten bereits erste Hinweise über die Zahl der in der Türkei aufhältigen Syrer erhalten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Beschlusses legal in ihrem Hoheitsgebiet aufzunehmen gedenken. Ausgehend von diesen Hinweisen planen die Mitgliedstaaten, auf dieser Grundlage mehr als 34 000 Syrer aus der Türkei aufzunehmen, auch über eine Neuansiedlung.

Der am 13. Juli 2016 angenommene Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union 37 wird derzeit von den beiden gesetzgebenden Organen geprüft.

4Weiteres Vorgehen

Die Staats- und Regierungschefs haben in verschiedenen Foren wiederholt die Dringlichkeit der Lage festgestellt und weitere Maßnahmen gefordert, um die Umsetzung der Umverteilungsregelung als wichtigen Ausdruck der Solidarität zu beschleunigen. Im Dezember 2016 hat der Europäische Rat die Mitgliedstaaten erneut aufgefordert, die Anstrengungen weiter zu verstärken, um die Umsiedlung zu beschleunigen. Des Weiteren hat er den Gemeinsamen Aktionsplan zur Umsetzung der Erklärung EU-Türkei gebilligt, der die speziellen Zielvorgaben für die Umverteilung für Griechenland umfasste.

Dieser Aufruf des Europäischen Rates erfolgt vor dem Hintergrund uneinheitlicher Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wenn jetzt alle Mitgliedstaaten monatliche Zusagen übermitteln und monatliche Umsiedlungen vornehmen, ist es möglich, das Ziel einer monatlichen Umsiedlung von mindestens 1000 Personen aus Italien und mindestens 2000 Personen aus Griechenland zu erreichen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern geht mit gutem Beispiel voran. Sie kommen ihren rechtlichen Verpflichtungen nach und wenden den Grundsatz der Solidarität in der Praxis an, und die anderen Mitgliedstaaten sollten ihrem Beispiel folgen. Alle Mitgliedstaaten müssen mehr Experten benennen, um den verschiedenen Aufrufen des EASO regelmäßig Folge zu leisten und dafür zu sorgen, dass erfahrenere und stärker spezialisierte Fachkräfte für längere Zeiträume entsandt werden. Diese gemeinsamen Anstrengungen werden helfen, Italien und Griechenland zu entlasten.

Die Kommission wird die Lage weiterhin genau beobachten und sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darum bemühen, den wirksamsten Weg für die vollständige Durchführung der beiden Umsiedlungsbeschlüsse des Rates zu finden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin ihren Verpflichtungen zur Neuansiedlung nachkommen, und in einigen Fällen ihre Anstrengungen verstärken, und zwar auch im Rahmen der Umsetzung der Erklärung EU-Türkei 38 . Die Kommission wird weiterhin regelmäßig Bericht erstatten und im März 2017 ihren zehnten Bericht vorlegen.

(1)

     COM(2016) 791 final.

(2)

     Zahl der von Griechenland gemeldeten irregulären Grenzübertritte aus der Türkei über Land- und Seegrenzen zwischen dem 5. Dezember 2016 und dem 5. Februar 2017 laut Joint Operations Reporting Applications.

(3)

     Quelle: griechische Behörden.

(4)

     Quelle: Italienisches Innenministerium; Angaben für den Zeitraum vom 5. Dezember 2016 bis zum 5. Februar 2017.

(5)

     Derzeit kommen Staatsangehörige folgender Länder für eine Umsiedlung infrage: Burundi, Eritrea, Malediven, Oman, Katar, Syrien und Jemen. Wie in früheren Berichten erwähnt, kommen einige Staatsangehörigkeiten künftig nicht mehr für Umsiedlungen in Betracht; dies betrifft jedoch nicht die Personen, bei denen bereits ein möglicher Bedarf an internationalem Schutz festgestellt wurde (so können vorab registrierte Personen also noch umgesiedelt werden).

(6)

     http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/12/15-euco-conclusions-final/.

(7)

     Neun der in früheren Berichten als Überstellungen zum Zweck der Umsiedlung gemeldeten Überstellungen stellten sich als Überstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung und nicht als Umsiedlungsfälle heraus (vier Fälle aus Italien nach Portugal im Dezember 2015 und April 2016; ein Fall aus Italien in die Niederlande im November 2016; ein Fall aus Griechenland nach Luxemburg im Juni 2016; ein Fall aus Griechenland nach Frankreich im Juni 2016 und zwei Fälle aus Griechenland nach Rumänien im August 2016). Diese wurden folglich von der Gesamtzahl und von den Überstellungen der jeweiligen Mitgliedstaaten in den Anhängen abgezogen. Darüber hinaus waren während dieses Berichtzeitraums ein Fall aus Griechenland nach Spanien im Dezember 2016 und einer aus Griechenland nach Norwegen im Januar 2017 auch Überstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung und wurden folglich nicht bei den Gesamtzahlen für diese Länder berücksichtigt.

(8)

     Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Neuansiedlung von 20 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Regelungen (Dok. 11130/15).

(9)

     Die im letzten Bericht veröffentlichte Zahl musste aufgrund aktualisierter Informationen angepasst werden, die nachfolgend von den Staaten eingingen, in denen Flüchtlinge neu angesiedelt werden. Statt der gemeldeten 13 887 Neuansiedlungen betrug die richtige Zahl der bis 5. Dezember 2016 neu angesiedelten Personen 13 055.

(10)

     SN 38/16 vom 18.3.2016.

(11)

     Die im letzten Bericht veröffentlichte Zahl musste angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Neuansiedlung von Syrern aus der Türkei in Norwegen im Rahmen der 1:1-Regelung nicht mit der Rückkehr von Syrern aus Griechenland verrechnet wird.

(12)

      http://asylo.gov.gr/en/?p=1974  

(13)

     In Artikel 2 Buchstabe l der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) wird der Begriff „unbegleiteter Minderjähriger“ als Minderjähriger (unter 18 Jahren) definiert, „der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist“ [Hervorhebung hinzugefügt]. Infolge der Unterschiede nach dem Gesetz oder der Praxis zwischen den Mitgliedstaaten ist die Definition des Begriffs unbegleiteter Minderjähriger von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, sodass von ihren Eltern getrennte Kinder – darunter auch mit Erwachsenen verheiratete Minderjährige – in einigen Mitgliedstaaten als unbegleitete Minderjährige gelten und in anderen wiederum nicht. Dies führt zudem zu Ungenauigkeiten bei der Berichterstattung der Gesamtzahl der umgesiedelten unbegleiteten Minderjährigen, da einige Mitgliedstaaten nur die unbegleiteten Minderjährigen erfassen und umgesiedelte von ihren Eltern getrennte Kinder bei der Berichterstattung nicht berücksichtigen.

(14)

     Es werden nur die für eine mögliche Umsiedlung infrage kommenden Staatsangehörigkeiten genannt.

(15)

      http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2016/08/Preregistration-data_template_5_EN_EXTERNAL.pdf .

(16)

     Die größte Gruppe unbegleiteter Minderjähriger in Griechenland sind Afghanen, die nicht für eine Umsiedlung infrage kommen. Die griechische Regierung steht mit mehreren Mitgliedstaaten in Kontakt, um eine mögliche freiwillige Überstellung dieser Minderjährigen mit einem anderen Status als den des Antragstellers auf internationalen Schutz zu verhandeln.

(17)

     Der Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte über unbegleitete Kinder von 2016 stellt Daten über die rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf verheiratete minderjährige Migranten und ihre Behandlung bereit. Siehe insbesondere Tabelle 1 auf Seite 11 des Berichts, der unter folgendem Link abgerufen werden kann: http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-december-2016-monthly-migration-report-separated-childr.pdf  

(18)

     Die griechischen Behörden und die Internationalen Organisation für Migration (IOM) verwenden nicht dieselbe Definition für unbegleitete Minderjährige; folglich unterschieden sich die von den griechischen Behörden gemeldeten Zahlen von denen der IOM. Den Angaben der IOM zufolge beläuft sich die Gesamtzahl der im Berichtszeitraum umgesiedelten Minderjährigen auf 51.

(19)

     934 nach Deutschland, 13 nach Zypern, 21 nach Estland, 355 nach Frankreich, 171 nach Irland, 48 nach Lettland, 10 nach Liechtenstein, 44 nach Litauen, 29 nach Luxemburg, 172 in die Niederlande, 184 nach Norwegen, 231 nach Portugal, 26 nach Rumänien, 252 nach Spanien, 18 nach Finnland und 50 in die Schweiz.

(20)

     493 nach Deutschland, 1 Lettland, 21 nach Luxemburg, 92 in die Niederlande, 335 nach Norwegen, 10 nach Portugal, 2 nach Rumänien, 94 nach Spanien und 207 in die Schweiz.

(21)

     Deutschland 1000 für Italien und 1000 für Griechenland, Belgien 35 für Italien und 65 für Griechenland, Estland 58 für Griechenland, Frankreich 50 für Italien und 400 für Griechenland, Kroatien 20 für Italien und 30 für Griechenland, Irland 80 für Griechenland, Lettland 30 für Italien und 60 für Griechenland, Litauen 10 für Italien und 40 für Griechenland, Luxemburg 50 für Griechenland, Malta 15 für Griechenland, die Niederlande 100 für Italien und 200 für Griechenland, Slowenien 15 für Italien und 35 für Griechenland und Finnland 50 für Italien und 100 für Griechenland.

(22)

     Norwegen 250 für Italien und 200 für Griechenland und die Schweiz 200 für Italien und 320 für Griechenland.

(23)

     Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/408 des Rates vom 10. März 2016 wurde für Österreich die Umsiedlung von bis zu 30 % der Österreich gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates zugewiesenen Antragsteller vorübergehend ausgesetzt. Folglich wird die Umsiedlung von 1065 Antragstellern nach Österreich bis zum 11. März 2017 ausgesetzt. Österreich ist jedoch nach dem Beschluss (EU) 2015/1601 weiterhin verpflichtet, Personen im Rahmen der übrigen Zuweisung aufzunehmen; daher sind Zusagen seitens Österreichs und Überstellungen nach Österreich dennoch erforderlich.

(24)

     Anfang April setzte Polen die Bearbeitung von 73 Umsiedlungsersuchen aus, die der griechische Asyldienst an Polen gerichtet hatte, nachdem Polen am 16. Dezember 2015 eine Zusage dafür übermittelt hatte; damit setzte Polen de facto das Umverteilungsverfahren dreieinhalb Monate nach Übermittlung der Zusage aus. Das Gleiche gilt für Ersuchen aus Italien.

(25)

     Von dem im neuen Einsatzplan vorgesehenen Gesamtbedarf von 193 Experten.

(26)

     Der griechische Asyldienst hat für die Dublin-Einheit zwei weitere Dublin-Experten angefragt, sofern sie verfügbar sind.

(27)

     Diese Zahl umfasst die im Rahmen des UNHCR-Mietprogramms vorgesehenen Plätze und die vom griechischen Asyldienst eingerichteten und auf dem griechischen Festland und in den Hotspots bereitgestellten Aufnahmeplätze.

http://mindigital.gr/images/prosfygiko/REFUGEE_FLOWS-07-02-2017.pdf

(28)

     Die im Januar 2016 mit dem UNHCR geschlossene Übertragungsvereinbarung für das Mietprogramm im Umfang von 20 000 Plätzen kommt vor allem Asylsuchenden zugute, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen. Die Übertragungsvereinbarung wurde im Juli 2016 überarbeitet, um in ihrem Wortlaut klarer zum Ausdruck zu bringen, dass die Unterbringungsregelung auch vorsieht, dass in vom UNHCR verwalteten Umsiedlungszentren Plätze bereitgestellt werden können und dass nicht nur für eine Umsiedlung infrage kommende Personen, sondern auch andere Asylsuchende zur Zielgruppe der Unterbringungsregelung gehören. Der UNHCR hat zugesagt, 6000 Plätze aus dem Mietprogramm für Umsiedlungszentren zur Verfügung zu stellen, um sämtliche vollständig registrierten für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Antragsteller unterzubringen.

(29)

     Daten des UNHCR: 393 Plätze für unbegleitete Kinder werden von anderen Spendern gefördert.

(30)

     309 Plätze für unbegleitete Kinder werden von anderen Spendern gefördert.

(31)

      http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/hotspots_sops_-_english_version.pdf

(32)

     Der griechische Asyldienst hat die Registrierungen, die für Alexantroupoli geplant waren, ab dem 6. Februar in das Büro von Thessaloniki verlegt.

(33)

     Bislang hat das Team 26 Orte in ganz Italien abgedeckt.

(34)

     Die im letzten Bericht veröffentlichte Zahl musste aufgrund aktualisierter Informationen angepasst werden, die nachfolgend von den Staaten eingingen, in denen Flüchtlinge neu angesiedelt werden. Statt der berichteten 13 887 Neuansiedlungen betrug die richtige Zahl der bis 5. Dezember 2016 neu angesiedelten Personen 13 055.

(35)

     Obwohl Norwegen die mit der Türkei vereinbarten Standardverfahren für die Neuansiedlung im Rahmen der 1:1-Regelung durchführt, wird die Zahl der Neuansiedlungen in Norwegen im Rahmen der 1:1-Regelung nicht mit der Rückkehr von Syrern aus Griechenland verrechnet.

(36)

     ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 82-84.

(37)

     COM(2016) 468 final.

(38)

     Vierter Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Erklärung EU-Türkei (COM(2016) 792 final).

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COM(2017) 74 final

ANHANG

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BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung - Neunter Fortschrittsbericht


Anhang 1: Umsiedlungen aus Griechenland, Stand 7. Februar 2017

Mitgliedstaat

Förmlich zugesagt 1

Tatsächlich umgesiedelt

Zuweisungen nach den Ratsbeschlüssen

Österreich 2

1491

Belgien

465

177

2415

Bulgarien

260

29

831

Kroatien

40

10

594

Zypern

95

55

181

Tschechische Republik

30

12

1655

Estland

227

87

204

Finnland

840

560

1299

Frankreich

3770

2445

12 599

Deutschland

2740

1342

17 209

Ungarn

988

Island

Irland

494

280

240

Lettland

319

188

295

Liechtenstein

10

10

Litauen

500

229

420

Luxemburg

210

164

309

Malta

67

34

78

Niederlande

1150

939

3797

Norwegen

430

204

Polen

65

4321

Portugal

1230

690

1778

Rumänien

1022

523

2572

Slowakei

30

9

652

Slowenien

135

101

349

Spanien

750

600

6647

Schweden 3

2378

Schweiz

450

78

INSGESAMT

15 329

8766

63 302

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Ratsbeschlusses über DubliNet übermittelt.

(2)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2016/408 des Rates vom 10. März 2016 über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller, die Österreich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zugewiesen wurden.

(3)

     Beschluss (EU) 2016/946 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.

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Umverteilung und Neuansiedlung - Neunter Fortschrittsbericht



Anhang 2: Umsiedlungen aus Italien, Stand 7. Februar 2017

Mitgliedstaat

Förmlich zugesagt 1

Tatsächlich umgesiedelt

Zuweisungen nach den Ratsbeschlüssen

Österreich 2

462

Belgien

165

29

1397

Bulgarien

140

471

Kroatien

36

9

374

Zypern

45

10

139

Tschechische Republik

20

1036

Estland

8

125

Finnland

580

359

779

Frankreich

400

282

7115

Deutschland

2510

700

10 327

Ungarn

306

Island

Irland

20

360

Lettland

105

9

186

Liechtenstein

Litauen

70

251

Luxemburg

60

61

248

Malta

47

46

53

Niederlande

525

422

2150

Norwegen

690

415

Polen

35

1861

Portugal

388

267

1173

Rumänien

680

45

1608

Slowakei

250

Slowenien

45

23

218

Spanien

150

144

2676

Schweden 3

50

39

1388

Schweiz

830

340

INSGESAMT

7599

3200

34 953

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Ratsbeschlusses über DubliNet übermittelt.

(2)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2016/408 des Rates vom 10. März 2016 über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller, die Österreich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zugewiesen wurden.

(3)

     Beschluss (EU) 2016/946 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.

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Umverteilung und Neuansiedlung - Neunter Fortschrittsbericht




Anhang 3: Neuansiedlung – Stand zum 6. Februar 2017 entsprechend den Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015
und entsprechend dem „1:1-Mechanismus“ mit der Türkei (seit dem 4. April 2016 in Anwendung)

Mitgliedstaat /
Assoziierter Staat

Zusagen im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015

Insgesamt im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 und des 1:1-Mechanismus mit der Türkei neu angesiedelte Personen

Drittland, aus dem die Neuansiedlung erfolgt ist

Österreich

1900

1501 1

Libanon: 881; Jordanien: 442; Türkei: 177; Irak: 1

Belgien

1100

597

Libanon: 439; Türkei: 106 (davon 102 im Rahmen des 1:1-Mechanismus); Jordanien: 28; Ägypten: 24

Bulgarien

50

0

Kroatien

150

0

Zypern

69

0

Tschechische Republik

400

52

Libanon: 32; Jordanien: 20

Dänemark

1000

481

Libanon, Uganda

Estland

20

11

Türkei: 11 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Finnland

293 2

293 3

Libanon: 245; Ägypten: 37; Jordanien: 4; Irak: 3; Jemen: 2; Israel: 2; Türkei: 162 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015)

Frankreich

2375 4

1088

Türkei: 456 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (davon 228 innerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015 und 228 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015 5 ); Libanon: 433; Jordanien: 334; Irak: 8; sonstige Drittländer: 85

Deutschland

1600

1213

Türkei: 1213 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Griechenland

354

0

Ungarn

0

0

Island

50

50 6

Libanon

Irland

520

519

Libanon

Italien

1989

673

Libanon: 490; Türkei: 117 im Rahmen des 1:1-Mechanismus; Sudan: 48; Jordanien: 18

Lettland

50

10

Türkei: 10 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Liechtenstein

20

20

Türkei

Litauen

70

25

Türkei: 25 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Luxemburg

30

0 7

Türkei: 98 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015)

Malta

14

0

Niederlande

1000

1000

Türkei: 563 (davon 557 im Rahmen des 1:1-Mechanismus); Libanon: 341; Kenia: 70; Äthiopien: 8; Jordanien: 7; Libyen: 4; Israel: 2; Irak, Marokko, Ägypten, Saudi-Arabien, Syrien: 1

Norwegen

3500

2924

Libanon: 2552; Türkei: 351 8  (davon 150 seit dem 4. April 2016); Jordanien: 21

Polen

900

0

Portugal

191

12

Türkei: 12 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Rumänien

80

0

Slowakei

100

0

Slowenien

20

0

Spanien

1449

289

Libanon: 232; Türkei: 57 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Schweden

491

491 9

Türkei: 278 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (davon 269 innerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015); Sudan: 124; Kenia: 80; Libanon: 8; Irak: 8; Ägypten: 1; Jordanien: 1 

Schweiz

519

519

Libanon: 431; Syrien: 88

Vereinigtes Königreich

2200

2200 10

Jordanien, Libanon, Türkei, Ägypten, Irak und sonstige Drittländer

INSGESAMT

22 504

13 968

 

Insgesamt wurden 3098 Personen aus der Türkei im Rahmen des 1:1-Mechanismus neu angesiedelt, davon 2601 im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015.

(1)

     Diese Zahl schließt Fälle im Rahmen des österreichischen Humanitären Aufnahmeprogramms mit ein.

(2)

  Diese Zahl ist Teil der finnischen nationalen Quote für 2016, die 750 neu anzusiedelnde Personen vorsieht.

(3)

     In dieser Zahl sind nicht die im Rahmen des 1:1-Mechanismus aus der Türkei neu angesiedelten 162 Syrer enthalten, die über das finnische nationale System aufgenommen wurden.

(4)

     Diese Zahl kommt zum nationalen Jahreskontingent und zu früheren Zusagen Frankreichs hinzu.

(5)

Die 228 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015 aus der Türkei neu angesiedelten Syrer sind gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1754 zu zählen.

(6)

Island hat insgesamt 97 Personen (ausschließlich aus dem Libanon) neu angesiedelt.

(7)

Zwar fanden noch keine Neuansiedlungen im Rahmen der Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 statt, doch wurden 98 Syrer im Rahmen des nationalen Programms Luxemburgs auf der Grundlage des 1:1-Mechanismus neu angesiedelt, die gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1754 zu zählen sind.

(8)

  Norwegen hat seit dem 4. April 2016 150 Syrer aus der Türkei neu angesiedelt, wobei die mit der Türkei im Rahmen des 1:1-Mechanismus vereinbarten Standardverfahren für die Neuansiedlung angewandt wurden. Die Zahl der Neuansiedlungen in Norwegen im Rahmen des 1:1-Mechanismus wird nicht mit den Rückführungen von Syrern aus Griechenland verrechnet.

(9)

     Schweden hat im Jahr 2015 1900 Personen im Rahmen seines nationalen Programms neu angesiedelt (außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015).

(10)

Bis Juni 2016 wurden insgesamt 3439 Personen im Rahmen bestehender nationaler Neuansiedlungsregelungen des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich neu angesiedelt.

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