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Document 32024R0584

    Delegierte Verordnung (EU) 2024/584 der Kommission vom 7. November 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit Blick auf die Homogenität der einer einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen

    C/2023/7418

    ABl. L, 2024/584, 15.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/584/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/584/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/584

    15.2.2024

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/584 DER KOMMISSION

    vom 7. November 2023

    zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit Blick auf die Homogenität der einer einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 14 Unterabsatz 3, Artikel 24 Absatz 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26b Absatz 13 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 (2) werden einheitliche Kriterien für die Homogenität der Risikopositionen festgelegt, die einer einfachen, transparenten und standardisierten (STS-)Verbriefung zugrunde liegen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) 2017/2402 geändert, um sicherzustellen, dass mit dem Unionsrahmen für Verbriefungen ein zusätzliches Instrument zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise bereitgestellt wird; hierzu wurde unter anderem eingeführt, dass Bilanzverbriefungen als STS-Verbriefungen anerkannt werden können.

    (3)

    Anders als bei traditionellen Verbriefungen verbleiben die verbrieften Risikopositionen bei Bilanzverbriefungen stets in der Bilanz des Originators. Damit die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen nach dem in Artikel 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Homogenitätskriterium als homogen gelten können, sollten die verbrieften Risikopositionen ähnlichen Verfahren für die Forderungsverwaltung, einschließlich Überwachung, Eintreibung und Verwaltung von Barforderungen, unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob sie — wie Bilanzverbriefungen — in der Bilanz des Originators verbleiben oder ob sie in der Bilanz der Verbriefungszweckgesellschaft geführt werden, wie es bei traditionellen Verbriefungen der Fall ist. Deshalb sollte der Verweis auf die „Aktivseite der Verbriefungszweckgesellschaft“ in Artikel 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 gestrichen werden.

    (4)

    Weisen die zugrunde liegenden Risikopositionen ähnliche Merkmale auf und werden die zugehörigen zugrunde liegenden Risiken von Positionen gegenüber Unternehmen und von Positionen gegenüber natürlichen Personen auf Basis gemeinsamer Methoden und Parameter beurteilt, so sollten diese Risikopositionen derselben Vermögenswertkategorie zugeordnet werden.

    (5)

    Originatoren oder ursprüngliche Kreditgeber können das Kreditrisiko von Darlehen für Kfz-Käufe und von Kfz-Leasinggeschäften sowie von Kreditkartenforderungen, die Unternehmen eingeräumt werden, nach einem Ansatz beurteilen, der eher dem Ansatz für Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen ähnelt als dem Ansatz für Risikopositionen gegenüber Unternehmen. Deshalb muss die Liste der Homogenitätsfaktoren, die sich auf die Schuldnerart beziehen, für diese Vermögenswertkategorien geändert werden.

    (6)

    Diese Verordnung sollte für Verbriefungen gelten, die am oder nach dem 6. März 2024 aufgelegt werden. Um nicht in bestehende Verträge, die vor Festlegung der geänderten Homogenitätskriterien geschlossen wurden, einzugreifen, sollte für diese Verträge jedoch eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

    (7)

    Ein Leitgrundsatz bei der Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 durch die Verordnung (EU) 2021/557 bestand darin, eine hochgradige Übereinstimmung zwischen den STS-Anforderungen für einfache, transparente und standardisierte Bilanzverbriefungen und den bereits bestehenden STS-Anforderungen für ABCP- und Nicht-ABCP-Verbriefungen sicherzustellen. Folglich sollten die Vorschriften für die Feststellung der Homogenität der einer STS-Bilanzverbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen so weit wie möglich an die bereits bestehenden Vorschriften für einfache, transparente und standardisierte ABCP- und Nicht-ABCP-Verbriefungen angeglichen werden. Um eine umfassende Abwägung sämtlicher Vorschriften für die Feststellung der Homogenität zugrunde liegender Risikopositionen zu erleichtern und den Parteien, die den betreffenden Verpflichtungen unterliegen, einen leichten Zugang zu diesen Vorschriften zu ermöglichen, ist es notwendig, die technischen Regulierungsstandards zur Homogenität für einfache, transparente und standardisierte Nicht-ABCP-, ABCP- und Bilanzverbriefungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

    (8)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ausgearbeitet und der Kommission übermittelt wurde.

    (10)

    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8, des Artikels 24 Absatz 15 und des Artikels 26b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten zugrunde liegende Risikopositionen als homogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

    b)

    Unter Buchstabe a erhält Ziffer iii folgende Fassung:

    „iii)

    Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums sowie nicht unter den Ziffern i und ii sowie iv bis viii erfasste Darlehensfazilitäten für Unternehmen, wenn der Originator denselben Kreditrisikobewertungsansatz anwendet wie bei natürlichen Personen;“

    c)

    Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

    „c)

    sie sind Gegenstand einer Forderungsverwaltung, die nach ähnlichen Verfahren für die Überwachung, Eintreibung und Verwaltung von Barforderungen erfolgt;

    d)

    einer oder mehrere der Homogenitätsfaktoren nach Artikel 2 werden angewandt, sofern relevant.“

    (2)

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;“

    b)

    Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;“.

    Artikel 2

    Umlaufende STS-Verbriefungen

    Für STS-Verbriefungen, bei denen den Modalitäten beschlossener Vereinbarungen entsprechend Wertpapiere begeben oder Verbriefungspositionen geschaffen wurden und die der ESMA gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 vor dem 6. März 2024 gemeldet wurden, dürfen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften ungeachtet der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen weiterhin die Bezeichnung „STS“ bzw. „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine Bezeichnung verwenden, die direkt oder indirekt auf die beiden vorgenannten Bezeichnungen Bezug nimmt, sofern diese Verbriefungen die Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. November 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen (ABl. L 285 vom 6.11.2019, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/584/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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