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Document 52002DC0411

    Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette

    /* KOM/2002/0411 endg. */

    52002DC0411

    Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette /* KOM/2002/0411 endg. */


    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette

    INHALTSVERZEICHNIS

    1. Einleitung

    1.1. Vorgeschichte

    1.2. Artikel 5 - Hinweise auf einen reduzierten Fettgehalt

    2. Fragebogen

    3. Vermarktung von Streichfetten in der Europäischen Union: Dynamik, Komplexität und Diversität des Sektors

    4. Umsetzung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94

    4.1. Verwendung des Hinweises "fettreduziert" (frz.: "allégé")

    4.2. Verwendung der Hinweise "fettarm", "light" und "leicht"

    4.3. Probleme mit der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2

    4.4. Artikel 5 Absatz 2 als Antwort auf die Bedürfnisse von Industrie und Verbrauchern

    4.5. Sonstige Erwägungen

    5. Schlussfolgerungen

    Fragebogen

    A. Fragen zur Herstellung fettreduzierter Streichfette

    B. Fragen zur Verwendung von Angaben, die auf einen reduzierten Fettgehalt hinweisen

    1. Einleitung

    1.1. Vorgeschichte

    Die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette [1] wurde erlassen, um folgenden Sachverhalten Rechnung zu tragen:

    [1] ABl. L 316 vom 9.12.1994, S. 2.

    - einem Markt für feste Speisefette, der sich im Zuge der Entwicklung der Herstellungsverfahren und der sich ändernden Verbraucherpräferenzen zunehmend diversifizierte,

    - der Ähnlichkeit der genannten Erzeugnisse in Bezug auf Aussehen und Verwendungszweck, wodurch sie zwangsläufig Konkurrenzprodukte sind.

    Um einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der einerseits die Entwicklung des Handels unter lauteren Wettbewerbsbedingungen fördert und andererseits dem Verbraucher die Wahl erleichtert und Irreführungen vermeiden hilft, wurde für die betreffenden Erzeugnisse ein einheitliches Klassifizierungsschema festgelegt.

    Klassifiziert wird nach einem Vergleichs- und einem Unterscheidungskriterium:

    - dem Fettgehalt (als Hauptbestandteil der Erzeugnisse) und

    - dem Ursprung (Milch- oder Nichtmilchfett, pflanzliches oder tierisches Fett).

    Für jedes klassifizierte Erzeugnis wurde eine entsprechende Verkehrsbezeichnung festgelegt.

    Die Verkehrsbezeichnung gestattet es also, Erzeugnisse eines bestimmten Ursprungs und mit einem bestimmten Fettgehalt vorbehaltlich der beiden nachstehenden Kriterien als solche kenntlich zu machen (Anhang 1 übernimmt die in der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgelegte Klassifizierung):

    1. Die Verwendung der Begriffe "Butter" und "Margarine" und analog des Begriffs "Mischfett", ist auf bestimmte Erzeugniskategorien mit höchstem Fettgehalt (d.h. mindestens 80 v.H. und weniger als 90 v.H.) zu begrenzen.

    2. Bei allen anderen Kategorien muss die Fettreduktion aus der Bezeichnung hervorgehen (beispielsweise durch die Angabe "dreiviertelfett", "halbfett" oder Streichfett X v.H."

    Ergänzend zum zweiten Kriterium können Erzeugnisse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2, dessen Anwendung der Gegenstand dieses Berichts ist, als fettreduziert ausgewiesen werden.

    1.2. Artikel 5 - Hinweise auf einen reduzierten Fettgehalt

    Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 regelt folgendes:

    "1. Hinweise, die Erzeugnisse des Anhangs betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in diesem Anhang angegeben, sind untersagt.

    2. Abweichend von Absatz 1 dürfen hinzugefügt werden:

    a) der Hinweis "fettreduziert" für Erzeugnisse des Anhangs mit einem Fettgehalt von mehr als 41 v.H. und höchstens 62 v.H.;

    b) die Hinweise "fettarm", "light" und "leicht" für Erzeugnisse des Anhangs mit einem Fettgehalt von höchstens 41 v.H.

    Jedoch können der Hinweis "fettreduziert" den Begriff "dreiviertelfett" des Anhangs und die Hinweise "fettarm", "light" und "leicht" den Begriff "halbfett" des Anhangs ersetzen.

    Vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission die Anwendung dieses Absatzes."

    2. Fragebogen

    Für diesen Bericht wurde den Mitgliedstaaten ein von den Kommissionsdienststellen erarbeiteter Fragebogen (siehe Anhang) zugesendet, in dem Angaben über ihre bisherigen Erfahrungen mit dem geltenden Gemeinschaftssystem und ihren diesbezüglichen Standpunkt erbeten werden.

    Der Bericht befasste sich mit zwei Fragenkomplexen:

    - Fragen zur Herstellung. Es wurde für notwendig gehalten, den Anteil fettreduzierter Erzeugnisse an der Gesamtheit der gelben Streichfette in Erfahrung zu bringen, um das Kaufinteresse der Verbraucher an diesem Erzeugnistyp feststellen zu können;

    - Fragen zur Verwendung der Hinweise auf einen reduzierten Fettgehalt. Mit diesen Fragen sollte einerseits in Erfahrung gebracht werden, welche Bedeutung Hersteller und Händler dem Erzeugnis beimessen, indem sie die unter diesen Beicht fallenden Begriffe verwenden, und andererseits festgestellt werden, ob bei der Anwendung der diesbezüglichen Spezifikationen Probleme aufgetreten sind.

    Den Antworten der Mitgliedstaaten wurde bei der Abfassung dieses Berichts Rechnung getragen.

    3. Vermarktung von Streichfetten in der Europäischen Union: Dynamik, Komplexität und Diversität des Sektors

    Um die Menge der in den Verkehr gebrachten fettreduzierten Erzeugnisse und ihren Anteil an der Gesamtheit der unter die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 fallenden Produkte ermitteln zu bringen, wurden die Mitgliedstaaten gebeten, entsprechende Angaben mitzuteilen.

    In Ermangelung verlässlicher Statistiken sowie aufgrund der Marktdynamik und des von bestimmten Mitgliedstaaten angeführten Datenschutzes war es nicht möglich, präzise Angaben zu erhalten. Da die übermittelten Informationen mitunter sehr begrenzt waren, musste zur Erstellung des Berichts auf andere Quellen zurückgegriffen werden. Die meisten Mitgliedstaaten haben sich jedoch kooperativ gezeigt und Zahlenangaben zur Herstellung und/oder Vermarktung übermittelt, die folgende Schlussfolgerungen gestatteten:

    - der Sektor Streichfette ist ein sehr dynamischer Wirtschaftszweig, der durch die ständige Entwicklung neuer Erzeugnisse gekennzeichnet ist;

    - der Markt für diese Erzeugnisse hat einen tiefgreifenden Diversifizierungsprozess durchlaufen: Die in den Verkehr gebrachten Produkte sind vielzählig und in Bezug auf Zusammensetzung (Milchfett/Nichtmilchfett) und Fettgehalt variabel;

    - es werden spürbar weniger fettreduzierte Milcherzeugnisse vermarktet als andere Erzeugnisse, die nicht ausschließlich aus Milch hergestellt sind;

    - der Markt ist sehr vielfältig, und die Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten sind groß.

    So gibt es zum einen Unterschiede in Bezug auf den Ursprung des Rohmaterials: In bestimmten Mitgliedstaaten wie Spanien, Portugal und Griechenland werden vorwiegend pflanzliche Fette vermarktet, während der Milchfettkonsum traditionsgemäß eher begrenzt ist. Dies ist nicht der Fall in Belgien, Frankreich, Deutschland und Dänemark, die einen spürbar höheren Butterfettverbrauch verzeichnen.

    Andere Differenzen betreffen die Menge der als fettreduzierte Erzeugnisse vermarkteten Produkte. Trotz aller Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten gibt es dennoch einen gemeinsamen Nenner: Fettarme Erzeugnisse haben sich überall einen beträchtlichen Marktanteil gesichert.

    4. Umsetzung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94

    4.1. Verwendung des Hinweises "fettreduziert" (frz.: "allégé")

    In der Europäischen Union werden zur Angabe eines reduzierten Fettgehalts zwei Begriffe verwendet.

    Welcher Begriff bevorzugt wird, ist von Land zu Land unterschiedlich. In Frankreich und Griechenland werden beide verwendet; Belgien und Italien bevorzugen "allégé"; in allen anderen Mitgliedstaaten werden Erzeugnisse als "fettreduziert" ausgewiesen.

    4.2. Verwendung der Hinweise "fettarm", "light" und "leicht"

    Fettarme Erzeugnisse werden in allen Mitgliedstaaten, die Produkte dieser Art vermarkten, als solche ausgewiesen. Welcher Begriff gewählt wird, um die "Fettarmut" zum Ausdruck zu bringen, und mit welcher Häufigkeit er erwendet wird, ist von Land zu Land unterschiedlich (siehe Tabelle).

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4.3. Probleme mit der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2

    In der ganzen Gemeinschaft sind weder Wirtschaftsteilnehmer noch die zuständigen nationalen Durchführungsbehörden bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 auf Probleme gestoßen.

    Lediglich im Vereinigten Königreich haben bestimmte Hersteller und Verbraucher hinsichtlich der Anwendung der Begriffe "light" oder "leicht" auf andere Lebensmittel entsprechend der Verordnung (EG) 2991/94 Zweifel geäußert.

    4.4. Artikel 5 Absatz 2 als Antwort auf die Bedürfnisse von Industrie und Verbrauchern

    Die Möglichkeit der Verwendung der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Begriffe, um ein Erzeugnis als fettreduziert oder fettarm auszuweisen, wird den Bedürfnissen von Industrie, Handel und Verbrauchern im allgemeinen gerecht. Die Mitgliedstaaten haben dies bestätigt, ebenso wie den Wunsch, diese Begriffe beizubehalten.

    Es gibt jedoch keine einheitliche Auffassung von diesen Begriffen:

    Zum einen gibt es Länder, wie beispielsweise Deutschland, die mit allgemeinen Begriffen wie "halbfett" oder "dreiviertelfett" durchaus vertraut sind.

    In anderen Ländern sind die Begriffe "halbfett" oder "dreiviertelfett" weniger verbreitet oder ganz und gar unüblich. An ihrer Stelle werden vielmehr Begriffe wie "fettreduziert" (frz.: "allégé"), "fettarm", "light" und "leicht" verwendet. Dies ist beispielsweise in Frankreich der Fall.

    Die Wahl der allgemeinen Verkehrsbezeichnungen "halbfett" oder "dreiviertelfett" und der unter diesen Bericht fallenden wahlfreien Begriffe ist in der Tat unterschiedlich; jedes Land ist vor allem darum bemüht, die Begriffe beizubehalten, die dem Verbraucher gewohnheitsgedingt vertraut sind.

    Allgemein wurde festgestellt, dass die unter diesen Bericht fallenden Begriffe vom Verbraucher als informativ gewertet werden.

    4.5. Sonstige Erwägungen

    Auch wenn bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 keine Probleme aufgetreten sind, wurden dennoch einige Aspekte als verbesserungsbedürftig angeführt:

    - ausdrückliche Angabe des Fettgehalts ergänzend zu den üblichen Angaben

    Einige Delegationen (Schweden, Deutschland, Finnland, Vereinigtes Königreich) sind der Auffassung, dass die Angabe des Fettgehalts auf dem Etikett oder in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses Verwirrungen seitens der Verbraucher vermeiden würde. Diese Möglichkeit ist jedoch in Artikel 3 Absatz 1 bereits vorgesehen, wonach Etikettierung und Aufmachung der Erzeugnisse die Verkehrsbezeichnung, den Gesamtfettgehalt sowie den Gehalt an Pflanzenfett oder tierischem Fett aufweisen müssen, um dem Verbraucher vollständige Informationen über Art und Zusammensetzung des Erzeugnisses an die Hand zu geben.

    - Änderung der allgemeinen Verkehrsbezeichnungen

    Einige Delegationen (Portugal, Italien, Griechenland, Deutschland, Finnland, Vereinigtes Königreich, Irland, Belgien) sind der Auffassung, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgelegten allgemeinen Verkehrsbezeichnungen nicht die besten sind, entweder, entweder weil sie vom Verbraucher nicht positiv aufgenommen werden, oder weil sie nicht genügend Informationen über die Art der Erzeugnisse enthalten. Es wurden verschiedene Änderungen vorgeschlagen:

    Deutschland und Irland wollen die Bezeichnungen "Halbfett"- und "Dreiviertelfett"-Margarine beibehalten, schlagen jedoch vor, die Bezeichnung "Streichfett X v.H." durch "Margarine X v.H." zu ersetzen.

    Das Vereinigte Königreich dagegen regte an, alle Erzeugnisse einheitlich zu etikettieren, damit Erzeugnisse ein und derselben Kategorie aufgrund der gemeinsamen Verkehrszeichnung als solche erkennbar sind und der Unterschied zwischen zwei Erzeugnissen derselben Kategorie in der Angabe des Fettgehalts besteht. Vorgeschlagen wurden daher die Angaben "Milchstreichfett X v.H.", "Streichfett X v.H." und "Mischstreichfett X v.H.". Die Begriffe "halbfett" und "dreiviertelfett" könnten bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt zwischen 39 v.H. und 41 v.H. bzw. zwischen 60 v.H. und 62 v.H. freiwillig in Ergänzung zur verbindlichen Verkehrsbezeichnung und zum Fettgehalt verwendet werden.

    Darüber hinaus schlägt Finnland als zulässige Verkehrbezeichnungen die Begriffe "Butter X v.H.", "Margarine X v.H." und "Mischstreichfett X v.H." vor.

    Italien schlägt vor, die Bezeichnung "Streichfett X v.H." durch den Begriff "pflanzliches Kondiment X v.H." bzw. "Pflanzenmargarine X v.H." zu ersetzen.

    Portugal empfiehlt, dass die portugiesische Übersetzung der Verkehrsbezeichnungen "Milchstreichfett X v.H.", "Streichfett X v.H." und "Mischstreichfett X v.H." jeweils "Milchstreichrahm X v.H.", "Streichrahm X v.H." und "Mischstreichrahm X v.H." lauten sollte.

    Nach Griechenland sollte die Bezeichnung "Streichfett X v.H." durch "Margarine X v.H." und "Mischstreichfett X v.H." durch "Streichmargarine-/ Streichbuttererzeugnis X v.H." oder "Streichmargarine-/ Streichbuttermischung X v.H." ersetzt werden.

    Nach Auffassung Belgiens geben bestimmte Übersetzungen die in anderen Sprachen verwendeten Begriffsnuancen nicht wieder.

    - Streichung der Möglichkeit, mehrere Begriffe zu verwenden

    Zwei Mitgliedstaaten schlagen vor, die Wirtschaftsteilnehmern gebotene Möglichkeit, ihre Erzeugnisse, wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehen, unter Verwendung mehrerer Begriffe zu vermarkten, zu streichen:

    - Dänemark schlägt vor, die Möglichkeit der simultanen Verwendung zweier Begriffe zu streichen, die von Wirtschaftsteilnehmern dieses Landes nicht verwendet werden. namentlich "fettreduziert" und "fettarm".

    - Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs sollten Begriffe, die auf Fettarmut hinweisen, für alle Lebensmittel einheitlich sein; als Richtschnur sollten die diesbezüglichen Leitlinien des CODEX Alimentarius herangezogen werden. Da nach den Codex-Leitlinien Begriffe, die auf einen sehr niedrigen Fettgehalt hinweisen, nur verwendet werden dürfen, wenn der Fettgehalt des Lebensmittels 3% nicht überschreitet, sollte diese Art von Angabe nach Auffassung des Vereinigten Königreichs für die unter die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 fallenden Erzeugnisse nicht verwendet werden.

    Die Verwendung von Begriffen, die auf einen sehr niedrigen Fettgehalt angeben, ist für Erzeugnisse mir einem Fettgehalt zwischen 10 und 90% jedoch insofern gerechtfertigt, als nicht als Absolutwerte zu sehen, sondern, im Gegenteil, vielmehr im Verhältnis zu einem Bezugssystem, d.h. Vollfetterzeugnissen (Butter, Margarine und Mischfetten) zu werten sind.

    5. Schlussfolgerungen

    Die Prüfung der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben und der der Kommission vorliegenden Informationen ergibt folgendes:

    1. Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben zum Herstellungs- und/oder Vermarktungsvolumen gelber Fette reichen für eine vollständige Kenntnis der Marktlage nicht aus.

    Auch die ständige Entwicklung neuer Produkte, der Mangel an zuverlässigen statistischen Daten und die Datengeheimhaltung seitens der Hersteller haben die Datenerfassung erschwert.

    Aus den übermittelten Informationen geht jedoch hervor, dass der Marktanteil fettreduzierter oder fettarmer Erzeugnisse gegenüber traditionelleren Produkten zugenommen hat.

    2. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 über die allgemeinen Verkehrbezeichnungen sowie der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 über die Hinweise auf einen reduzierten Fettgehalt hat es ermöglicht, die Verkehrsbezeichnungen der vermarkteten Erzeugnisse zu präzisieren, ohne die Dynamik des Sektors zu beeinträchtigen.

    Herstellungsbetriebe verfügen heute über das erforderliche Know-how, um den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen.

    Was speziell die auf eine Fettreduzierung hinweisenden Begriffe anbelangt, so ist es aufgrund der bestehenden Möglichkeit der Wahl (zwischen der ausschließlichen Verwendung der Begriffe "halbfett", "dreiviertelfett" und "Streichfett X v.H." im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und der Ersetzung oder Ergänzung dieser Begriffe durch die Angaben "fettreduziert", "fettarm", "light" und "leicht") möglich, den Anforderungen von Industrie und Verbrauchern, die je nach Land mit der einen oder der anderen Verkehrsbezeichnung vertrauter sind, gerecht zu werden.

    Außerdem wurde festgestellt, dass alle in diesem Bericht untersuchten Begriffe verwendet werden, wenn auch je nach Mitgliedstaat in unterschiedlichem Maße.

    Im übrigen ist den Bemühungen der Hersteller, sich durch Angabe der Fettreduzierung auf dem Etikett einen Marktanteil zu verschaffen und/oder zu sichern, bei der Bewertung der Verwendung der entsprechenden Begriffe in jedem Falle Rechnung zu tragen.

    3. Weder die zuständigen nationalen Behörden noch die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sind bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 auf Schwierigkeiten gestoßen.

    4. Die zuständigen nationalen Behörden haben sich zu den praktischen Auswirkungen der Hinweise gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 positiv geäußert. Ihren Angaben zufolge werden die vorgesehenen Begriffe den Bedürfnissen von Industrie, Handel und Verbrauchern gleichermaßen gerecht.

    Die Verbraucher sind mittlerweile mit Begriffen wie "fettreduziert", "fettarm", "light" und "leicht" vertraut, die durch den Hinweis auf die Fettreduktion die Abgrenzung dieser Erzeugnisse von genau definierten Vollfettproduktion wie "Butter" und "Margarine" ermöglichen.

    5. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehen, sollte mit diesem Bericht eine Grundlage für die Bewertung der Verwendung der Begriffe "fettreduziert", "fettarm", "light" und "leicht" geschaffen werden. Es wurden jedoch auch Änderungsvorschläge für andere Punkte eingehend geprüft - mit folgendem Ergebnis:

    Erstens gingen den Kommissionsdienststellen seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 keinerlei Informationen über etwaige Probleme mit der Verwendung den allgemeinen Verkehrsbezeichnungen zu. Folglich sind Änderungen dieser Bezeichnungen nicht erforderlich.

    Zweitens stimmen die Änderungsvorschläge bestimmter Mitgliedstaaten betreffend die allgemeinen Verkehrsbezeichnungen nicht überein und sind zu sehr auf nationale Situationen ausgerichtet.

    6. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 nicht nur keine Probleme aufgeworfen hat, sondern sich durchaus positiv ausgewirkt hat, indem sie zusammen mit den allgemeinen Verkehrsbezeichnungen dazu beigetragen hat, eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die in der Gemeinschaft existierenden Verkehrsbezeichnungen und Begriffe zu schaffen.

    Da es keine Schwierigkeiten mit den genannten Begriffen gegeben hat und sich ihre Verwendung in der Praxis durchaus bewährt hat, kann ihre Abschaffung, die die Industrie und den Verbraucher gleichermaßen verwirren würde, nicht ins Auge gefasst werden.

    Es versteht sich von selbst, dass Begriffe, die auf einen reduzierten oder sehr niedrigen Fettgehalt hinweisen, je nach Entwicklung der Gemeinschaftsvorschriften zur Standardisierung der Lebensmittelangaben überprüft werden können.

    ANHANG

    Fragebogen

    Die Kommission ist verpflichtet, dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94, d.h. über die Verwendung von Begriffen zur Angabe eines reduzierten Fettgehalts, vorzulegen.

    Zu diesem Zweck muss der Anteil fettreduzierter Erzeugnisse an der Gesamtheit der Streichfette ermittelt und es muss festgestellt werden, welche Bedeutung Industrie und Handel diesen Erzeugnissen durch die Verwendung der in diesem Bericht zur Debatte stehenden Begriffe beimessen.

    A. Fragen zur Herstellung fettreduzierter Streichfette

    Bitte Produktionsvolumen (in Tonnen) für die Jahre 1998 und 1999 angeben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen und Fettgehalt.

    Erzeugnisgruppen gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B. Fragen zur Verwendung von Angaben, die auf einen reduzierten Fettgehalt hinweisen

    1. Werden auf Ihrem Markt Streichfette mit einem Fettgehalt zwischen 41 v.H. und 62 v.H. angeboten-

    1.1. Wenn ja, wird die Verkehrsbezeichnung durch den Begriff "fettreduziert" ergänzt- Immer- Gelegentlich-

    1.2. Wird der Begriff "dreiviertelfett" bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von mindestens 60 v.H. und höchstens 62 v.H. durch den Hinweis "fettreduziert" ersetzt- Wenn ja, immer- Gelegentlich-

    2. Werden auf Ihrem Markt Streichfette mit einem Fettgehalt von 41 v.H. oder weniger angeboten-

    2.1. Wenn ja, wird die Verkehrsbezeichnung durch Begriffe wie "fettarm", "light" oder "leicht" ergänzt- Durch welchen- Immer- Gelegentlich-

    2.2. Wird der Begriff "halbfett" bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von mindestens 39 v.H. und höchstens 41 v.H. durch Hinweise wie "fettarm", "light" oder "leicht" ersetzt- Wenn ja, durch welchen- Immer- Gelegentlich-

    3. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind der Kommission keine Informationen übermittelt worden, die auf Probleme mit der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 schließen lassen. Dennoch:

    - Hatten die zuständigen Behörden Probleme mit der Anwendung dieses Artikels gestellt- Wenn ja, welche-

    - Haben Wirtschaftsteilnehmer auf Anwendungsprobleme hingewiesen- Wenn ja, welche-

    4. Sind Sie der Auffassung, dass die Vorgaben von Artikel 5 Absatz 2 den Bedürfnissen von Industrie, Handel und Verbrauchern gerecht werden- Wenn nein, Welche Bestimmungen sind verbesserungsbedürftig-

    5. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 können Erzeugnisse mit einem Fettgehalt zwischen 41 v.H. und einschließlich 62 v.H. als "fettreduziert" ausgewiesen werden.

    Je nach Fettgehalt gibt es jedoch verschiedene Möglichkeiten:

    - bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von mindestens 60 v.H. und höchstens 62 v.H. kann der Begriff "fettreduziert" der Verkehrsbezeichnung beigefügt werden oder sie ersetzen;

    - bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt zwischen 41 v.H. und 60 v.H. kann der Begriff "fettreduziert" der Verkehrsbezeichnung zwar beigefügt werden, darf sie jedoch nicht ersetzen.

    Dasselbe gilt für die Begriffe "fettarm", "light" oder "leicht".

    Sind Sie der Auffassung, dass die Möglichkeit der Wahl zwischen zwei Arten von Begriffen, je nach dem, ob der Fettgehaltsbereich begrenzt (60-62 v.H.) oder größer (42-62 v.H.) ist, zu Verwirrung führt-

    - Wenn ja, was sollte ggf. geändert werden-

    - Wenn nein, haben sich die genannten Begriffe als zweckmäßig erwiesen-

    6. Sonstige Bemerkungen.

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