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Document 52006PC0064(01)

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    /* KOM/2006/0064 endg. */

    52006PC0064(01)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2006/0064 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 17.02.2006

    KOM(2006) 64 endgültig

    2006/0016 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

    Nach den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen. Der Gerichtshof bekräftigte außerdem das Recht der gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen auf Niederlassungsfreiheit in der Gemeinschaft und das Recht auf diskriminierungsfreien Marktzugang.

    Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittland die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Das bedeutet einen Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.

    Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs hat der Rat im Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen[1].

    In Übereinstimmung mit den Verfahren und Direktiven im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission mit der Republik Östlich des Uruguay ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Östlich des Uruguay ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Gegenstand der Artikel 4 und 5 sind zwei Arten von Klauseln, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaft zuständig ist. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittländern die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet.

    Der Rat wird ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

    auf Vorschlag der Kommission[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Östlich des Uruguay ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

    (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

    2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

    3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    2006/0016 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Östlich des Uruguay ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

    (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...][5] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet.

    (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay

    über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REPUBLIK ÖSTLICH DES URUGUAY

    andererseits

    (nachstehend „die Vertragsparteien“) –

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

    IN DER ERKENNTNIS, dass vor diesem Hintergrund in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay enthaltene Bestimmungen, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Östlich des Uruguay zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    ARTIKEL 1Allgemeine Bestimmungen

    1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Der Ausdruck „LACAC-Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Lateinamerikanischen Zivilluftfahrtkonferenz.

    2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

    ARTIKEL 2Benennung und Einschränkung von Genehmigungen

    1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben (a) und (b) genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Östlich des Uruguay erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben (a) und (b) genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch die Republik Östlich des Uruguay, die ihnen von dem Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

    2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Östlich des Uruguay unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

    ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

    iii. das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

    3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Östlich des Uruguay verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder

    ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

    iii. das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder

    iv. die Republik Östlich des Uruguay nachweist, dass das Luftfahrtunternehmen bei Ausübung der durch dieses Abkommen begründeten Verkehrsrechte auf einer Strecke, die einen anderen Mitgliedstaat berührt, verkehrsrechtliche Einschränkungen missachten würde, die sich aus einem bilateralen Abkommen zwischen der Republik Östlich des Uruguay und dem betreffenden anderen Mitgliedstaat ergeben, oder

    v. das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Östlich des Uruguay kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Republik Östlich des Uruguay benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

    Die Republik Östlich des Uruguay übt die ihr aus diesem Absatz erwachsenden Verkehrsrechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    4. Benennt die Republik Östlich des Uruguay ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i. das Luftfahrtunternehmen in der Republik Östlich des Uruguay niedergelassen ist und

    ii. die Republik Östlich des Uruguay eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist und

    iii. das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird, sofern in dem bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Republik Östlich des Uruguay keine günstigeren Bedingungen vereinbart wurden.

    5. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Republik Östlich des Uruguay benanntes Luftfahrtunternehmen können von einem Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i. das Luftfahrtunternehmen nicht in der Republik Östlich des Uruguay niedergelassen ist oder

    ii. die Republik Östlich des Uruguay keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder die Republik Östlich des Uruguay nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist oder

    iii. das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird, sofern in dem bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Republik Östlich des Uruguay keine günstigeren Bedingungen vereinbart wurden, oder

    iv. das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und der Mitgliedstaat nachweist, dass er bei Ausübung der durch dieses Abkommen begründeten Verkehrsrechte auf einer Strecke, die den anderen LACAC-Mitgliedstaat berührt, verkehrsrechtliche Einschränkungen missachten würde, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben.

    ARTIKEL 3Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe (c) genannten Artikel.

    2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Östlich des Uruguay aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

    ARTIKEL 4Besteuerung von Flugkraftstoff

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe (d) genannten Artikel.

    2. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe (d) genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Östlich des Uruguay benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

    3. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe (d) genannten Abkommen die Republik Östlich des Uruguay nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von einem Mitgliedstaat benannten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Republik Östlich des Uruguay oder in einen anderen LACAC-Mitgliedstaat verwendet wird.

    ARTIKEL 5Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe (e) genannten Artikel.

    2. Die Tarife für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union, die von den Luftfahrtunternehmen angewandt werden, welche die Republik Östlich des Uruguay nach einem der in Anhang 1 genannten Abkommen benennt, das eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe (e) enthält, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Das Gemeinschaftsrecht findet ohne Diskriminierung Anwendung.

    ARTIKEL 6 Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

    1. Die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay enthalten keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

    2. Die in Anhang 2 Buchstabe (f) genannten Bestimmungen werden nicht in einer Weise angewandt, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar wäre.

    ARTIKEL 7Anhänge zum Abkommen

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    ARTIKEL 8Überprüfung und Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    ARTIKEL 9Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    2. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Östlich des Uruguay bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang 1 Buchstabe (b) aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewandt werden.

    ARTIKEL 10 Beendigung

    1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN unterzeichnen die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen.

    Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der spanische Wortlaut verbindlich.

    FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: FÜR DIE REPUBLIK ÖSTLICH DES URUGUAY:

    Anhang 1

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Östlich des Uruguay und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Östlich des Uruguay und der Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet am 31. August 1957 in Montevideo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Uruguay/Deutschland“ bezeichnet,

    zuletzt geändert durch die am 9. Juli 1997 in Bonn unterzeichnete Vereinbarung;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Östlich des Uruguay und der Regierung des Königreichs Belgien, unterzeichnet am 5. Oktober 1972 in Montevideo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Uruguay/Belgien“ bezeichnet;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Östlich des Uruguay und der Regierung des Königreichs Dänemark, unterzeichnet am 18. Dezember 1981 in Montevideo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Uruguay/Dänemark“ bezeichnet;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Östlich des Uruguay, unterzeichnet am 13. August 1979 in Montevideo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Uruguay/Spanien“ bezeichnet,

    zuletzt geändert durch die am 21. Oktober 2005 in Madrid unterzeichnete Vereinbarung;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Östlich des Uruguay und der Portugiesischen Republik gemäß Anhang 2 der am 9. September 1998 in Lissabon unterzeichneten Absichtserklärung, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Uruguay/Portugal“ bezeichnet;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Östlich des Uruguay und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland gemäß Anhang B der am 6. Februar 1998 in London unterzeichneten Vereinbarung, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Uruguay/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Östlich des Uruguay und der Regierung des Königreichs Schweden, unterzeichnet am 18. Dezember 1981 in Montevideo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Uruguay/Schweden“ bezeichnet;

    b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Östlich des Uruguay und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    - Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung der Republik Östlich des Uruguay und der Regierung der Bundesrepublik Österreich gemäß Anhang B des am 28. Februar 1996 in Montevideo unterzeichneten Protokolls, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommensentwurf Uruguay/Österreich“ bezeichnet;

    - Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Östlich des Uruguay gemäß dem Anhang der am 21. Oktober 2005 in Madrid unterzeichneten Vereinbarung, nachstehend in Anhang 2 als „geänderter Abkommensentwurf Uruguay/Spanien“ bezeichnet.

    Anhang 2

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

    (a) Benennung

    - Artikel 3 des Abkommens Uruguay/Deutschland;

    - Artikel 3 des Abkommensentwurfs Uruguay/Österreich;

    - Artikel 3 des Abkommens Uruguay/Belgien;

    - Artikel 3 des Abkommens Uruguay/Dänemark;

    - Artikel 3 des Abkommens Uruguay/Spanien;

    - Artikel 3 des geänderten Abkommensentwurfs Uruguay/Spanien;

    - Artikel 3 des Abkommens Uruguay/Portugal;

    - Artikel 4 des Abkommens Uruguay/Vereinigtes Königreich;

    - Artikel 3 des Abkommens Uruguay/Schweden.

    (b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

    - Artikel 4 des Abkommens Uruguay/Deutschland;

    - Artikel 4 des Abkommensentwurfs Uruguay/Österreich;

    - Artikel 3 des Abkommens Uruguay/Belgien;

    - Artikel 4 des Abkommens Uruguay/Dänemark;

    - Artikel 4 des Abkommens Uruguay/Spanien;

    - Artikel 4 des geänderten Abkommensentwurfs Uruguay/Spanien;

    - Artikel 4 des Abkommens Uruguay/Portugal;

    - Artikel 5 des Abkommens Uruguay/Vereinigtes Königreich;

    - Artikel 4 des Abkommens Uruguay/Schweden.

    (c) Sicherheit

    - Artikel 3 zur Sicherheit gemäß Anhang 3 der am 9. Juli 1997 in Bonn unterzeichneten Vereinbarung zum Abkommen Uruguay/Deutschland;

    - Artikel 17 des Abkommens Uruguay/Portugal;

    - Artikel 14 des Abkommens Uruguay/Vereinigtes Königreich;

    (d) Besteuerung von Flugkraftstoff

    - Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Deutschland;

    - Artikel 7 des Abkommensentwurfs Uruguay/Österreich;

    - Artikel 4 des Abkommens Uruguay/Belgien;

    - Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Dänemark;

    - Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Spanien;

    - Artikel 5 des geänderten Abkommensentwurfs Uruguay/Spanien;

    - Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Portugal;

    - Artikel 8 des Abkommens Uruguay/Vereinigtes Königreich;

    - Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Schweden.

    (e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    - Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Deutschland;

    - Artikel 11 des Abkommensentwurfs Uruguay/Österreich;

    - Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Belgien;

    - Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Dänemark;

    - Artikel 7 des Abkommens Uruguay/Spanien;

    - Artikel 16 des Abkommens Uruguay/Portugal;

    - Artikel 7 des Abkommens Uruguay/Vereinigtes Königreich;

    - Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Schweden.

    (f) Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

    - Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Deutschland;

    - Artikel 11 des Abkommensentwurfs Uruguay/Österreich;

    - Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Belgien;

    - Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Dänemark;

    - Artikel 7 des Abkommens Uruguay/Spanien;

    - Artikel 16 des Abkommens Uruguay/Portugal;

    - Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Schweden.

    Anhang 3

    Liste der anderen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens

    1. Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    2. Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    3. Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    4. Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

    [1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

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