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Document 52015DC0012
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN CENTRAL BANK, THE ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE, THE COMMITTEE OF THE REGIONS AND THE EUROPEAN INVESTMENT BANK MAKING THE BEST USE OF THE FLEXIBILITY WITHIN THE EXISTING RULES OF THE STABILITY AND GROWTH PACT
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK OPTIMALE NUTZUNG DER IM STABILITÄTS- UND WACHSTUMSPAKT VORGESEHENEN FLEXIBILITÄT
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK OPTIMALE NUTZUNG DER IM STABILITÄTS- UND WACHSTUMSPAKT VORGESEHENEN FLEXIBILITÄT
/* COM/2015/012 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK OPTIMALE NUTZUNG DER IM STABILITÄTS- UND WACHSTUMSPAKT VORGESEHENEN FLEXIBILITÄT /* COM/2015/012 final */
Inhaltsverzeichnis 1.
EINLEITUNG.. 3 2. PRÄZISIERUNGEN IN BEZUG AUF INVESTITIONEN.. 5 3. PRÄZISIERUNGEN IN BEZUG AUF STRUKTURREFORMEN.. 10 4. PRÄZISIERUNGEN IN BEZUG AUF DIE KONJUNKTURLAGE.. 16 5. SCHLUSSFOLGERUNG.. 19 Anhang 1 – Statistische
Erfassung der Beiträge in Bezug auf den Europäischen Fonds für strategische
Investitionen.. 21 Anhang 2 – Matrix für die
Festlegung der jährlichen Haushaltsanpassung in Richtung auf das mittelfristige
Haushaltsziel im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts. 23
1. Einleitung
Die Kommission hat in ihrem Jahreswachstumsbericht 2015 (JWB)[1] Investitionen, Strukturreformen und eine verantwortungsvolle
Fiskalpolitik als Hauptelemente der wirtschaftspolitischen Strategie der
Europäischen Union zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum bezeichnet.
Zur Unterstützung dieser neuen Strategie hat sie außerdem eine neue
Investitionsoffensive[2] für Europa vorgestellt. Das wirtschaftliche Gesamtkonzept wie auch
konkrete Aspekte der Investitionsoffensive wurden vom Europäischen Rat auf
seiner Tagung vom 18./19. Dezember 2014 gebilligt. Die Kommission hat ferner
angekündigt, im Hinblick auf eine stärkere Verknüpfung von Investitionen,
Strukturreformen und verantwortungsvoller Fiskalpolitik weitere
Orientierungshilfen für die Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt[3] (nachstehend „Pakt“) vorgesehenen Flexibilität
unter Beibehaltung der darin festgelegten Regeln zu geben. Damit kommt die
Kommission einer Zusage aus den Politischen Leitlinien für die neue Kommission[4] nach. Vorausgegangen waren entsprechende Erörterungen im Europäischen
Rat[5] und im Europäischen Parlament[6]. Diese Auslegungsmitteilung[7] soll zusätzliche Orientierungshilfen bieten, ohne dass
geltende Vorschriften geändert oder ersetzt werden. Der
Pakt bildet eine Säule der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU und ist für
ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion von
wesentlicher Bedeutung. Ziel des Pakts ist die Förderung einer
soliden Haushaltspolitik und die Gewährleistung nachhaltiger öffentlicher
Finanzen in den Mitgliedstaaten. Seit seiner Einführung 1997 wurde der
Pakt 2005 und 2011-2013 vom EU-Gesetzgeber auf der Grundlage der gewonnenen
Erfahrungen reformiert. In den letzten Jahren fungierte er als Teil einer als
Europäisches Semester bezeichneten umfassenderen und verschärften
wirtschaftspolitischen Koordinierung im Jahreszyklus. Die Glaubwürdigkeit der
vereinbarten Regeln ist der Schlüssel zu nachhaltigen öffentlichen Finanzen und
zur Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet und der EU insgesamt. Die Finanz-
und Staatsschuldenkrise der vergangenen Jahre hat gezeigt, wie eng die
europäischen Volkswirtschaften miteinander verflochten sind und dass es einer
starken wirtschafts- und haushaltspolitischen Koordinierung in der EU bedarf.
Vertrauen und Zuversicht konnten wiederhergestellt werden, weil es Regeln gab
und diese Regeln eingehalten wurden. Angesichts der vor nur wenigen Jahren
eskalierenden Haushaltsdefizite und Staatsschulden in zahlreichen Ländern ist
festzuhalten, dass die EU bei der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen
insgesamt beträchtliche Fortschritte erzielt hat. Kernelement der Anwendung des Pakts
ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten. Das Regelwerk des
Pakts gibt einen Rahmen vor, der für alle Mitgliedstaaten gilt und von allen angewandt
wird und bei dem die Kommission vorschlägt und der Rat beschließt.
Gleichbehandlung heißt jedoch nicht Gleichmacherei. Jeder Einzelfall muss unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten analysiert werden. Dass der Pakt in Bezug auf
die Art und Weise der Anwendung seiner Regeln sowohl im Zeitablauf als auch von
Land zu Land eine gewisse Flexibilität vorsieht, ist kein Zufall. Auch wurde
Kommission und Rat bei der Beurteilung der Solidität der öffentlichen Haushalte
unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten vor der Abgabe
einer auf den jüngsten Entwicklungen und Informationen basierenden Empfehlung
für den sinnvollsten künftigen Kurs bewusst innerhalb der vereinbarten Regeln
ein Ermessensspielraum belassen. Die Flexibilität
ist auch davon abhängig, ob ein Mitgliedstaat der präventiven oder der
korrektiven Komponente des Pakts unterliegt. Die präventive Komponente soll
solide öffentliche Haushalte in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleisten. Hier
kommt es im Wesentlichen darauf an, dass jeder Mitgliedstaat mittelfristig
einen gesunden Haushaltssaldo erreicht (das sogenannte mittelfristige
Haushaltsziel), das nach den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen festgelegt
wird.[8] Dabei handelt es sich um
ein strukturelles Ziel, also um einen um konjunkturelle Schwankungen und
einmalige Maßnahmen berichtigten Wert, der sich von Land zu Land unterscheidet.
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Mitgliedstaaten eine
Haushaltsposition erreichen und beibehalten sollten, die es automatischen
Stabilisatoren ermöglicht, ihre Wirkung zur Abschwächung wirtschaftlicher
Schocks voll zu entfalten. Auf diesem Weg sollte auch die Verschuldung auf ein
vertretbares Niveau gesenkt werden, nicht zuletzt mit Blick auf die
demographische Entwicklung und die Kosten einer alternden Bevölkerung für den
Haushalt. Die korrektive Komponente des Pakts kommt zum Tragen,
wenn das Haushaltsdefizit und/oder der Schuldenstand eines Staates über dem im
Vertrag festgesetzten Referenzwert liegt. In diesen Fällen wird gegen die
betroffenen Länder ein Defizitverfahren eingeleitet, das mit strengeren
Auflagen und genaueren Kontrollen verbunden ist.[9] Die in dieser Mitteilung gebotenen
Orientierungshilfen erläutern vor allem den Auslegungsspielraum der Kommission
innerhalb der geltenden Regeln des Pakts, ohne dass bestehende Vorschriften
geändert werden müssten.
Sie behandelt drei besondere politische Aspekte, die bei der Anwendung der
Vorschriften des Pakts am besten berücksichtigt werden können. Dabei handelt es
sich um: a) Investitionen, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung eines
neuen Europäischen Fonds für strategische Investitionen als Teil der
Investitionsoffensive für Europa,
b) Strukturreformen und c) die Konjunkturbedingungen. Diese Auslegungsmitteilung trägt
ferner dazu bei, einen wachstumsfreundlicheren haushaltspolitischen Kurs im
Euro-Währungsgebiet zu entwickeln.[10] Sie ist ferner Teil des Bestrebens der Kommission, die Wirksamkeit und
das Verständnis der – mitunter unvermeidlich komplexen – Vorschriften zu
verbessern, für deren Anwendung sie zuständig ist. Für Regeln, die von allen
Beteiligten mitgetragen werden sollen, sind Transparenz und Berechenbarkeit unentbehrliche
Eigenschaften.
2. Präzisierungen in Bezug auf
Investitionen
2.1. Der neue Europäische Fonds
für strategische Investitionen
Ein
wichtiger Bestandteil der von der Kommission vorgeschlagenen
Investitionsoffensive für Europa ist die partnerschaftliche Einrichtung des
Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) durch die Kommission
und die Europäische Investitionsbank (EIB). Nachdem der Europäische Rat dieses
Vorhaben auf seiner Tagung vom 18./19. Dezember 2014 gebilligt hatte, hat
die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des EFSI
vorgelegt.[11] Der
Fonds bietet eine neue Risikoübernahmekapazität, die es der EIB ermöglichen
wird, in Aktien, nachrangige Schuldverschreibungen und risikoreichere Tranchen
vorrangiger Schuldtitel zu investieren sowie Bonitätsverbesserungen für
förderwürdige Projekte zu gewähren. Ein erster Beitrag zu dieser
Risikoübernahmekapazität wird aus dem EU-Haushalt (in Form eines neuen
Garantiefonds) und aus den Mitteln der EIB bereitgestellt. Die Inanspruchnahme
dieser EU-Garantie und der EIB-Mittel hat keine Auswirkungen auf das Defizit
oder den Schuldenstand der Mitgliedstaaten. Durch
zusätzliche finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten kann die Kapazität des
EFSI weiter ausgebaut werden. Die Kommission bekundete in ihrer
Investitionsoffensive für Europa die Absicht, „bei der Bewertung der
öffentlichen Finanzen im Rahmen des Pakts eine positive Haltung bezüglich der
Beiträge der Mitgliedstaaten einzunehmen“. Der
Europäische Rat nahm diese Absicht auf seiner Tagung vom 18./19. Dezember 2014
zur Kenntnis.[12]
Die
Mitgliedstaaten werden nicht nur die Möglichkeit haben, einen Beitrag zum EFSI
zu leisten, sondern auch einzelne vom Fonds mitfinanzierte Projekte
kozufinanzieren. Nachstehend wird dargelegt, wie diese Beiträge im Rahmen des
Pakts bewertet werden. 2.1.1.
Finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI Diesbezüglich
sind zwei Fragen zu unterscheiden, nämlich a) inwieweit diese Beiträge
statistisch in Übereinstimmung mit den Begriffsbestimmungen im Europäischen
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) bei der Berechnung des
Defizits bzw. des Schuldenstands einbezogen werden, und b) wie die Kommission
diese Beiträge bei ihrer Beurteilung berücksichtigt, ob der Pakt eingehalten
wird oder nicht.
Statistische Erfassung Die
statistische Erfassung wird von der jeweiligen Natur der Beiträge und ihrer
Einordnung durch das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat)
abhängen, das unabhängig handelt. Anhang I enthält weitere Informationen
und konkrete Beispiele dazu. Anwendung
des Pakts Rechtlicher Rahmen Im Pakt ist vorgesehen, dass der Rat bei der Bewertung des erforderlichen Anpassungspfads im Rahmen der präventiven und der korrektiven Komponente „strukturelle“ Ziele festlegt. Präventive Komponente In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 heißt es: „Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den [Wirtschafts- und Finanz]ausschuss [...] prüft der Rat [...], ob die laufenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen [des Mitgliedstaats] [ ...] ausreichen, um das mittelfristige Haushaltsziel im Laufe des Konjunkturzyklus zu erreichen. Der Rat und die Kommission prüfen bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung dieses mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird.“ Korrektive Komponente In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 heißt es: „Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie [...] dem Rat [...] eine Stellungnahme und einen Vorschlag vor und unterrichtet hiervon das Europäische Parlament. Der Rat entscheidet [...], ob ein übermäßiges Defizit besteht. Entscheidet der Rat, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so richtet er gleichzeitig [...] Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat. In der Empfehlung des Rates [...] wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. [...] In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur muss, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt. In der Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer als Richtwert dienenden jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.“ Unbeschadet der
statistischen Erfassung der Beiträge zum EFSI durch Eurostat kann die
Kommission darlegen, wie die bestehenden Vorschriften des Pakts in diesen
Fällen angewandt werden. Bei der
Bewertung des erforderlichen Anpassungspfads im Rahmen der präventiven und der
korrektiven Komponente legt der Rat strukturelle Ziele fest. Einmalige
Maßnahmen, die einen Ausnahmefall darstellen und keine Auswirkungen auf die
grundlegende Haushaltssituation haben, werden bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt.
Bareinzahlungen in diesen Fonds würden in der Regel in diese Kategorie fallen.[13] Die
Kommission wird insbesondere Folgendes in Betracht ziehen: § Im
Rahmen der präventiven Komponente des Pakts würden weder die Erreichung des
mittelfristigen Haushaltsziels noch der erforderliche Anpassungspfad
beeinträchtigt, da beide Richtwerte struktureller Natur sind. Der strukturelle
Saldo wird per definitionem nicht durch Einmalmaßnahmen wie Beiträge zum Fonds
beeinträchtigt. § Im
Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts (dem Defizitverfahren) würde die
Einhaltung der Ratsempfehlung hinsichtlich der erforderlichen
Konsolidierungsbemühungen ebenfalls nicht beeinträchtigt, da auch diese Ziele
struktureller Natur sind. Ein Beitrag zum EFSI würde daher nicht dazu führen,
dass einem Mitgliedstaat ein Verstoß gegen die an ihn gerichteten Empfehlungen
im Defizitverfahren vorgehalten würde. § Wird der
Referenzwert für das Haushaltsdefizit verfehlt, berücksichtigt die Kommission
bei der Erstellung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV den
Beitrag zum EFSI als „einschlägigen Faktor“ nach Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 1467/97. Folglich würde ein Defizitverfahren nicht
eingeleitet, falls die Nichteinhaltung des Referenzwerts auf diesen Beitrag
zurückzuführen ist und die Überschreitung geringfügig und voraussichtlich
vorübergehender Natur ist. § Wird der
Referenzwert für den Schuldenstand verfehlt, berücksichtigt die Kommission bei
der Erstellung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV den
Beitrag zum EFSI als „einschlägigen Faktor“ nach Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 1467/97. Folglich würde ein Defizitverfahren nicht
eingeleitet, falls die Nichteinhaltung des Referenzwerts auf diesen Beitrag
zurückzuführen ist. 2.1.2.
Kofinanzierung einzelner vom Fonds mitfinanzierter Investitionsprojekte durch
Mitgliedstaaten Der EFSI
wird unterschiedliche Investitionsprojekte fördern und soll auch zusätzliche
private und/oder öffentliche Mittel für diese Projekte mobilisieren. Die
Kofinanzierung einzelner Projekte durch die Mitgliedstaaten, auch mittels
Investitionsplattformen, dürfte in der Regel über innovative
Finanzierungsinstrumente wie Kredite, Schuldtitel oder Kapitalbeteiligungen
erfolgen. Die einzelnen Instrumente sind statistisch unterschiedlich
einzuordnen (siehe Anhang 1). Was die
Anwendung des Pakts anbelangt, so wird die Kommission die nationale
Kofinanzierung von aus dem EFSI mitfinanzierten Projekten bei der Anwendung der
sogenannten Investitionsklausel berücksichtigen, die in Abschnitt 2.2
behandelt wird. Zusammenfassung: Europäischer Fonds für strategische Investitionen Beiträge von Mitgliedstaaten zum EFSI werden von der Kommission bei der Festlegung des haushaltspolitischen Anpassungspfads im Rahmen der präventiven oder der korrektiven Komponente des Pakts nicht berücksichtigt. Wird der Referenzwert für das Haushaltsdefizit überschritten, würde die Kommission kein Defizitverfahren einleiten, falls die Überschreitung auf diesen Beitrag zurückzuführen, geringfügig und voraussichtlich vorübergehender Natur ist. Bei der Bewertung einer Überschreitung des Schulden-Referenzwerts wird die Kommission Beiträge an den EFSI nicht berücksichtigen.
2.2 Andere
Investitionen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts
Rechtlicher Rahmen Nach
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 „tragen der Rat und die
Kommission größeren Strukturreformen Rechnung, die – auch durch Steigerung des
nachhaltigen Potenzialwachstums – direkte langfristige positive Auswirkungen
auf den Haushalt […] haben.“ Dieser Artikel ist im Kasten Rechtlicher
Rahmen in Abschnitt 3.1 ausführlicher wiedergegeben. Im Rahmen der präventiven Komponente des
Pakts können Investitionen, die als größeren Strukturreformen gleichwertig
angesehen werden, unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende
Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel des betreffenden Mitgliedstaats
bzw. vom Anpassungspfad zu seiner Erreichung rechtfertigen. Die
Kommission hat bereits eine erste Orientierungshilfe dazu gegeben, wie diese
Bestimmungen auf öffentliche Investitionen mit positiven, direkten und
nachprüfbaren langfristigen Auswirkungen auf den Haushalt, das Wachstum und die
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen anzuwenden sind.[14] Diese (gemeinhin
„Investitionsklausel“ genannte) Orientierungshilfe wird in dieser Mitteilung
ausgeführt und förmlich festgelegt, um im Einklang mit Buchstaben und Geist des
Pakts länderspezifischen Gegebenheiten besser Rechnung tragen zu können. Ein
Mitgliedstaat wird von nun an in den Genuss der „Investitionsklausel“ kommen,
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Sein
BIP-Wachstum ist negativ, oder sein BIP bleibt deutlich hinter seinem Potenzial
zurück (was sich in einer negativen Produktionslücke von mehr als 1,5 %
des BIP niederschlägt). ii) Die
Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom vereinbarten
Konsolidierungspfad zu seiner Erreichung führt nicht dazu, dass der
Defizit-Referenzwert von 3 % des BIP überschritten wird, und es wird eine
angemessene Sicherheitsmarge beibehalten. iii) Die
Abweichung steht im Zusammenhang mit nationalen Ausgaben für von der EU
kofinanzierte Projekte in den Bereichen Struktur- und Kohäsionspolitik[15],
Transeuropäische Netze und Fazilität „Connecting Europe“ sowie mit der
nationalen Kofinanzierung von auch vom EFSI kofinanzierten
Investitionsprojekten, die direkte, langfristige, positive und nachprüfbare
Auswirkungen auf den Haushalt haben. iv) Kofinanzierte
Ausgaben sollten nicht an die Stelle von national finanzierten Investitionen
treten, damit sich die öffentlichen Gesamtinvestitionen nicht verringern. v) Der
Mitgliedstaat muss einen Ausgleich für vorübergehende Abweichungen schaffen,
und das mittelfristige Haushaltsziel muss innerhalb der vierjährigen Laufzeit
seines laufenden Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramms erreicht werden. Im
Unterschied zu der früheren Orientierungshilfe wird die Kommission die
„Investitionsklausel“ nun unabhängig von der im Euro-Währungsgebiet oder in der
gesamten EU herrschenden Wirtschaftslage anwenden und sie nur an die Konjunkturlage
in den einzelnen Mitgliedstaaten koppeln. Erhalten die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, auch dann in den Genuss der Klausel zu kommen, wenn ihr Wachstum
negativ ist oder deutlich hinter seinem Potenzial zurückbleibt, kann die
Klausel eine breitere Anwendung finden als bisher und der Lage im jeweiligen
Land besser Rechnung getragen werden.[16] Zusammenfassung: Die „Investitionsklausel“ im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts Mitgliedstaaten, die der präventiven Komponente des Pakts unterliegen, können vorübergehend von ihrem mittelfristigen Haushaltsziel bzw. dem Anpassungspfad zu seiner Erreichung abweichen, um Investitionen zu berücksichtigen, sofern ihr BIP-Wachstum negativ ist oder ihr BIP deutlich hinter seinem Potenzial zurückbleibt, die Abweichung nicht dazu führt, dass der Defizit-Referenzwert von 3 % überschritten wird, und eine angemessene Sicherheitsmarge beibehalten wird, die Investitionen in der Folge tatsächlich zunehmen und für die Abweichung innerhalb der Laufzeit des Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramms des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausgleich geschaffen wird. Berücksichtigungsfähige Investitionen sind nationale Ausgaben für von der EU kofinanzierte Projekte in den Bereichen Struktur- und Kohäsionspolitik, Transeuropäische Netze und Fazilität „Connecting Europe“ sowie nationale Kofinanzierungen von auch vom Europäischen Fonds für strategische Investitionen kofinanzierten Projekten.
3.
Präzisierungen in Bezug auf Strukturreformen
3.1 Strukturreformen im Rahmen der
präventiven Komponente des Pakts
Rechtlicher Rahmen In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist festgelegt, wie die Mitgliedstaaten vorgehen sollten, um eine solide Haushaltsposition zu erreichen. Insbesondere ist Folgendes vorgesehen: „Bei der Festlegung des Anpassungspfads zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels für Mitgliedstaaten, die dieses Ziel noch nicht erreicht haben, und wenn Mitgliedstaaten, die es bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel eingeräumt wird, sofern eine angemessene Sicherheitsmarge zum Defizit-Referenzwert beibehalten und erwartet wird, dass die Haushaltslage im Programmzeitraum wieder zum mittelfristigen Haushaltsziel zurückkehrt, tragen der Rat und die Kommission größeren Strukturreformen Rechnung, die – auch durch Steigerung des nachhaltigen Potenzialwachstums – direkte langfristige positive Auswirkungen auf den Haushalt und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben. Besondere Aufmerksamkeit gilt Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird. Mitgliedstaaten, die solche Reformen durchführen, dürfen vom Anpassungspfad in Richtung auf ihr mittelfristiges Haushaltsziel oder von dem Ziel selbst mit der Maßgabe abweichen, dass die Abweichung der Höhe der unmittelbaren zusätzlichen Auswirkungen der Reform auf den gesamtstaatlichen Haushaltsaldo entspricht und vorausgesetzt, eine angemessene Sicherheitsmarge zum Defizit-Referenzwert wird beibehalten.“ Dasselbe gilt nach Artikel 9 der genannten Verordnung für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten.
In
diesem Abschnitt wird Orientierungshilfe dazu gegeben, wie Strukturreformen im
Rahmen der präventiven Komponente des Pakts berücksichtigt werden können,
d. h. zur sogenannten „Strukturreformklausel“.[17] Nach
den bestehenden Vorschriften des Pakts dürfen Mitgliedstaaten, die größere
Strukturreformen umsetzen, vorübergehend von ihrem mittelfristigen Haushaltsziel
bzw. dem Anpassungspfad zu seiner Erreichung abweichen. Dies ermöglicht es
ihnen, die kurzfristigen Kosten der Umsetzung von Strukturreformen aufzufangen,
die – unter anderem durch eine Steigerung des nachhaltigen Potenzialwachstums –
langfristige positive Auswirkungen auf den Haushalt haben. „Strukturreformen“, die nach
dem Pakt berücksichtigt werden können Wenn
die „Strukturreformklausel“ voll funktionsfähig sein soll, muss sie sich auf
klar definierte Grundsätze für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher Reformen
stützen. Die Kommission wird bei ihrer Prüfung die folgenden Kriterien
anwenden: i) Es
muss sich um größere Reformen handeln. Zwar wirken sich bestimmte
Einzelreformen wie zum Beispiel Rentenreformen sehr positiv auf das Wachstum
und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen aus, jedoch können
auch gut konzipierte umfassende Reformpakete zur Behebung struktureller
Schwächen sehr positive Auswirkungen haben. Dies gilt insbesondere, wenn die
Reformen einander aufgrund eines passenden politischen Gesamtkonzepts und einer
geeigneten zeitlichen Staffelung ihrer Umsetzung in ihren Auswirkungen
verstärken. ii) Die
Reformen müssen – unter anderem durch eine Steigerung des nachhaltigen
Potenzialwachstums – direkte langfristige positive Auswirkungen auf den
Haushalt und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben. Die Auswirkungen auf die
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen können entweder auf die direkte
Einsparung von Haushaltsmitteln infolge der Reformen (z. B. im Renten-
oder Gesundheitssystem) zurückgehen oder auf mittel- bis langfristig höhere
Einnahmen aus einer effizienteren Wirtschaft mit höherem Produktionspotenzial
(z. B. aufgrund einer niedrigeren strukturellen Arbeitslosigkeit oder
einer höheren Beschäftigungsquote) oder auf eine Kombination davon.[18] iii) Die
Reformen müssen vollständig umgesetzt werden. Selbstverständlich sollten
alle Reformen verabschiedet worden sein, bevor sie im Rahmen der Klausel
berücksichtigt werden können, die wirksame Umsetzung der verabschiedeten
Reformen kann jedoch Zeit in Anspruch nehmen und Verzögerungen und Rückschläge
erleiden. Dies wirft die Frage auf, ob starke Sicherheitsvorkehrungen gegen die
Gefahr einer mangelnden Umsetzung getroffen werden sollten. Zwar sind im Pakt
keine Instrumente für die Überwachung der Durchsetzung von Strukturreformen
vorgesehen, jedoch bietet der rechtliche Rahmen, in den sich der Pakt einfügt –
insbesondere das Verfahren des Europäischen Semesters und das neue Verfahren
bei einem übermäßigen Ungleichgewicht (Excessive Imbalance Procedure – EIP)[19] –, der
Kommission und dem Rat die Möglichkeit, die Herausforderungen und
Ungleichgewichte, die Strukturreformen erforderlich machen, zu bewerten und die
von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu überwachen. Aktivierung
der „Strukturreformklausel“ Die Kommission wird das Kriterium der
Umsetzung von Reformen als von vornherein erfüllt ansehen, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind: § Der
Mitgliedstaat hat einen umfassenden, detaillierten mittelfristigen
Strukturreformplan vorgelegt (zum Beispiel als Teil des parallel zum
Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramm veröffentlichten nationalen
Reformprogramms), der konkrete Maßnahmen und überzeugende Zeitpläne für ihre
Annahme und Durchführung umfasst. Die Umsetzung der Reformen wird im Rahmen des
Europäischen Semesters genau überwacht. § In dem
besonderen Fall eines Mitgliedstaats, der sich im EIP befindet:
Der
Mitgliedstaat hat einen Korrekturmaßnahmenplan mit den erforderlichen
Informationen vorgelegt. Die Umsetzung der Reformen wird dann im Rahmen des EIP
überwacht. In
beiden Fällen wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie eine
detaillierte, transparente Dokumentation übermitteln und die Reformen
hinsichtlich ihrer mittelfristigen Auswirkungen auf den Haushalt und das
Potenzialwachstum quantifizieren. Hierzu gehören auch detaillierte Angaben zum
Zeitplan für die Umsetzung der Reformen. Anwendung
der „Strukturreformklausel“ Für
den besonderen Fall von Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit
einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird, ist die
Methode für ihre Berücksichtigung im Rahmen der präventiven Komponente des
Pakts in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/1997 dargelegt (siehe
Kasten am Anfang dieses Abschnitts).[20] Bei anderen Strukturreformen wird sich die Kommission auf die
Informationen stützen, die in dem eigens ausgearbeiteten Strukturreformplan
(bzw. Korrekturmaßnahmenplan) enthalten sind. In diesem Fall wird sie
empfehlen, den
in Frage kommenden Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Erreichung des
mittelfristigen Haushaltsziels einzuräumen und ihnen damit vorübergehende
Abweichungen vom Strukturanpassungspfad zu seiner Erreichung bzw. im Falle von
Mitgliedstaaten, die dieses Ziel erreicht haben, vom mittelfristigen
Haushaltsziel zu erlauben, sofern i) die
Reformen die genannten Kriterien erfüllen, ii) die
vorübergehende Abweichung nicht mehr als 0,5 % des BIP beträgt und das
mittelfristige Haushaltsziel innerhalb der vierjährigen Laufzeit des
Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramms des Jahres, in dem die Klausel aktiviert
wurde, erreicht wird, iii) kontinuierlich
eine angemessene Sicherheitsmarge beibehalten wird, damit die Abweichung vom
mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom vereinbarten Konsolidierungspfad nicht
dazu führt, dass der Defizit-Referenzwert von 3 % des BIP überschritten
wird. Falls
ein Mitgliedstaat die vereinbarten Reformen nicht umsetzt, wird die
vorübergehende Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom
Anpassungspfad zu seiner Erreichung nicht länger als gerechtfertigt angesehen.
Hat die mangelnde Umsetzung eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen
Haushaltsziel bzw. vom Anpassungspfad zu seiner Erreichung zur Folge, so wendet
die Kommission das in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vorgesehene Verfahren an.
Die Kommission richtet dann eine Verwarnung an den Mitgliedstaat, an die sich
ein Vorschlag für eine Empfehlung des Rates anschließt, um zu gewährleisten,
dass der Mitgliedstaat innerhalb von fünf Monaten die erforderlichen
politischen Maßnahmen trifft, um die Abweichung zu beheben. Von Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets, die einer solchen Empfehlung fortgesetzt nicht
nachkommen, kann letzten Endes die Hinterlegung einer verzinslichen Einlage
verlangt werden.[21] Zusammenfassung: Die „Strukturreformklausel“ im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts Die Kommission trägt den positiven Auswirkungen von Strukturreformen auf die öffentlichen Finanzen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts Rechnung, sofern diese Reformen i) einen größeren Umfang haben, ii) nachprüfbare, direkte, langfristige positive Auswirkungen auf den Haushalt haben, unter anderem durch eine Steigerung des nachhaltigen Potenzialwachstums, und iii) vollständig umgesetzt werden. Für Reformmaßnahmen, die diese Voraussetzungen von vornherein erfüllen sollen, wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie einen eigens ausgearbeiteten Strukturreformplan mit genauen, nachprüfbaren Informationen sowie überzeugenden Zeitplänen für Annahme und Durchführung vorlegen. Die Kommission wird den betreffenden Reformplan prüfen, bevor sie empfiehlt, eine vorübergehende Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom Pfad zu seiner Erreichung zu erlauben. Die Kommission wird die Umsetzung der Reformen genau überwachen. Im Falle einer mangenden Umsetzung wird die Kommission die erforderlichen Maßnahmen treffen.
3.2 Strukturreformen
im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts
Rechtlicher
Rahmen In
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ist unter anderem Folgendes
vorgesehen: „Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126
Absatz 3 AEUV [d. h. wenn ein Mitgliedstaat das Defizit- und/oder das
Schuldenkriterium nicht erfüllt] berücksichtigt die Kommission alle
einschlägigen Faktoren, die in jenem Artikel vorgesehen sind, sofern sie die
Prüfung der Befolgung der Defizit- und Schuldenkriterien durch den betreffenden
Mitgliedstaat in erheblichem Maße betreffen. Der Bericht spiegelt Folgendes in
angemessener Weise wider: a) die mittelfristige Wirtschaftsentwicklung […];
b) die mittelfristige Entwicklung der öffentlichen Haushalte …
insbesondere den Fortschritt im Hinblick auf die Anpassung an das
mittelfristige Haushaltsziel, die Höhe des Primärsaldos und die Entwicklungen
bei den Primärausgaben in der laufenden Rechnung und in der Kapitalrechnung,
die Umsetzung von politischen Maßnahmen im Rahmen der Vorbeugung und Korrektur
übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte, die Umsetzung politischer
Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und der
Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit des
nationalen haushaltspolitischen Rahmens; c) die mittelfristige Entwicklung
der Schuldenstandsquote […]. Die Kommission schenkt allen sonstigen Faktoren gebührende und ausführliche Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Einhaltung der Defizit- und Schuldenkriterien in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat. […] Der Rat und die Kommission nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor [...]. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 AEUV vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes – dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird – vollständig erfüllt ist. […] Beschließt der Rat […], dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission in den folgenden Verfahrensschritten des Artikels 126 Absatz 6 AEUV die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Faktoren […], insbesondere bei der Festlegung einer Frist für die Beseitigung des übermäßigen Defizits und bei der möglichen Verlängerung dieser Frist.“ Hauptzweck der
korrektiven Komponente des Pakts ist es zu gewährleisten, dass übermäßige
Defizite umgehend korrigiert werden. Die einschlägigen Vorschriften enthalten
keine genauen Bestimmungen über die Berücksichtigung von Strukturreformen (oder
Investitionen) bei der Prüfung, ob ein Mitgliedstaat aufgrund der Empfehlungen
des Rates wirksame Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits getroffen
hat. Strukturreformen wird im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts
jedoch bei der Entscheidung über die verschiedenen Phasen des Defizitverfahrens
Rechnung getragen.[22] Erstens analysiert
die Kommission bei der Prüfung, ob gegen einen bestimmten Mitgliedstaat ein
Defizitverfahren eingeleitet werden muss, sorgfältig alle relevanten
mittelfristigen Entwicklungen bei der Wirtschafts- und Haushaltslage sowie beim
Schuldenstand. Im Rahmen des Europäischen Semesters, etwa im EIP, zählt die
Umsetzung von Strukturreformen zu den „einschlägigen Faktoren“. Die mangelnde
Umsetzung von Strukturreformen stellt nach Auffassung der Kommission einen
erschwerenden einschlägigen Faktor dar. Zweitens müssen
die einschlägigen Faktoren auch bei der Festlegung der Frist für die Korrektur
des übermäßigen Defizits berücksichtigt werden. Zwar wird erwartet, dass das
übermäßige Defizit in dem Jahr korrigiert wird, das auf seine Feststellung
folgt, die Umsetzung größerer Strukturreformen wird jedoch als wichtiger Faktor
berücksichtigt, wenn stattdessen ein mehrjähriger Pfad zur Korrektur des
übermäßigen Defizits geprüft wird. Damit diese
Bestimmung auch für noch nicht vollständig umgesetzte Reformen genutzt werden
kann, wird die Kommission diese als von vornherein berücksichtigungsfähig
ansehen, sofern der Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen, die für die in
Abschnitt 3.1 beschriebene Aktivierung der „Strukturreformklausel“ gelten,
einen von der Regierung und/oder dem nationalen Parlament verabschiedeten
eigens ausgearbeiteten Strukturreformplan vorlegt, der genaue, nachprüfbare
Informationen sowie überzeugende Zeitpläne für Annahme und Durchführung
enthält. Dies berührt nicht die jährliche Mindestverbesserung um 0,5 % des
BIP, die in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97
als Richtwert vorgesehen ist. Falls ein
Mitgliedstaat die vereinbarten Reformen nicht umsetzt, wird die Kommission dies
bei der Prüfung, ob aufgrund der Empfehlung im Defizitverfahren wirksame
Maßnahmen getroffen wurden, und bei der Festlegung der Frist für die Korrektur
des übermäßigen Defizits als erschwerenden Faktor ansehen. Das Fehlen wirksamer
Maßnahmen führt zu einer Intensivierung des Verfahrens und zur möglichen
Aussetzung von Zahlungen aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds.[23] Für
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bedeutet dies, dass die Kommission dem
Rat empfehlen wird, eine Geldbuße zu verhängen.[24] Drittens
berücksichtigt die Kommission beim Abschluss des Defizitverfahrens
gegebenenfalls die direkten Kosten von Rentenreformen, mit denen ein
Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule
eingeführt wird. Konkret heißt dies, dass ein Defizitverfahren auch bei einem
Defizit von mehr als 3 % des BIP abgeschlossen werden kann, wenn das
Überschreiten der Obergrenze ausschließlich auf den Kosten für die Durchführung
der Rentenreform beruht und das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen
ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat. Zusammenfassung: Strukturreformen im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts Die Kommission wird das Vorliegen eines eigens ausgearbeiteten Strukturreformplans mit genauen, nachprüfbaren Informationen sowie überzeugenden Zeitplänen für Annahme und Durchführung berücksichtigen, wenn sie eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits oder eine Verlängerung dieser Frist empfiehlt. Die Kommission wird die Umsetzung der Reformen genau überwachen. Im Falle einer mangenden Umsetzung wird die Kommission die erforderlichen Maßnahmen treffen.
4.
Präzisierungen in Bezug auf die Konjunkturlage
4.1 Modulation
der Konsolidierungsanstrengungen im Konjunkturzyklus im Rahmen der präventiven
Komponente des Pakts
Rechtlicher Rahmen In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist festgelegt, wie die Mitgliedstaaten vorgehen sollten, um eine solide Haushaltsposition zu erreichen. Insbesondere heißt es in Artikel 5: „Der Rat und die Kommission prüfen bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung dieses mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird. Bei Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 % des BIP oder mit ausgeprägten Risiken hinsichtlich der Tragfähigkeit ihrer Gesamtschulden prüfen der Rat und die Kommission, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen über 0,5 % des BIP hinausgeht. Der Rat und die Kommission berücksichtigen dabei, ob in Zeiten guter wirtschaftlicher Entwicklung stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten schlechter wirtschaftlicher Entwicklung geringer ausfallen könnten. Insbesondere sind unerwartete Mehr- und Mindereinnahmen zu berücksichtigen.“ Bei der Prüfung
des für jeden Mitgliedstaat zur Erreichung seines jeweiligen mittelfristigen
Haushaltsziels angemessenen Anpassungspfads ist nach dem Pakt der
wirtschaftlichen Lage sowie den Bedingungen für die Tragfähigkeit der
öffentlichen Finanzen gebührend Rechnung zu tragen. Für Mitgliedstaaten, die
ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, gilt für die
jährliche Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos grundsätzlich ein
Richtwert von 0,5 % des BIP. Die Kommission muss nach dem Pakt zudem
berücksichtigen, ob in Zeiten guter wirtschaftlicher Entwicklung stärkere
Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in
schlechten Zeiten geringer ausfallen können. Die Kommission
hat daher eine Matrix (siehe Anhang 2) entworfen, um die
Anpassungsanstrengungen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts zu
präzisieren und festzulegen. Die Matrix ist symmetrisch aufgebaut: In
wirtschaftlich besseren Zeiten werden stärkere, bei schlechteren
Rahmenbedingungen dagegen geringere Konsolidierungsanstrengungen verlangt.
Dadurch kann der Konjunkturlage besser Rechnung getragen werden. Ferner dürfte
es dazu beitragen, dass die erforderlichen Konsolidierungsanstrengungen im
Zeitverlauf kontinuierlicher gestaltet und abrupte Umschwünge infolge von
Veränderungen der wirtschaftlichen Umstände vermieden werden. Zusammenfassung: Modulation der Konsolidierungsanstrengungen im Konjunkturzyklus im Rahmen der präventiven Komponente Fortan wird die Kommission für die Festlegung der erforderlichen Anpassung eine Matrix (siehe Anhang 2) verwenden, um der konjunkturellen Lage der einzelnen Mitgliedstaaten, die der präventiven Komponente des Pakts unterliegen, besser Rechnung tragen zu können.
4.2 Berücksichtigung eines unerwarteten Einbruchs der
Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts
Rechtlicher Rahmen Nach dem Pakt wird unerwarteten negativen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf Ebene von Mitgliedstaaten, die der korrektiven Komponente des Pakts unterliegen, Rechnung getragen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 spricht der Rat, wenn er der Auffassung ist, dass ein übermäßiges Defizit besteht, eine Empfehlung zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen aus, die eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits sowie jährliche Haushaltsziele für den Mitgliedstaat enthält. Der betreffende Mitgliedstaat muss zu diesem Zweck innerhalb der vom Rat gesetzten Frist wirksame Maßnahmen ergreifen. Insbesondere heißt es in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97: „Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.“ In Anbetracht
der Tatsache, dass zwischen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung und deren
Ergebnissen unterschieden werden muss, wobei die Ergebnisse oftmals durch
Entwicklungen beeinflusst werden, die sich der Kontrolle der zuständigen
Behörden entziehen, ist in den Vorschriften die Möglichkeit vorgesehen, einer
unerwarteten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Rechnung zu tragen. Wenn ein Land
wirksame Maßnahmen getroffen und die vom Rat empfohlenen strukturellen
Konsolidierungsanstrengungen unternommen hat, kann dem Land mehr Zeit
eingeräumt werden, um das übermäßige nominale Defizit zu korrigieren, ohne dass
finanzielle Sanktionen (Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) verhängt oder
Mittelbindungen/Zahlungen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds
(alle Mitgliedstaaten) ausgesetzt werden.[25] Die Kommission
hat einen systematischen Ansatz für die Bewertung der Durchführung der
erforderlichen strukturellen Konsolidierungsanstrengungen entwickelt, den der
Rat vor kurzem gebilligt hat.[26]
Dies trägt dazu bei, Haushaltsentwicklungen, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie der Kontrolle der Regierung unterliegen, so weit wie möglich von
Haushaltsentwicklungen zu trennen, die auf einen unerwarteten Einbruch der
Wirtschaftstätigkeit zurückzuführen sind. Zusammenfassung: Berücksichtigung des Konjunkturzyklus im Rahmen der korrektiven Komponente Die Kommission wird wirksame Maßnahmen im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts auch weiterhin auf der Grundlage einer Erfassung der strukturellen Konsolidierungsanstrengungen prüfen, wobei Haushaltsentwicklungen, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen, ausgeklammert werden.
4.3 Schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in
der Union insgesamt
Rechtlicher Rahmen Nach dem Pakt wird außergewöhnlich negativen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf Ebene der EU oder des Euro-Währungsgebiets sowohl im Rahmen der präventiven Komponente als auch im Rahmen der korrektiven Komponente Rechnung getragen. Präventive Komponente Wie in den Kästen Rechtlicher Rahmen in den Abschnitten 2.1.1, 3.1 und 4.1 erläutert, prüft der Rat, ob die Mitgliedstaaten, die der präventiven Komponente des Pakts unterliegen, ausreichende Maßnahmen ergreifen, um ihr mittelfristiges Haushaltsziel im Laufe des Konjunkturzyklus zu erreichen. In diesem Zusammenhang werden die relevanten Umstände sowie durchgeführte Strukturreformen gebührend berücksichtigt. In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird ferner auf negative, außergewöhnliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen eingegangen. Insbesondere heißt es in Artikel 5: „Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, vorübergehend von dem Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel gemäß Unterabsatz 3 abzuweichen, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.“ Korrektive Komponente Wie in den Kästen Rechtlicher Rahmen in den Abschnitten 2.1 und 4.2 erläutert, sieht Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vor, dass der Rat, wenn er der Auffassung ist, dass ein übermäßiges Defizit besteht, eine Empfehlung zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen ausspricht, die eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits sowie jährliche Haushaltsziele für den Mitgliedstaat enthält. Der betreffende Mitgliedstaat muss zu diesem Zweck innerhalb der vom Rat gesetzten Frist wirksame Maßnahmen ergreifen. Artikel 3 sieht die Möglichkeit vor, außergewöhnlich negativen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Insbesondere heißt es in Artikel 3: „Bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV auszusprechen, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.“ Seit 2011 sieht
der Pakt vor, dass bei einem schweren Konjunkturabschwung im
Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt das Tempo der
Haushaltskonsolidierung für alle Mitgliedstaaten angepasst werden kann, sofern
dies die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht
gefährdet. Diese Bestimmung
ist bisher nie angewandt worden, obwohl sie de facto der Logik entspricht,
die während der Finanzkrise von 2008 angewandt wurde, als die Anpassungspfade
für mehrere Mitgliedstaaten überarbeitet wurden. Die Anwendung dieser
Bestimmung würde nicht bedeuten, dass die Haushaltskonsolidierung ausgesetzt
wird, sondern dass die Anpassungspfade (sowohl die Anpassungsanstrengungen als
auch die Fristen für die Erreichung der Ziele) länderspezifisch überarbeitet
werden, um dem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der
Union insgesamt als außergewöhnlichem Umstand Rechnung zu tragen. Diese
Bestimmung sollte nur in außergewöhnlichen, genau beschriebenen Fällen
angewandt werden, um das moralische Risiko so gering wie möglich zu halten. Zusammenfassung: Fall
eines schweren Konjunkturabschwungs Nach Auffassung der
Kommission sollten die Bestimmungen des Pakts, die im Fall eines schweren
Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der EU insgesamt greifen,
angewandt werden, wenn dies notwendig ist.
5. Schlussfolgerung
Diese
Auslegungsmitteilung enthält zusätzliche Orientierungshilfen dazu, wie die
Kommission ihren Ermessensspielraum bei der Umsetzung der bestehenden
Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts nutzen wird. Die
Kommission wird diese Orientierungshilfen unverzüglich anwenden. Sie wird den
Mitgliedstaaten und dem Rat alle aufkommenden Fragen beantworten, bevor die
nächsten wichtigen Maßnahmen anstehen, insbesondere die Vorlage der
Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und der nationalen Reformprogramme, die
für das Frühjahr 2015 anberaumt ist. Außerdem wird die Kommission diese
Mitteilung dem Europäischen Parlament vorlegen. Diese
Mitteilung enthält Erläuterungen für die Mitgliedstaaten, wie sichergestellt
werden kann, dass der gemeinsame haushaltspolitische Rahmen die EU-Agenda für
Wachstum und Beschäftigung unterstützt, insbesondere in Bezug auf Investitionen
und Strukturreformen, und gleichzeitig der konjunkturellen Lage in den
einzelnen Mitgliedstaaten besser Rechnung trägt. Die
Mitteilung ersetzt nicht die bestehenden Vorschriften des Pakts, und die
allgemeine Wirtschafts- und Haushaltslage der einzelnen Mitgliedstaaten, im
Euro-Währungsgebiet und in der EU insgesamt muss weiterhin eingehend durch die
Kommission und den Rat im Einklang mit dem Geist des AEUV und seinem
übergeordneten Ziel der Gewährleistung der Tragfähigkeit der öffentlichen
Finanzen geprüft werden. Ferner wurden ausreichende Vorkehrungen und
Voraussetzungen geschaffen, um sicherzustellen, dass die Flexibilität im Rahmen
der bestehenden Vorschriften bestmöglich genutzt wird, ohne die Glaubwürdigkeit
und Wirksamkeit der Vorschriften zur Gewährleistung von verantwortungsvoller
Fiskalpolitik zu beeinträchtigen. Über
diese Mitteilung hinaus wird die Kommission auch mit den Beteiligten auf allen
Ebenen in Dialog treten, um weitere Schritte zur Gewährleistung einer engeren
Koordinierung der Wirtschaftspolitik und von Fortschritten bei der Vertiefung
der Wirtschafts- und Währungsunion festzulegen. Wie vom
Europäischen Rat beschlossen, wird der Kommissionspräsident in enger
Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Euro-Gipfels, dem Vorsitzenden der
Euro-Gruppe und dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank dem Europäischen
Rat im Juni 2015 über diese Angelegenheiten Bericht erstatten. Die Kommission
verpflichtet sich in ihrem Arbeitsprogramm für 2015[27],
Vorschläge für weitere Schritte in Richtung auf eine gemeinsame Ausübung von
Souveränität in der Wirtschaftspolitik zu entwickeln.
Anhang 1 – Statistische Erfassung der Beiträge
in Bezug auf den
Europäischen Fonds für strategische Investitionen
Nachstehend
wird anhand einiger Beispiele aufgezeigt, wie verschiedene Arten von Beiträgen
aus statistischer Sicht von Eurostat erfasst werden können. Diese statistische
Erfassung ist ein eigenständiger Schritt, der die von der Kommission
vorgenommene Bewertung der Beiträge nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen
des Stabilitäts- und Wachstumspakts unberührt lässt. Beispiel
1. Kapitaleinzahlungen der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI Ob Kapitaleinzahlungen der
Mitgliedstaaten in den EFSI statistische Auswirkungen auf ihr Defizit haben,
kann nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, bis die detaillierten
Rechts- und Verwaltungsvereinbarungen für den Fonds vorliegen. Wenn ein
Mitgliedstaat nicht über die für eine Kapitaleinzahlung erforderlichen Mittel
verfügt und dafür einen Kredit aufnimmt, wird sich die Staatsverschuldung
entsprechend erhöhen. Beispiel
2. Garantien der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI Wenn ein
Mitgliedstaat dem EFSI Garantien bereitstellt, dürfte dies bis zu einer
etwaigen Inanspruchnahme der Garantie keine direkten Auswirkungen auf Defizit
und Schuldenstand haben; wird die Garantie in Anspruch genommen, so wird ab
diesem Zeitpunkt lediglich der in Anspruch genommene Betrag berücksichtigt. Beispiel
3. Kofinanzierung der Mitgliedstaaten bei einzelnen Projekten Direkte
Beiträge der Mitgliedstaaten zu Projekten, einschließlich
Investitionsplattformen, können in verschiedenen Formen erfolgen, z. B.
über Kapitalbeteiligungen, Kredite oder Garantien. Deren statistische Erfassung
hängt von der Art des Instruments ab. §
Bei
Garantien erfolgt die statistische Erfassung gemäß den in Beispiel 2
genannten Grundsätzen. § Bei Kapitalbeteiligungen hängt
die Erfassung davon ab, ob eine marktübliche Rendite zu erwarten ist (die der
eines privaten Investors entspricht). Wenn dies der Fall ist, hat die
Kapitalbeteiligung keine Auswirkungen auf das Defizit. Wird eine
Kapitalbeteiligung über staatliche Kreditaufnahme finanziert, so kann sich dies
auf den Schuldenstand auswirken. § Die Vergabe von Krediten hat
keine Auswirkungen auf das Defizit, außer wenn es Anhaltspunkte dafür gibt,
dass der Kredit nicht zurückgezahlt wird. Wird die Vergabe eines Kredits über
staatliche Kreditaufnahme finanziert, so kann sich dies auf den Schuldenstand
auswirken. § Finanzhilfen wirken sich direkt
auf das Defizit und indirekt auf die Verschuldung aus, wenn sie über staatliche
Kreditaufnahme finanziert werden. §
Wenn
ein Mitgliedstaat Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds
in Anspruch nimmt, hat der nationale Kofinanzierungsanteil Auswirkungen auf das
Defizit. Wird der Kofinanzierungsanteil über staatliche Kreditaufnahme
finanziert, so kann sich dies auf den Schuldenstand auswirken. Der von der EU
kofinanzierte Anteil wird als Finanztransaktion erfasst und hat somit keine
Auswirkungen auf die Konten der Mitgliedstaaten. Beispiel
4. Beiträge, die über nationale Förderbanken geleistet werden Mitgliedstaaten
ziehen möglicherweise in Erwägung, Beiträge auf Ebene des EFSI oder auf Ebene
einzelner Projekte, einschließlich Investitionsplattformen, über eine nationale
Förderbank zu leisten. In diesem Fall hängen die Auswirkungen in erster Linie
davon ab, ob die nationale Förderbank als staatliche Bank eingestuft ist oder
nicht. Ist die Bank als staatliche Bank eingestuft, so sind die Auswirkungen
genau dieselben wie bei einer vom Staat selbst getätigten Investition. Ist die
Bank nicht als staatliche Bank eingestuft, so hängt die Erfassung davon ab, die
nationale Förderbank die Investition im Namen des Staates tätigt oder in seinem
Namen einen Beitrag zu dem Projekt leistet. Gelangt man zu dem Ergebnis, dass
dies der Fall ist, so wird die Maßnahme über die Konten des Staates erfasst,
was bedeutet, dass die im Namen des Staates ausgegebenen Mittel als
Staatsausgaben und die für die Beschaffung dieser Mittel entstandenen
Verbindlichkeiten als Staatsschuld behandelt werden.
Anhang 2 – Matrix für die Festlegung der jährlichen
Haushaltsanpassung
in Richtung auf das
mittelfristige Haushaltsziel
im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts
|| || Erforderliche jährliche Haushaltsanpassung* || Bedingung || Schuldenstand von unter 60 % und keine Risiken hinsichtlich der Tragfähigkeit || Schuldenstand von über 60 % oder Risiken hinsichtlich der Tragfähigkeit Außergewöhnlich schlechte Zeiten || Reales Wachstum < 0 % oder Produktionslücke < -4 % || Keine Anpassung erforderlich Sehr schlechte Zeiten || -4 % ≤ Produktionslücke < -3 % || 0 % || 0,25 % Schlechte Zeiten || -3 % ≤ Produktionslücke < -1,5 % || 0 %, wenn Wachstum unter Potenzial; 0,25 %, wenn Wachstum über Potenzial || 0,25 %, wenn Wachstum unter Potenzial; 0,5 %, wenn Wachstum über Potenzial Normale Zeiten || -1,5 % ≤ Produktionslücke < 1,5 % || 0,5 % || > 0,5 % Gute Zeiten || Produktionslücke ≥ 1,5 % || > 0,5 %, wenn Wachstum unter Potenzial; ≥ 0,75 %, wenn Wachstum über Potenzial || ≥ 0,75 %, wenn Wachstum unter Potenzial; ≥ 1 %, wenn Wachstum über Potenzial *
alle Zahlen in Prozentpunkten des BIP Begriffsbestimmungen:
Haushaltsanpassung:
Verbesserung des strukturellen (d. h. konjunkturbereinigt und ohne
einmalige Maßnahmen) gesamtstaatlichen Haushaltssaldos
Wachstumspotenzial:
geschätzte Wachstumsrate, wenn das Produktionspotenzial der Wirtschaft
ausgeschöpft wird
Produktionslücke:
Differenz zwischen der tatsächlichen und der potenziellen Produktion
(ausgedrückt in Prozentpunkten gegenüber dem Produktionspotenzial)
Produktionspotenzial:
Gesamtindikator für die Kapazität der Wirtschaft für nachhaltige,
nichtinflationäre Produktion
Erläuterungen: Die Matrix gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten ihre
Haushaltsanpassungen über den Konjunkturzyklus hinweg unter Berücksichtigung
ihres Konsolidierungsbedarfs anpassen können. Je höher die positive (negative) Produktionslücke ist, desto größer
(kleiner) sind die erforderlichen Anpassungsanstrengungen.
Die Matrix berücksichtigt die Tendenz der Konjunkturentwicklung d. h., ob
sich die wirtschaftliche Lage verbessert oder verschlechtert, indem erfasst
wird, ob das reale BIP über oder unter der Potenzialwachstumsrate des
betreffenden Mitgliedstaates liegt. Größere Anstrengungen müssen auch Mitgliedstaaten unternehmen, die eine
insgesamt ungünstige Haushaltslage aufweisen, d. h. bei denen die
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in Frage steht oder deren Schuldenquote
über dem Referenzwert von 60 % des BIP nach dem AEUV liegt. Von allen Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie in wirtschaftlich
guten Zeiten Einsparungen vornehmen, um in Zeiten des Abschwungs über genügend
Haushaltsspielraum für sogenannte automatische Stabilisatoren (z. B.
Erhöhung der Sozialausgaben und Senkung von Steuern) zu verfügen. In guten
Zeiten wachsen die Einnahmen des Staates aufgrund der stärkeren
Wirtschaftstätigkeit, während die Ausgaben im Zusammenhang mit der
Arbeitslosigkeit fallen. Deshalb sieht die Matrix für Mitgliedstaaten, die sich
in guten Zeiten befinden, d. h. bei denen die Produktionslücke
schätzungsweise ≥ 1,5 % beträgt, eine höhere Haushaltsanpassung
vor. Besonders wichtig ist
dies bei Mitgliedstaaten, bei denen die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
in Frage steht oder deren Schuldenquote über der Schwelle von 60 % des BIP
liegt; daher müssen solche Mitgliedstaaten eine strukturelle Haushaltsanpassung
von ≥ 0,75 % des BIP bzw. ≥ 1 % des BIP vorweisen
– je nachdem, ob sich ihre gute wirtschaftliche Lage weiter verbessert oder
nicht. In normalen Zeiten, die der Matrix zufolge bei einer Produktionslücke
zwischen -1,5 % und +1,5 % vorliegen, müssen Mitgliedstaaten mit
einer Schuldenquote von weniger als 60 % Anstrengungen im Umfang von
0,5 % des BIP unternehmen, während bei Mitgliedstaaten mit einem
Schuldenstand von mehr als 60 % des BIP Anstrengungen von mehr als
0,5 % des BIP erforderlich sind. In schlechten Zeiten, d. h. wenn die Produktionslücke zwischen
-3 % und -1,5 % liegt, sind die erforderlichen Anpassungen geringer.
EU-Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von weniger als 60 % müssen
dann haushaltspolitische Anstrengung im Umfang von 0,25 % des BIP
unternehmen, wenn ihr Wirtschaftswachstum über dem Potenzialwachstum liegt, und
wenn das Wirtschaftswachstum unter dem Potenzialwachstum liegt, ist
vorübergehend eine Haushaltsanpassung von 0 % zulässig. In sehr schlechten Zeiten, die
der Matrix zufolge bei einer Produktionslücke zwischen -4 % und -3 %
vorliegen, dürfen Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von weniger als
60 % vorübergehend eine Haushaltsanpassung von 0 % aufweisen,
d. h. dass keine haushaltspolitischen Anstrengungen erforderlich sind,
während die Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von mehr als 60 %
jährliche Anpassungen von 0,25 % des BIP erreichen müssen. In außergewöhnlich schlechten
Zeiten, d. h. bei einer Produktionslücke von unter -4 % oder wenn das
reale BIP schrumpft, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten unabhängig von der
Höhe ihrer Schuldenquote vorübergehend keine haushaltspolitischen Anstrengungen
unternehmen. Die
Produktionslücken-Schwellenwerte von -3 % und -4 % stützen sich auf
Daten aus der Vergangenheit. Da die Produktionslücken in den EU-Ländern seit
den 1980er Jahren nur in einem von zwanzig Jahren unter -4 % lagen und nur
in einem von zehn Jahren -3 % erreichten, sind diese beiden Werte wirklich
Ausdruck außergewöhnlich schlechter Zeiten. [1] COM(2014) 902 vom 28.
November 2014. [2] COM(2014) 903 vom 26.
November 2014. [3] Der Pakt ist im Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und besteht aus
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (der auf Art. 121 AEUV
gestützten „präventiven Komponente“) und aus Verordnung (EG) Nr. 1467 des
Rates (der auf Art. 126 AEUV gestützten „korrektiven Komponente“) sowie
den nachfolgenden Änderungen und zugehörigen Rechtsakten. Die einschlägigen
Dokumente sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/index_en.htm [4] „Bei der Verwendung
nationaler Mittel für Wachstum und Investitionen muss – wie vom Europäischen
Rat auf der Tagung vom 27. Juni 2014 erneut unterstrichen – der
Stabilitäts- und Wachstumspakt eingehalten werden. Gleichzeitig gilt es, die
Flexibilität, die in den geltenden Bestimmungen des 2005 und 2011 reformierten
Paktes vorgesehen ist, so gut wie möglich zu nutzen. Zu diesem Aspekt werde ich
in Verbindung mit meinem ehrgeizigen Paket zur Förderung von Arbeitsplätzen,
Wachstum und Investitionen konkrete Leitlinien vorlegen.“ Jean-Claude
Juncker, Ein neuer Start für Europa: Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness
und demokratischen Wandel, Politische Leitlinien für die nächste Europäische
Kommission, 15. Juli 2014. Verfügbar unter: http://ec.europa.eu/priorities/docs/pg_de.pdf [5]
„Wir
wahren den Stabilitäts- und Wachstumspakt. All unsere Volkswirtschaften müssen
weiterhin Strukturreformen durchführen. Unsere gemeinsame Stärke steht und
fällt mit dem Erfolg eines jeden einzelnen Landes. Darum muss die Union
entschlossene Schritte unternehmen, um das Wachstum zu fördern, Investitionen
zu steigern, mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen und Reformen zugunsten
der Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Dies erfordert auch, die in den geltenden
Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts enthaltene Flexibilität in bester
Weise zu nutzen.“ Schlussfolgerungen
des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014. Verfügbar unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/de/ec/143498.pdf [6] Siehe auch die Entschließung
des Europäischen Parlaments „zu dem Europäischen Semester für
wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten für 2014“
(A8-0019/2014) vom 22. Oktober 2014. [7] Ein
anderes Beispiel für eine Auslegungsmitteilung ist die Mitteilung der
Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen
der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung,
ABl.
C 102 vom 28.4.2004, S. 2 [8] Das mittelfristige
Haushaltsziel wird anhand des Potenzialwachstums, der gesamtstaatlichen
Verschuldung und der Kosten der Bevölkerungsalterung errechnet. [9] Die Zahl der
Mitgliedstaaten, die der korrektiven Komponente des Pakts unterliegen und sich
in einem Defizitverfahren befinden, ist von 24 im Jahr 2011 auf gegenwärtig 11
zurückgegangen. [10] Siehe dazu den
nachstehenden Auszug der am 22. August 2014 in Jackson Hole gehaltenen
Rede von EZB-Präsident Mario Draghi: „Drittens könnte parallel hierzu eine
Debatte über den finanzpolitischen Kurs im Euro-Währungsgebiet sinnvoll sein.
Im Gegensatz zu anderen großen fortgeschrittenen Volkswirtschaften beruht unser
finanzpolitischer Kurs nicht auf einem einzelnen Haushalt, über den ein
einzelnes Parlament abgestimmt hat, sondern auf einer aggregierten Größe aus
achtzehn [seit dem 1. Januar 2015 19] nationalen Haushalten und dem
EU-Haushalt. Eine stärkere Koordinierung der verschiedenen nationalen
Haushaltspolitiken sollte grundsätzlich einen wachstumsfreundlicheren
finanzpolitischen Kurs im Eurogebiet insgesamt begünstigen.“ [11] COM(2015) 10 vom 13.
Januar 2015. [12] „Der Europäische Rat
nimmt Kenntnis von der positiven Haltung, die die Kommission bezüglich
derartiger Kapitalbeiträge bei der Bewertung der öffentlichen Finanzen im
Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts angedeutet hat, die notwendigerweise
mit der in seinen geltenden Regeln enthaltenen Flexibilität in Einklang stehen
muss“. Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (18./19.
Dezember 2014), abrufbar unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/146411.pdf [13] Das gleiche würde für
Garantien gelten, soweit sie sich auf das Defizit und/oder den Schuldenstand
auswirken. [14] Schreiben vom 3. Juli 2013 des
damaligen Kommissionsvizepräsidenten Olli Rehn an die Finanzminister der EU
über die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1466/97. Dieses Konzept wurde 2013 auf Bulgarien und 2014 auf
Bulgarien, Rumänien und die Slowakei angewandt. [15] Einschließlich
Projekten, die über die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
kofinanziert werden. [16] Siehe auch
Abschnitt 4. [17] Siehe hierzu die am 22. August 2014 in Jackson Hole gehaltene Rede
von EZB-Präsident Mario Draghi: „[T]he existing flexibility within the rules
could be used to better address the weak recovery and to make room for the cost
of needed structural reforms.“ [Die
in den Vorschriften vorgesehene Flexibilität könnte dazu genutzt werden, der
schwachen Erholung entgegenzuwirken und die Kosten der erforderlichen
Strukturreformen aufzufangen.] [18] Zur Diskussion über die
Wirkung von Reformen siehe European Economy, Economic Papers Nr. 541,
Dezember 2014: „The potential growth impact of structural reforms in the EU – a
benchmarking exercise“, veröffentlicht von der Generaldirektion Wirtschaft und
Finanzen der Europäischen Kommission. [19] Siehe Verordnung (EG)
Nr. 1176/2011. [20] Diese Methode wurde zum
Beispiel angewandt, um die 2013 in Lettland eingeführte Rentenreform zu
berücksichtigen. [21] Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011. [22] Zudem müssen alle
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, gegen die ein Defizitverfahren
eingeleitet wird, ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorlegen, in dem die
politischen Maßnahmen und die Strukturreformen dargelegt werden, die
erforderlich sind, um eine wirkliche und dauerhafte Korrektur des übermäßigen
Defizits sicherzustellen. Siehe Artikel 9 der Verordnung (EU)
Nr. 473/2013. [23] Artikel 23 der
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. [24] Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011. [25] Artikel 23 der
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. [26] Siehe
die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 20. Juni
2014: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/ecofin/143293.pdf. [27] COM(2014) 910 vom
16. Dezember 2014.