This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012DC0197
COMMISSION OPINION on a draft European Council decision in favour of examining the proposed amendment of the Treaties concerning the addition of a Protocol on the application of the Charter of Fundamental Rights of the European Union to the Czech Republic
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zu einem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zugunsten einer Prüfung der vorgeschlagenen Änderung der Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zu einem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zugunsten einer Prüfung der vorgeschlagenen Änderung der Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik
/* COM/2012/0197 final */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zu einem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zugunsten einer Prüfung der vorgeschlagenen Änderung der Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik /* COM/2012/0197 final */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zu einem Entwurf eines Beschlusses des
Europäischen Rates zugunsten einer Prüfung der vorgeschlagenen Änderung der
Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische
Union, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der Tagung des
Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009 waren die Staats- und
Regierungschefs der EU unter Berücksichtigung des Standpunkts der Tschechischen
Republik übereingekommen, dass die Verträge zum Zeitpunkt des Abschlusses des
nächsten Beitrittsvertrages geändert werden sollten, indem dem Vertrag über die
Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) ein Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union auf die Tschechische Republik beigefügt wird. Dieses
Protokoll sollte vorsehen, dass Protokoll Nr. 30 über die Anwendung der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte
Königreich ebenfalls für die Tschechische Republik gilt. In diesem Zusammenhang
erinnerte der Europäische Rat daran, dass es für das Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon erforderlich ist, dass jeder der 27 Mitgliedstaaten diesen
Vertrag nach seinen jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert,
und bekräftigte seine Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass der Vertrag bis
Ende 2009 in Kraft tritt. Nachdem die Tschechische Republik den Vertrag
von Lissabon am 13. November 2009 ratifiziert hatte, trat dieser am
1. Dezember 2009 in Kraft. (2) Am 5. September 2011
unterbreitete die tschechische Regierung dem Rat gemäß Artikel 48
Absatz 2 EUV einen Vorschlag für die Änderung der Verträge betreffend
die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union auf die Tschechische Republik. (3) Mit Schreiben vom
25. Oktober 2011 ersuchte der Präsident des Europäischen Rates die
Kommission um ihre Stellungnahme zu diesem Vorschlag. (4) Nach Artikel 6
Absatz 1 Unterabsatz 1 EUV sind die Charta der Grundrechte der EU und
die Verträge rechtlich gleichrangig. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
EUV ist festgelegt, dass die Charta die in den Verträgen festgelegten
Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert. Gemäß ihrer Präambel
bekräftigt die Charta unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union
und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich insbesondere aus den
gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem
Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte ergeben. Sie soll den Schutz der Grundrechte stärken, indem
diese Rechte sichtbarer gemacht werden. Nach Artikel 51 Absatz 1 der
Charta gilt diese „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten
ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. (5) Nach Artikel 1
Absatz 1 des Protokolls Nr. 30 bewirkt die Charta keine Ausweitung
der Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts der
Mitgliedstaaten, für die das Protokoll Nr. 30 gilt, zu der Feststellung,
dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis oder
-maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht mit den durch die Charta
bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls
Nr. 30 werden mit Titel IV der Charta keine für Polen oder das
Vereinigte Königreich geltenden einklagbaren Rechte geschaffen, soweit diese
Mitgliedstaaten solche Rechte nicht in ihrem nationalen Recht vorgesehen haben.
Ferner sieht Artikel 2 des Protokolls Nr. 30 vor, dass falls in einer
Bestimmung der Charta auf das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche
Praxis Bezug genommen wird, diese Bestimmung auf Polen und das Vereinigte
Königreich nur in dem Maße Anwendung findet, in dem die darin enthaltenen
Rechte oder Grundsätze durch das Recht oder die Praxis dieser Mitgliedstaaten
anerkannt sind. (6) Protokoll Nr. 30 gilt
unbeschadet anderer Verpflichtungen Polens und des Vereinigten Königreichs
aufgrund des Vertrags über die Europäische Union (insbesondere des Artikels 6
Absatz 3), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
des Unionsrechts im Allgemeinen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten,
dass die Charta die in der Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze
lediglich bekräftigt und diese Rechte sichtbarer macht. Zweck des Protokolls
Nr. 30 ist die Klärung der Anwendung der Charta in Bezug auf die Gesetze
und Verwaltungsmaßnahmen dieser Mitgliedstaaten und die Frage der
Einklagbarkeit in diesen Mitgliedstaaten. (7) Die Kommission stellt fest,
dass die Übereinkunft der Staats- und Regierungschefs über eine Änderung der
Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik in
einem besonderen Kontext erreicht wurde – GIBT EINE BEFÜRWORTENDE STELLUNGNAHME AB zu einem Entwurf eines Beschlusses des
Europäischen Rates zugunsten einer Prüfung der vorgeschlagenen Änderung der
Verträge betreffend die Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik. Diese
Stellungnahme ist an den Europäischen Rat gerichtet.