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Document 52002DC0639
Communication from the Commission to the Council and to the European Parliament - Untying: Enhancing the effectiveness of aid
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe
/* KOM/2002/0639 endg. */
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe /* KOM/2002/0639 endg. */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe Einleitung 1. Die Frage der Aufhebung der Lieferbindungen ist bereits seit langem ein zentrales Thema der entwicklungspolitischen Diskussionen. In den vergangenen Jahren hat sich auf internationaler Ebene die Einsicht durchgesetzt, dass es die Wirksamkeit der Hilfe mindert, wenn die Hilfegewährung direkt oder indirekt an den Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Geberland geknüpft ist. Grundsätzlich herrscht Einigkeit darüber, dass die Aufhebung der Lieferbindungen ein wichtiges Element einer konsequenter auf die Armutsbekämpfung ausgerichteten Entwicklungspolitik ist. 2. Die Aufhebung der Lieferbindungen spielt auch in der Debatte über die Kohärenz und Wirksamkeit der Hilfebemühungen und die Glaubwürdigkeit der Geber eine zentrale Rolle. Zum einen gilt die Aufhebung der Lieferbindungen als starkes Signal für großzügige Hilfebereitschaft und Solidarität. Zum anderen - und das dürfte das gewichtigere Argument sein - wird davon ausgegangen, dass sie sich positiv auf Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung und Bereitstellung der Hilfe auswirkt und somit erheblich dazu beitragen könnte, Korruption und Misswirtschaft zu beseitigen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass die Bindungsaufhebung einer stärkeren Beteiligung der Entwicklungsländer an der Programm- und Projektverwaltung förderlich ist. Das Konzept der Aufhebung der Lieferbindung ist somit keineswegs nur von theoretischer Bedeutung, sondern es könnte bei einer vollständigen Umsetzung (d.h. unter Beseitigung sämtlicher Lücken und Schlupflöcher) wesentliche konkrete Auswirkungen auf die Entwicklung der geförderten Länder haben. Angesichts dieser Tatsache muss die Gebergemeinschaft eingehend die möglichen Auswirkungen der Aufhebung der Lieferbindungen prüfen. Dies erfordert vollständige Transparenz in Bezug auf die Praktiken und die Bereitschaft, auf Anfrage die erforderlichen Informationen bereitzustellen. 3. Die Aufhebung der Lieferbindungen steigert die Wirksamkeit der Hilfe. Da sie lediglich im Falle der projektbezogenen Hilfe praktiziert werden kann, würde die Aufhebung der Lieferbindungen auch eine stärkere Ausrichtung auf sektorbezogene Unterstützung oder Budgethilfe begünstigen, denn für die Geberländer würde die Verknüpfung von Hilfeleistungen und kommerziellen Interessen, einer der Hauptgründe für die entwicklungspolitische Stagnation, an Bedeutung verlieren. Zudem wird vielfach darauf hingewiesen, dass die vollständige Aufhebung der Lieferbindungen den Nutzwert der öffentlichen Entwicklungshilfe steigern würde, da die Lieferungen kostengünstiger erbracht werden könnten und somit de facto mehr Mittel für die Entwicklungsmaßnahmen selbst zur Verfügung stuenden. Der Gedanke einer Steigerung der öffentlichen Entwicklungshilfeleistungen durch größere Wirtschaftlichkeit wird auch durch Schätzungen der Weltbank untermauert, wonach sich die Transaktionskosten durch eine vollständige Aufhebung der Lieferbindungen um bis zu 25% verringern ließen. In ähnlicher Weise erwartet auch der Entwicklungshilfeausschuss der OECD (DAC-Ausschuss) eine Kostensenkung zwischen 15% und 30% [1]. [1] OECD Observer, Policy Brief "Untying Aid to the least Developed Countries", Juli 2001. 4. Außerdem wird vielfach das Argument vorgebracht, dass die gebundene Hilfe sogar negative Auswirkungen hat, wenn die bereitgestellte Hilfe nicht mit der Hilfe in Einklang steht, die andere Geber für denselben Sektor des Empfängerlandes leisten. Die Lieferbindungen können auch durch handelspolitische Erwägungen oder protektionistische Ziele motiviert sein, was im Widerspruch zu dem allgemein anerkannten Konzept der "Eigenverantwortlichkeit" der Empfängerländer steht und eine zu stark geberorientierte Ausrichtung der Hilfe zur Folge hat. 5. Während weitgehende Einigkeit über die mit der Kostensenkung verbundenen positiven Auswirkungen besteht, fehlen bislang die nötigen Informationen über die sonstigen potenziell positiven Auswirkungen der Aufhebung der Lieferbindungen. Zu klären wäre u.a., inwieweit sie sich günstig auf die Eigenverantwortlichkeit der Länder auswirkt und inwieweit die Unternehmen in den Entwicklungsländern in der Lage sind, sich am Marktgeschehen zu beteiligen, und im Rahmen einer vollständigen Aufhebung der Lieferbindungen bei der Auftragsvergabe für Waren und Dienstleistungen für entwicklungspolitische Zwecke tatsächlich wettbewerbsfähig sind. Nachzugehen wären auch der Frage, wie sich die vollständige Aufhebung der Lieferbindungen - d.h. unter Einbeziehung sämtlicher Industrie- und Entwicklungsländer - auf die Entwicklung der lokalen Märkte in den Entwicklungsländern auswirkt. Zu klären wäre auch, ob möglicherweise über einen bestimmten Grad der Lockerung der Lieferbindungen hinaus nur noch marginale zusätzliche Vorteile erzielt werden und welche Auswirkungen die gebundene Hilfe z.B. in den Fällen hat, in denen die Gewährung der Hilfe an flankierende Maßnahmen geknüpft ist, für die die zu liefernden Güter ausschließlich im Geberland hergestellt werden. Des weiteren besteht keine vollständige Klarheit darüber, ob die Aufhebung der Lieferbindungen Folgen für die ausgewogene Verteilung der Anstrengungen auf die Geber, für den Grad der Unterstützung seitens der Öffentlichkeit (namentlich der Steuerzahler) sowie für die künftige Entwicklung der Hilfeströme haben könnte. 6. Die Gebergemeinschaft hat sich dazu verpflichtet, weitere Gespräche über die Auswirkungen der Lockerung der Lieferbindungen sowie über die Zusammenhänge zwischen einer solchen Lockerung und der Qualität, Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Hilfe zu führen. Die OECD hat in den vergangenen Jahren viel Zeit auf die Analyse dieses Themas und seine Erörterung in den zuständigen politischen Gremien, insbesondere im Rahmen des Entwicklungshilfeausschusses (OECD/DAC), verwandt. Erster konkreter Ausdruck dieser Arbeiten ist die "Empfehlung zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder", die der DAC-Ausschuss im Mai 2001 nach langen und schwierigen Verhandlungen angenommen hat. Die Kommission bewertet diese Empfehlung als positives politisches Signal und als ersten, jedoch nicht ausreichenden Schritt in die richtige Richtung. Aufgrund ihrer zahlreichen Bedingungen, Einschränkungen und Lücken hat diese Empfehlung nur sehr begrenzte Auswirkungen auf einen marginalen Teil der öffentlichen Entwicklungshilfe. 7. In ihrer Verhandlungsplattform für die Internationale Konferenz über die Finanzierung der Entwicklung hat sich die EU nachdrücklich für weitere Gespräche über die Aufhebung der Lieferbindungen ausgesprochen [2]. Zu den Konferenzergebnissen gehört, dass sich die internationale Gemeinschaft dazu verpflichtet hat [3], "neuere Anstrengungen und Initiativen wie etwa bezüglich der Aufhebung der Lieferbindungen zu unterstützen und voranzutreiben". Die Aufhebung der Lieferbindungen wurde somit in Monterrey als einer der möglichen Wege für die Steigerung der Wirksamkeit der Hilfeleistungen anerkannt. [2] Monterrey, Mexiko, 18.-.22 März 2002. [3] Abschnitt 43 des " Monterrey-Konsens". 8. Die Europäische Gemeinschaft hat umfangreiche Erfahrungen mit den verschiedenen Elementen der Aufhebung der Lieferbindungen gesammelt, da die Beteiligung an den Entwicklungsprogrammen der Gemeinschaft den Mitgliedstaaten und zunehmend auch den Empfängerländern offen steht. Bereits seit dem ersten Abkommen von Yaounde, das 1963 [4] geschlossen wurde, spielt die Aufhebung der Lieferbindungen eine Rolle bei den Entwicklungsprogrammen der Gemeinschaft. Mitte der neunziger Jahre bekräftigte die Europäische Kommission im Rahmen des politischen Dialogs mit dem Europäischen Parlament [5] ihre Unterstützung des Konzepts der Aufhebung der Lieferbindungen und erkannte dessen Bedeutung für mögliche entwicklungspolitische Verbesserungen an [6]. Ziel der vorliegenden Mitteilung ist es, das Konzept der Kommission zu konsolidieren und die derzeitige Situation im Bereich der Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung von Gemeinschaftshilfe eingehender zu beleuchten. [4] Erstes Abkommen von Yaounde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar, 1963. [5] Antwort auf die Anfrage Nr. 1618/96 des Europäischen Parlaments - Herr Howitt, ABl. 1996, C 322/95. [6] Die Kommission legte 1991eine erste Mitteilung zur Aufhebung der Lieferbindungen vor (SEK (91)2273 endg. vom 25/11/1991). Der Europäische Rat "Entwicklung" erörterte das Thema bei seinen Tagungen am 04.05.1992, am 18.11.1992, am 25.05.1993 und am 28.11.1997, ohne jedoch zu konkreten Ergebnissen zu gelangen. 9. Die Mitteilung behandelt zunächst das Konzept der Kommission für die Aufhebung der Lieferbindungen (Teil I) und anschließend die derzeitige Situation im Bereich der Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung von Gemeinschaftshilfe (Teil II). Es folgen Überlegungen zur Aufhebung der Lieferbindungen im Rahmen der bilateralen Hilfe der Mitgliedstaaten (Teil III). Der Schlussteil ist den konkreten Empfehlungen gewidmet (Teil IV). Teil I. Ein Konzept für die Aufhebung der Lieferbindungen 10. Seit dem ersten Abkommen von Lomé [7] basiert die Gemeinschaftshilfe auf dem Gedanken der Partnerschaft, in dessen Mittelpunkt das Konzept der Eigenverantwortlichkeit steht. Partnerschaft und Eigenverantwortlichkeit dürfen sich nicht in bloßen Absichtserklärungen über gegenseitige Achtung und Anerkennung erschöpfen. Sie haben vielmehr auch konkrete Implikationen für das Konzept der Aufhebung der Lieferbindungen. Die Debatte über dieses Thema darf nicht ausschließlich von den Gebern in den Gebergremien geführt werden, sondern sie bedarf in jedem Fall einer massiven Einbeziehung der Empfängerländer. Die Gemeinschaftshilfe ist seit ihren Anfängen auf die Empfängerländer zentriert, ausgehend von dem Gedanken, dass der Dialog mit den Partnern der eigentliche Schlüssel zu entwicklungspolitischen Erfolgen ist. Aus diesem Grund trat die Europäische Kommission dafür ein, den Entwicklungspartnern eine Mitsprache- und Mitentscheidungsmöglichkeit im Dialog über die Aufhebung der Lieferbindungen einzuräumen. [7] Erstes Abkommen von Lomé (1973) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten). Es folgten fünf Generationen von Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den unabhängigen AKP-Staaten. 11. In der Mitteilung über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft [8] wurden verschiedene Schwerpunkte für die Neuausrichtung der Gemeinschaftsmaßnahmen benannt, darunter die Regionalintegration und der Aufbau von Institutionen und Kapazitäten. Diese beiden Schwerpunkte wurden von der internationalen Gemeinschaft als Schlüsselfaktoren der Armutsbekämpfung und der nachhaltigen Entwicklung sämtlicher Regionen wie auch der Konfliktverhütung anerkannt. Aufgrund der von ihr gesammelten Erfahrungen ist die Europäische Gemeinschaft gewillt, in diesen Bereichen eine aktive, führende Rolle zu übernehmen. Die Europäische Kommission tritt für ein kohärentes Konzept ein, bei dem die Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung der Gemeinschaftshilfe Wechselwirkungen zwischen den beiden genannten Schwerpunkten fördert und zu einer besseren Ausnutzung ihres Potenzials führt. [8] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, 26. April 2000, KOM (2000) 212 endg. 12. Das vielleicht wichtigste mit der Bindungsaufhebung verbundene Ziel ist die Verbesserung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der öffentlichen Entwicklungshilfezufluesse. In den DAC-Empfehlungen zur Aufhebung der Lieferbindungen wird als grundsätzliches Ziel die ausgewogene Verteilung der Anstrengungen auf die DAC-Mitglieder genannt. Ferner wird anerkannt, dass das Streben nach einer ausgewogenen Verteilung der Anstrengungen ein wichtiges und legitimes Anliegen der Regierungen und Volksvertretungen und der Öffentlichkeit im Allgemeinen ist [9]. Keinesfalls darf die Aufhebung der Lieferbindungen in einer Weise erfolgen, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den stärkeren und den weniger etablieren Gebern führt. Wettbewerbsverzerrungen könnten gerade den wichtigsten Gebern das falsche Signal geben und letztlich negative Folgen für das Volumen der öffentlichen Entwicklungshilfe haben. Die Frage der Aufhebung der Lieferbindungen muss daher in den Kontext der Debatte über die Entwicklungsfinanzierung gestellt und als Teil der Bemühungen um die Verwirklichung des international vereinbarten Zielwerts von 0,7% des BVE gesehen werden. [9] OECD, The DAC Journal Development Co-operation 2001 Report, 2002, Volume 3 n°1, S. 43. 13. Die Aufhebung der Lieferbindungen ist kein isoliertes Konzept, sondern mit der aktuellen Debatte über die Wirksamkeit der Hilfe und die Harmonisierung der Geberpolitiken und -praktiken verknüpft. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich die Europäische Union auf der Tagung des Europäischen Rates von Barcelona dazu verpflichtet hat, bis zum Jahr 2004 konkrete Schritte zur Harmonisierung der Verfahren und Koordinierung der Politiken zu unternehmen [10]. [10] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Internationalen Konferenz über die Finanzierung der Entwicklung, Barcelona, 14. März 2002. Teil II: Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung von Gemeinschaftshilfe 14. Die Europäische Kommission teilte bei der DAC-Tagung auf hoher Ebene im April 2001 u.a. mit, dass sie die Prinzipien und Ziele der DAC-Empfehlung im Einklang mit den auf Gemeinschaftsebene und in den Partnerschaftsabkommen festgelegten Politiken und Verfahren umsetzen wird [11]. [11] Beschluss [PV(2001)1519] der Kommission vom 11. April 2001. 15. Im Februar 2002 verpflichtete sich die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und das Parlament über die Vorbereitung der Internationalen Konferenz zur Finanzierung der Entwicklung (Monterrey, Mexiko, März 2002) dazu, die DAC-Empfehlung umzusetzen. In der Mitteilung heißt es ferner, dass "die Mitgliedstaaten beschließen sollten, die bilaterale Hilfe in den Reihen der 15 Mitgliedstaaten und gegenüber allen Partnern in den Entwicklungsländern völlig ungebunden zu gewähren, während zugleich das bestehende System der Preispräferenzen im EU-AKP-Rahmen beibehalten wird". 16. Im März 2002 beschloss der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Vorbereitung der Konferenz von Barcelona (Schlussfolgerungen von Barcelona, Absatz 7 Buchstabe c), "die Empfehlung des Ausschusses für Entwicklungshilfe, für die am wenigsten entwickelten Länder ungebundene Hilfe bereitzustellen, umzusetzen und die Beratungen über weitere ungebundene Hilfe fortzusetzen". 17. Diese Verpflichtung fand Eingang in die Ergebnisse der Konferenz von Monterrey und wurde in dem auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung (Johannesburg, Südafrika, August 2002) beschlossenen Aktionsprogramm bekräftigt. Anlässlich der DAC-Überprüfung der Gemeinschaftshilfe [12] betonte die Kommission, dass sie entschlossen ist, an den Schlussfolgerungen von Barcelona festzuhalten. [12] OECD/DAC Peer Review of the EC Aid, Paris, 6. Juni 2002 Aktuelle Situation im Bereich der Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung von Gemeinschaftshilfe 18. Die Gemeinschaft praktiziert im Rahmen ihrer Hilfe bereits seit mehr als 25 Jahren eine weitgehende Aufhebung der Lieferbindungen. Die Ausschreibungen stehen den 15 Mitgliedstaaten sowie zusätzlich bei Projekten, die aus dem EEF finanziert werden, allen 71 [13] AKP-Staaten - ohne dass dabei zwischen am wenigsten entwickelten Ländern und sonstigen Entwicklungsländern differenziert würde -, bei den MEDA-Programmen den Partnerländern im Mittelmeerraum und im Falle der ALA-Region den Empfängerländern in Asien und Lateinamerika offen. Diese Öffnung der Ausschreibungen hatte konkrete Auswirkungen auf den 6., den 7. und den 8. EEF (1985-2000): 23,6% der Aufträge (Wert: 1.415 Mrd. EUR) gingen an Unternehmen aus den AKP-Staaten. Zudem ist die Gemeinschaftshilfe zunehmend auf Zahlungsbilanz- und Budgethilfen ausgerichtet, bei denen es sich per definitionem um völlig ungebundene Hilfen handelt. [13] Bei Inkrafttreten des Cotonou-Abkommens wird sich die Zahl der AKP-Staaten auf 77 belaufen. 19. Im Einklang mit den von ihr eingegangenen Verpflichtungen und auf der Grundlage der oben dargelegten Orientierungen enthalten die Vorschläge der Kommission für die derzeit laufende Überarbeitung der ALA-Verordnung bzw. für die Verordnung über die übertragbaren Krankheiten und die reproduktive Gesundheit neue Bestimmungen, die eine weitere Lockerung der Lieferbindungen begünstigen [14]. Anlässlich der Neufassung der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft [15] wurden die nötigen Elemente für eine weitere Lockerung der Lieferbindungen bei der Gewährung von Gemeinschaftshilfe eingeführt. Die Gespräche über die Umsetzungsmodalitäten sind noch nicht abgeschlossen. [14] In ihrem Vorschlag für eine neue ALA Verordnung ( COM (2002) 340 final hat die Kommission bereits eine Klausel über die Aufhebung der Lieferbindungen in bezug auf alle Mitgliedstaaten, die Kandidatenländer und, betreffend die Zusammenarbeit in ihren jeweiligen Regionen, die Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas eingefügt als auch eine Klausel über weitere Aufhebung der Lieferbindungen, auf Einzelfallbasis, in bezug auf Industrieländer (siehe. Art. 9). Obwohl bereits in Übereinstimmung mit einem früheren Ansatz der Kommission zur Aufhebung der Lieferbindungen, könnte dieser Vorschlag- im Lichte dieser Mitteilung und aller eventuellen zusätzlichen Elemente, die sich in bezug auf die Aufhebung der Lieferbindung aus der diesbezüglichen Debatte im Rat ergeben- weiter gestärkt werden. Die Diskussion über Art. 9 des ALA Kommissionsvorschlages sollte in der Zwischenzeit suspendiert werden... Auf diese Weise kann verhindert werden, dass sich die Annahme dieser Verordnung durch die Debatten über die Bindungsaufhebung verzögert. In gleicher Weise soll auch in Bezug auf die Annahme aller sonstigen Rechtsgrundlagen, die in nächster Zeit erörtert werden, verfahren werden. [15] Die neue Haushaltsordnung wurde mit der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates vom 25.06.2002 (ABl. L 248 vom 16.09.2002) angenommen. Sie wird am 1.01.2003 in Kraft treten. Bewertung der DAC-Empfehlung durch die Kommission 20. Die Kommission bewertet die DAC-Bemühungen um eine Aufhebung der Lieferbindungen und die erzielte DAC-Empfehlung als lobenswerten ersten Schritt. Nach Auffassung der Kommission enthält die Empfehlung jedoch zu umfangreiche Einschränkungen. Da sie sich ausschließlich auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) bezieht und die Nahrungsmittelhilfe und deren Transport ausgeklammert bleiben, ist die Empfehlung eindeutig nur von begrenzter Tragweite. Nach Schätzungen des DAC-Ausschusses selbst dürfte sie lediglich bewirken, dass der Anteil der ungebunden Hilfe an der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe um 2% ansteigt. In den optimistischsten Prognosen wird davon ausgegangen, dass damit 75% der öffentlichen Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder (5,5 Mrd. US$) ohne Lieferbindungen gewährt werden könnten, was 10% der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe entspräche. Darüber hinaus ist jedoch auch die der Empfehlung zugrunde liegende Logik nicht befriedigend. 21. Für besonders bedenklich hält die Kommission die Trennung zwischen den am wenigsten entwickelten Ländern und den sonstigen Entwicklungsländern bei der Aufhebung der Lieferbindungen und die dadurch erzeugte kumulative Wirkung auf den ohnehin begrenzten Anwendungsbereich der DAC-Empfehlung. Diese Begrenzung wirkt sich umso schwerwiegender aus, als es sich bei nahezu einem Drittel der LDC um Konfliktländer bzw. Länder in Post- oder Präkonfliktsituationen handelt, in denen nur unter schwierigen Umständen und in begrenztem Maße Hilfe geleistet werden kann. Sofern ausschließlich die DAC-Empfehlung umgesetzt werden würde, wäre die Gemeinschaft aufgrund dieser Trennung überdies gezwungen, eines der Elemente der EU-AKP-Partnerschaft in Frage zu stellen, nämlich die Präferenzen, die den AKP-Unternehmen bei den Beschaffungen gewährt werden. Eine solche Änderung würde im Widerspruch zu den vertraglichen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft stehen und zudem einen Rückschritt gegenüber der gegenwärtigen Situation bedeuten. Darüber hinaus dürfte diese Trennung den derzeitigen Bemühungen um eine Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren zuwiderlaufen. 22. Die Nahrungsmittelhilfe bleibt aus dem Anwendungsbereich der DAC-Empfehlung ausgeklammert. Zu diesem Punkt wird auf Folgendes verwiesen: "discussions and agreements in other international fora governing the provisions of food aid, bearing in mind the objectives and principles of this Recommendation" ("Gespräche und Übereinkommen im Rahmen der anderen internationalen Gremien im Bereich der Nahrungsmittelhilfe, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Empfehlung"). Im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens [16], das sich als Forum für derartige Gespräche und Übereinkünfte anbietet, wurden bislang keine konkreten Schritte für eine Lockerung der Lieferbindungen unternommen [17]. Die Europäische Kommission weist nochmals darauf hin, dass die Nahrungsmittelhilfe für Länder und Bevölkerungsgruppen, die sich in einer Notsituation befinden, außerordentlich wichtig ist. Nahrungsmittelhilfe sollte nur dann geleistet werden, wenn sie die tatsächlich wirksamste und geeignetste Form der Hilfe darstellt. Sie muss auf einer Bedarfsbewertung basieren und soweit wie möglich den örtlichen Ernährungsgewohnheiten gerecht werden. Dabei ist es wichtig, die verschiedenen Formen und Ziele der Nahrungsmittelhilfe zu berücksichtigen, zwischen den Zielsetzungen der Nahrungsmittelhilfe und der Ernährungssicherung zu differenzieren und die möglichen Auswirkungen auf die Kapazitäten der Krisenländer, die lokale landwirtschaftliche Entwicklung sowie die regionalen und lokalen Märkte zu prüfen. Die Europäische Kommission befürwortet eine völlige Aufhebung der Lieferbindungen für die Nahrungsmittelhilfe und den Nahrungsmittelhilfetransport und schlägt vor, diese Elemente als Verhandlungspunkte bei künftigen Neuaushandlungen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens aufzunehmen. [16] Gemäß Artikel IX Buchstabe e Ziffer i des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens ist dafür Sorge zu tragen, dass "die Nahrungsmittelhilfe nicht unmittelbar oder mittelbar, formell oder informell, explizit oder implizit an kommerzielle Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder anderer Waren und Dienstleistungen an die Empfängerländer geknüpft wird". [17] Die Geltungsdauer des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen aus dem Jahr 1999 wurde bis Juni 2003 verlängert. In dem Übereinkommen wird lediglich in Zusammenhang mit kommerziellen Ausfuhren auf gebundene Nahrungsmittelhilfe Bezug genommen. 23. Die Kommission hat in ihrer der DAC-Empfehlung beigefügten Erklärung (siehe Anhang II) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Verwirklichung der Ziele der Empfehlung eintritt, was jedoch nicht zwangsläufig bedeutet, dass sie sich auf den begrenzten Anwendungsbereich der Empfehlung festlegt. Die Gemeinschaft gewährt bereits in hohem Maße ungebundene Hilfe und geht damit faktisch weiter als in der DAC-Empfehlung vorgesehen. Die Gemeinschaft praktiziert bereits in vielen Fällen eine weitreichende Aufhebung der Lieferbindungen, wobei gegenüber den 15 Mitgliedstaaten eine völlige Aufhebung und gegenüber den Beitrittskandidaten, den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den meisten Entwicklungsländern eine teilweise Aufhebung der Lieferbindungen gilt. Umsetzung des Konzepts der Kommission 24. Im Hinblick auf eine weitere Lockerung der Lieferbindungen bei der Gewährung von Gemeinschaftshilfe erfordern die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Politiken und Verfahren sowie die Partnerschaftsabkommen [18] die Änderung der Rechtsgrundlagen einer ganzen Palette von Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaftshilfe. Dies betrifft möglicherweise die Finanzregelung für den EEF, Anhang IV des Abkommens von Cotonou, die geografischen Finanzierungsinstrumente (Verordnungen CARDS, MEDA, TACIS und ALA) sowie weitere entwicklungsrelevante Finanzierungsinstrumente. Die zu ändernden Dokumente sind in Anhang III aufgelistet. [18] Wie in der Erklärung der Kommission in der Anlage zur DAC-Empfehlung festgehalten. 25. Für diese Änderungen ist die Konsultation und Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments sowie in einigen Fällen der Partnerländer notwendig. Die Änderungen müssen in jedes der Instrumente eingefügt werden. Sie hängen außerdem von den durch die Instrumente festgelegten Zeitplänen ab. Die Änderungen im Fall des EEF sind abhängig vom Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou und erfordern neue Verhandlungen mit den AKP-Ländern, um deren Zustimmung einzuholen. Angesichts der oben erwähnten Verfahren und Sachzwänge stehen der Kommission zwei Methoden für die Einführung dieser Änderungen zur Verfügung: Erstens die Überarbeitung jedes einzelnen Instruments anhand eines schrittweisen Ansatzes, der auf der Übernahme gemeinsamer Konzepte beruht, und zweitens die Einführung einer horizontalen Verordnung, die für alle Instrumente gilt und, soweit erforderlich, in spezifischen Fällen durch eine geringfügige Überarbeitung einiger Instrumente ergänzt werden kann. 26. Aufgrund der oben bzw. im ersten Teil dieser Mitteilung dargelegten Argumente hat sich die Europäische Kommission für die erste Methode entschieden und wird folgende Elemente der Bindungsaufhebung in die Rechtsgrundlagen sämtlicher entwicklungsrelevanten Finanzierungsinstrumente aufnehmen: Horizontale (thematische) Haushaltslinien - Aufhebung der Lieferbindungen gegenüber sämtlichen Entwicklungsländern, - Aufhebung der Lieferbindungen gegenüber sämtlichen Industrieländern unter der Voraussetzung, dass dies mit dem Drittland auf Gegenseitigkeitsbasis geschieht und das Empfängerland zustimmt. Geografische Haushaltslinien - Aufhebung der Lieferbindungen gegenüber Entwicklungsländern auf regionaler Grundlage, - Aufhebung der Lieferbindungen gegenüber sämtlichen Industrieländern unter der Voraussetzung, dass dies mit dem Drittland auf Gegenseitigkeitsbasis geschieht und das Empfängerland zustimmt; - Möglichkeit einer weiteren Bindungsaufhebung auf Einzelfallbasis [19] [19] Die besonderen Gegebenheiten bei den anzugehenden Problemen können eine solche Ausdehnung rechtfertigen, wenn die EG hierdurch die Kosteneffizienz ihrer Maßnahmen verstärken kann. - unter Berücksichtigung besonderer geografischer Gegebenheiten, - unter Berücksichtigung besonderer thematischer Gegebenheiten. 27. In diesem Zusammenhang werden die Beitrittskandidaten und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) [20] den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt [21]. [20] Norwegen, Island und Liechtenstein. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Oporto, 2. Mai 1992. [21] Die Gleichstellung bezieht sich auf den Zugang zu öffentlichen Aufträgen in der Gemeinschaft. 28. Die Frage der Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung von Gemeinschaftshilfe ist auch in Bezug auf die Bemühungen um eine stabilere und wirksamere Partnerschaft mit den Vereinten Nationen von Belang. Besondere Gegebenheiten, wie oben erwähnt, könnten außerdem im Zusammenhang mit der gemeinsamen Verwaltung von Programmen und Projekten im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 der neuen Haushaltsordnung sowie mit den noch zu schließenden strategischen Partnerschaften mit ausgewählten Einrichtungen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen auftreten. Dies würde ebenfalls Änderungen der Rechtsgrundlagen erfordern, die bei der Überarbeitung in die entsprechenden Rechtsakte eingefügt werden müssten. 29. Das von der Kommission vorgeschlagene Konzept geht weit über den Anwendungsbereich der derzeitigen DAC-Empfehlung hinaus und wird zu einer fast vollständigen Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung von Gemeinschaftshilfe führen. Die Lieferbindungen für die gesamte EG-Hilfe würden unmittelbar gegenüber 16 von 23 DAC-Mitgliedern, 32 Industrieländern und 151 Entwicklungsländern (als Gruppen im Rahmen der thematischen Haushaltslinien und auf regionaler Basis für die regionalen Instrumente) aufgehoben. Darüber hinaus würden die Lieferbindungen für die gesamte EG-Hilfe gegenüber allen anderen Drittländern aufgehoben, sofern dies auf Gegenseitigkeitsbasis erfolgt und das Empfängerland seine Zustimmung erteilt. Das Erfordernis der Zustimmung des Empfängerlandes steht vollauf im Einklang mit den international vereinbarten Grundsätzen der Eigenverantwortlichkeit. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit ergibt sich aus der DAC-Empfehlung selbst, ihrer universellen Gültigkeit für die Gebergemeinschaft und des darin vereinbarten Grundsatzes der ausgewogenen Verteilung der Anstrengungen. Darüber hinaus stimmt es mit den multilateralen Disziplinen auf Ebene der Welthandelsorganisation (WTO) überein. Teil III: Lage bei der bilateralen Hilfe der EU 30. Die Gemeinschaftshilfe ist eine Komponente der Entwicklungsbemühungen der EU, die die bilaterale Hilfe der Mitgliedstaaten ergänzt. Für diese bilateralen Hilfemaßnahmen gelten gesonderte Regeln und Verfahren, die an die Besonderheiten der Entwicklungshilfe angepasst sind. Der EG-Vertrag und das einschlägige Gemeinschaftsrecht müssen allerdings eingehalten werden. Sowohl die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen als auch die Vorschriften der EG über öffentliche Aufträge verbieten Kriterien, durch die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber den inländischen Unternehmen diskriminiert werden. Die Lieferbindung bei der bilateralen Hilfe verstößt möglicherweise gegen das EG-Wettbewerbsrecht und die Binnenmarktvorschriften und läuft dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz des Artikels 12 EG-Vertrag zuwider. Nachdem entsprechende Beschwerden eingegangen sind, überprüft die Kommission daher derzeit die von den Mitgliedstaaten angewandte Regelung für die Entwicklungshilfe und hat vor kurzem Vertragsverletzungsverfahren gegen bestimmte Mitgliedsstaaten im besonderen unter den Richtlinien über öffentliche Aufträge eingeleitet. Nachstehend werden verschiedene rechtliche Probleme dargelegt, die sich aus der Lieferbindungspraxis der Mitgliedstaaten ergeben können. An dieser Stelle sei deutlich gesagt, dass alle diese Angaben sich auf die Aufhebung der Lieferbindungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen 31. Um das Kriterium der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu erfuellen, muss eine Maßnahme einem Mitgliedstaat zuzurechnen sein und einen selektiven Einsatz staatlicher Mittel beinhalten, der bestimmte Unternehmen begünstigt und zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führt. Eine gebundene Hilfe, die alle diese Voraussetzungen erfuellt, würde eine staatliche Beihilfe darstellen, von der die Kommission folglich gemäß Artikel 88 Absatz 3 EGV unterrichtet werden müsste. Bei der Prüfung derartiger Hilfen würde sich die Kommission insbesondere auf das OECD-Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite stützen. Mögliche Beeinträchtigung des Binnenmarkthandels durch die gebundene Hilfe 32. Die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere Artikel 28 bis 30 und Artikel 49 [22], gelten für öffentliche Aufträge, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Empfängerdrittland ausgeschrieben werden. Die Kommission glaubt, daß wenn Mitgliedstaaten eine Nationalitätsklausel anwenden, dies Unternehmen aus anderen EU-Ländern an einer Beteiligung an der Ausschreibung hindern und damit den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen würde [23], auch wenn die Ware oder Dienstleistung für ein Drittland bestimmt ist. Eine derartige gebundene Hilfe, die die Vergabepraxis einschränkt, verstößt gegen Artikel 28 EG-Vertrag und kann durch keine Ausnahmeregelung abgedeckt werden. [22] Ex-Artikel 30 bis 36 und 59 EG-Vertrag. [23] Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Verfälschung des Handels zwischen der EU und einem Drittland auch den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen. Gebundene Hilfe, welche die Beschaffungsweise von Gütern und Dienstleistungen beschränkt, könnte daher einen Verstoß gegen Artikel 28 und 49 darstellen und wäre damit von keiner Ausnahmeregelung gedeckt Anwendung der Richtlinien über öffentliche Aufträge 33. Außer in dem Fall, dass die Beschaffung durch die spezifischen Ausnahmeregelungen für internationale übereinkommen gedeckt ist (siehe unten) gelten die EG-Richtlinien über öffentliche Aufträge unabhängig davon, ob sie durch bilaterale Entwicklungshilfe finanziert werden oder nicht, für die von einem öffentlichen Auftraggeber [24] eines Mitgliedstaats vergebenen Aufträge mit einem geschätzten Wert, der mindestens den einschlägigen Schwellenwert erreicht. Aufträge, welche in diese Kategorie fallen, müssen im Einklang mit den in den Richtlinien festgelegten Verfahren vergeben werden und können nicht unter Ausschluss von Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Ländern oder Ländern, die ein Europa-Abkommen unterzeichnet haben, vergeben werden. [24] Öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien über öffentliche Aufträge sind "der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen. Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind, und die Rechtspersönlichkeit besitzt und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind". 34. Vergibt die Behörde eines Drittlandes den Auftrag, so gelten die Richtlinien nur, falls diese im Namen eines öffentlichen Auftraggebers eines Mitgliedstaats handelt. Aus der Sicht der Kommission fielen in diesem Fall im Empfängerland ansässige Botschaften oder nationale Einrichtungen eindeutig unter die Richtlinien. Die Nichtanwendung der in den Richtlinien vorgesehenen Verfahren würde deshalb einen Verstoß gegen das EG-Recht darstellen, gegen den die Kommission klagen kann. Klage erheben können außerdem die unter das EG-Recht fallenden Wirtschaftsakteure, die ein Interesse daran haben oder hatten, den Zuschlag für einen bestimmten Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag zu erhalten, und durch einen mutmaßlichen Verstoß beeinträchtigt wurden oder werden könnten, sowie Wirtschaftsakteure aus den EWR-Ländern und Ländern, die ein Europa-Abkommen unterzeichnet haben. Freistellungsklausel für internationale Abkommen 35. Die Richtlinien enthalten eine Freistellungsklausel für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, die aufgrund "eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder mehreren Drittländern [...] geschlossenen internationalen Abkommens" vergeben werden. Diese Freistellungen gelten jedoch nur für Abkommen, die "gemäß dem Vertrag" [25] geschlossen wurden. Wie oben ausgeführt würde eine Klausel, durch die Auftragnehmer aus anderen EU-Staaten diskriminiert werden, diese Bedingung nicht erfuellen. Darüberhinaus besteht in den sehr seltenen Fällen , in denen diese internationale Freistellung möglicherweise angewandt werden kann, für die Mitgliedstaatenimmer noch die Verpflichtung, die Kommission von dem Abkommen zu unterrichten [26]. [25] Artikel 4 Buchstabe a) der Richtlinie 93/36/EWG vom 14. Juni 1993, Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 92/50/ECC, Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 93/37/EWG. [26] Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 3104/95, ABl. C 45, 1998, S. 1. Freistellung im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen 36. Sowohl das GATT- als auch das GATS-Übereinkommen enthalten Klauseln, mit denen das öffentliche Beschaffungswesen von den Hauptbestimmungen ausgenommen wird. Innerhalb der WTO ist die gebundene Hilfe derzeit vom Geltungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) [27] ausgenommen, das im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurde [28]. Die Anerkennung dieser Grundsätze schließt jedoch nicht aus, dass Lieferbindungen möglicherweise gegen die Binnenmarktvorschriften der EG verstoßen. [27] Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), ABl. L 336, 1994, S. 273. Parteien des Abkommens sind: die EG und ihre 15 Mitgliedstaaten, Kanada, Hongkong, China, Israel, Japan, Republik Korea, Liechtenstein, die Niederlande (für Aruba), Norwegen, Singapur, die Schweiz und die USA. [28] Die Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 1 des GPA verdeutlichen, dass Beschaffungen im Zusammenhang mit gebundener Hilfe für die Entwicklungsländer nicht unter das Übereinkommen fallen: "Having regard to general policy considerations relating to tied aid, including the objective of developing countries with respect to the untying of such aid, this agreement does not apply to procurement made in furtherance of tied aid to developing countries so long as it is practised by Parties". In den Anhängen, in denen die Verpflichtungen jeder Partei dargelegt sind, sieht der Anhang der Europäischen Gemeinschaft zum GPA Folgendes vor: "the agreement shall not apply to contracts awarded under: (...) an international agreement and intended for the joint implementation or exploitation of a project by the signatory States" Auswirkungen der Dezentralisierung 37. Wenn ein von einem Mitgliedstaat finanzierter Auftrag unter alleiniger Verantwortung einer Behörde des Empfängerdrittlandes vergeben wird, die nicht im Namen eines öffentlichen Auftraggebers eines Mitgliedstaats handelt, gelten weder die Richtlinien über öffentliche Aufträge noch der EG-Vertrag. Darüber hinaus könnte sich de facto [29] die Situation ergeben, dass in Ermangelung einer Verpflichtung keine Aufhebung der Lieferbindung angewandt wird. [29] Die DAC-Mitglieder haben in der DAC-Empfehlung vom Mai 2001 über die Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder in Anhang 1 ("Operational Procedures and Understandings") vereinbart, ihre Verpflichtung de iure wie auch de facto zu erfuellen. Teil IV: Empfehlungen 38. Die Informationen darüber, wie sich die vollständige und uneingeschränkte Aufhebung der Lieferbindungen zwischen sämtlichen Gebern auf die Wirksamkeit der Hilfe, die Mittelzuteilung und die Entwicklungsstrukturen und -akteure auswirkt, sind unzureichend. Die Kommission schlägt vor, dass in diesem Bereich auf europäischer Ebene umfassende Arbeiten eingeleitet werden. 39. Die Informationen über die Beziehungen zwischen der Aufhebung der Lieferbindungen und der schrittweisen Dezentralisierung, der Harmonisierung der Verfahren und der Rolle des Empfängerlands sind unzureichend. Die Kommission schlägt vor, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und im Rahmen der Partnerschaften konkrete Initiativen einzuleiten. 40. Die Kommission wird vorschlagen, das in diesem Papier dargelegte Konzept der Aufhebung der Lieferbindungen für die Gemeinschaftshilfe in die Rechtsgrundlagen sämtlicher entwicklungsrelevanten Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft aufzunehmen. 41. Die Binnenmarktvorschriften und die Richtlinien über öffentliche Aufträge gelten für einen Teil der Entwicklungshilfe der Mitgliedstaaten. Die Kommission fordert sämtliche Akteure der EU auf, diese Vorschriften einzuhalten. 42. In Bezug auf Aufträge, die von einer Behörde des Empfängerlandes vergeben werden, ohne dass diese im Namen eines öffentlichen Auftraggebers eines Mitgliedstaats handelt, schlägt die Kommission eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, die Lieferbindungen für die Hilfe aufzuheben und in die Instrumente, anhand derer die Hilfe gewährt wird, systematisch eine Klausel aufzunehmen, der zufolge die Behörden des Empfängerdrittlandes verpflichtet sind, Vertragsvergabeverfahren anzuwenden, die auf den Grundsätzen der Richtlinien über öffentliche Aufträge beruhen, nämlich den Prinzipien der Gleienbehandlung, der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung und der Proportionalität. 43. Die Kommission schlägt vor, dass die laufenden Bemühungen um die in der OECD/DAC vereinbarte Aufhebung der Lieferbindungen zwischen allen Gebern fortgesetzt und ausgeweitet werden, um eine vollständige Aufhebung zu erreichen, die u.a. auch für Nahrungsmittelhilfe und deren Transport gilt und sich insbesondere auf den Grundsatz der uneingeschränkten Gegenseitigkeit zwischen den Gebern stützt. ANHANG I Anwendungsbereich der DAC-Empfehlung vom Mai 2001 über die Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder In der OECD/DAC-Empfehlung vom Mai 2001 wird vorgeschlagen, die Lieferbindungen bei der Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen für die am wenigsten entwickelten Länder (49 Länder) ab 1. Januar 2002 lediglich in folgenden Bereichen aufzuheben: - Zahlungsbilanzstützung und Strukturanpassungshilfe, - Schuldenerlass - sektorale und multisektorale Programme - Investitionsprojekte - Einfuhr- und Warenhilfe - kommerzielle Dienstleistungsverträge - öffentliche Entwicklungshilfe für NRO im Zusammenhang mit Auftragsverfahren Eigenständige Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit und Nahrungsmittelhilfe sind ausgenommen. Die Empfehlung gilt nicht für Maßnahmen im Wert von weniger als 700000 SZR (130000 SZR im Falle investitionsbezogener technischer Zusammenarbeit). ANHANG II Erklärung der Kommission vom 25. April 2001 in der Anlage zur DAC-Empfehlung über die Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder Die Erklärung sieht Folgendes vor: Die Kommission wird den Mitgliedstaaten vorschlagen, die Lieferbindungen bei der Gemeinschaftshilfe auf regionaler Basis für die Länder Asiens und Lateinamerikas weiter zu lockern, wobei nicht zwischen am wenigsten entwickelten und sonstigen Ländern unterschieden wird. Die Kommission wird auf Einzelfallbasis ihre Ausschreibungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Arzneimitteln, die für die Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria wesentlich sind, für alle Entwicklungs- und Industrieländer öffnen. Die Erklärung der Kommission stützt sich auf ihren Beschluss [PV(2001)1519] vom 11. April 2001, mit dem Option 2 des Dokuments [SEC(2001)623/3] gebilligt wird, wonach die Kommission ersucht wird, - dem DAC zu seinen Arbeiten zu gratulieren; - die Grenzen der DAC-Empfehlung zur Kenntnis zu nehmen; - darauf hinzuweisen, dass sie die Prinzipien und Ziele der DAC-Empfehlung im Einklang mit den auf Gemeinschaftsebene und in den Partnerschaftsabkommen festgelegten Politiken und Verfahren umsetzen wird, - anzukündigen, dass sie die für die AKP- und die MEDA-Länder geltenden Vorschriften über die regionale Bindungsaufhebung auf weitere Entwicklungsregionen ausweiten will. Die Lieferbindungen für die Gemeinschaftshilfe werden zwischen den 15 Mitgliedstaaten und den Entwicklungsländern aller größeren regionalen Gruppierungen (Asien, Lateinamerika, Mittelmeerraum und AKP-Länder) im Rahmen unserer regionalen Abkommen und Kooperationsprogramme für alle Formen der Hilfe aufgehoben, ohne dass zwischen am wenigsten entwickelten Ländern und anderen Entwicklungsländern unterschieden wird; - die Möglichkeit nutzen wird, auf Einzelfallbasis ihre Ausschreibungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Arzneimitteln, die für die Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria wesentlich sind, für alle Entwicklungsländer zu öffnen, wobei die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zugrunde gelegt werden; - die Möglichkeit einer weiteren Öffnung für andere OECD-Länder zu prüfen (bezüglich der regionalen Bindungsaufhebung für ALA-Länder und Arzneimittel). ANHANG III Vorläufige Liste der einschlägigen zu ändernden Verordnungen 1 Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit 2 Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe 3 Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit 4 Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen 5 Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern 6 Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer 7 Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit 8 Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit 9 Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern 10 Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/AIDS-Bekämpfung in den Entwicklungsländern 11 Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern 12 Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer 13 Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern 14 Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern 15 Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus 16 Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen 17 Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen 18 Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (PHARE) 19 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 (TACIS) 20 Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (ISPA) 21 Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (SAPARD) 22 Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 (CARDS) 23 Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 (MEDA) 24 Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 (ALA) 25 Partnerschaftsabkommen von Cotonou Nr. 483/2000 vom 23. Juni 2000 (AKP/EEF) 26 Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 (Heranführungshilfe für die Türkei) 27 Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 (Heranführungshilfe für Zypern und Malta)