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Document 32023O0832

    Leitlinie (EU) 2023/832 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (EZB/2022/49)

    ECB/2022/49

    ABl. L 104 vom 19.4.2023, p. 40–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2023/832/oj

    19.4.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 104/40


    LEITLINIE (EU) 2023/832 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 16. Dezember 2022

    zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (EZB/2022/49)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, zu denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) festgelegt.

    (2)

    Für alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gelten besondere Maßnahmen zur Risikokontrolle, damit das Eurosystem vor finanziellen Verlusten geschützt ist, falls die Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen. Der Risikokontrollrahmen des Eurosystems wird regelmäßig überprüft, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Im Nachgang zur regelmäßigen Überprüfung hat der EZB-Rat am 15. Juli 2022 beschlossen, bestimmte Änderungen am Risikokontrollrahmen vorzunehmen.

    (3)

    Der EZB-Rat hat beschlossen, die zeitlich befristete Verringerung der Bewertungsabschläge, die im Rahmen der zeitlich befristeten Lockerungsmaßnahmen in Bezug auf Sicherheiten durch das Eurosystem als Reaktion auf die außergewöhnliche Wirtschafts- und Finanzlage im Zusammenhang mit der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) beschlossen worden war, weiter auslaufen zu lassen. Mit diesem zweiten Schritt des vom EZB-Rat am 23. März 2022 beschlossenen schrittweisen Auslaufens der Verringerung der Bewertungsabschläge ist das Auslaufen der Bewertungsabschläge abgeschlossen.

    (4)

    Da das Risikoprofil von anderen gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen und von Multi-cédulas dem von Jumbo-Pfandbriefen ähnelt, hat der EZB-Rat ferner beschlossen, dass für alle dieselben Bewertungsabschläge gelten sollten und somit alle gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen und Multi-cédulas der Haircutkategorie II zugeordnet werden sollten und Verweise auf Jumbo-Pfandbriefe aus der Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (2) gestrichen werden sollten.

    (5)

    Darüber hinaus hat der EZB-Rat beschlossen, die Einstufung der von der Europäischen Union begebenen Schuldtitel von der Haircutkategorie II in die Haircutkategorie I zu ändern, da sie im Hinblick auf die Bepreisung sowie das Markt- und Liquiditätsrisiko mit Schuldtiteln der letztgenannten Kategorie vergleichbar sind, wenn das Rating und die Restlaufzeit eines Instruments berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen des Risikomanagements, d. h. Schutz, Konsistenz, Einfachheit und Transparenz, die der Ausgestaltung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems, einschließlich Bewertungsabschlägen, zugrunde liegen.

    (6)

    Um eine detailliertere und angemessenere Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit Instrumenten mit langer Laufzeit zu ermöglichen und damit die Risikodeckung des Systems von Bewertungsabschlägen zu verbessern, wurde beschlossen, die Kategorie der Instrumente mit der längsten Restlaufzeit (d. h. mehr als zehn Jahre ([10, ∞)) in drei neue Kategorien, zehn bis fünfzehn Jahre ([10, 15)), 15 bis 30 Jahre ([15, 30)) und 30 Jahre oder mehr ([30, ∞)) aufzuteilen. Mit dieser Entscheidung soll in Verbindung mit der Entscheidung, eine laufzeitabhängige theoretische Bewertungskorrektur anzuwenden, auch die Granularität der Risikodeckung dieser theoretischen Bewertung verbessert werden, was insbesondere für Instrumente mit längeren Laufzeiten relevant ist.

    (7)

    Ferner wurde es als notwendig erachtet, die Definition der Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung weiter zu präzisieren und anzupassen, wobei zwischen solchen mit einer Soft-Bullet-Struktur und solchen mit einer Conditional-Pass-Through-Struktur unterschieden wird, um eine ungerechtfertigte Erhöhung (d. h. nicht durch Risikoerwägungen gerechtfertigte) der Bewertungsabschläge für Letztere infolge der oben genannten Aufteilung der Kategorie der Schuldtitel mit langer Laufzeit in drei verschiedene Kategorien zu vermeiden.

    (8)

    Darüber hinaus hat der EZB-Rat beschlossen, die derzeitige pauschale theoretische Bewertungskorrektur in Höhe von 5 % für marktfähige Sicherheiten gemäß Artikel 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sowohl im dauerhaften als auch im zeitlich befristeten Sicherheitenrahmen durch einen nach Laufzeiten gestaffelten Korrekturplan für alle theoretisch bewerteten marktfähigen Sicherheiten mit Ausnahme derjenigen, die unter Haircutkategorie I fallen, zu ersetzen. Der Grund dafür besteht darin, die Sicherheiten des Eurosystems granularer vor Modellrisiken zu schützen, die sich aus der theoretischen Bewertung marktfähiger Sicherheiten ergeben.

    (9)

    Um die Risiken marktfähiger Sicherheiten mit variabler Verzinsung angemessen widerzuspiegeln und den Risikoschutz des Eurosystems zu verbessern, wurde außerdem beschlossen, die Haircuteinstufung der festverzinslichen und variabel verzinslichen marktfähigen Sicherheiten aneinander anzugleichen, da sie ein vergleichbares Gesamtrisiko aufweisen.

    (10)

    Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

    „a)

    Die Haircutkategorie I umfasst von Staaten begebene Schuldtitel, von der Europäischen Union begebene Schuldtitel, EZB-Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden.

    b)

    Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von

    i)

    lokalen und regionalen Gebietskörperschaften,

    ii)

    Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierte Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute sind und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen,

    iii)

    multilateralen Entwicklungsbanken und anderen internationalen Organisationen als der Europäischen Union begeben wurden, sowie gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen und Multi-cédulas.

    c)

    Die Haircutkategorie III umfasst Schuldtitel, die von

    i)

    nichtfinanziellen Unternehmen,

    ii)

    Unternehmen des staatlichen Sektors oder

    iii)

    Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden.“

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

    (1)   Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:

    a)

    Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3;

    b)

    Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2;

    c)

    Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.

    (2)   Bei marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, richtet sich der anwendbare Bewertungsabschlag nach der gemäß Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie berechneten Restlaufzeit und Verzinsungsart der Sicherheit (festverzinslich/variabel verzinslich oder Nullkupon). Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des anwendbaren Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit unabhängig von ihrer Verzinsungsart.

    (2a)   Die Festlegung der Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung hängt wie folgt davon ab, ob die gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung eine Soft-Bullet-Struktur oder eine Conditional-Pass-Through-Struktur aufweisen:

    a)

    bei gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung mit einer Soft-Bullet-Struktur wird als Restlaufzeit die Höchstlaufzeit bezeichnet, bis zu der die Laufzeit gemäß den Bedingungen der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung verlängert werden kann;

    b)

    bei gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung mit Conditional-Pass-Through-Struktur entspricht die Restlaufzeit der Kategorie [10,15) Jahre.

    „Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes 2a bedeutet die Einreichung oder Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen durch den Geschäftspartner, die von dem Geschäftspartner selbst oder einem anderen Unternehmen, zu dem der Geschäftspartner enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterhält, begeben oder garantiert wurden.

    (3)   Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit (weighted average life) der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.

    (4)   Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.

    (5)   Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit „einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)“ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.“

    3.

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

    Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten:

    a)

    alle marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien II, III, IV und V eingestuft wurden, für die gemäß den Regelungen des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Bewertungskorrektur. Die Bewertungskorrektur — auch für gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung — richtet sich nach der erwarteten Restlaufzeit bzw. bei Haircutkategorie V nach der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit in der in Tabelle 4 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie angegebenen Höhe. Für die Zwecke der Berechnung der Bewertungskorrektur für gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung ist die erwartete Restlaufzeit der ursprünglich geplante Fälligkeitstermin, sofern und solange keine Laufzeitverlängerung ausgelöst wurde;

    b)

    gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 8 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 12 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3. „Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes hat dieselbe Bedeutung wie „Eigennutzung“ gemäß Artikel 3 Absatz 2a;

    c)

    kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.“

    4.

    Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (non-marketable retail mortgage-backed debt instruments) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 31,5 %.“

    5.

    Der Anhang wird durch den Anhang dieser Leitlinie ersetzt.

    Artikel 2

    Wirksamwerden und Umsetzung

    (1)   Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

    (2)   Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 29. Juni 2023 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 17. Februar 2023 mit.

    Artikel 3

    Adressaten

    Die vorliegende Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2022.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

    (2)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).


    ANHANG

    Der Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) erhält folgende Fassung:

    „ANHANG

    Tabelle 1

    Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    Kategorie V

    von Zentralstaaten begebene Schuldtitel

    von der Europäischen Union begebene Schuldtitel

    EZB-Schuldverschreibungen

    Schuldverschreibungen, die von nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

    von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften begebene Schuldtitel

    Schuldtitel, die von Emittenten (Kreditinstituten und Nichtkreditinstituten) begeben wurden, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen

    von multilateralen Entwicklungsbanken und anderen internationalen Organisationen als der Europäischen Union begebene Schuldtitel

    Gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen

    Multi-cédulas

    Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen, Unternehmen des staatlichen Sektors oder Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

    unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

    von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begebene unbesicherte Schuldtitel

    Asset-Backed Securities


    Tabelle 2

    Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

    (in %)

     

    Haircutkategorien

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) ((*))

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    festverzinslich oder variabel verzinslich

    Nullkupon

    festverzinslich oder variabel verzinslich

    Nullkupon

    festverzinslich oder variabel verzinslich

    Nullkupon

    festverzinslich oder variabel verzinslich

    Nullkupon

    Stufen 1 und 2

    [0 ,1 )

    0,5

    0,5

    1,0

    1,0

    1,0

    1,0

    7,5

    7,5

    [1 ,3 )

    1,0

    2,0

    1,5

    2,5

    2,0

    3,0

    10,0

    11,5

    [3 ,5 )

    1,5

    2,5

    2,5

    3,5

    3,0

    4,5

    12,0

    13,0

    [5 ,7 )

    2,0

    3,0

    3,5

    4,5

    4,5

    6,0

    14,0

    15,0

    [7 ,10 )

    3,0

    4,0

    4,5

    6,5

    6,0

    8,0

    16,0

    17,5

    [10 ,15 )

    4,0

    5,0

    6,5

    8,5

    7,5

    10,0

    18,0

    22,5

    [15 ,30 )

    5,0

    6,0

    8,0

    11,5

    9,0

    13,0

    21,0

    25,0

    [30 , ∞)

    6,0

    9,0

    10,0

    13,0

    11,0

    16,0

    24,0

    31,5

     

    Haircutkategorien

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre)

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    festverzinslich oder variabel verzinslich

    Nullkupon

    festverzinslich oder variabel verzinslich

    Nullkupon

    festverzinslich oder variabel verzinslich

    Nullkupon

    festverzinslich oder variabel verzinslich

    Nullkupon

    Stufe 3

    [0 ,1 )

    5,0

    5,0

    5,5

    5,5

    6,5

    6,5

    11,5

    11,5

    [1 ,3 )

    6,0

    7,0

    7,5

    10,5

    9,5

    12,0

    18,5

    20,0

    [3 ,5 )

    8,5

    10,0

    11,0

    16,0

    13,0

    18,0

    23,0

    27,0

    [5 ,7 )

    10,0

    11,5

    12,5

    17,0

    15,0

    21,5

    25,5

    29,5

    [7 ,10 )

    11,5

    13,0

    14,0

    21,0

    17,0

    23,5

    26,5

    31,5

    [10 ,15 )

    12,5

    14,0

    17,0

    25,5

    19,5

    28,0

    28,5

    35,0

    [15 ,30 )

    13,5

    15,0

    20,0

    28,5

    22,0

    31,0

    31,5

    39,0

    [30 , ∞)

    14,0

    17,0

    22,0

    32,5

    25,0

    35,5

    34,5

    43,0


    Tabelle 2a

    Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V

    (in %)

     

     

    Kategorie V

    Bonität

    Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit  ((*))

    Bewertungsabschlag

    Stufen 1 und 2

    [0 ,1 )

    4,0

    [1 ,3 )

    5,0

    [3 ,5 )

    7,0

    [5 ,7 )

    9,0

    [7 ,10 )

    12,0

    [10 ,15 )

    18,0

    [15 ,30 )

    20,0

    [30 , ∞)

    22,0


    Tabelle 3

    Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige Kreditforderungen

    (in %)

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) ((*))

    Feste Zinszahlung

    Variable Zinszahlung

    Stufen 1 und 2

    [0 ,1 )

    8,0

    8,0

    [1 ,3 )

    11,5

    8,0

    [3 ,5 )

    15,0

    8,0

    [5 ,7 )

    20,0

    11,5

    [7 ,10 )

    26,0

    15,0

    [10 ,15 )

    33,0

    20,0

    [15 ,30 )

    38,0

    26,0

    [30 , ∞)

    40,0

    33,0

    Stufe 3

    [0 ,1 )

    16,0

    16,0

    [1 ,3 )

    25,0

    16,0

    [3 ,5 )

    35,0

    16,0

    [5 ,7 )

    42,0

    25,0

    [7 ,10 )

    46,0

    35,0

    [10 ,15 )

    48,0

    42,0

    [15 ,30 )

    50,0

    46,0

    [30 , ∞)

    52,0

    48,0


    Tabelle 4

    Höhe der Korrekturen für marktfähige Sicherheiten der Haircutkategorien II bis V, die theoretisch bewertet werden

    (in %)

    Restlaufzeit/gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Jahre)  ((*))

    Korrektur

    [0 ,1 )

    1,5

    [1 ,3 )

    2,5

    [3 ,5 )

    3,0

    [5 ,7 )

    3,5

    [7 ,10 )

    4,5

    [10 ,15 )

    6,0

    [15 ,30 )

    8,0

    [30 , ∞)

    13,0


    ((*))  D. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

    ((*))  D. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

    ((*))  D. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

    ((*))  D. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit/gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit/gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.


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