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Document 52014PC0596
Proposal for a COUNCIL DECISION determining certain consequential and transitional arrangements concerning the cessation of participation of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland in certain acts of the Union in the field of police cooperation and judicial cooperation in criminal matters adopted before the entry into force of the Treaty of Lisbon
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden
/* COM/2014/0596 final - 2014/0278 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden /* COM/2014/0596 final - 2014/0278 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Nach Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 zum
Vertrag über die Europäische Union (EUV), zum Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft über die Übergangsbestimmungen behalten Rechtsakte der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union
angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge
aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls
Nr. 36 gilt als Übergangsmaßnahme bezüglich der Befugnisse der Organe bei
Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon angenommen wurden, bei Inkrafttreten des genannten
Vertrags am 1. Dezember 2009 Folgendes: Die Befugnisse der Kommission nach
Artikel 258 AEUV gelten nicht, und die Befugnisse des Gerichtshofs der
Europäischen Union nach Titel VI EUV in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon geltenden Fassung bleiben unverändert, einschließlich in den
Fällen, in denen sie nach Artikel 35 Absatz 2 des genannten Vertrags über die
Europäische Union anerkannt wurden. Nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls
Nr. 36 tritt die Übergangsmaßnahme nach Artikel 10 Absatz 1 auf jeden
Fall fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon außer Kraft. Gemäß Artikel 10 Absatz 4
Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich
dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende des Übergangszeitraums nach
Artikel 10 Absatz 3 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte nach
Artikel 10 Absatz 1 die in den Verträgen festgelegten Befugnisse der in
Absatz 1 genannten Organe nicht anerkennt. Im Falle einer solchen Mitteilung
durch das Vereinigte Königreich gelten alle Rechtsakte nach Artikel 10
Absatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr ab dem Tag, an dem der
Übergangszeitraum nach Artikel 10 Absatz 3 endet. Das ist am
1. Dezember 2014 der Fall. Das Vereinigte Königreich hat die Mitteilung gemäß
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 36 am
24. Juli 2013 vorgenommen. Gemäß Artikel 10 Absatz 4
Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge-
und Übergangsmaßnahmen. Das Vereinigte Königreich nimmt an der Annahme dieses
Beschlusses nicht teil. Gemäß Artikel 10 Absatz 4
Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ferner einen Beschluss annehmen, mit dem
bestimmt wird, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finanzielle
Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es
sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt. Ein entsprechender Vorschlag
wird dem Rat heute vorgelegt.[1] Nach Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls
Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat in der Folge jederzeit
mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die nach
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr
gelten. Nach eigener Ankündigung beabsichtigt das Vereinigte Königreich nicht,
dem Rat mitzuteilen, dass es sich an folgenden Rechtsakten beteiligen möchte: Es wird damit gerechnet, dass das Vereinigte
Königreich mitteilen wird, dass es sich an 35 Rechtsakten aus der früheren
dritten Säule des beteiligen möchte, die ab dem 1. Dezember 2014 nicht
mehr für es gelten. Eine Unterbrechung bei der Durchführung und Anwendung
dieser Rechtsakte ist zu vermeiden. Daher ist vorzusehen, dass diese Rechtsakte
für eine begrenzte Übergangsfrist weiterhin für das Vereinigte Königreich
gelten, bis die Beschlüsse von Rat und Kommission zur Genehmigung der
Beteiligung des Vereinigten Königreichs in Kraft treten. Das Vereinigte Königreich hat angekündigt, dass es
dem Rat zu diesem Zeitpunkt nicht mitzuteilen gedenkt, sich an Beschluss
2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität[2], Beschluss 2008/616/JI
des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur
Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur
Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität[3] und Rahmenbeschluss
2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von
Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen[4] (nachstehend
„Prüm-Beschlüsse“) zu beteiligen. Infolge der Mitteilung vom 24. Juli 2013
und des Verzichts auf den Wunsch, sich an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen,
gelten Letztere ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte
Königreich. Die Nichtanwendung der Prüm-Beschlüsse auf das
Vereinigte Königreich hat zur Folge, dass das Vereinigte Königreich ab dem
1. Dezember 2014 nicht länger zu Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungszwecken auf den Fingerabdruckbestand der Eurodac-Datenbank
zurückgreifen kann. Diese Folge liegt in Artikel 20 und
Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 begründet.[5] Für die Anwendbarkeit
der übrigen Teile der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 auf das Vereinigte
Königreich hat dieser Umstand keine Konsequenzen. Angesichts der praktischen und operativen
Bedeutung der Prüm-Beschlüsse für die öffentliche Sicherheit der Union und
insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung,
Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten wurden folgende Vorkehrungen
vereinbart: das Vereinigte Königreich wird in einer umfassenden
Durchführbarkeitsstudie prüfen, welchen Nutzen und welche praktischen Vorteile
ihm aus einer erneuten Teilnahme an den Prüm-Beschlüssen erwachsen würden und
welche Schritte hierzu erforderlich wären; die Ergebnisse der Untersuchung
werden bis 30. September 2015 veröffentlicht. Dabei handelt das Vereinigte
Königreich in enger Abstimmung mit seinen an der Durchführung der Prüm-Beschlüsse
beteiligten Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und
Eurojust. Sollte die Studie zu einem positiven Ergebnis führen, wird das
Vereinigte Königreich bis 31. Dezember 2015 darüber beschließen, ob es
binnen vier Wochen dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls
Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte.
Das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass ein solcher Beschluss die
Zustimmung seines Parlaments voraussetze. Die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen und die
etwaige Nichtteilnahme des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen
sollten an finanzielle Konsequenzen geknüpft werden. Ein entsprechender
Vorschlag wird dem Rat heute vorgelegt.[6] 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Der Vorschlag betrifft die Folge- und Übergangsmaßnahmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36. Rechtsgrundlage Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36. Subsidiaritätsprinzip Einzig der Rat ist befugt, die Folge- und Übergangsmaßnahmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 zu beschließen. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 „beschließt [der Rat] mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen“. Ein Beschluss ist die korrekte Rechtsform zur Durchführung dieser Primärrechts-Bestimmung. 3. HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 2014/0278 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung von Folge- und
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der
Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon angenommen wurden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf das Protokoll über
die Übergangsbestimmungen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Protokoll
Nr. 36 zum Vertrag über die Europäische Union (EUV), zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und zum Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft über die Übergangsbestimmungen konnte das
Vereinigte Königreich dem Rat bis spätestens 31. Mai 2014 mitteilen,
dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen
Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die mit dem Vertrag
von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht
anerkennt. (2) Mit Schreiben an den
Ratsvorsitz vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt,
dass es die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission
und des Gerichtshofs im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
justiziellen Zusammenarbeit nicht anerkennt. Das hat zur Folge, dass die
einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen für das Vereinigte Königreich ab dem
1. Dezember 2014 nicht mehr gelten. (3) Das Vereinigte Königreich
kann dem Rat mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die für
das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. (4) Mit Schreiben an den
Ratspräsidenten und den Kommissionspräsidenten vom [... 2014] hat das
Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an einigen der oben genannten
Rechtsakte beteiligen möchte. (5) Im Einklang mit
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des
Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die
erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Der Rat kann ferner auf der
Grundlage von Unterabsatz 3 beschließen, dass das Vereinigte Königreich etwaige
unmittelbare finanzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar
daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt. (6) Eine Unterbrechung bei der
Durchführung und Anwendung der Rechtsakte, an denen sich das Vereinigte
Königreich wieder beteiligen möchte, ist zu vermeiden Daher ist vorzusehen,
dass diese Rechtsakte für eine begrenzte Übergangsfrist weiterhin für das
Vereinigte Königreich gelten, bis die Beschlüsse von Rat und Kommission zur
Genehmigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs in Kraft treten. (7) Da das Vereinigte Königreich
dem Rat nicht mitgeteilt hat, dass es sich an den Beschlüssen 2008/615/JI[7] und 2008/616/JI[8] des Rates und am
Rahmenbeschluss 2009/905/JI[9]
des Rates, die gemeinsam als Prüm-Beschlüsse bezeichnet werden, teilnehmen
möchte, gelten diese ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das
Vereinigte Königreich. Infolge des Endes ihrer Geltung und bis zu einer
erneuten Beteiligung an den Prüm-Beschlüssen ist das Vereinigte Königreich
nicht berechtigt, auf die mit der Verordnung Nr. 603/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates[10]
eingerichtete Eurodac-Datenbank zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
zuzugreifen. (8) Angesichts der praktischen
und operativen Bedeutung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI sowie des
Rahmenbeschlusses 2009/905/JI für die öffentliche Sicherheit der Union
und insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die
Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten wird das Vereinigte
Königreich in enger Abstimmung mit seinen an der Durchführung der
Prüm-Beschlüsse beteiligten Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten, der
Kommission, Europol und Eurojust in einer umfassenden Durchführbarkeitsstudie
prüfen, welchen Nutzen und welche praktischen Vorteile ihm aus einer erneuten
Teilnahme an den Prüm-Beschlüssen erwachsen würden und welche Schritte hierzu
erforderlich wären; die Ergebnisse der Untersuchung werden bis
30. September 2015 veröffentlicht. (9) Sollte
die oben genannte Studie zu einem positiven Ergebnis führen, wird das
Vereinigte Königreich bis 31. Dezember 2015 darüber beschließen, ob es
binnen vier Wochen dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls
Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte.
Das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass ein solcher Beschluss die
Zustimmung seines Parlaments voraussetze. (10) Die
Bestimmungen über die finanziellen Konsequenzen einer Beendigung der Teilnahme
des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen werden im Beschluss [...]
des Rates festgelegt. (11) Gemäß
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls (Nr. 36)
über die Übergangsbestimmungen nimmt das Vereinigte Königreich nicht an der
Annahme dieses Beschlusses teil, ist aber an ihn gebunden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten
Rechtsakte gelten bis 7 Dezember 2014 weiterhin für das Vereinigte Königreich. Artikel 2 1. Spätestens zehn Tage nach Inkrafttreten
dieses Beschlusses leitet das Vereinigte Königreich eine umfassende
Durchführbarkeitsstudie ein, um den Nutzen und die praktischen Vorteile einer
erneuten Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Beschlüssen 2008/615/JI
und 2008/616/JI und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI und die hierzu
erforderlichen Schritte zu bewerten. Dabei handelt es in enger Abstimmung mit den an
der Durchführung der Prüm-Beschlüsse beteiligten Stellen im Vereinigten
Königreich, den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und Eurojust. 2. Bis spätestens
30. September 2015 veröffentlicht das Vereinigte Königreich die
Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie. 3. beschließt, sollte die Studie
zu einem positiven Ergebnis führen, bis 31. Dezember 2015, ob es dem Rat
gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls (Nr. 36) über die
Übergangsbestimmungen mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen
möchte. Diese Mitteilung ist binnen vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015
vorzunehmen. Artikel 3 Bis zum
Inkrafttreten eines Beschlusses, mit dem die erneute Beteiligung des
Vereinigten Königreichs an den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI und am
Rahmenbeschluss 2009/905/JI bestätigt wird, ist das Vereinigte Königreich
nicht berechtigt, auf die mit der Verordnung Nr. 603/2013 eingerichtete
Eurodac-Datenbank zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zuzugreifen. Artikel 4 Falls das Vereinigte Königreich nicht binnen
vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015 mitteilt, dass es sich an den Beschlüssen
2008/615/JI und 2008/616/JI und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI beteiligen
möchte, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht über die Folgen der Nichtteilnahme des Vereinigten Königreichs an den
Prüm-Beschlüssen vor. Artikel 5 Dieser Beschluss
tritt am Sonntag, 30. November 2014 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] [insert reference to other proposal of the same date] [2] ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1. [3] ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12. [4] ABl. L 322 vom
9.12.2009, S. 14. [5] Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den
Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit
Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur
Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von
IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180
vom 29.6.2013, S. 1). [6] Siehe Fußnote 1. [7] Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni
2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur
Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1). [8] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur
Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom
6.8.2008, S. 12). [9] Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom
30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern
kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322
vom 9.12.2009, S. 14) [10] Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den
Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit
Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur
Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von
IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180
vom 29.6.2013, S. 1). ANHANG zum Vorschlag für einen Beschluss des
Rates zur Bestimmung von Folge- und
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der
Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon angenommen wurden Jahr || Bezeichnung 1990 || Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 1985: Artikel 39, soweit dieser nicht durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates ersetzt wurde, Artikel 40, Artikel 42 und Artikel 43 (soweit sie auf Artikel 40 Bezug nehmen), Artikel 44, Artikel 46, Artikel 47 (ausgenommen Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4), Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56, Artikel 57, Artikel 58, Artikel 59 bis 69 (soweit in Bezug auf die assoziierten EFTA-Staaten erforderlich) Artikel 71, Artikel 72, Artikel 126, Artikel 127, Artikel 128, Artikel 129, Artikel 130, und Schlussakte – Erklärung Nr. 3 (betreffend Artikel 71 Abs. 2) 1997 || Gemeinsame Maßnahme vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen (97/827/JI) 1997 || Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (98/C 24/01) („Neapel II – Übereinkommen“) 1998 || Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO) (98/700/JI) 2000 || Beschluss des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet (2000/375/JI) 2000 || Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2000/586/JI) 2000 || Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (2000/641/JI) 2000 || Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (2000/642/JI) 2002 || Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (2002/187/JI) 2002 || Beschluss des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (2002/348/JI) 2002 || Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (2002/465/JI) 2002 || Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) 2003 || Beschluss des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (2003/659/JI) 2003 || Beschluss des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2003/725/JI) 2005 || Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (2005/214/JI) 2006 || Rahmenbeschluss des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (2006/783/JI) 2006 || Rahmenbeschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2006/960/JI) 2007 || Beschluss der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (2007/171/EG) 2007 || Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (2007/412/JI) 2007 || Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2007/533/JI) 2007 || Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (2007/845/JI) 2008 || Rahmenbeschluss des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (2008/977/JI) 2008 || Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (2009/426/JI) 2008 || Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (2008/675/JI) 2008 || Rahmenbeschluss des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (Überstellung von Häftlingen) (2008/909/JI) 2008 || Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (2008/976/JI) 2009 || Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (2009/299/JI) 2009 || Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (2009/315/JI) 2009 || Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (2009/316/JI) 2009 || Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des europäischen Polizeiamts (Europol) (2009/371/JI) 2009 || Rahmenbeschluss des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (2009/829/JI) 2009 || Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (2009/917/JI) 2009 || Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (2009/934/JI) 2009 || Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken (2009/936/JI) 2009 || Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Annahme der Vertraulichkeitsregeln für Europol-Informationen (2009/968/JI)