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Document 32023O2415

    Leitlinie (EU) 2023/2415 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2023 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22)

    ECB/2023/22

    ABl. L, 2023/2415, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2023/2415/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2023/2415/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2415

    27.10.2023

    LEITLINIE (EU) 2023/2415 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 7. September 2023

    zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22)

    Der EZB-Rat —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 20. März 2023 erfolgte die Inbetriebnahme des transeuropäischen automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET) der neuen Generation gemäß den Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (1), in der TARGET geregelt ist.

    (2)

    Es sollte klargestellt werden, dass die Zentralbanken des Eurosystems Teilnehmern und Dritten nicht gestatten sollten, Marken im Zusammenhang mit TARGET-Diensten zu verwenden, es sei denn, das technische und operative Leitungsorgan der Ebene 2 von TARGET gestattet diese Nutzung.

    (3)

    Gemäß der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) müssen die Zentralbanken des Eurosystems vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen sicherstellen, dass ab dem 20. November 2023 für zur Teilnahme an TARGET zugelassene Teilnehmer zur Erbringung von Diensten, die in den Anwendungsbereich der genannten Leitlinie fallen, keine anderen Konten als TARGET-Konten eröffnet werden. Zwecks Angleichung an das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) sollte der Zeitpunkt, ab dem diese Anforderung gilt, auf den Zeitpunkt verschoben werden, an dem das ECMS gemäß Mitteilung auf der Website der EZB in Betrieb genommen wird. Darüber hinaus sollten die begrenzten Ausnahmen um eine zusätzliche Ausnahme für Institute, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (2) fallen, für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht durch diese Institute erweitert werden. Diese Ausnahme sollte nur befristet gelten, bis die TARGET-Konten des betreffenden Instituts und insbesondere sein MCA-Konto (main cash account — MCA) gemäß den in der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) festgelegten Zugangs- und Antragsvoraussetzungen erfolgreich eröffnet wurden. Als weitere Ausnahme sollte die Bereitstellung solcher Nicht-TARGET-Konten zum Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht auch gestattet sein, wenn die Teilnahme des betreffenden Instituts an TARGET beendet oder sein MCA-Konto geschlossen wird.

    (4)

    Die TARGET-Leitlinie sieht zwei Netzwerkdienstleister vor, die im Rahmen der zwischen der Banca d’Italia als Vertreterin der Zentralbanken des Eurosystems und diesen Netzwerkdienstleistern geschlossenen Konzessionsverträge für die Herstellung der technischen Verbindung zu TARGET zuständig sind. Die Zentralbanken des Eurosystems und andere TARGET-Teilnehmer nehmen im Rahmen des Konzessionsvertrags eine vertragliche Beziehung mit einem dieser Netzwerkdienstleister bzw. mit einem Unterauftragnehmer des Netzwerkdienstleisters auf. Um für den Ausfall ihrer Verbindung zu TARGET über diesen primären Netzwerkdienstleister vorzusorgen, sollte jede Zentralbank des Eurosystems mit Wirkung vom 21. März 2025 zudem einen Vertrag mit einem zweiten Netzwerkdienstleister abschließen. Darüber hinaus sollten Teilnehmer, die als kritisch eingestuft werden, mit Wirkung vom 21. März 2026 zusätzlich zu ihrer primären technischen Verbindung zu TARGET auf der Grundlage der ihnen offenstehenden Modalitäten eine zweite technische Verbindung über einen weiteren Netzwerkdienstleister herstellen.

    (5)

    TARGET stellt ferner eine Notfalllösung (Contingency Solution) zur Verfügung, die es den Zentralbanken des Eurosystems und anderen TARGET-Teilnehmern ermöglicht, Geldübertragungsaufträge zu verarbeiten, falls der Normalbetrieb von TARGET-Konten nicht möglich ist. Die Anbindung an die Notfalllösung und die Nutzung der Notfalllösung sind derzeit obligatorisch für Teilnehmer, die als kritisch eingestuft sind, und für Teilnehmer, die sehr kritische Transaktionen abwickeln, während sich andere Teilnehmer auf Antrag an die Notfalllösung anbinden können. Um das operationelle Risiko weiter zu verringern, sollte ab dem 21. März 2025 für alle an TARGET teilnehmenden Inhaber von Echtzeit-Brutto-Abwicklungs-Geldkonten (RTGS-DCA-Konten — RTGS dedicated cash account) und Nebensysteme eine Anbindung an die Notfalllösung verbindlich vorgeschrieben werden.

    (6)

    Nebensysteme, die TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) zur Abwicklung von Instant Payments verwenden, benennen erreichbare Parteien. Es sollte präzisiert werden, dass diese erreichbaren Parteien, sofern sie für die Zwecke der Echtzeit-Bruttoabwicklung in TARGET erreichbar sind, auch über ein TIPS-DCA-Konto (TARGET Instant Payment Settlement dedicated cash accounts) erreichbar sein sollten.

    (7)

    Der EZB-Rat hat kürzlich die TIPS-Preispolitik überprüft. Infolge dieser Überprüfung wurden die Entgelte für TIPS-DCA-Kontoinhaber und für Nebensysteme, die das TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren nutzen, angepasst. Die angepassten Entgelte sollten ab dem 1. Januar 2024 gelten.

    (8)

    Außerdem müssen bestimmte redaktionelle Änderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) vorgenommen werden.

    (9)

    Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 28 erhält folgende Fassung:

    „28.

    ‚SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) Scheme des European Payments Council‘ oder ‚SCT Inst Scheme‘ (European Payments Council’s SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) scheme or SCT Inst scheme);“;

    b)

    Nummer 43 erhält folgende Fassung:

    „43.

    ‚Netzwerkdienstleister (NSP)‘ (Network Service Provider — NSP);“.

    2.

    In Artikel 3 wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:

    „(5)   Die Zentralbanken des Eurosystems gestatten Teilnehmern und Dritten nicht, Marken in Verbindung mit den TARGET-Diensten zu nutzen. Eine Zentralbank des Eurosystems kann beim technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 die Genehmigung zur Nutzung solcher Marken durch Teilnehmer oder Dritte beantragen.“

    3.

    Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Sicherheitenmanagementsystems des Eurosystems (ECMS) gemäß Mitteilung auf der Website der EZB eröffnen die Zentralbanken des Eurosystems keine anderen Konten als TARGET-Konten für zur Teilnahme an TARGET zugelassene Teilnehmer zur Erbringung von Diensten, die in den Anwendungsbereich dieser Leitlinie fallen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

    a)

    Konten für die in Anhang I Teil I Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Teilnehmer;

    b)

    Konten, auf denen Innertagesguthaben unterhalten werden und die ausschließlich dem Zweck dienen, Bargeldeinzahlungen und -auszahlungen vorzunehmen;

    c)

    Konten, die für die Haltung von beschlagnahmten Guthaben oder gegenüber einem Drittgläubiger verpfändeten Guthaben oder Guthaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (*1) zu nutzen sind;

    d)

    Konten, die von Teilnehmern der von einer NZB betriebenen Systeme genutzt werden und zur Verrechnung von Instant Payments gemäß dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme verwendet werden;

    e)

    Konten, die von Instituten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fallen, für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht zu verwenden sind, und die gemäß der genannten Verordnung als Mindestreservekonten gelten. Solche Konten dürfen nur eröffnet und unterhalten werden, bis für das betreffende Institut gemäß den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 4 und 5 ein TARGET-Konto eröffnet wurde oder wenn die Teilnahme dieses Instituts an TARGET gemäß den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 25 beendet wurde. Es gelten folgende Anforderungen:

    i)

    Guthaben auf diesen Konten dürfen nur für die Zwecke und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) verwendet werden;

    ii)

    die Zentralbanken des Eurosystems, die solche Konten eröffnet haben, übermitteln dem technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 in der ersten Januarwoche eines jeden Jahres einen Bericht über die Anzahl dieser Konten, die im vorangegangenen Kalenderjahr eröffnet wurden, und über die Gründe, aus denen jedes dieser Konten eröffnet wurde.

    (*1)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).“ "

    4.

    In Artikel 19 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:

    „(6)   Jede Zentralbank des Eurosystems hat einen Vertrag mit einem Netzwerkdienstleister im Rahmen des Konzessionsvertrags mit diesem Netzwerkdienstleister abgeschlossen. Darüber hinaus schließt jede Zentralbank des Eurosystems mit einem zweiten Netzwerkdienstleister einen Vertrag über die Bereitstellung einer zweiten technischen Verbindung zu TARGET für Notfallzwecke ab, der spätestens am 21. März 2025 in Kraft tritt. Die zweite technische Verbindung kann über den geringvolumigen User-to-Application-Zugang (U2A) des zweiten Netzwerkdienstleisters erfolgen.“

    5.

    Anhang I der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Leitlinie geändert.

    6.

    Anhang II der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie geändert.

    7.

    Anhang III der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird nach Maßgabe von Anhang III dieser Leitlinie geändert.

    Artikel 2

    Wirksamwerden und Umsetzung

    (1)   Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

    (2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese ab dem 20. November 2023 an.

    (3)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, teilen der EZB bis spätestens 16. Oktober 2023 die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie mit.

    Artikel 3

    Adressaten

    Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. September 2023.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).

    (2)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).


    ANHANG I

    Anhang I der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil I wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Das Eurosystem stellt eine Notfalllösung für den Fall zur Verfügung, dass die in Absatz 1 genannten Ereignisse eintreten. Die Anbindung an die Notfalllösung und die Nutzung der Notfalllösung können auf Antrag eines Teilnehmers erfolgen und sind in den folgenden Fällen obligatorisch:

    a)

    für Teilnehmer, die die [Namen der Zentralbank einfügen] als kritisch einstuft, und für Teilnehmer, die sehr kritische Transaktionen gemäß Anlage IV abwickeln;

    b)

    mit Wirkung vom 21. März 2025 für alle Nebensysteme und für alle RTGS-DCA-Kontoinhaber.“

    b)

    Artikel 24 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 24

    Dauer und ordentliche Kündigung der Teilnahme und Kontoschließung

    (1)   Unbeschadet des Artikels 25 erfolgt die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] auf unbestimmte Zeit.

    (2)   Ein Teilnehmer kann Folgendes jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Namen der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart:

    a)

    seine gesamte Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall unterhält der Teilnehmer weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält;

    b)

    eines oder mehrere seiner DCA-Konten, technischen RTGS-Nebensystemkonten und/oder technischen TIPS-Nebensystemkonten;

    c)

    eines oder mehrere seiner MCA-Konten, es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall unterhält der Teilnehmer weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält;

    (3)   Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann Folgendes jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit dem betreffenden Teilnehmer keine andere Kündigungsfrist vereinbart:

    a)

    die gesamte Teilnahme des Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall stellt die [Namen der Zentralbank einfügen] weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht bereit, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält;

    b)

    eines oder mehrere der DCA-Konten, technischen RTGS-Nebensystemkonten und/oder technischen TIPS-Nebensystemkonten des Teilnehmers;

    c)

    eines oder mehrere der MCA-Konten des Teilnehmers, sofern dieser weiterhin mindestens ein MCA-Konto unterhält.

    (4)   Auch nach Beendigung der Teilnahme gelten die in Artikel 28 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung weiter.

    (5)   Im Falle der Beendigung der Teilnahme schließt die [Namen der Zentralbank einfügen] alle TARGET-Konten des betreffenden Teilnehmers gemäß Artikel 26, mit Ausnahme der MCA-Konten, die der Teilnehmer weiterhin gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterhält oder die die [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Absatz 3 Buchstabe a weiterhin bereitstellt.“

    c)

    In Artikel 31 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a)   Ab dem 21. März 2026 richten Teilnehmer, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] als kritisch eingestuft werden, zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten technischen Verbindung für Notfallzwecke eine zweite technische Verbindung zu TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] über einen zweiten Netzwerkdienstleister gemäß den in Absatz 1 festgelegten Modalitäten ein. Die zweite technische Verbindung kann über den geringvolumigen User-to-Application-Zugang (U2A) des zweiten Netzwerkdienstleisters erfolgen.“

    2.

    Teil II wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Ein MCA-Kontoinhaber erfüllt in seiner Eigenschaft als Co-Manager die Verpflichtungen des MCA-Kontoinhabers des im Rahmen des Co-Managements verwalteten MCA-Kontos gemäß Teil I Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Teil I Artikel 10 Absatz 4 sowie Teil I Artikel 31 Absätze 1 und 1a.“

    b)

    Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Der MCA-Kontoinhaber eines im Rahmen des Co-Managements verwalteten MCA-Kontos erfüllt die Verpflichtungen eines Teilnehmers gemäß Teil I und Teil II in Bezug auf das im Rahmen des Co-Managements verwaltete MCA-Konto. Falls der MCA-Kontoinhaber nicht über eine direkte technische Verbindung zu TARGET verfügt, finden Teil I Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Teil I Artikel 10 Absatz 4 und Teil I Artikel 31 Absätze 1 und 1a keine Anwendung.“

    c)

    Artikel 10 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen finden Anwendung, wenn zugelassene zentrale Gegenparteien den von ihrer NZB gewährten Übernachtkredit nicht zurückzahlen.“

    d)

    Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Führt eine in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle den Innertageskredit nicht am Tagesende zurück, gilt dies automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Hat eine in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle mehr als ein MCA-Konto oder ein oder mehrere DCA-Konten, so wird bei der Berechnung der Höhe der Inanspruchnahme der automatischen Spitzenrefinanzierungsfazilität ein auf diesen Konten ausgewiesenes Tagesendguthaben berücksichtigt. Damit ist keine Freigabe der Vermögenswerte verbunden, die zuvor zur Besicherung des zugrunde liegenden ausstehenden Innertageskredits hinterlegt wurden.“

    3.

    Teil VII wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Ein Nebensystem kann Instant Payment-Aufträge und positive Rückruf-Antworten an einen TIPS-DCA-Kontoinhaber oder einen Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos senden. Ein Nebensystem empfängt und verarbeitet Instant Payment-Aufträge, Rückruf-Anfragen und positive Rückruf-Antworten von jedem TIPS-Geldkontoinhaber oder Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos.“

    b)

    Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos kann eine oder mehrere erreichbare Parteien benennen. Erreichbare Parteien müssen dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme durch Unterzeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreement beigetreten sein und, wenn sie in TARGET als RTGS-DCA-Kontoinhaber, erreichbare BIC-Inhaber oder als in Teil III Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Stellen erreichbar sind und die Genehmigung zur Nutzung eines RTGS-DCA-Kontos im Wege des Multi-Adressaten-Zugangs erhalten haben, müssen sie ein TIPS-DCA-Konto unterhalten oder über ein TIPS-DCA-Konto erreichbar sein.“

    4.

    Anlage VI Abschnitt 6 (ENTGELTE FÜR TIPS- DCA-KONTOINHABER) erhält folgende Fassung:

    „6.   ENTGELTE FÜR TIPS-DCA-KONTOINHABER

    (1)

    Bis zum 31. Dezember 2023 gelten folgende Entgelte:

    a)

    Die Entgelte für die Führung von TIPS-DCA-Konten werden jeweils gegenüber der in der folgenden Tabelle angegebenen Partei berechnet:

    Posten

    Angewandte Regel

    Entgelt je Posten (EUR)

    Abgewickelter Instant Payment-Auftrag

    Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden TIPS-DCA-Kontos

    0,002

    Nicht abgewickelter Instant Payment-Auftrag

    Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden TIPS-DCA-Kontos

    0,002

    Abgewickelte positive Rückruf-Antwort

    Berechnung gegenüber dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos, auf dem die Gutschrift erfolgt

    0,002

    Nicht abgewickelte positive Rückruf-Antwort

    Berechnung gegenüber dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos, auf dem die Gutschrift erfolgt

    0,002

    b)

    Aufträge zur Liquiditätsübertragung von TIPS-DCA-Konten auf MCA-Konten, RTGS-DCA-Konten, Unterkonten, Konten für die Einlagenfazilität, technische TIPS-Nebensystemkonten und T2S-DCA-Konten sind entgeltfrei.

    2.

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 werden die Entgelte für die Führung von TIPS-DCA-Konten wie folgt berechnet:

    a)

    Für jedes TIPS-DCA-Konto wird dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos ein monatliches Festentgelt in Höhe von 800 EUR berechnet.

    b)

    Für jede vom TIPS-DCA-Kontoinhaber benannte erreichbare Partei bis zu höchstens 50 erreichbaren Parteien wird dem benennenden TIPS-DCA-Kontoinhaber ein monatliches Festentgelt von 20 EUR berechnet. Ab der einundfünfzigsten erreichbaren Partei wird kein Entgelt berechnet.

    c)

    Für jeden Instant Payment-Auftrag oder jede positive Rückruf-Antwort, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Teil I Artikel 17 angenommen wurde, wird sowohl dem Inhaber des zu belastenden TIPS-DCA-Kontos als auch dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos oder des technischen TIPS-Nebensystemkontos, auf dem die Gutschrift erfolgen soll, eine Gebühr in Höhe von 0,001 EUR berechnet, unabhängig davon, ob der Instant Payment-Auftrag oder die positive Rückruf-Antwort abgewickelt wird.

    d)

    Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von TIPS-DCA-Konten auf MCA-Konten, RTGS-DCA-Konten, Unterkonten, Konten für die Einlagenfazilität, technische TIPS-Nebensystemkonten oder T2S-DCA-Konten werden keine Entgelte berechnet.“

    5.

    Anlage VI Abschnitt 7 (ENTGELTE FÜR NEBENSYSTEME, DIE TIPS-NEBENSYSTEM-ABWICKLUNGSVERFAHREN VERWENDEN) erhält folgende Fassung:

    „7.   ENTGELTE FÜR NEBENSYSTEME, DIE TIPS-NEBENSYSTEM-ABWICKLUNGSVERFAHREN VERWENDEN

    1.

    Bis zum 31. Dezember 2023 gelten folgende Entgelte:

    a)

    Die Entgelte für die Nutzung des TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens durch ein Nebensystem werden jeweils gegenüber der in der folgenden Tabelle angegebenen Partei berechnet:

    Posten

    Angewandte Regel

    Entgelt je Posten (EUR)

    Abgewickelter Instant Payment-Auftrag

    Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden technischen TIPS-Nebensystemkontos

    0,002

    Nicht abgewickelter Instant Payment-Auftrag

    Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden technischen TIPS-Nebensystemkontos

    0,002

    Abgewickelte positive Rückruf-Antwort

    Berechnung gegenüber dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos, auf dem die Gutschrift erfolgt

    0,002

    Nicht abgewickelte positive Rückruf-Antwort

    Berechnung gegenüber dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos, auf dem die Gutschrift erfolgt

    0,002

    b)

    Aufträge zur Liquiditätsübertragung von technischen TIPS-Nebensystemkonten auf TIPS-DCA-Konten sind entgeltfrei.

    c)

    Zusätzlich zu den oben aufgeführten Entgelten hat jedes Nebensystem ein Monatsentgelt auf der Basis des zugrunde liegenden Bruttovolumens der auf der eigenen Plattform des Nebensystems abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten, die durch die vorfinanzierten Positionen auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto ermöglicht werden, zu entrichten. Das Entgelt beträgt 0,0005 EUR je abgewickelter Instant Payment, Near Instant Payment oder abgewickelter positiver Rückruf-Antwort. Jedes Nebensystem meldet monatlich das auf 10 000 abgerundete zugrunde liegende Bruttovolumen seiner abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten spätestens am dritten Geschäftstag des Folgemonats. Das gemeldete zugrunde liegende Bruttovolumen wird von der [Namen der Zentralbank einfügen] für die Berechnung des Entgelts im Folgemonat zugrunde gelegt.

    2.

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 werden die Entgelte für die Nutzung des TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens durch ein Nebensystem wie folgt berechnet:

    a)

    Für jedes technische TIPS-Nebensystemkonto wird dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos ein monatliches Festentgelt in Höhe von 3 000 EUR berechnet.

    b)

    Für jede vom Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos benannte erreichbare Partei bis zu höchstens 50 erreichbaren Parteien wird dem benennenden Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos ein monatliches Festentgelt von 20 EUR berechnet. Ab der einundfünfzigsten erreichbaren Partei wird kein Entgelt berechnet.

    c)

    Für jeden Instant Payment-Auftrag oder jede positive Rückruf-Antwort, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Teil I Artikel 17 angenommen wurde, wird sowohl dem Inhaber des zu belastenden technischen TIPS-Nebensystemkontos als auch dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos oder des TIPS-DCA-Kontos, auf dem die Gutschrift erfolgen soll, eine Gebühr in Höhe von 0,001 EUR berechnet, unabhängig davon, ob der Instant Payment-Auftrag oder die positive Rückruf-Antwort abgewickelt wird.

    d)

    Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von technischen TIPS-Nebensystemkonten auf TIPS-DCA-Konten wird kein Entgelt berechnet.

    e)

    Zusätzlich zu den oben aufgeführten Entgelten hat jedes Nebensystem ein Monatsentgelt auf der Basis des zugrunde liegenden Bruttovolumens der auf der eigenen Plattform des Nebensystems abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten, die durch die vorfinanzierten Positionen auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto ermöglicht werden, zu entrichten. Jedes Nebensystem meldet monatlich das auf 10 000 abgerundete zugrunde liegende Bruttovolumen seiner abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten spätestens am dritten Geschäftstag des Folgemonats. Das gemeldete zugrunde liegende Bruttovolumen wird von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß der folgenden Tabelle für die Berechnung des Entgelts pro Einheit je abgewickelter Instant Payment, Near Instant Payment oder abgewickelter positiver Rückruf-Antwort im Vormonat zugrunde gelegt:

    Gemeldetes zugrunde liegendes Bruttovolumen

     

    von

    bis

    Entgelt pro Einheit (in EUR)

    0

    10 000 000

    0,00040

    10 000 001

    25 000 000

    0,00030

    25 000 001

    100 000 000

    0,00020

    100 000 001

     

    0,00015 “


    ANHANG II

    Anhang II der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) erhält folgende Fassung:

    „ANHANG II

    REGELUNGEN ÜBER DIE LEITUNGSSTRUKTUR VON TARGET

    Ebene 1 — EZB-Rat

    Ebene 2 — Technisches und operatives Leitungsorgan

    Ebene 3 — NZBen der Ebene 3

    1.

    Allgemeine Bestimmungen

     

     

    Oberste Zuständigkeit für alle TARGET-Angelegenheiten, insbesondere die Vorschriften über die Entscheidungsfindung in TARGET, und Verantwortung für die Gewährleistung der öffentlichen Funktion von TARGET

    Wahrnehmung technischer, funktionaler, operativer und finanzieller Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET und Umsetzung der von der Ebene 1 beschlossenen Vorschriften über die Leitungsstruktur

    Entscheidungen über den täglichen Betrieb von TARGET auf der Grundlage der Service Level, die in der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung definiert werden

    2.

    Preispolitik

     

     

    Festlegung einer Preisstruktur/Preispolitik

    Festlegung der Preisrahmen

    Regelmäßige Überprüfung der Preisstruktur/Preispolitik

    Ausarbeitung und Überwachung der Preisrahmen

    (nicht anwendbar)

    3.

    Finanzierung

     

     

    Festlegung der Vorschriften über die Finanzregelung von TARGET

    Festlegung der Finanzierungsrahmen

    Ausarbeitung von Vorschlägen für die Hauptmerkmale der Finanzregelung gemäß Entscheidung der Ebene 1

    Ausarbeitung und Überwachung der Finanzrahmen

    Genehmigung von Teilbeträgen und/oder Einleitung der Zahlung dieser Teilbeträge durch die Zentralbanken des Eurosystems an die Ebene 3 zur Bereitstellung von Diensten

    Genehmigung und/oder Einleitung der Erstattung von Entgelten an die Zentralbanken des Eurosystems

    Kostenangaben für die Bereitstellung von Diensten an Ebene 2 liefern

    4.

    Service Level

     

     

    Festlegung des Service Level

    Überprüfung, dass die Dienstleistung gemäß dem vereinbarten Service Level erbracht wurde

    Erbringung der Leistung gemäß dem vereinbarten Service Level

    5.

    Betrieb

     

     

     

    Festlegung der Vorschriften für Vorfälle und Krisensituationen

    Überwachung der Geschäftsentwicklung

    Betrieb von TARGET auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung

    6.

    Änderungs- und Releasemanagement

     

     

    Entscheidung im Falle einer Eskalation

    Genehmigung der Änderungsanträge

    Genehmigung des Release-Rahmens

    Genehmigung des Releaseplans und seiner Durchführung

    Bewertung der Änderungsanträge

    Umsetzung der Änderungsanträge im Einklang mit dem vereinbarten Plan

    7.

    Risikomanagement

     

     

    Genehmigung des Rahmens für das Risikomanagement von TARGET und der Risikotoleranz für TARGET sowie Akzeptanz der Restrisiken

    Übernahme der letztendlichen Verantwortung für die Tätigkeiten der ersten und zweiten Verteidigungslinie

    Festlegung der Organisationsstruktur für Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Risiko und Kontrolle

    Durchführung des Risikomanagements gemäß den in den anwendbaren Rahmen für das Risikomanagement definierten Rollen

    Vornahme von Risikoanalysen und Folgemaßnahmen entsprechend der zugewiesenen Risikoverantwortung

    Gewährleistung, dass alle Risikomanagementvereinbarungen aufrechterhalten und aktualisiert werden

    Genehmigung und Überprüfung des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gemäß den einschlägigen operativen Unterlagen

    Durchführung des Risikomanagements gemäß den in den anwendbaren Rahmen für das Risikomanagement definierten Rollen und im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Ebene 3

    Vornahme von Risikoanalysen und Folgemaßnahmen entsprechend der zugewiesenen Risikoverantwortung

    Bereitstellung der für die Risikoanalyse erforderlichen Informationen auf Anfrage von Ebene 1/Ebene 2 und gemäß den vorhandenen Rahmen für das Risikomanagement

    8.

    Systemregeln

     

     

    Festlegung und Gewährleistung der angemessenen Umsetzung des Rechtsrahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken für TARGET einschließlich der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET

    (nicht anwendbar)

    (nicht anwendbar)


    ANHANG III

    Anhang III der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird wie folgt geändert:

    1.

    Nummer 28 erhält folgende Fassung:

    „28.

    SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) Scheme des European Payments Council‘ oder ‚SCT Inst Scheme‘ (European Payments Council’s SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) scheme or SCT Inst scheme) ein automatisiertes Verfahren mit offenen Standards, das ein Regelwerk für den Interbankenverkehr vorsieht, das von den Teilnehmern des SCT Inst scheme einzuhalten ist und es den im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) tätigen Zahlungsdienstleistern ermöglicht, ein automatisiertes SEPA-weites Produkt für Euro-Echtzeitüberweisungen anzubieten;“.

    2.

    Nummer 54 erhält folgende Fassung:

    „54.

    Rückruf-Anfrage‘ (recall request) eine Mitteilung eines RTGS-DCA-Kontoinhabers, eines TIPS-DCA-Kontoinhabers oder eines Inhabers eines technischen TIPS-Nebensystemkontos, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Zahlungsauftrags bzw. Instant Payment-Auftrags verlangt;“.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2023/2415/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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