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Document 52012DC0197

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zu einem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zugunsten einer Prüfung der vorgeschlagenen Änderung der Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik

    /* COM/2012/0197 final */

    52012DC0197

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zu einem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zugunsten einer Prüfung der vorgeschlagenen Änderung der Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik /* COM/2012/0197 final */


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

    zu einem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zugunsten einer Prüfung der vorgeschlagenen Änderung der Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009 waren die Staats- und Regierungschefs der EU unter Berücksichtigung des Standpunkts der Tschechischen Republik übereingekommen, dass die Verträge zum Zeitpunkt des Abschlusses des nächsten Beitrittsvertrages geändert werden sollten, indem dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik beigefügt wird. Dieses Protokoll sollte vorsehen, dass Protokoll Nr. 30 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich ebenfalls für die Tschechische Republik gilt. In diesem Zusammenhang erinnerte der Europäische Rat daran, dass es für das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erforderlich ist, dass jeder der 27 Mitgliedstaaten diesen Vertrag nach seinen jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert, und bekräftigte seine Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass der Vertrag bis Ende 2009 in Kraft tritt. Nachdem die Tschechische Republik den Vertrag von Lissabon am 13. November 2009 ratifiziert hatte, trat dieser am 1. Dezember 2009 in Kraft.

    (2)       Am 5. September 2011 unterbreitete die tschechische Regierung dem Rat gemäß Artikel 48 Absatz 2 EUV einen Vorschlag für die Änderung der Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik.

    (3)       Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 ersuchte der Präsident des Europäischen Rates die Kommission um ihre Stellungnahme zu diesem Vorschlag.

    (4)       Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 EUV sind die Charta der Grundrechte der EU und die Verträge rechtlich gleichrangig. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV ist festgelegt, dass die Charta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert. Gemäß ihrer Präambel bekräftigt die Charta unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich insbesondere aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. Sie soll den Schutz der Grundrechte stärken, indem diese Rechte sichtbarer gemacht werden. Nach Artikel 51 Absatz 1 der Charta gilt diese „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“.

    (5)       Nach Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 30 bewirkt die Charta keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts der Mitgliedstaaten, für die das Protokoll Nr. 30 gilt, zu der Feststellung, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis oder -maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 30 werden mit Titel IV der Charta keine für Polen oder das Vereinigte Königreich geltenden einklagbaren Rechte geschaffen, soweit diese Mitgliedstaaten solche Rechte nicht in ihrem nationalen Recht vorgesehen haben. Ferner sieht Artikel 2 des Protokolls Nr. 30 vor, dass falls in einer Bestimmung der Charta auf das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis Bezug genommen wird, diese Bestimmung auf Polen und das Vereinigte Königreich nur in dem Maße Anwendung findet, in dem die darin enthaltenen Rechte oder Grundsätze durch das Recht oder die Praxis dieser Mitgliedstaaten anerkannt sind.

    (6)       Protokoll Nr. 30 gilt unbeschadet anderer Verpflichtungen Polens und des Vereinigten Königreichs aufgrund des Vertrags über die Europäische Union (insbesondere des Artikels 6 Absatz 3), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Unionsrechts im Allgemeinen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Charta die in der Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze lediglich bekräftigt und diese Rechte sichtbarer macht. Zweck des Protokolls Nr. 30 ist die Klärung der Anwendung der Charta in Bezug auf die Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen dieser Mitgliedstaaten und die Frage der Einklagbarkeit in diesen Mitgliedstaaten.

    (7)       Die Kommission stellt fest, dass die Übereinkunft der Staats- und Regierungschefs über eine Änderung der Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik in einem besonderen Kontext erreicht wurde –

    GIBT EINE BEFÜRWORTENDE STELLUNGNAHME AB

    zu einem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zugunsten einer Prüfung der vorgeschlagenen Änderung der Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik.

    Diese Stellungnahme ist an den Europäischen Rat gerichtet.

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