This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32022R1478
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/1478 of 6 September 2022 extending the definitive countervailing duty imposed by Implementing Regulation (EU) 2020/776, on imports of certain woven and/or stitched glass fibre fabrics originating in the People’s Republic of China and Egypt to imports of certain woven and/or stitched glass fibre fabrics consigned from Turkey, whether declared as originating in Turkey or not
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht
C/2022/6242
ABl. L 233 vom 8.9.2022, p. 18–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/10/2023
8.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1478 DER KOMMISSION
vom 6. September 2022
zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Im Juni 2020 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, GFF) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Ägypten ein. Bei den Antisubventionsmaßnahmen handelte es sich um Wertzölle zwischen 17 % und 30,7 % auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China und von 10,9 % auf Einfuhren mit Ursprung in Ägypten (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zu diesen Zöllen führte, wurde am 16. Mai 2019 eingeleitet (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“). (3) |
1.2. Antrag
(2) |
Bei der Kommission ging ein Antrag nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in China und Ägypten durch aus der Türkei versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren ein. |
(3) |
Der Antrag wurde am 3. November 2021 von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von GFF-Herstellern in der Union (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht. |
(4) |
Der Antrag enthielt hinreichende Beweise dafür, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus China, Ägypten und der Türkei in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber GFF mit Ursprung in China und Ägypten verändert hat. Dem Anschein nach ergab sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, nämlich dem Versand von GFF aus der Türkei in die Union mit oder ohne Montage oder Fertigstellung in der Türkei, insbesondere durch Turkiz Composite Materials Technology Üretim Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi (im Folgenden „Turkiz Composite“ (4)), ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Freihandelszone (Avrupa Serbest Bölgesi, ASB) in der Marmararegion (Türkei). |
(5) |
Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Beweise, aus denen hervorgeht, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen durch die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit im Hinblick auf die Mengen und Preise untergraben wurde. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der untersuchten Ware auf den EU-Markt gelangt. Außerdem wurden hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren von GFF zu schädigenden Preisen erfolgten. |
(6) |
Und schließlich enthielt der Antrag auch hinreichende Beweise dafür, dass den aus der Türkei versandten GFF im Rahmen der geltenden Maßnahmen weiterhin Subventionen für die Herstellung und den Verkauf von GFF zugutekommen. In der Tat wurde festgestellt, dass die GFF und ihre Teile von Unternehmen in China und Ägypten hergestellt und in die Türkei ausgeführt werden, die anfechtbare Subventionen für die Herstellung und den Verkauf der den geltenden Maßnahmen unterliegenden GFF erhalten. |
1.3. Betroffene Ware und untersuchte Ware
(7) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der VR China und Ägypten haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten. |
(8) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus der Türkei, ob als Ursprungserzeugnis der Türkei angemeldet oder nicht (die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2230 der Kommission (5) unter den TARIC-Codes 7019390083, 7019400083, 7019590083 und 7019900083 eingereiht wurde) (im Folgenden „untersuchte Ware“). |
(9) |
Die Untersuchung ergab, dass die aus China und Ägypten in die Union ausgeführten GFF und die aus der Türkei in die Union versandten GFF, ob mit Ursprung in der Türkei oder nicht, die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, sodass sie als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen werden. |
1.4. Einleitung der Untersuchung
(10) |
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 23 der Grundverordnung rechtfertigten, und leitete daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 (6) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) die Untersuchung ein und veranlasste damit auch die zollamtliche Erfassung der aus der Türkei versandten Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht. |
1.5. Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(11) |
LM Wind Power, ein in der Union niedergelassener Hersteller von Rotorblättern für Windkraftanlagen, brachte vor, dass die Einleitung der Untersuchung aufgrund fehlender hinreichender Beweise nicht gerechtfertigt gewesen sei, und diese deshalb unverzüglich eingestellt werden solle. |
(12) |
Das Unternehmen argumentierte, dass keine Umgehung erfolgt sei, da keine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der Türkei und der Union einerseits oder zwischen China und Ägypten und der Union andererseits vorliege, die auf Umgehungspraktiken hindeuten würde. Es argumentierte ferner, dass die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit in der Türkei keiner der Kategorien des Artikels 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung zuzuordnen sei. Insbesondere enthalte der Antrag keine eindeutigen Beweise, aus denen hervorginge, dass GFF mit Ursprung in China oder Ägypten aus der Türkei in die Union versandt wurden. Darüber hinaus könne die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit weder als geringfügige Veränderung eingestuft werden – da es sich bei der untersuchten Ware um eine nachgelagerte Ware handele und damit um eine andere Ware als die Inputs (hauptsächlich Glasfaserrovings) –, noch als Montagevorgang, insbesondere da die untersuchte Ware und Glasfaserrovings nicht unter denselben Tarifpositionen eingereiht würden. |
(13) |
Das Unternehmen brachte zudem vor, dass es eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung für die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit durch die Errichtung einer Produktionsanlage für GFF in der Türkei gebe. In der Türkei bestehe eine erhebliche Nachfrage nach GFF, die vor allem vom türkischen Windenergiesektor getragen werde, wobei der Bedarf im Jahr 2020 bei rund 20 000-25 000 Tonnen gelegen habe. Die Nachfrage nehme zu, was sich daran zeige, dass ein türkisches Unternehmen 2018 eine neue Glasfaserproduktionsanlage mit einer zusätzlichen jährlichen Produktionskapazität von 70 000 Tonnen in der Türkei errichtet habe. Und schließlich brachte das Unternehmen vor, dass auch in benachbarten Regionen nahe der Türkei, etwa im Nahen und Mittleren Osten und in Afrika, die Nachfrage nach GFF steige und dass dies ebenfalls die Errichtung einer Produktionsanlage in der Türkei rechtfertige. |
(14) |
Ähnliche Stellungnahmen gingen von Vestas Wind Systems A/S ein, einem anderen europäischen Hersteller von Rotorblättern für Windkraftanlagen mit Sitz in der Union, und von einem türkischen ausführenden Hersteller von GFF, Turkiz Composite, der in der ASB in der Marmararegion (Türkei) ansässig ist, wo er von der Einkommensteuer und der Mehrwertsteuer befreit ist. |
(15) |
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Rechtfertigung seiner Gründung in der Türkei argumentierte Turkiz Composite außerdem, dass der Vorstand seiner chinesischen Muttergesellschaft bereits am 24. April 2018 beschlossen habe, das Unternehmen in der Türkei zu gründen, d. h. bevor die Kommission die Ausgangsuntersuchung einleitete (siehe Erwägungsgrund 1). |
(16) |
Die ägyptischen Behörden brachten vor, dass die Beteiligung Ägyptens an dieser Untersuchung unfair gewesen sei, da in Ägypten keine Umgehungspraktiken stattgefunden hätten. Sie argumentierten zudem, ähnlich wie LM Wind Power, dass es keine Beweise für eine Umgehung in der Form von Montagevorgängen in der Türkei auf der Grundlage von aus Ägypten ausgeführten Glasfaserrovings oder einer Umladung von GFF aus China und Ägypten zwischen der Türkei und der Union gebe. |
(17) |
Die türkischen Behörden betonten, dass die vorhandene GFF-Kapazität und Produktion in der Türkei beträchtlich seien; ihrer Ansicht nach sollten türkische inländische Hersteller, die die einschlägigen Bedingungen erfüllen, von der Ausweitung der Maßnahmen befreit werden. |
(18) |
Die Amiblu Holding GmbH, ein Anbieter von glasfaserverstärkten Kunststoffrohrsystemen und -lösungen aus der Union, argumentierte schließlich, dass es im Interesse der Union liege, gegen marktverzerrende Umgehungspraktiken in Bezug auf GFF-Einfuhren aus Drittländern wie der Türkei vorzugehen. Die Wettbewerbsposition der Wirtschaftszweige der Union werde beeinträchtigt, da ihre türkischen Wettbewerber keinen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glasfaserrovings unterlägen. Das Unternehmen forderte die Kommission nachdrücklich auf, Umgehungsmechanismen in Drittländern, einschließlich der Türkei, systematisch zu untersuchen. |
(19) |
Im Hinblick auf die Vorbringen bezüglich der Einleitung der Untersuchung erinnerte die Kommission daran, dass die Untersuchung auf der Grundlage der in dem Antrag vorgelegten Beweise eingeleitet wurde. Im Rahmen der Untersuchung konnte zwar das Vorliegen von Umladung ohne Montagevorgänge nicht bestätigt werden, jedoch wurden Beweise für Montage oder Fertigstellung gefunden. Diesbezüglich erinnerte die Kommission daran, dass in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung der Begriff „unter anderem“ ausdrücklich verwendet wird, sodass auch Umgehungspraktiken wie Montagevorgänge erfasst werden, die in diesem Artikel nicht ausdrücklich genannt werden. Der Antrag enthielt hinreichende Beweise (7) für das Vorliegen von Montagevorgängen und dafür, dass diese auf der Grundlage von Glasfaserrovings aus der VR China und aus Ägypten durchgeführt wurden. (8) Die zolltarifliche Einreihung der untersuchten Ware oder der wichtigsten Inputs dieser Ware ist für die Feststellung, ob ein Montagevorgang eine Umgehung darstellt, nicht relevant. |
(20) |
Darüber hinaus enthielt der Antrag hinreichende Beweise für das Fehlen einer wirtschaftlichen Rechtfertigung außer der Einführung der Zölle; so wurde etwa auf den Jahresbericht 2018 der China Hengshi Foundation Company Limited (9) verwiesen. Dem Antrag zufolge wurden im Jahresbericht 2018 „Risiken im Zusammenhang mit den Antidumpingzöllen der Europäischen Union auf unsere Waren sowie mit den Handelsspannungen zwischen China und den USA“ als Betriebsrisiken in Verbindung mit der Ausweitung der Geschäftstätigkeit der China National Building Materials Group auf die Türkei ermittelt. (10) Die Einleitung der gesonderten Antidumpinguntersuchung, auf die ausdrücklich verwiesen wurde, erfolgte etwa drei Monate vor der Einleitung der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der Ausgleichszölle führte. Diese Erklärung zeigt folglich die Absicht, die sich aus der Untersuchung der Kommission ergebenden Zölle zu umgehen. |
(21) |
Daher wies die Kommission die Vorbringen zurück, dass im Antrag keine hinreichenden Beweise enthalten gewesen seien, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen. Die Kommission nahm die Erklärungen der Amiblu Holding GmbH und der türkischen Behörden zur Kenntnis. |
1.6. Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum
(22) |
Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021. Für den Untersuchungszeitraum wurden Daten erhoben, um u. a. Folgendes zu untersuchen: die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab. Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) erhoben, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen durch die Preise und/oder Mengen der Einführung untergraben wurde und ob eine Subventionierung vorlag. |
1.7. Untersuchung
(23) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden von China, Ägypten und der Türkei, die bekannten ausführenden Hersteller in diesen Ländern, den Wirtschaftszweig der Union und den Vorsitz des Assoziationsrates EU-Türkei offiziell über die Einleitung der Untersuchung. |
(24) |
Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der Türkei bei der Europäischen Union, ihr die Namen und Anschriften von ausführenden Herstellern und/oder repräsentativen Verbänden mitzuteilen, die neben den im Antrag des Antragstellers genannten türkischen ausführenden Herstellern an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(25) |
Die Formulare für den Antrag auf Befreiung für die Hersteller/Ausführer in der Türkei, die Fragebogen für die Hersteller/Ausführer in China und Ägypten und die Fragebogen für Einführer in der Union wurden auf der Website der Generaldirektion Handel zur Verfügung gestellt. |
(26) |
Vier von den sechs bekannten ausführenden Herstellern reichten Formulare für den Antrag auf Befreiung ein. Dies waren:
|
(27) |
Außerdem wurden von sechs chinesischen und ägyptischen Unternehmen, die allesamt verbundene Unternehmen von Turkiz Composite sind, Fragebogenantworten übermittelt. |
(28) |
Auch das ungarische Unternehmen Metyx Hungary Korlátolt Felelősségű Társaság (ein mit Telateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi verbundenes Unternehmen, das die von diesem hergestellten GFF einführt) und das deutsche Unternehmen Saertex GmbH & Co. KG (die Muttergesellschaft von Saertex Turkey Teksil Ltd. Şti. und der Einführer der von diesem Unternehmen hergestellten GFF) übermittelten Fragebogenantworten. |
(29) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage aller relevanten Informationen oder bei Vorlage unvollständiger, unwahrer oder irreführender Informationen Artikel 28 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden. |
(30) |
Am 4. Februar 2022 fand eine Anhörung mit LM Wind Power statt. Nach der Unterrichtung fand am 12. Juli eine Anhörung mit Turkiz Composite statt. |
2. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1. Allgemeine Erwägungen
(31) |
Um zu beurteilen, ob eine Umgehung vorliegt, sollte nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung untersucht werden,
|
(32) |
In dem Antrag ist die Rede von einer angeblichen Umladung, genauer gesagt von dem Versand von GFF aus der Türkei in die Union mit oder ohne Montage oder Fertigstellung in der Türkei (siehe Erwägungsgrund 4). |
(33) |
Was die Umladung betrifft, so wurden in der Untersuchung keine Beweise dafür gefunden, dass einer der vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller an solchen Praktiken beteiligt gewesen wäre. Diese Behauptung konnte daher durch die Untersuchung nicht bestätigt werden. |
(34) |
Was die Montage oder Fertigstellung betrifft, so wird diese in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung nicht ausdrücklich als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit aufgeführt, die/der eine Umgehung darstellt. Allerdings weist Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung den Wortlaut „unter anderem“ auf, was bedeutet, dass eine nicht erschöpfende Liste möglicher Umgehungspraktiken genannt wird. Daher bezieht sich der Artikel auch auf Umgehungspraktiken, die darin nicht ausdrücklich aufgeführt sind, zum Beispiel Montage oder Fertigstellung. Da die vom Antragsteller im Antrag vorgelegten Beweise Anhaltspunkte für Montage oder Fertigstellung in der Türkei enthielten, hat die Kommission entsprechend auch geprüft, ob die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung erfüllt sind, und insbesondere untersucht,
|
2.2. Mitarbeit
(35) |
Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, beantragten vier ausführende Hersteller in der Türkei, im Falle einer Ausweitung der Maßnahmen auf die Türkei von den Maßnahmen befreit zu werden. Sie arbeiteten während des gesamten Verfahrens mit, indem sie Formulare für den Antrag auf Befreiung vorlegten und Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen beantworteten. Das Maß der Mitarbeit der türkischen ausführenden Hersteller war hoch: Die aggregierten in die Union ausgeführten GFF-Mengen, die sie in den eingereichten Formularen für den Antrag auf Befreiung angaben, entsprachen der Gesamtmenge, die den Eurostat-Einfuhrstatistiken zufolge im Betrachtungszeitraum aus der Türkei eingeführt wurde. |
(36) |
Die Kommission führte gemäß Artikel 26 der Grundverordnung einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten von Turkiz Composite durch. Im Gegensatz zu den drei anderen antragstellenden Herstellern führte dieses Unternehmen fast alle seine Inputs und insbesondere 100 % seines wichtigsten Inputs (Glasfaserrovings) von seinen verbundenen Unternehmen in China und Ägypten ein. Außerdem war das Unternehmen im Betrachtungszeitraum der bei Weitem größte ausführende Hersteller von GFF in der Türkei. Es führte im Betrachtungszeitraum mehr GFF in die Union aus als die drei anderen mitarbeitenden türkischen ausführenden Hersteller zusammen. |
2.3. Veränderung des Handelsgefüges
2.3.1. Einfuhren von GFF
(37) |
Aus Tabelle 1 geht die Entwicklung der Einfuhren von GFF aus China, Ägypten und der Türkei im Untersuchungszeitraum hervor. Tabelle 1 GFF-Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum (in Tonnen)
|
(38) |
Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die Einfuhren von GFF aus der Türkei von 2 334 Tonnen im Jahr 2019 auf 8 367 Tonnen im Betrachtungszeitraum gestiegen sind. Der erhebliche Anstieg zwischen dem Betrachtungszeitraum und 2019 fiel zeitlich mit der Steigerung der Produktion von Turkiz Composite zusammen, die im März 2019 anlief. |
(39) |
Die Einfuhren von GFF aus China sind von 43 460 Tonnen im Jahr 2019 auf 33 263 Tonnen im Betrachtungszeitraum gesunken und die Einfuhren von GFF aus Ägypten von 11 349 Tonnen im Jahr 2019 auf 3 608 Tonnen. |
2.3.2. Menge der Ausfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten in die Türkei
(40) |
Tabelle 2 zeigt die Entwicklung der Einfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten über die Türkei auf der Grundlage der türkischen Einfuhrstatistiken aus der GTA-Datenbank. Tabelle 2 Einfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten in die Türkei im Untersuchungszeitraum (in Tonnen)
|
(41) |
Glasfaserrovings sind der wichtigste Input für die Herstellung von GFF. Dieser Input wird für die Herstellung von GFF weiterverarbeitet. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen geht hervor, dass die aus der Türkei in die Union ausgeführten GFF hauptsächlich aus Glasfaserrovings hergestellt wurden. |
(42) |
Tabelle 2 zeigt, dass die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China in die Türkei beträchtlich gestiegen sind: von 6 996 Tonnen im Jahr 2019 auf 19 201 Tonnen im Betrachtungszeitraum. Die Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten in die Türkei sind ebenfalls erheblich gestiegen: von 9 142 Tonnen im Jahr 2019 auf 30 149 Tonnen im Betrachtungszeitraum. Die Einfuhren aus China und Ägypten machen sowohl für das Jahr 2020 als auch für den Betrachtungszeitraum etwa 70 % der Gesamteinfuhren von Glasfaserrovings in die Türkei aus. Weiterhin steht der erhebliche Anstieg der Einfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten in die Türkei mit der Tatsache im Einklang, dass Turkiz Composite erst im Mai 2020 begann, seinen größten europäischen Abnehmer zu beliefern, was zu einem höheren Verbrauch von Glasfaserrovings für die Herstellung von GFF führte. |
(43) |
Turkiz Composite gab an, dass die Glasfaserrovings, die das Unternehmen zur Herstellung von GFF verwendet habe, allesamt aus China und Ägypten, namentlich von seinen verbundenen Unternehmen in China und Ägypten, bezogen worden seien. Das Unternehmen führte diese Rovings unter HS-Code 7019 12 ein. Die Einfuhren unter diesem Code sind von den Einfuhren aus China und Ägypten in die Türkei am stärksten gestiegen. |
(44) |
Der deutliche Anstieg der Menge an Einfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten in die Türkei weist auf eine steigende Nachfrage nach diesen Inputs in der Türkei hin, was sich zumindest teilweise durch die Zunahme bei der Herstellung und Ausfuhr von GFF aus der Türkei während des Betrachtungszeitraums erklären lässt. Dies wurde auch in den von Turkiz Composite übermittelten Informationen bestätigt. |
2.3.3. Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges
(45) |
Der Anstieg der Ausfuhren von GFF aus der Türkei in die Union einerseits und der Rückgang der Ausfuhren von GFF aus China und Ägypten in die Union andererseits, in Verbindung mit der Tatsache, dass die Ausfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten in die Türkei im Betrachtungszeitraum im Vergleich zu 2019 erheblich zugenommen haben (siehe Tabelle 2), stellen eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der Türkei und der Union im Sinne des Artikels 23 der Grundverordnung dar. |
2.4. Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Ausgleichszolls
(46) |
Nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung ist erforderlich, dass sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. |
(47) |
Die Kommission erinnerte daran, dass die Montage von Teilen oder die Fertigstellung in einem Drittland, wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gelten. |
(48) |
Turkiz Composite brachte vor, dass es für die Unternehmensgründung eine hinreichende Begründung und eine wirtschaftliche Rechtfertigung gegeben habe. Das Unternehmen argumentierte, dass seine Gründung in der Türkei auf die erhebliche Nachfrage nach GFF in der Türkei und die gestiegene Nachfrage nach GFF in den Nicht-EU-Nachbarländern der Türkei (hauptsächlich Ägypten, Jordanien, Iran und in gewissem Maße Saudi-Arabien) sowie auf die erhebliche und wachsende Nachfrage nach Glasfaserrovings in der Türkei zurückzuführen sei. |
(49) |
Die Untersuchung ergab, dass Turkiz Composite die Gründung eines Unternehmens in der Türkei vor der Einleitung der Ausgangsuntersuchung beschlossen hatte. Das Unternehmen wurde am 1. Juni 2018 gegründet, begann jedoch erst im März 2019 mit der Produktion, da es zunächst Räumlichkeiten finden und seine gesamten GFF-Maschinen kaufen, transportieren, aufbauen und testen musste. Der Produktionsbeginn fiel zeitlich mit der Einleitung (11) der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens über die Einfuhren von GFF aus China und Ägypten zusammen, die rund drei Monate vor der Einleitung der Ausgangsuntersuchung erfolgte. |
(50) |
Weiterhin wird in Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung ein Zusammenhang zwischen der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit, die/der in Rede steht, und der Veränderung des Handelsgefüges hergestellt: Es ist erforderlich, dass sich Letztere aus der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit „ergibt“. Damit diese/dieser nicht als Umgehung im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung erachtet wird, muss es daher für die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit, die/der zu der Veränderung des Handelsgefüges führt, eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Zolls geben. |
(51) |
Das Argument, das Unternehmen sei gegründet worden, um den Inlandsmarkt und die Märkte Afrika sowie Naher und Mittlerer Osten zu bedienen, ist vor diesem Hintergrund unerheblich, da die Gründung des Unternehmens nicht die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit ist, die/der zur Veränderung des Handelsgefüges führt. Die Praxis, aus der sich diese Veränderung ergibt, ist die Montage oder Fertigstellung in der Türkei, die zu einem wesentlichen Anstieg der Ausfuhren von GFF (der montierten Ware) in die Union führt. Die GFF-Ausfuhrverkäufe von Turkiz Composite in die Union nahmen erheblich zu, als das Unternehmen im Mai 2020 begann, die Liefermengen an seinen größten europäischen Abnehmer schrittweise zu erhöhen (siehe Erwägungsgrund 42), was zeitlich mit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen zusammenfiel (siehe Erwägungsgrund 1). |
(52) |
Dass ein Unternehmen, das angeblich gegründet wurde, um den Inlandsmarkt und die Märkte Afrika sowie Naher und Mittlerer Osten zu bedienen, nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens in Wirklichkeit den Inlandsmarkt und den Markt der Union bedient (12), verstärkt zudem den Eindruck, dass seine Montagetätigkeiten als Reaktion auf die Untersuchung aufgenommen und dann als Reaktion auf die Einführung der Zölle weiter gesteigert wurden. |
(53) |
Nach der Unterrichtung brachten Turkiz Composite und LM Wind Power vor, dass die Kommission bei ihrer Rechtsanalyse zur wirtschaftlichen Rechtfertigung einen Schritt versäumt habe, da sie nicht geprüft habe, ob es eine wirtschaftliche Rechtfertigung oder einen hinreichenden Grund für die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit gebe. Sie behaupteten ferner, dass die Kommission die falsche zeitliche Prüfung vorgenommen habe, da sie verkannt habe, dass die „Einführung der Zölle“ – und nicht die Einleitung einer Untersuchung – der Grund für die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit sein müsse. Hätte die Kommission die richtigen rechtlichen Kriterien angewandt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass es einen hinreichenden Grund und eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Gründung von Turkiz Composite gibt. Hauptgrund für die Errichtung des türkischen Werks sei es gewesen, den türkischen Inlandsmarkt zu bedienen. |
(54) |
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Erstens hat die Kommission nicht versäumt zu prüfen, ob die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit wirtschaftlich gerechtfertigt oder hinreichend begründet ist. Wie in den Erwägungsgründen 49 und 50 ausdrücklich erläutert, wurde diese Bewertung vorgenommen. Die Kommission hat die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeiten, die zur Änderung des Handelsgefüges geführt haben, eindeutig ermittelt und anschließend mögliche Rechtfertigungen für diese Praxis analysiert. Entgegen den Behauptungen der interessierten Parteien und wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, handelt es sich bei der fraglichen Praxis, dem fraglichen Fertigungsprozess oder der fraglichen Arbeit nicht um die Niederlassung von Turkiz Composite oder seine Inlandsverkäufe, da die unter Ziffer 2.3 erörterte Änderung des Handelsgefüges nicht auf diese zurückzuführen ist. |
(55) |
Zweitens hat die Kommission keine falsche zeitliche Prüfung vorgenommen. In Erwägungsgrund 49 wies sie darauf hin, dass der Zeitpunkt des Produktionsbeginns mit dem Zeitpunkt der Einleitung der Ausgangsuntersuchung zusammenfiel. Diese Feststellung, die sich auf geprüfte Informationen von Turkiz Composite stützte, war rechtlich relevant, da sie eine der Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung (13) ist: „…die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde“. In Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung wird die Umgehung definiert und damit auf die Einführung des Zolls abgestellt, da ohne die Einführung eines Zolls keine Umgehung vorliegen kann. Dies schließt nicht aus, dass die Aufnahme einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit nach der Einleitung einer Untersuchung als Beweis gilt, dass der später auferlegte (und vernünftigerweise erwartete) Zoll die fragliche Praxis rechtfertigt. Die von der interessierten Partei vorgeschlagene Auslegung von Artikel 23 Absatz 3 wäre nicht nur mit dem Wortlaut des vorstehend zitierten Artikels 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung unvereinbar, sondern würde auch dazu führen, dass Umgehungspraktiken, die zwischen der Einleitung einer Untersuchung und der Einführung der Zölle beginnen, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 23 Absatz 3 fallen. Dies würde dem eigentlichen Zweck von Artikel 13 der Antidumpinggrundverordnung (und analog Artikel 23 der Grundverordnung), wie er vom Gericht definiert wurde, zuwiderlaufen. (14) |
(56) |
Zu der Behauptung, der Hauptgrund für die Errichtung des türkischen Werks sei es gewesen, den türkischen Inlandsmarkt zu bedienen, stellte die Kommission fest, dass Turkiz Composite seine Begründungen im Laufe dieses Verfahrens leicht änderte, da das Unternehmen vor der Unterrichtung behauptete, der Grund sei die Bedienung des Inlandsmarkts, Afrikas und des Nahen Ostens. Wie in Erwägungsgrund 52 erwähnt, bediente Turkiz Composite im Untersuchungszeitraum den Inlandsmarkt und den Unionsmarkt. In jedem Fall nahm die Unternehmenstätigkeit von Turkiz Composite im Untersuchungszeitraum erheblich zu, wie die folgenden Feststellungen belegen:
|
(57) |
Angesichts dessen ist in der Untersuchung außer der Vermeidung der Zahlung der derzeit geltenden Antidumpingzölle keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung dafür zutage getreten, dass Turkiz Composite die Ausfuhren der montierten Ware in die Union erheblich gesteigert hat. |
2.5. Beginn oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge
(58) |
In Bezug auf Montagevorgänge erfordert Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung, dass die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Antidumpingmaßnahmen gelten. Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, können die in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung enthaltenen Rechtsnormen analog für die Bewertung des Antisubventionsfalls im Kontext des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung verwendet werden. |
(59) |
Die Ausgangsuntersuchung wurde am 16. Mai 2019 eingeleitet, und am 15. Juni 2020 wurden endgültige Ausgleichszölle eingeführt. Turkiz Composite wurde am 1. Juni 2018 offiziell gegründet und nahm im März 2019 die Produktion auf. Der Produktionsbeginn fiel also zeitlich mit der Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens über die Einfuhren von GFF aus China und Ägypten zusammen, die rund drei Monate vor der Einleitung der Ausgangsuntersuchung erfolgte. |
(60) |
Darüber hinaus steigerte Turkiz Composite im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum seine Ausfuhrverkäufe in erheblichem Maße gegenüber 2019. Diese erhebliche Zunahme der Montage oder Fertigstellung fiel zeitlich mit der Einführung der endgültigen Ausgleichszölle am 15. Juni 2020 zusammen (siehe vorigen Erwägungsgrund). Weiterhin bezog das Unternehmen fast alle seine Inputs und insbesondere 100 % seines wichtigsten Inputs (Glasfaserrovings) von seinen verbundenen Unternehmen in China und Ägypten. |
(61) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Montage oder Fertigstellung nach der Einleitung der Ausgangsuntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde. |
2.6. Wert der Teile und Wertschöpfung
2.6.1. Wert der Teile
(62) |
Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumpinggrundverordnung lautet eine weitere Voraussetzung für den Nachweis einer Umgehung in Bezug auf Montagevorgänge, dass die Teile (in diesem Fall chinesischen und ägyptischen Ursprungs) 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachen und dass der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt. Die in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung enthaltenen Rechtsnormen können analog für die Bewertung des Antisubventionsfalls im Kontext des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung verwendet werden. |
(63) |
Glasfaserrovings sind der wichtigste Input zur Herstellung von GFF. Turkiz Composite bezog 100 % der verwendeten Glasfaserrovings von verbundenen Unternehmen in China und Ägypten. Durch das Näh-Strick-Verfahren, bei dem es sich um eine Fertigstellung in der Türkei handelt, wurden diese Glasfaserrovings in GFF umgewandelt. Den von Turkiz Composite übermittelten und überprüften Informationen nach machen die Glasfaserrovings, die den wichtigsten Input darstellen, nahezu 100 % des Gesamtwerts der Teile der montierten oder fertiggestellten Ware im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumpinggrundverordnung aus. |
(64) |
Nach der Unterrichtung wiederholten Turkiz Composite und LM Wind Power ihr Vorbringen, dass die Herstellung von GFF aus dem eingeführten wichtigsten Rohstoff – Glasfaserrovings – nicht eine „Montage von Teilen durch einen Montagevorgang“ im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung darstelle, der analog angewandt werde (siehe Erwägungsgrund 62). In diesem Kontext brachten sie vor, dass Glasfaserrovings keine „Teile“ von GFF darstellten, sondern eher Kunststoffe im Sinne der Erläuterung VII des zweiten Teils der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a für die Auslegung des Harmonisierten Systems seien, wonach Teile, die montiert werden, „bei der Vervollständigung zu einer fertigen Ware keiner weiteren Bearbeitung unterzogen werden“. In diesem Kontext brachten sie vor, dass Glasfaserrovings keine „Teile“ von GFF darstellten und nicht zu GFF „montiert“ würden, sondern durch Weben und Nähen verschiedener Arten von Glasfaserrovings und anderer Stoffe unter Anwendung komplexer Maschinen zu GFF verarbeitet würden. Ähnliche Stellungnahmen gingen auch von den ägyptischen Behörden ein. |
(65) |
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Die in Erwägungsgrund 63 beschriebene Praxis kann als Fertigstellung eingestuft werden, die unter den Begriff „Montagevorgänge“ nach Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung fällt (vgl. Erwägungsgrund 62). Darüber hinaus wurden weitere Aspekte berücksichtigt, die im Folgenden erläutert werden. |
(66) |
Erstens ist der Verweis auf die Erläuterung VII des zweiten Teils der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a für die Auslegung des Harmonisierten Systems irrelevant, da die unmittelbare Rechtsgrundlage Artikel 23 der Grundverordnung und nicht das Zollrecht ist, wie der Gerichtshof ausdrücklich klargestellt hat. (15) |
(67) |
Zweitens wies der Gerichtshof bei der Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung, der bei der Beurteilung des Antisubventionsfalls im Rahmen von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung analog angewandt wird, zunächst darauf hin, dass „[n]ach ständiger Rechtsprechung … bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen [sind], die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden“. (16) In der Antidumpinggrundverordnung werden die Begriffe „Montagevorgang“ und „Fertigstellungsvorgang“ nicht definiert. Der Aufbau von Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung lässt jedoch eine Auslegung des Begriffs „Montagevorgang“ zu, der nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumpinggrundverordnung ausdrücklich auch den „Fertigstellungsvorgang“ einschließt. Daraus folgt, dass der Begriff „Montagevorgang“ im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung nicht nur Vorgänge umfasst, die im Zusammenfügen von Teilen eines zusammengesetzten Erzeugnisses bestehen, sondern auch die Weiterverarbeitung, d. h. die Endbearbeitung eines Erzeugnisses, einschließen kann. |
(68) |
Nach Ansicht des Gerichts (17) dienen Untersuchungen gemäß Artikel 23 der Grundverordnung dazu, die Wirksamkeit von Antidumpingzöllen zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern. Folglich wird mit Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung (der bei der Beurteilung des Antisubventionsfalls im Rahmen von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung analog angewandt wird) bezweckt, Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten zu erfassen, bei denen überwiegend Teile aus dem Land, für das die Maßnahmen gelten, verwendet werden und die durch eine begrenzte Wertsteigerung dieser Teile zusammengefügt oder fertiggestellt werden. |
(69) |
Nach der Unterrichtung widersprachen Turkiz Composite, LM Wind Power und die ägyptischen Behörden dem Ansatz der Kommission, den Wert der Glasfaserrovings mit Ursprung in Ägypten mit dem Wert der Glasfaserrovings mit Ursprung in China zu kumulieren, um festzustellen, ob der Wert der Glasfaserrovings 60 % oder mehr des Gesamtwerts der angeblichen „Teile“ von GFF ausmachte. Sie verwiesen auf die Verwendung des Ausdrucks „Teile, [die] ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten“ (im Singular) in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumpinggrundverordnung. |
(70) |
Die Kommission wies diesen Einwand aus den folgenden Gründen zurück: Erstens wurden, wie in Erwägungsgrund 1 erwähnt, in der Ausgangsuntersuchung die Einfuhren von GFF aus China und Ägypten kumulativ beurteilt. Daher war es angemessen, in dieser Umgehungsuntersuchung zur Ausweitung der ursprünglichen Maßnahmen die gleiche Methodik anzuwenden. |
(71) |
Zweitens hindert Artikel 13 der Antidumpinggrundverordnung (der bei der Beurteilung des Antisubventionsfalls im Rahmen von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung analog angewandt wird) die Kommission nicht daran, eine solche kumulative Beurteilung vorzunehmen, um zu prüfen, ob das in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumpinggrundverordnung festgelegte Kriterium von 60 % erfüllt ist. Im Gegenteil, die Auslegung des Wortlauts von Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung „Land …, für das Maßnahmen gelten“ in einer Weise, die eine Kumulierung des Wertes von Teilen nicht zulässt, wenn die Umgehungspraktiken in mehr als einem Land stattfinden, steht im Widerspruch zur geltenden EU-Rechtsprechung. In der Rechtssache Kolachi befasste sich der Gerichtshof mit einer besonderen Umgehungspraxis (in einem Fall, in dem Fahrradteile zunächst in Sri Lanka teilmontiert und dann in Pakistan weiter montiert wurden) und bestätigte, dass diese Umgehungspraxis unter Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung fällt, obwohl in dieser Bestimmung der Singular verwendet wird. Der Gerichtshof betonte auch, dass bei einer anderen Auslegung die ausführenden Hersteller in die Lage versetzt würden, die Wirksamkeit der Antiumgehungsmaßnahmen zu untergraben. (18) Daher gilt der gleiche Grundgedanke für Versuche, die Anwendung der Umgehungsvorschriften zu vermeiden, indem Rohstoffe aus zwei Ländern bezogen werden, die beide von Maßnahmen betroffen sind. |
(72) |
Drittens würde, der Argumentation von Turkiz Composite folgend, in dem Fall, dass 50 % der Inputs aus China und die anderen 50 % aus Ägypten bezogen werden, keine Umgehung stattfinden, obwohl 100 % der Teile aus Ländern bezogen werden, die Maßnahmen unterliegen. Dies würde eindeutig gegen den Zweck von Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung verstoßen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass alle in die Union ausgeführten GFF entweder zu 100 % aus Teilen bestehen, die in China bezogen wurden, oder zu 100 % aus Teilen, die in Ägypten bezogen wurden. |
(73) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das 60%-Kriterium erfüllt ist. |
2.6.2. Wertschöpfung
(74) |
Turkiz Composite brachte vor, dass seine Wertschöpfungskosten den Schwellenwert von 25 % übersteigen würden. Die wichtigsten Kostenpositionen bei der Ermittlung der Wertschöpfung waren die Abschreibungskosten, die Mietkosten, die Verpackungskosten, die direkten und indirekten Arbeitskosten sowie sonstige indirekte Herstellkosten, die Turkiz Composite neben anderen Finanzdaten für den Betrachtungszeitraum in seinem Antrag auf Befreiung übermittelt hat. |
(75) |
Die Kommission analysierte all diese Kostenpositionen und gelangte zu dem Schluss, dass einige angefallene Ausgaben nicht als Teil der Herstellkosten eingestuft werden können oder zu hoch angesetzt wurden:
|
(76) |
Aus diesen Gründen ist der Wert, der den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, nach der Berechnung der Kommission deutlich niedriger als nach der Berechnung von Turkiz Composite. |
(77) |
Weiterhin bezog Turkiz Composite fast alle seine Inputs und insbesondere 100 % seines wichtigsten Inputs (Glasfaserrovings) von verbundenen Unternehmen in China und Ägypten. Turkiz Composite legte keine eindeutigen Beweise vor, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Preise keine Konzernverrechnungspreise, sondern marktübliche Preise waren, die von der Beziehung zwischen den verbundenen Unternehmen nicht beeinflusst wurden. Die Kommission stellte dagegen fest, dass diese Preise deutlich niedriger waren als die Preise, die die drei anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus der Türkei im Betrachtungszeitraum an unabhängige Lieferanten zahlten. |
(78) |
Um ein hinreichend genaues Ergebnis zu erhalten, wurden die von Turkiz Composite gezahlten Preise daher als Konzernverrechnungspreise angesehen und durch die gewogenen durchschnittlichen Preise ersetzt, die von den drei anderen mitarbeitenden ausführenden Herstellern gezahlt wurden. |
(79) |
Nach der Unterrichtung behaupteten Turkiz Composite und LM Wind Power, die Kommission könne die Verrechnungspreise nicht durch die gewogenen durchschnittlichen Preise ersetzen, die die drei anderen türkischen ausführenden Hersteller im Berichtszeitraum an ihre unabhängigen Lieferanten zahlten. Sie brachten vor, dass ein solches Vorgehen nicht zulässig sei, und erkannten keine Rechtsgrundlage für eine analoge Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung. Beide Parteien brachten auch vor, dass die Kommission die Marktüblichkeitsprüfung nicht korrekt durchgeführt und nicht sichergestellt habe, dass die verglichenen Preise mengenmäßig vergleichbar seien und dass alle Preiselemente einbezogen worden seien. |
(80) |
Die Kommission wies diese Vorbringen aus den nachstehend aufgeführten Gründen zurück. Erstens hat die Kommission in ihrer allgemeinen Unterrichtung nicht auf Artikel 2 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung als Rechtsgrundlage für diese Berichtigung verwiesen. Bei der Ermittlung des Wertes der aus den von den Maßnahmen betroffenen Ländern eingeführten Teile berücksichtigte die Kommission den Wortlaut und den Zweck von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumpinggrundverordnung (der bei der Beurteilung von Antisubventionsfällen im Rahmen von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung analog angewendet wird). Nach dem Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumpinggrundverordnung ist die Kommission in keiner Weise daran gehindert, bestimmte Berichtigungen vorzunehmen, um den Wert der Teile zu ermitteln, insbesondere wenn die Ausgaben eines Unternehmens nicht unbedingt den Wert der Teile widerspiegeln, was der Fall sein könnte, wenn Teile von verbundenen Unternehmen erworben werden. Um den Wert der Teile zu ermitteln, wurde der Kommission daher gestattet, die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen, einschließlich der Ersetzung der Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Unternehmen, da festgestellt wurde, dass diese Preise nicht marktüblich waren. Ein solches Vorgehen steht auch im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 68 erläuterten Zweck von Artikel 23 der Antidumpinggrundverordnung und den darin geregelten Untersuchungen, da dadurch verhindert wird, dass Umgehungsunternehmen die eingeführten Teile unterbewerten, um den diesen Teilen hinzugefügten Wert zu hoch anzusetzen. |
(81) |
Was zweitens die Behauptung betrifft, die Kommission habe die Marktüblichkeitsprüfung nicht korrekt durchgeführt, so ist darauf hinzuweisen, dass Turkiz Composite zur staatseigenen China National Building Materials Group gehört. Die mit ihm verbundenen chinesischen und ägyptischen Unternehmen sind von Maßnahmen betroffen. Die Untersuchung ergab, dass die Preise für Glasfaserrovings, die Turkiz Composite von den mit ihm verbundenen ägyptischen und chinesischen Unternehmen bezog, deutlich niedriger waren als die Preise, die die drei anderen türkischen ausführenden Hersteller zahlten. Daher verglich die Kommission die konzerninternen Preise mit den gewogenen durchschnittlichen Preisen, die die drei anderen türkischen ausführenden Hersteller ihren unabhängigen Lieferanten im Berichtszeitraum zahlten, und ersetzte sie anschließend. |
(82) |
Die Kommission stellte sicher, dass die verglichenen Preise mengenmäßig vergleichbar waren und alle Preiselemente einbezogen wurden. Zunächst wurde für den Vergleich derselbe Zeitraum herangezogen, nämlich der Berichtszeitraum. Zweitens war die Menge an Glasfaserrovings, die die drei anderen türkischen ausführenden Hersteller im Betrachtungszeitraum von unabhängigen Lieferanten bezogen, ausreichend groß (zwischen 10 000 und 25 000 Tonnen) und daher repräsentativ, um als zuverlässige Preise für den Ersatz der Verrechnungspreise von Turkiz Composite herangezogen zu werden, damit der Mehrwert korrekt ermittelt werden konnte. Drittens stellten die drei anderen mitarbeitenden türkischen ausführenden Hersteller GFF auf dieselbe Weise her wie Turkiz Composite, nämlich ausgehend von Glasfaserrovings. Die Untersuchung ergab keine Qualitätsunterschiede, da das Produktionsverfahren bei den vier mitarbeitenden türkischen ausführenden Herstellern ähnlich ist. Viertens kauften die anderen türkischen ausführenden Hersteller große Mengen an Glasfaserroving im Inland, während Turkiz Composite ausschließlich Glasfaserroving aus Ägypten und China bezog. Der Bezug von repräsentativen Mengen im Inland würde normalerweise eher zu niedrigeren als zu höheren Preisen führen. Fünftens wurde der Vergleich zwischen den vier türkischen ausführenden Herstellern auf einer einheitlichen Grundlage vorgenommen, nämlich anhand der Gesamtausgaben für die Käufe, die sie in ihren überprüften Tabellen angegeben hatten. |
(83) |
Nach der Unterrichtung brachte Turkiz Composite vor, dass sein Einkaufspreis bei den mit ihm verbundenen chinesischen Unternehmen höher sei als die Verkaufspreise, die die verbundenen Unternehmen an unabhängige Abnehmer in der Türkei zahlten. Daher sollten die Einkäufe von Turkiz Composite als marktüblich angesehen werden. |
(84) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Aus den übermittelten Tabellen C.3 R und C.3 U in der Antwort der Jushi Group Co., Ltd. (im Folgenden „Jushi Group“ (20)) auf den Fragebogen geht hervor, dass der durchschnittliche Stückpreis, den sie im Betrachtungszeitraum ihren unabhängigen Abnehmern in der Türkei für Glasfaserrovings in Rechnung stellte, deutlich höher war als derjenige, den sie ihrem verbundenen Abnehmer in der Türkei, d. h. Turkiz Composite, berechnete. Die Kommission analysierte auch die Preise eines anderen mit Turkiz Composite verbundenen chinesischen Unternehmens, nämlich der Tongxiang Hengxian Trading Company Limited (im Folgenden „Tongxian“ (21)). Im Berichtszeitraum verkaufte Tongxian ausschließlich Glasfaserroving an Turkiz Composite, wobei der durchschnittliche Verkaufsstückpreis ebenfalls unter dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis lag, den die Jushi Group ihren unabhängigen Abnehmern in der Türkei in Rechnung stellte. Außerdem bezog Turkiz Composite während des Berichtszeitraums mehr als 90 % seiner gesamten Glasfaserrovings von der Jushi Group und Tongxian. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der durchschnittliche Stückpreis, den Turkiz Composite den mit ihm verbundenen chinesischen Unternehmen Jushi Group und Tongxian in Rechnung stellte, stets erheblich niedriger war als der durchschnittliche unabhängige Stückpreis, den andere türkische Unternehmen an Jushi Group zahlten (22), und auch stets erheblich niedriger als die von den anderen drei mitarbeitenden türkischen ausführenden Herstellern gezahlten Preise, weshalb er nicht marktüblich war. |
(85) |
Nach der Unterrichtung machte Turkiz Composite geltend, dass die Kommission in ihrem Blatt „Wertzuwachstest“ die falsche Formel zur Berechnung des „Prozentsatzes der Wertschöpfungskosten“ (Zeile 54) angewandt habe, da die Kommission fälschlicherweise die gesamten Herstellungskosten (Zeile 50) durch die „insgesamt eingeführten Teile (Ägypten, China und andere Quellen)“ (Zeile 49) geteilt habe, stattdessen aber die „insgesamt eingeführten Teile aus Ägypten und China“ (Zeile 48) hätte verwenden müssen. |
(86) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da Turkiz Composite die Auswirkungen der Berechnung der Kommission nicht dargelegt hatte. Selbst wenn die Kommission die falsche Formel, was nicht der Fall ist, und die von Turkiz Composite vorgeschlagene Methode zur Berechnung des „Prozentsatzes der Wertschöpfungskosten“ verwendet hätte, hätte dies nur zu einem unbedeutenden Unterschied bei der „Wertschöpfung“ geführt, ohne die Feststellung der Kommission zu beeinflussen, dass der Wertzuwachs der bei der Montage oder Fertigstellung eingebrachten Teile weniger als 25 % der Herstellkosten betrug. |
(87) |
Nach der Unterrichtung machte Turkiz Composite geltend, dass die Kommission Bausätze nicht aus ihren Berechnungen ausklammern könne, da Bausätze Teil der untersuchten Ware seien. Die Kommission wies dieses Vorbringen aus denselben Gründen zurück, die sie in ihrem spezifischen Unterweisungsdokument an Turkiz Composite vom 5. Juli 2022 dargelegt hatte. Erstens machten die Herstellung und der Verkauf der Bausätze nur einen geringen Teil der Gesamtproduktion und der Gesamtverkäufe des Unternehmens im Berichtszeitraum aus. Die im Betrachtungszeitraum in die Union ausgeführten Mengen an GFF waren mehr als 170-mal so groß wie die Mengen an Bausätzen, die in die Union ausgeführt wurden. Zweitens hat das Unternehmen die Kosten für die GFF-Werke und das Werk für Bausätze im Hauptbuch nicht unterschieden, mit Ausnahme der getrennten Konten für die Arbeitskosten in der Schneidewerkstatt. Drittens wurden die Bausätze hauptsächlich im Inland verkauft. |
(88) |
Selbst wenn die Kommission beschlossen hätte, die Bausätze nicht aus ihren Berechnungen auszuklammern, hätte der „Prozentsatz der Wertschöpfungskosten“ nach den Angaben von Turkiz Composite nichts an der Feststellung der Kommission geändert, dass der Wertzuwachs der während der Montage oder Fertigstellung eingebrachten Teile weniger als 25 % der Herstellkosten betrug, was hauptsächlich auf die begrenzte Produktion von Bausätzen zurückzuführen ist. |
(89) |
Nach Berichtigung der angegebenen Herstellkosten und Ersetzung der angegebenen Verrechnungspreise für die Glasfaserrovings lag die so ermittelte durchschnittliche Wertschöpfung im Betrachtungszeitraum unter dem Schwellenwert von 25 %. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt. |
2.7. Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls
(90) |
Die Kommission hat nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung geprüft, ob die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Maßnahmen durch die Mengen und die Preise der eingeführten untersuchten Ware untergraben wurde. |
(91) |
Was die Mengen anbelangt, so führte Turkiz Composite nach den von dem Unternehmen übermittelten und überprüften Tabellen im Jahr 2019 0-300 Tonnen und im Betrachtungszeitraum 6 000-8 000 Tonnen ein. Dabei schätzte der Antragsteller den Unionsverbrauch in den Jahren 2020 und 2021 auf etwa 150 000 Tonnen bzw. etwa 170 000 Tonnen. Demnach lag der Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei im Betrachtungszeitraum über 4 %. |
(92) |
Hinsichtlich der Preise hat die Kommission den in der Ausgangsuntersuchung ermittelten durchschnittlichen nicht schädigenden Preis mit den gewogenen durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreisen verglichen, die auf der Grundlage der von Turkiz Composite übermittelten Informationen berechnet worden waren, wobei für nach der Abfertigung entstandene Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Aus diesem Preisvergleich ging hervor, dass die Einfuhren von Turkiz Composite die Unionspreise um mehr als 10 % unterboten. |
(93) |
Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der untersuchten Einfuhren aus der Türkei untergraben wurden. |
2.8. Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung
(94) |
Nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung hat die Kommission auch geprüft, ob die Subventionen der eingeführten gleichartigen Ware und/oder Teilen dieser Ware weiterhin zugutekommen. |
(95) |
Wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 dargelegt wird (siehe Erwägungsgrund 1), profitierten die chinesischen und ägyptischen ausführenden Hersteller erwiesenermaßen von einer Reihe von Subventionsregelungen, die von der Regierung der VR China und der ägyptischen Regierung gewährt wurden. Die entsprechende Untersuchung hatte ergeben, dass auch den verbundenen chinesischen und ägyptischen Unternehmen der China National Building Materials Group ein Vorteil aus einer Reihe von Subventionsregelungen wie Zuschüssen, Vorzugsfinanzierung und Einnahmenverzicht erwuchs. Es war festgestellt worden, dass diese Subventionen der Gesamtproduktion der Unternehmen zugutekamen, da sie nicht an eine bestimmte Ware gebunden waren. |
(96) |
Im Rahmen dieser Untersuchung sind keine neuen Informationen bekannt geworden, die die Schlussfolgerung der Ausgangsuntersuchung infrage stellen und nahelegen würden, dass diese Subventionsregelungen nicht mehr gelten. |
(97) |
Weiterhin bezog Turkiz Composite 100 % der für die Herstellung von GFF verwendeten Glasfaserrovings von seinen verbundenen Unternehmen in China und Ägypten. Wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission (23) vom 24. Juni 2020 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission (24) dargelegt, kamen den verbundenen Unternehmen von Turkiz Composite Subventionen für die Herstellung von Glasfaserrovings zugute. |
(98) |
Im Untersuchungszeitraum wurden keine Beweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Subvention den von mit Turkiz Composite verbundenen Unternehmen in Ägypten und China hergestellten Glasfaserrovings nicht mehr zugutekommt. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Subvention Teilen der eingeführten gleichartigen Ware weiterhin zugutekommt. |
(99) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass zwischen verbundenen Unternehmen, die zu nicht marktüblichen Bedingungen Geschäfte tätigen, eine Weitergabe von Subventionen vermutet werden kann (25), umso mehr, wenn das nachgelagerte Unternehmen eine Ware montiert und in die Union ausführt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und Teilen dieser Ware weiterhin zugutekommt. |
3. MAßNAHMEN
(100) |
Auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten eingeführten endgültigen Ausgleichsmaßnahmen durch die Einfuhren der aus der Türkei durch Turkiz Composite versandten untersuchten Ware umgangen wurden. |
(101) |
In Anbetracht dessen, dass das Maß der Mitarbeit hoch war und die angegebenen Ausfuhrverkäufe von Turkiz Composite die angegebenen Ausfuhrverkäufe der drei anderen mitarbeitenden türkischen ausführenden Hersteller zusammen überstiegen und kein anderes Unternehmen in der Türkei eine Befreiung beantragte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Feststellungen zu Umgehungspraktiken in Bezug auf Turkiz Composite auf alle Einfuhren aus der Türkei ausgeweitet werden sollten. |
(102) |
Daher sollten die geltenden Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in China und Ägypten nach Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung auf Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden. |
(103) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll von 30,7 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt. |
(104) |
Turkiz Composite führte seine Glasfaserrovings im Betrachtungszeitraum teilweise aus Ägypten und teilweise aus der VR China ein. Turkiz Composite montierte die von seinen verbundenen Unternehmen in Ägypten und der VR China bezogenen Glasfaserrovings zu GFF, die in die Union ausgeführt wurden, wobei sowohl die Zölle auf GFF aus Ägypten (10,9 %) als auch die Zölle auf GFF aus der VR China (30,7 %) umgangen wurden. Um die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen zu wahren, ist daher die Ausweitung des höheren der beiden Zölle gerechtfertigt; dies ist der Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China (30,7 %) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776. |
(105) |
Nach der Unterrichtung machte Turkiz Composite geltend, dass die Kommission die Zölle auf die Einfuhren von GFF aus China nicht ausweiten könne, da der Wert der Einfuhren von Glasfaserrovings einen geringeren Anteil am Gesamtwert der von Turkiz Composite zur Herstellung von GFF verwendeten Glasfaserrovings ausmache und daher das 60%-Kriterium des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumpinggrundverordnung (der bei der Beurteilung des Antisubventionsfalls im Rahmen von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung analog angewandt wird) nicht erfüllt sei. Andernfalls würde eine solche Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren von GFF aus China gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wie in Randnummer 127 des Urteils in der Rechtssache T-278/20, Zhejang Hantong/Kommission, ausgeführt. |
(106) |
Die Kommission wies den Einwand, sie könne die Zölle auf die Einfuhren von GFF aus China nicht ausweiten, unter Hinweis auf die in Erwägungsgrund 71 dargelegten Gründe für die Kumulierung der Einfuhren zurück. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass mit der Grundverordnung das Ziel verfolgt wird, den Wirtschaftszweig der EU vor unlauteren Einfuhren zu schützen, und dass mit Artikel 23 der Grundverordnung insbesondere die Umgehung von Handelsschutzmaßnahmen verhindert werden soll. Würden die Zölle nur bis zur Höhe der Zölle auf die Einfuhren aus Ägypten (10,9 %) ausgeweitet, würde außer Acht gelassen, dass auch die Maßnahmen gegenüber China umgangen wurden, und die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen würde untergraben. |
(107) |
Die Kommission wies auch das Vorbringen zurück, dass eine solche Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren von GFF aus China gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Angesichts der Feststellung, dass die ursprünglichen Ausgleichsmaßnahmen, die sowohl gegenüber den Einfuhren aus China als auch gegenüber den Einfuhren aus Ägypten eingeführt worden waren, umgangen wurden, konnte die Kommission nicht erkennen, warum eine Ausweitung des höheren der beiden Zölle, der umgangen wurde, unverhältnismäßig sein sollte. Um die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen zu wahren, ist daher, wie in Erwägungsgrund 104 ausgeführt, die Ausweitung des höheren der beiden Zölle gerechtfertigt; dies ist der Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China (30,7 %) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776. |
(108) |
Nach der Unterrichtung erklärte LM Wind Power, dass die Ausweitung der Zölle auf Einfuhren von GFF aus der Türkei schwerwiegende Auswirkungen auf die Geschäfte der GFF haben würde, was wiederum die Fähigkeit der Union beeinträchtigen könnte, ihre Umweltziele zu erreichen, da die Hersteller von Windkraftanlagen in der Union höhere Preise für GFF zahlen müssten. |
(109) |
Die Kommission nahm die Erklärungen von LM Wind Power zur Kenntnis, wies jedoch erneut darauf hin, dass der Hauptzweck von Untersuchungen gemäß Artikel 23 der Grundverordnung darin besteht, die Wirksamkeit des ursprünglichen Ausgleichszolls zu gewährleisten und seine Umgehung zu verhindern. In dieser Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die in Artikel 23 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt waren, und beschloss daher, die Ausgleichsmaßnahmen auf die Türkei auszuweiten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass es sich bei drei der vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller um echte türkische Hersteller handelte, die daher von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit waren. Die Verwender von GFF können daher sowohl von den befreiten Herstellern als auch von Herstellern in der Union und/oder anderen Herstellern in Drittländern beziehen. |
(110) |
Nach der Unterrichtung erklärte der Antragsteller schließlich, dass er die Absicht der Kommission begrüße, die Maßnahmen auf die Einfuhren von GFF aus der Türkei auszuweiten, und dass er keine Anmerkungen zur Unterrichtung durch die Kommission habe. |
(111) |
Nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge eine etwaige Ausweitung der Maßnahme auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, sind Zölle auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren der untersuchten Ware zu erheben. |
4. ANTRAG AUF ZOLLBEFREIUNG
(112) |
Wie oben beschrieben, wurde festgestellt, dass Turkiz Composite an Umgehungspraktiken beteiligt ist. Daher kann diesem Unternehmen keine Befreiung nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung gewährt werden. |
(113) |
Dem Antrag zufolge sind zwei weitere mitarbeitende ausführende Hersteller echte große GFF-Hersteller in der Türkei, die nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind, nämlich die Unternehmen der Gruppe Metyx Composites (siehe Erwägungsgrund 26) und Saertex Turkey Tekstil Ltd. Şirketi. (26) In der Tat bestätigte die Untersuchung, dass diese beiden ausführenden Hersteller keine oder kaum Glasfaserrovings aus China und/oder Ägypten einführten. |
(114) |
Der dritte mitarbeitende Hersteller (Sonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş) ist ein kleiner GFF-Hersteller. Er beschäftigt weniger als zehn Mitarbeiter, verfügt über weniger als fünf GFF-Maschinen und tätigte im Betrachtungszeitraum nur zwei Ausfuhrverkäufe in die Union, die relativ unbedeutende Mengen betrafen. Das Unternehmen wurde 1975 gegründet, begann 2011 mit der Herstellung von GFF und führte im Betrachtungszeitraum keine Glasfaserrovings aus China oder Ägypten ein. |
(115) |
Da es sich bei den drei genannten türkischen ausführenden Herstellern um echte Hersteller handelt, die weder an Umladungen noch an anderen Umgehungspraktiken wie Montagevorgängen beteiligt sind, werden sie von der Ausweitung der Maßnahmen befreit. |
5. UNTERRICHTUNG
(116) |
Am 5 Juli 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und forderte sie zur Stellungnahme auf. |
(117) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der endgültige Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten eingeführt wurde, wird hiermit auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019610081, 7019610084, 7019620081, 7019620084, 7019630081, 7019630084, 7019640081, 7019640084, 7019650081, 7019650084, 7019660081, 7019660084, 7019691081, 7019691084, 7019699081, 7019699084, 7019900081 und 7019900084) eingereiht sind und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019610083, 7019620083, 7019630083, 7019640083, 7019650083, 7019660083, 7019691083, 7019699083 und 7019900083), mit Ausnahme der Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden:
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Türkei |
Saertex Turkey Tekstil Ltd. Şti. |
C115 |
Türkei |
Sonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş. |
C116 |
Türkei |
Telateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi Telateks Dış Ticaret ve Kompozit Sanayi Anonim Şirketi |
C117 |
(2) Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Ausgleichszoll von 30,7 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China gilt.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 sowie Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 zollamtlich erfasst wurden.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.
Artikel 3
Der von Turkiz Composite Materials Technology Üretim Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.
Artikel 4
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion G |
Büro: CHAR 04/39 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(2) Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. September 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).
(3) ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11.
(4) Dieses Unternehmen hieß zuvor Hengshi Turkey; dieser Name wird im Antrag genannt.
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2230 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 58).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 52).
(7) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffern 40 bis 42, S. 10.
(8) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 29, S. 8 und Ziffer 41, S. 9.
(9) Die China National Building Materials Group ist die chinesische Gruppe, der der türkische ausführende Hersteller Turkiz Composite und das Unternehmen China Hengshi Foundation Company Limited angehören.
(10) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 27, S. 8.
(11) ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29.
(12) Die Untersuchung zeigte, dass die Ausfuhren von Turkiz Composite in andere Drittländer (möglicherweise auch Länder der Märkte Afrika und Naher und Mittlerer Osten) im Untersuchungszeitraum nur einen geringen Teil seiner Gesamtverkäufe ausmachten.
(13) Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, können die in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung enthaltenen Rechtsnormen analog für die Bewertung des Antisubventionsfalls im Kontext des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung verwendet werden.
(14) Urteil des Gerichts vom 8 Juni 2022, Guangxi Xin Fu Yuan Co. Ltd/Europäische Kommission, T-144/20, ECLI:EU:T:2022:346, Rn. 59 und zitierte Rechtsprechung.
(15) Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial, C-709/17 P, ECLI:EU:C:2019:717, Rn. 90 und zitierte Rechtsprechung.
(16) Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial, C-709/17 P, ECLI:EU:C:2019:717, Rn. 82 und zitierte Rechtsprechung.
(17) Urteil des Gerichts vom 8 Juni 2022, Guangxi Xin Fu Yuan Co. Ltd/Europäische Kommission, T-144/20, ECLI:EU:T:2022:346, Rn. 59 und zitierte Rechtsprechung.
(18) Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial, C-709/17 P, ECLI:EU:C:2019:717, Rn. 97 und 104.
(19) Zweitverpackungen haben einen praktischen Zweck. Mit ihnen werden Waren geordnet oder stabilisiert und so in einen regalfertigen Zustand versetzt. Außerdem ermöglichen sie eine einfachere und sicherere Lagerung; wenn ein Hersteller dann mehr Einheiten ausliefern will, kann darauf vertraut werden, dass diese unbeschädigt bei den Verbrauchern ankommen (Beispiele sind der Karton um eine Aspirin-Flasche, der Kasten zur Fixierung von Getränkedosen oder die Kunststoffverpackung bei einem Zwei-für-eins-Angebot). In jedem dieser Fälle hält die Zweitverpackung einzelne Produkteinheiten zusammen.
(20) Die Jushi Group war eines der mit Turkiz Composite verbundenen chinesischen Unternehmen, das, wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, an der Untersuchung mitarbeitete.
(21) Tongxian war ein weiteres mit Turkiz Composite verbundenes chinesisches Unternehmen, das, wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, an der Untersuchung mitarbeitete.
(22) Aus den Antworten auf den Fragebogen geht hervor, dass Tongxian im Berichtszeitraum keine Glasfaserrovings an unabhängige Abnehmer in der Türkei verkauft hat.
(23) Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 10).
(24) Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 1).
(25) Bericht des WTO-Berufungsgremiums (19. Januar 2004), United States – Final Countervailing Duty Determination with Respect to Certain Softwood Lumber from Canada, WT/DS257/AB/R, Rn. 143.
(26) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 23, S. 7.