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Document 32024D0340

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/340 der Kommission vom 22. Januar 2024 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/166/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 236)

C/2024/236

ABl. L, 2024/340, 24.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/340/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/340/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/340

24.1.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/340 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2024

über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/166/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 236)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch das Hinzufügen der 5G-Netzanbindung auf Schiffen werden die Kommunikationsdienste für Reisende verbessert, wobei gleichzeitig die neueste verfügbare Technik eingesetzt und eine effiziente Frequenznutzung gewährleistet wird. Dies trägt zur Verwirklichung der im 5G-Aktionsplan und in der Konnektivitätsstrategie der Kommission vorgegebenen Ziele bei, wie sie in der Mitteilung der Kommission „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (2) dargelegt und mit der Mitteilung der Kommission „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (3) und dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aktualisiert wurden.

(2)

Mit dem Beschluss 2010/166/EU der Kommission (5) wurden die technischen Bedingungen für die Nutzung der Funkfrequenzen im 900-MHz-Band (880-915 MHz und 925-960 MHz), im 1 800-MHz-Band (1 710-1 785 MHz und 1 805-1 880 MHz), im gepaarten terrestrischen 2-GHz-Band (1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz) und im gepaarten 2,6-GHz-Band (2 500-2 570 MHz und 2 620-2 690 MHz) harmonisiert. Dadurch wurde der Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Union mit unterschiedlicher Technik erlaubt und es wurden die dafür geltenden harmonisierten technischen Bedingungen festgelegt.

(3)

Nach dem Beschluss 2010/166/EU sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung von Funkfrequenzbändern durch Systeme, die MCV-Dienste in ihren Küstenmeeren erbringen, beobachten, und zwar insbesondere hinsichtlich der fortdauernden Relevanz aller in dem Beschluss angegebenen Bedingungen und hinsichtlich des Auftretens schädlicher Störungen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über ihre Erkenntnisse vorlegen, woraufhin die Kommission nötigenfalls den Beschluss 2010/166/EU überprüfen sollte.

(4)

Am 16. August 2022 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein Mandat zur Untersuchung und Entwicklung harmonisierter technischer Bedingungen im Hinblick auf die Einbeziehung von 5G-Technik, um so die Einführung fortgeschrittener MCV-Dienste in der Union zu erleichtern.

(5)

Aufgrund dieses Mandats nahm die CEPT am 10. März 2023 ihren Bericht 83 an. Er enthält harmonisierte technische Bedingungen für nichtaktive Antennensysteme (Non-AAS) für den Betrieb von 5G New Radio (5G-NR) an Bord von Schiffen im 1 800-MHz-Band und im gepaarten 2,6-GHz-Band.

(6)

Aus dem Bericht geht hervor, dass ähnliche technische und regulatorische Bedingungen, wie sie für MCV-LTE-Systeme gelten, auch auf MCV-5G-NR-Non-AAS-Systeme angewandt werden können, um sowohl landgestützte LTE-Mobilfunknetze als auch landgestützte 5G-NR-Mobilfunknetze zu schützen.

(7)

Die in dem Bericht empfohlenen harmonisierten technischen Bedingungen bilden die technische Grundlage für diesen Beschluss über den Betrieb von Non-AAS-5G-NR-Systemen an Bord von Schiffen im 1 800-MHz-Band und im gepaarten 2,6-GHz-Band. Die im Beschluss 2010/166/EU festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen sollten entsprechend geändert werden, wobei gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ein technologie- und dienstneutraler Ansatz verfolgt werden sollte.

(8)

Im Interesse der rechtlichen Kohärenz und Klarheit und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte der Beschluss 2010/166/EU, der Verweise auf den Beschluss 2011/251/EU der Kommission (7) enthält, der seinerseits durch den Beschluss (EU) 2022/173 der Kommission (8) aufgehoben wurde, nun aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(9)

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten die im Beschluss 2010/166/EU festgelegten Umsetzungsfristen beibehalten werden. Ebenso sollte die Empfehlung 2010/167/EU der Kommission (9) in Bezug auf den vorliegenden Beschluss fortgelten, da der vorliegende Beschluss den Beschluss 2010/166/EU aufhebt und ersetzt.

(10)

Dieser Beschluss erlegt Mitgliedstaaten, die über keine Küstenmeere verfügen, keine Verpflichtungen auf. Dies gilt unbeschadet der Genehmigung von MCV-Diensten, die nicht Gegenstand dieses Beschlusses ist, die jedoch Maßnahmen von Mitgliedstaaten im Einklang mit EU-Recht im Hinblick auf Schiffe, die ihrem Staat angehören, erfordern kann.

(11)

Die technischen Spezifikationen für MCV-Dienste sollten weiterhin fortlaufend überprüft werden, damit sie stets dem Stand des technischen Fortschritts und der Entwicklung der Märkte entsprechen.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In diesem Beschluss werden harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzbänder 900 MHz und 1 800 MHz sowie des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzbands und des gepaarten 2,6-GHz-Frequenzbands für Systeme, die Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten der Union erbringen, festgelegt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen“ (MCV-Dienste) sind von einem Unternehmen erbrachte elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die es Personen an Bord von Schiffen ermöglichen, über öffentliche Kommunikationsnetze unter Nutzung eines Systems gemäß Artikel 3 ohne direkte Verbindung mit einem landgestützten Mobilfunknetz zu kommunizieren;

2.

„900-MHz-Frequenzband“ ist der Frequenzbereich 880-915 MHz für den Uplink (Endgerät sendet, Basisstation empfängt) und 925-960 MHz für den Downlink (Basisstation sendet, Endgerät empfängt);

3.

„1 800-MHz-Frequenzband“ ist der Frequenzbereich 1 710-1 785 MHz für den Uplink (Endgerät sendet, Basisstation empfängt) und 1 805-1 880 MHz für den Downlink (Basisstation sendet, Endgerät empfängt);

4.

„gepaartes terrestrisches 2-GHz-Frequenzband“ ist der Frequenzbereich 1 920-1 980 MHz für den Uplink (Endgerät sendet, Basisstation empfängt) und 2 110-2 170 MHz für den Downlink (Basisstation sendet, Endgerät empfängt);

5.

„gepaartes 2,6-GHz-Frequenzband“ ist der Frequenzbereich von 2 500-2 570 MHz für den Uplink (Endgerät sendet, Basisstation empfängt) und 2 620-2 690 MHz für den Downlink (Basisstation sendet, Endgerät empfängt);

6.

„nichtstörend und ungeschützt“ bedeutet, dass von MCV-Diensten keine schädliche Störung bei anderen Funkdiensten verursacht werden darf und für MCV-Dienste kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen durch andere Funkdienste besteht;

7.

„Küstenmeer“ ist im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu verstehen;

8.

„Schiffs-Sende/Empfangs-Basisstation“ (Schiffs-BS) ist eine Mobilfunk-Pikozelle an Bord eines Schiffs, die Mobilfunkdienste im Einklang mit dem Anhang dieses Beschlusses unterstützt.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Funkfrequenzen von mindestens 2 MHz sowohl in der Uplink-Richtung als auch im entsprechenden gepaarten Frequenzband in der Downlink-Richtung innerhalb des 900-MHz- und/oder des 1 800-MHz-Bands für die im Anhang aufgeführten Mobilfunksysteme, die MCV-Dienste nichtstörend und ungeschützt in ihren Küstenmeeren erbringen, zur Verfügung.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen Funkfrequenzen von 5 MHz sowohl in der Uplink-Richtung als auch im entsprechenden gepaarten Frequenzband in der Downlink-Richtung innerhalb des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands und innerhalb des 1 800-MHz-Bands und des gepaarten 2,6-GHz-Bands für die im Anhang aufgeführten Mobilfunksysteme, die MCV-Dienste nichtstörend und ungeschützt in ihren Küstenmeeren erbringen, zur Verfügung.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Systeme die Einhaltung der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen und Umsetzungstermine.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Frequenzbänder durch Systeme, die MCV-Dienste in ihren Küstenmeeren erbringen, insbesondere hinsichtlich der fortdauernden Relevanz der in Artikel 3 und im Anhang angegebenen Bedingungen und hinsichtlich des Auftretens schädlicher Störungen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse der Beobachtung nach Artikel 4 vor. Die Europäische Kommission nimmt gegebenenfalls eine Überprüfung dieses Beschlusses vor.

Artikel 6

Der Beschluss 2010/166/EU wird aufgehoben.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Januar 2024

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  COM(2016) 587.

(3)  COM(2021) 118.

(4)  Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(5)  Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 38).

(6)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(7)  Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 106 vom 27.4.2011, S. 9).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1 800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG (ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 29).

(9)  Empfehlung 2010/167/EU der Kommission vom 19. März 2010 zur Genehmigung von Systemen für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 42).


ANHANG

Systeme, die MCV-Dienste in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten der Union erbringen, und Bedingungen, die diese Systeme erfüllen müssen, um schädliche Störungen terrestrischer Mobilfunknetze zu vermeiden

1.   Liste der Systeme gemäß Artikel 3 Absatz 1

Tabelle 1

System

Umsetzungstermin

GSM gemäß den vom ETSI veröffentlichten GSM-Normen, insbesondere EN 301 502 und EN 301 511 , oder gleichwertigen Spezifikationen

20. März 2011

2.   Liste der Systeme gemäß Artikel 3 Absatz 2

Tabelle 2

System

Erlaubte Frequenzbänder

Umsetzungstermin

UMTS gemäß den vom ETSI veröffentlichten UMTS-Normen, insbesondere EN 301 908 -1, EN 301 908 -2, EN 301 908 -3 und EN 301 908 -11, oder gleichwertigen Spezifikationen

gepaartes terrestrisches 2-GHz-Band

2. August 2017

LTE gemäß den vom ETSI veröffentlichten LTE-Normen, insbesondere EN 301 908 -1, EN 301 908 -13, EN 301 908 -14 und EN 301 908 -15, oder gleichwertigen Spezifikationen

1 800 -MHz-Band

und

gepaartes 2,6-GHz-Band

2. August 2017

5G-NR-Non-AAS gemäß den vom ETSI veröffentlichten 5G-NR-Normen, insbesondere EN 301 908 -24 und EN 301 908 -25, oder gleichwertigen Spezifikationen

1 800 -MHz-Band

und

gepaartes 2,6-GHz-Band

So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Bekanntgabe dieses Beschlusses

3.   Technische Parameter

1.

GSM-Systeme, die im 900-MHz-Band und im 1 800-MHz-Band MCV-Dienste in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten erbringen, müssen folgende Bedingungen erfüllen, um schädliche Störungen terrestrischer Mobilfunknetze zu vermeiden:

a)

Systeme, die MCV-Dienste erbringen, dürfen in einer geringeren Entfernung als zwei Seemeilen (1) von der Basislinie gemäß der Definition des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nicht benutzt werden.

b)

In einer Entfernung von zwei bis zwölf Seemeilen von der Basislinie dürfen nur Schiffs-BS-Innenantennen benutzt werden.

c)

Grenzwerte für Mobilfunkendgeräte bei Benutzung an Bord von Schiffen und für Schiffs-BS:

Parameter

Beschreibung

Sendeleistung/Leistungsdichte

Maximal abgestrahlte Sendeleistung für im 900-MHz-Band an Bord von Schiffen benutzte und von der Schiffs-BS gesteuerte Mobilfunkendgeräte:

5 dBm

Maximal abgestrahlte Sendeleistung für im 1 800 -MHz-Band an Bord von Schiffen benutzte und von der Schiffs-BS gesteuerte Mobilfunkendgeräte:

0 dBm

Maximale Leistungsdichte für Basisstationen an Bord von Schiffen, gemessen in Außenbereichen des Schiffs, bezogen auf einen Messantennengewinn von 0 dBi:

– 80 dBm/200 kHz

Kanalzugangs- und Belegungsvorschriften

Es sind Störungsminderungstechniken anzuwenden, deren Leistungsfähigkeit mindestens den folgenden auf GSM-Normen basierenden Minderungsfaktoren gleichwertig ist:

In einer Entfernung von zwei bis drei Seemeilen von der Basislinie müssen die Empfangsempfindlichkeit und die Abbruchschwelle (ACCMIN  (2) und min RXLEV  (3)) des an Bord des Schiffs verwendeten Mobilfunkendgeräts ≥ – 70 dBm/200 kHz und in einer Entfernung zwischen drei und zwölf Seemeilen von der Basislinie ≥ – 75 dBm/200 kHz sein,

in der Uplink-Richtung des MCV-Systems muss diskontinuierliches Senden  (4) aktiviert sein,

der Wert für die Sendezeitvorverlegung  (5) der Schiffs-BS ist auf das Minimum einzustellen.

2.

UMTS-Systeme, die im gepaarten terrestrischen 2-GHz-Band MCV-Dienste in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten erbringen, müssen folgende Bedingungen erfüllen, um schädliche Störungen terrestrischer Mobilfunknetze zu vermeiden:

a)

Systeme, die MCV-Dienste erbringen, dürfen in einer geringeren Entfernung als zwei Seemeilen von der Basislinie gemäß der Definition des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nicht benutzt werden.

b)

In einer Entfernung von zwei bis zwölf Seemeilen von der Basislinie dürfen nur Schiffs-BS-Innenantennen benutzt werden.

c)

Es darf nur eine Bandbreite von höchstens 5 MHz (Duplex) genutzt werden.

d)

Grenzwerte für Mobilfunkendgeräte bei Benutzung an Bord von Schiffen und für Schiffs-BS:

Parameter

Beschreibung

Sendeleistung/Leistungsdichte

Maximal abgestrahlte Sendeleistung für Mobilfunkendgeräte, die an Bord von Schiffen im Frequenzband 1 920 -1 980  MHz senden und von der Schiffs-BS, die im Frequenzband 2 110 -2 170  MHz sendet, gesteuert werden:

0 dBm/5 MHz

Aussendungen auf Deck

Die Aussendungen der Schiffs-BS auf Deck müssen ≤ – 102 dBm/5 MHz sein (allgemeiner Steuerkanal CPICH).

Kanalzugangs- und Belegungsvorschriften

In einer Entfernung von zwei bis zwölf Seemeilen von der Basislinie muss das Qualitätskriterium (erforderliche Mindestempfangssignalstärke in der Funkzelle) ≥

– 87 dBm/5 MHz sein.

Der Auswahlzeitzähler für das öffentliche terrestrische Mobilfunknetz ist auf 10 Minuten zu setzen.

Der Zeitvorverlegungsparameter ist entsprechend einem Zellbereich für das verteilte MCV-Antennensystem auf 600 m zu setzen.

Der Zeitzähler für die RRC-Freigabe bei Nutzerinaktivität ist auf 2 Sekunden zu setzen.

Keine Angleichung an terrestrische Netze

Die MCV-Trägermittenfrequenz wird nicht an die Trägerfrequenzen der terrestrischen Netze angeglichen.

3.

LTE-Non-AAS-Systeme, die im 1 800-MHz-Band und im gepaarten 2,6-GHz-Band MCV-Dienste in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten erbringen, müssen folgende Bedingungen erfüllen, um schädliche Störungen terrestrischer Mobilfunknetze zu vermeiden:

a)

Systeme, die MCV-Dienste erbringen, dürfen in einer geringeren Entfernung als vier Seemeilen von der Basislinie gemäß der Definition des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nicht benutzt werden.

b)

In einer Entfernung von vier bis zwölf Seemeilen von der Basislinie dürfen nur Schiffs-BS-Innenantennen benutzt werden.

c)

Es darf nur eine Bandbreite von höchstens 5 MHz (Duplex) pro Frequenzband (1 800-MHz- und gepaartes 2,6-GHz-Band) genutzt werden.

d)

Grenzwerte für Mobilfunkendgeräte bei Benutzung an Bord von Schiffen und für Schiffs-BS:

Parameter

Beschreibung

Sendeleistung/Leistungsdichte

Maximal abgestrahlte Sendeleistung für im 1 800 -MHz-Band und im gepaarten 2,6-GHz-Band an Bord von Schiffen benutzte und von der Schiffs-BS gesteuerte Mobilfunkendgeräte:

0 dBm

Aussendungen auf Deck

Die Aussendungen der Schiffs-BS auf Deck müssen ≤ – 98 dBm/5 MHz sein (entspricht – 120 dBm/15 kHz).

Kanalzugangs- und Belegungsvorschriften

In einer Entfernung von vier bis zwölf Seemeilen von der Basislinie muss das Qualitätskriterium (erforderliche Mindestempfangssignalstärke in der Funkzelle) ≥ – 83dBm/5 MHz sein (entspricht – 105 dBm/15 kHz).

Der Auswahlzeitzähler für das öffentliche terrestrische Mobilfunknetz ist auf 10 Minuten zu setzen.

Der Zeitvorverlegungsparameter ist entsprechend einem Zellbereich für das verteilte MCV-Antennensystem auf 400 m zu setzen.

Der Zeitzähler für die RRC-Freigabe bei Nutzerinaktivität ist auf 2 Sekunden zu setzen.

Keine Angleichung an terrestrische Netze

Die MCV-Trägermittenfrequenz wird nicht an die Trägerfrequenzen der terrestrischen Netze angeglichen.

4.

5G-Non-AAS-Systeme, die im 1 800-MHz-Band und im gepaarten 2,6-GHz-Band MCV-Dienste in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten erbringen, müssen folgende Bedingungen erfüllen, um schädliche Störungen terrestrischer Mobilfunknetze zu vermeiden:

a)

Systeme, die MCV-Dienste erbringen, dürfen in einer geringeren Entfernung als vier Seemeilen von der Basislinie gemäß der Definition des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nicht benutzt werden.

b)

In einer Entfernung von vier bis zwölf Seemeilen von der Basislinie dürfen nur Schiffs-BS-Innenantennen benutzt werden.

c)

Es darf nur eine Bandbreite von höchstens 5 MHz (Duplex) pro Frequenzband (1 800-MHz- und gepaartes 2,6-GHz-Band) genutzt werden.

d)

Grenzwerte für Mobilfunkendgeräte bei Benutzung an Bord von Schiffen und für Schiffs-BS:

Parameter

Beschreibung

Sendeleistung/Leistungsdichte

Maximal abgestrahlte Sendeleistung für im 1 800 -MHz-Band und im gepaarten 2,6-GHz-Band an Bord von Schiffen benutzte und von der Schiffs-BS gesteuerte Mobilfunkendgeräte:

0 dBm

Aussendungen auf Deck

Die Aussendungen der Schiffs-BS auf Deck müssen ≤ – 98 dBm/5 MHz sein (entspricht – 120 dBm/15 kHz) (Anmerkung 1).

Kanalzugangs- und Belegungsvorschriften

In einer Entfernung von vier bis zwölf Seemeilen von der Basislinie muss das Qualitätskriterium (erforderliche Mindestempfangssignalstärke in der Funkzelle) ≥ – 83 dBm/5 MHz sein (entspricht – 105 dBm/15 kHz) (Anmerkung 1).

Der Auswahlzeitzähler für das öffentliche terrestrische Mobilfunknetz ist auf 10 Minuten zu setzen.

Der Zeitvorverlegungsparameter ist entsprechend einem Zellbereich für das verteilte MCV-Antennensystem auf 400 m zu setzen (Anmerkung 2).

Der Zeitzähler für die RRC-Freigabe bei Nutzerinaktivität ist auf 2 Sekunden zu setzen.

Keine Angleichung an terrestrische Netze

Die MCV-Trägermittenfrequenz wird nicht an die Trägerfrequenzen der terrestrischen Netze angeglichen.

Anmerkung 1:

Für andere SSB-Kanalbandbreiten als 15 kHz wird ein Umrechnungsfaktor von 10*log10 (SSB-Bandbreite/15 kHz) hinzugefügt.

Anmerkung 2:

Der Zeitvorverlegungsparameter ist entsprechend dem zutreffenden Zellbereich zu setzen.

e)

Empfehlung für den Betrieb außerhalb der Küstenmeere

Um schädliche Störungen von Basisstationen terrestrischer Mobilfunknetze durch außerhalb der Küstenmeere betriebene Systeme zu vermeiden, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Sendeleistung (Tx) der Endgeräte (UE), die an ein im 1 800-MHz-Band und im gepaarten 2,6-GHz-Band betriebenes System angeschlossen sind, nach folgender Formel zu begrenzen:

UE Tx Power (dBm) = 2+(D–12)*0,75

Dabei gilt:

D ist die Entfernung von der Basislinie, und 12 < D ≤ 41 Seemeilen.

Diese Einschränkung könnte in die vom Flaggenstaat erteilte Genehmigung aufgenommen werden. Ferner gilt für funktechnische Störungen das in der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegte Beschwerdeverfahren.


(1)  Eine Seemeile = 1 852 Meter.

(2)  ACCMIN (RX_LEV_ACCESS_MIN), gemäß GSM-Norm ETSI TS 144 018.

(3)  RXLEV (RXLEV-FULL-SERVING-CELL), gemäß GSM-Norm ETSI TS 148 008.

(4)  Diskontinuierliches Senden (Discontinuous Transmission, DTX), gemäß GSM-Norm ETSI TS 148 008.

(5)  Timing Advance (Zeitvorverlegung), gemäß GSM-Norm ETSI TS 144 018.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/340/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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